Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_569/2025

Urteil 9. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
  3. C.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Mehrfacher versuchter Mord, Strafzumessung, Widerruf der bedingten Geldstrafe etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2025 (SBR.2024.17).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte A.________ am 13. Dezember 2023 wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2019 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug. Zudem verwies es A.________ für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Schliesslich regelte es die Zivilfolgen des Vorfalls vom 23. Mai 2021 bzw. erklärte A.________ gegenüber den Privatklägern C.________ und B.________ dem Grundsatz nach als schadenersatzpflichtig. Gegen dieses Urteil erklärte A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft, C.________ und B.________ erhoben Anschlussberufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 15. Januar 2025 den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld-, als auch im Straf- und im Zivilpunkt. Allerdings erhöhte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 15 Jahre. Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 23. Mai 2021 ereignete sich hinter dem Restaurant D.________ in U., auf dem Garagenvorplatz auf der nördlichen Seite des Gebäudes, ein Vorfall. Auf diesem Platz befinden sich drei Garagen mit je einem eigenen Tor, wobei sich in der mittleren Garage das Getränkelager des Restaurants befand. Vom Vorplatz gelangt man in östlicher Richtung zur Strasse. A. arbeitete als (stellvertretender) Geschäftsführer resp. Kellner im erwähnten Restaurant. Zwei bis drei Wochen vor dem Vorfall suchten C.________ und B.________ das Lokal auf, wobei ein Teil oder alle in ihrer Gruppe keine Maske trugen, woraufhin A.________ sie auf die Maskentragepflicht hinwies. Am Abend vor dem Ereignis verwies A.________ sodann C.________ und B.________ aus dem D., da kein Platz mehr frei war. Während C. und B.________ A.________ dabei als arrogant und unfreundlich wahrnahmen, empfand jener die beiden seinerseits als arrogant und beleidigend. Am Tag des Vorfalls beschwerten sie sich schliesslich beim Vorgesetzten von A.. Am Abend des Ereignisses (am 23. Mai 2021) arbeitete A. im Restaurant, als C.________ und B.________ zwischen ca. 18.30 Uhr und 19.30 Uhr das Lokal betraten. A.________ fragte B., ob er seinen Vorgesetzten angerufen habe, was dieser mit der Begründung bejahte, er habe das Verhalten von A. als unfreundlich empfunden. C.________ fragte A., ob er über seine Familie geflucht habe, was dieser bejahte. Daraufhin erklärte C., dass er dasselbe getan habe. A.________ schlug vor, die Angelegenheit nach Feierabend, zu besprechen. Im Verlauf des Abends behändigte A.________ eine nicht näher bekannte Pistole und versteckte sie auf seinem Körper. Kurz vor Feierabend sagte er zu C.________ und B., sie könnten draussen mit ihm über die Vorkommnisse sprechen. Daraufhin ging A. voraus, B.________ und etwas verzögert C.________ folgten ihm. Bei der Garage an der Nordfassade des Gebäudes standen sich die drei Personen gegenüber, in einem Abstand von ca. 50 cm bis 2 m. Von A.________ aus gesehen, stand C.________ links und B.________ rechts und damit näher an der Garage. A.________ nahm dann die mitgeführte Waffe, vermutungsweise aus dem Rückenbereich, hervor, machte eine Ladebewegung und fluchte C.________ sowie B.________ an. In der Folge schoss er gezielt auf C.________ und traf diesen am rechten Oberschenkel. Danach zielte er auf den sich abwendenden und die Flucht ergreifenden B., schoss und traf diesen im linken Oberschenkel. Zwischenzeitlich wandte sich C. ebenfalls ab und ergriff die Flucht. Aus einer Distanz von mehr als 30 cm bis ca. 1 oder 2 m schoss A.________ weitere fünf Mal auf die vor ihm wegrennenden und mit dem Rücken zu ihm zugewandten C.________ sowie B.. Er bewegte sich schiessend in Richtung der Flüchtenden. Dabei traf er C. nochmals zwei Mal. Ein Schuss ging in dessen Rücken, sodass es zu einem Rumpfsteckschuss kam, der rechtsseitig am Rücken eingetreten war; mit Schussverlauf durch die Leber und das Zwerchfell. Ein weiterer Schuss durchdrang das von C.________ getragene Gilet und Jeanshemd, wobei der eintretende Schuss von hinten an der rechten Aussenseite des Gilets erfolgte. Das Projektil drang in den Kleidungsstücken mehrmals aus und wieder ein und beschädigte die Kleidungsstücke, ohne dass es zu einer Körperverletzung kam.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und er sei wegen qualifizierter leichter Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) sowie (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei wegen qualifizierter leichter Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) sowie versuchter eventualvorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 60 Monaten zu bestrafen. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 26. Mai 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzusehen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei eine Landesverweisung von maximal sieben Jahren auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Thurgau. Eventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Held als Anwalt zu bestellen.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seines Rechts auf ein faires Verfahren anlässlich der Übernahme des Verfahrens durch den neuen Rechtsvertreter, die zwischen Urteilseröffnung und Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz erfolgt sei. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe am 15. April 2025 telefonisch mit dem jetzigen Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen, nachdem dieser zuvor mit dem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung um Akteneinsicht ersucht habe. Die Vorinstanz habe erklärt, sie könne die Akten aufgrund der Urteilsredaktion momentan nicht vollständig zur Einsicht zustellen. Sie bemühe sich aber, die Akten zeitnah zuzustellen, allenfalls auszugsweise. Im Endeffekt habe die Vorinstanz dem neuen Rechtsvertreter die Verfahrensakten erst am 20. Mai 2025, mithin mehr als einen Monat nach dessen Akteneinsichtsgesuch, übermittelt. Zudem habe sie von der beim zweiten Telefongespräch (vom 7. Mai 2025) vorgeschlagenen Möglichkeit, dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten auszugsweise zur Verfügung zu stellen, keinen Gebrauch gemacht. Weiter habe die Vorinstanz diesem entgegen ihrer Zusicherung keine Zeit eingeräumt, die umfangreichen Verfahrensakten vor der Zustellung des schriftlich begründeten Berufungsurteils und der damit verbundenen Auslösung der 30-tägigen Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht zur Kenntnis zu nehmen. Die Akten seien dem Rechtsvertreter am 20. Mai 2025 und der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz bereits am 26. Mai 2025 zugegangen. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass diesem die Verfahrensakten etwa einen Monat weniger lang zur Verfügung gestanden hätten, als es bei angemessener Bearbeitung des Gesuchs der Fall gewesen wäre. Durch die verspätete und fast zeitgleiche Zustellung der Akten mit dem begründeten Urteil habe die Vorinstanz eine umfassende und angemessene Verteidigung erheblich beeinträchtigt sowie erschwert (Beschwerde S. 5-8 Ziff. 12 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt einleitend fest, am 10. April 2025 habe Rechtsanwalt Thomas Held angezeigt, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte habe. Er habe um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, da der bisherige Verteidiger aus Kapazitätsgründen keine Beschwerde an das Bundesgericht führen könne, was jener am 11. April 2025 bestätigt habe. Mit Verfügung vom 11. April 2025 sei der bisherige Rechtsanwalt aus seinem Amt als notwendiger Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt Thomas Held als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt worden (angefochtenes Urteil S. 13 E. 2.15 f.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1).

1.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (vgl. Urteil 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist das Anfechtungsobjekt ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die vorgenannten Rügen und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen allesamt Vorkommnisse, die sich erst nach der Ausfällung des angefochtenen Entscheids ereigneten (vgl. Art. 99 BGG). Es handelt sich dabei somit um unzulässige echte Noven. Daher kann vorliegend auch offen bleiben, wie es sich mit den geltend gemachten Zusicherungen durch die Vorinstanz verhält (mithin, ob die Anforderungen an eine vertrauensbegründende Zusicherung überhaupt erfüllt sind, vgl. Urteil 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 2.3; zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 141 I 161 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren anlässlich der Übernahme des Verfahrens durch den neuen Rechtsvertreter ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass sein neuer Rechtsvertreter daran gehindert worden sei, das Dossier bei seinem früheren Verteidiger anzufordern bzw. dass er es von diesem nicht erhalten habe.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, im Hinblick auf die Hintergründe des Vorfalls seien zwingend die Mobiltelefone der Beschwerdegegner 2 und 3 auszuwerten (Beschwerde S. 22 f. Ziff. 77 ff.), ist er ebenfalls nicht zu hören. Weder legt der Beschwerdeführer dar, noch ist ersichtlich, dass er im kantonalen Verfahren einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat und dass dieser in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen worden wäre oder dass er nach Art. 99 Abs. 1 BGG dazu berechtigt ist, diesen Antrag erstmals vor Bundesgericht zu stellen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.

2.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt namentlich eine Verletzung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO.

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beweiswürdigung überwiegend auf nicht verwertbare und in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 und Art. 130 lit. b StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV erhobene Beweise ab. Aufgrund der unverwertbaren Aussagen von ihm, denjenigen der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie der weiteren Zeugen und infolge der unverwertbaren Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) sowie des forensischen Instituts Zürich (FOR) fehle dem angefochtenen Entscheid jegliches Beweisfundament, zumal sämtlichen Sachbeweisen ohne die unverwertbaren Aussagen kaum eigenständige Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Verfahren habe seit Beginn seiner (faktischen) Eröffnung festgestanden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Demnach hätte ihm sofort, jedoch spätestens mit Erlass der ersten Zwangsmassnahme am 24. Mai 2021, eine amtliche Verteidigung bestellt werden müssen. Dies sei jedoch erst am 20. Dezember 2021, rückwirkend auf den 1. Juni 2021, erfolgt. Die verspätete Bestellung der amtlichen Verteidigung sei ein gravierender Verfahrensmangel, der zwingend die Unverwertbarkeit aller Beweiserhebungen nach sich ziehe, die vor Bestellung der notwendigen Verteidigung erfolgt seien. Auf die Wiederholung dieser Beweisabnahmen habe er nicht - auch nicht konkludent - verzichtet. Bis auf die Konfrontationseinvernahmen hätten sodann sämtliche Einvernahmen der Beschwerdegegner 2 und 3 ohne Gewährung seiner Teilnahmerechte stattgefunden und seien demnach gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar. Da die Konfrontationseinvernahmen mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 auf den zuvor in Verletzung seines Teilnahmerechts gemachten unverwertbaren Einvernahmen basierten, seien diese ebenfalls nicht verwertbar. Dass er zu Beginn des Strafverfahrens flüchtig gewesen sei, lasse die ihm zustehenden Teilnahmerechte und deren Verletzung nicht einfach entfallen. Ferner seien keine Einvernahmen von Drittpersonen durchgeführt worden, in denen er anwesend gewesen sei. Deshalb könnten allfällig belastende Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass auch das Gutachten des FOR vom 17. März 2022 und die beiden Gutachten des IRM über die körperliche Untersuchung der Beschwerdegegner 2 und 3 in Verletzung prozessualer Vorschriften erstellt worden seien und daher nicht verwertbar seien. Gemäss Art. 389 Abs. 2 und Abs. 3 StPO müsse die Vorinstanz die erforderlichen Beweisergänzungen von Amtes wegen vornehmen. Insoweit bedürfe es keines Antrags. Er und seine Verteidigung hätten davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts nur auf prozesskonform erhobene und verwertbare Beweise abstelle. Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens habe nicht festgestanden, ob die Vorinstanz in Verletzung von Art. 389 Abs. 2 StPO auf nicht verwertbare Beweise abstelle. Diese Bundesrechtsverletzung könne denklogisch erstmals und ausschliesslich im bundesgerichtlichen Verfahren gerügt werden (z.B. Beschwerde S. 8-23 Ziff. 23 ff. und S. 29 Ziff. 108 f.).

2.2.

2.2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind (BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1). Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4; Urteil 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.5).

2.2.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 144 I 234 E. 5.6.2; Urteil 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.2.3. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1; Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.2.1; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.2.4. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7). Auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).

2.2.5. Nach Art. 185 Abs. 1 StPO ist die sachverständige Person für das Gutachten persönlich verantwortlich. Sie hat das Gutachten schriftlich zu erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen. Es muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen, welche Aufgaben sie wahrgenommen haben und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (vgl. Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 176 E. 4.2.2 ff.).

2.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Beweisvorschriften i.S.v. Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO liegt gemäss seinen Vorbringen in der fehlenden Verwertbarkeit seiner Aussagen und derjenigen der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie der weiteren Personen und der Unverwertbarkeit der Gutachten des FOR sowie des IRM. Aus der Beschwerde und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die (prozessualen) Rügen der fehlenden Verwertbarkeit bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf diesbezügliche, von ihm vorgebrachte Rügen nicht eingegangen ist und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er erhebt diese prozessualen Rügen vorliegend vielmehr über den "Umweg" der Verletzung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO erstmals vor Bundesgericht. Wie bereits dargelegt (E. 1.4), ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte die vorerwähnten Rügen zwecks materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs folglich bereits im Berufungsverfahren erheben müssen. Dies tat er bzw. sein früherer amtlicher Verteidiger nicht. Auf die genannten, erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Rügen ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen auch Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

2.4. Das vorerwähnte Ergebnis drängt sich auch aus anderen Gründen auf. Bei den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verletzung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO aufgeworfenen Fragen, namentlich, ob die notwendige Verteidigung verspätet bestellt wurde, ob seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte gewahrt wurden, ob ein Verzicht auf Wiederholung der Beweiserhebung (en) anzunehmen ist oder ob die Gutachten eine rechtsgenügliche Grundlage darstellen, handelt es sich grundsätzlich um Rechtsfragen, die das Bundesgericht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (siehe Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, beurteilt. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Sach- und Rechtslage zu den vorgenannten, vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen. Diese waren wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und sind auch kein Thema im angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang ebenso keine (zulässigen) Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Damit fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer mit der verspäteten Bestellung einer notwendigen Verteidigung, mit dem fehlenden Verzicht auf Wiederholung der Beweiserhebungen, mit der Verletzung von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, den fehlenden Konfrontationseinvernahmen und den formellen sowie inhaltlichen Mängeln begründeten Unverwertbarkeit sowohl der Gutachten (IRM sowie FOR) als auch der Aussagen. Mit diesen neuen Rügen kann der Beschwerdeführer daher auch insofern nicht gehört werden, als sie nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil beruhen.

2.5. In einem kürzlich ergangenen Entscheid wies das Bundesgericht bereits darauf hin, dass die Pflicht zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auch gilt, wenn, wie hier, ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO besteht (Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 284 E. 2). Dies hat auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich (Beschwerde S. 11 Ziff. 33), dass sein Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt Il und Art. 32 Abs. 2 BV verletzt sein soll, weil der frühere amtliche Verteidiger es seiner Ansicht nach versäumte, die vorgenannten Verfahrensrügen rechtzeitig zu erheben (Urteil 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 284 E. 2).

2.6.

2.6.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegner 2 und 3 im vorinstanzlichen Verfahren wäre auch deshalb erforderlich gewesen, um die von der Vorinstanz festgestellten Unklarheiten und die aktenkundigen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 auszuräumen. In Bezug auf den Ablauf der Vorkommnisse vom 23. Mai 2021 liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Der Beweiswert der weiteren Beweismittel hänge im Wesentlichen von den Angaben der Beschwerdegegner 2 und 3 ab. Insoweit habe die Vorinstanz nicht auf eine persönliche Befragung der beiden in der Berufungsverhandlung verzichten können, insbesondere angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der ausgesprochenen einschneidenden Sanktionen (Beschwerde S. 10 Ziff. 29 und S. 20 ff. Ziff. 71 ff.).

2.6.2. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

2.6.3. Die Beschwerdegegner 2 und 3 wurden im Vorverfahren mehrfach einvernommen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls befragt (angefochtenes Urteil S. 37 E. 6.6.1). Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die erneute Einvernahme der Beschwerdegegner 2 und 3 notwendig ist. Alleine aufgrund einer grundsätzlichen "Aussage gegen Aussage"-Konstellation ist nicht darauf zu schliessen, dass die ihn belastenden Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 vor der Berufungsinstanz erneut erhoben werden müssten. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.3; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ob vorliegend überhaupt von einer reinen "Aussage gegen Aussage"-Konstellation auszugehen ist, wie es der Beschwerdeführer vorträgt (Beschwerde S. 21 Ziff. 75), kann offenbleiben, wäre aber mit Blick auf die weiteren Beweismittel (namentlich die im Recht liegenden Gutachten) wohl zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz selbst bezeichne die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 mehrfach als "widersprüchlich", "unstimmig" und "nicht ganz schlüssig" (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 72), gibt er die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verkürzt bzw. unzutreffend wieder. Die Vorinstanz hält hierzu insbesondere fest, die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 zum eigentlichen Kerngeschehen seien in sich stimmig, konstant und von hoher logischer Konsistenz. Zudem stimmten ihre Angaben im Kerngeschehen im Wesentlichen miteinander und mit den objektiven Beweismitteln überein (angefochtenes Urteil S. 39 E. 6.6.5). Ausserdem wiesen die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 eine Vielzahl Realkennzeichen auf, wobei kleinere Widersprüchlichkeiten auszumachen seien (angefochtenes Urteil S. 42 ff. E. 6.6.6 f., bezüglich des Fluchens des Beschwerdeführers kurz vor der Schussabgabe und hinsichtlich der Frage, woher er die Waffe genommen habe). Die Vorinstanz gelangt ohne Willkür zum Schluss, die Unstimmigkeiten in den Darstellungen änderten nichts an der Glaubhaftigkeit der für den vorliegenden Fall entscheidenden Aussagen. Die Ausführungen der Beschwerdegegner 2 und 3 würden - das Kerngeschehen betreffend - nicht nur eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Entscheidend sei, dass diese Aussagen auch durch objektive Beweismittel belegt seien. Anders verhalte es sich hinsichtlich der Darstellung des Beschwerdeführers, der widersprüchlich ausgesagt, seine Sicht der Dinge jeweils dem Stand der Ermittlungen angepasst habe und dessen Version der Geschehnisse sich nicht mit der übrigen Beweislage in Übereinstimmung bringen lasse (angefochtenes Urteil S. 44 E. 6.6.8). Weiter hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei zwar insofern zuzustimmen, als dass die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 zur Frage, woher er die Waffe genommen habe, im weiteren Verlauf der Einvernahmen nicht mehr so eindeutig ausgefallen und entsprechend nicht mehr ganz stimmig gewesen seien. Diese Frage sei im Gesamtbild jedoch nicht massgebend. Relevant sei, dass der Beschwerdeführer eine Pistole behändigt und auf die Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen habe. Dabei spiele es keine Rolle, woher er die Waffe genommen habe (angefochtenes Urteil S. 46 E. 6.7.1.3). Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die Vorinstanz festhält, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien in Bezug auf den Verbleib von E.________ nicht ganz schlüssig (angefochtenes Urteil S. 49 E. 6.7.2.3), kann ihm gleichwohl insgesamt nicht gefolgt werden, wenn er den Standpunkt vertritt, die Vorinstanz selbst bezeichne die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 mehrfach als "widersprüchlich", "unstimmig" und "nicht ganz schlüssig" (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 72). Diese hält ohne in Willkür zu verfallen ergänzend fest, der Widerspruch [in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 bezüglich des Verbleibs von E.________] sei unverdächtig, da er Nebensächlichkeiten betreffe. Der Beschwerdegegner 2 habe nämlich konstant angegeben, dass bei den Garagen bei den Schussabgaben niemand sonst anwesend gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 49 E. 6.7.2.3). Dass vorliegend eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sein soll, die eine erneute Befragung der Beschwerdegegner 2 und 3 vor der Vorinstanz von Amtes wegen erfordert hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten bzw. verletzt, indem sie die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht erneut einvernommen hat. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO als unbegründet.

2.7.

2.7.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als aktenwidrig und unrichtig. Im Wesentlichen macht er dabei geltend, die Aussageanalyse der Vorinstanz sei methodisch nicht korrekt. Ausserdem ziehe sie sachfremde und aktenwidrige Schlussfolgerungen (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 84 ff.).

2.7.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).

2.7.3. Die Vorinstanz legt eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Auffassung gelangt, die im Recht liegenden Beweismittel liessen in einer Gesamtwürdigung keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner 2 und 3 nach draussen bestellt, die Pistole behändigt, dann zunächst auf den Beschwerdegegner 3 geschossen und diesen am rechten Oberschenkel getroffen habe, danach auf den sich abwendenden, die Flucht ergreifenden Beschwerdegegner 2 geschossen und diesen im linken Oberschenkel getroffen habe und in der Folge weitere fünf Mal auf die vor ihm wegrennenden Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen habe, wobei er den Beschwerdegegner 3 seitlich in den Rücken getroffen habe und ein weiterer Schuss durch das von jenem getragene Gilet sowie Jeanshemd gedrungen sei. Der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt sei insofern rechtsgenüglich erstellt (angefochtenes Urteil S. 15-51 E. 4-6, insbesondere S. 50 E. 6.8).

Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Dies trifft etwa zu, wenn er erklärt, die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3, es sei auf dem Garagenhof völlig dunkel gewesen, würden durch die Fotodokumentation des Aussenbereichs in den Akten widerlegt (Beschwerde S. 28 Ziff. 101). Der Beschwerdeführer trägt überdies vor, die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 zum eigentlichen Tatgeschehen seien widersprüchlich und nicht mit den Beweismitteln in den Akten vereinbar. Insbesondere hätten sie widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob sämtliche Schüsse bereits gefallen seien, bevor sie geflüchtet seien. Einmal soll dies der Fall gewesen sein, ein anderes Mal soll er (der Beschwerdeführer) ihnen hinterher geschossen haben (Beschwerde S. 28 Ziff. 103 f.). Auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (substanziiert) mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (angefochtenes Urteil S. 37 E. 6.6.3 mit Hinweis auf die kantonalen Akten act. D1/2-4, 8 und 20-24 sowie das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2023, act. 44 S. 7; angefochtenes Urteil S. 38 E. 6.6.3 mit Hinweis auf die kantonalen Akten act. D2/4-6, 11 und 21 und act. 44 S. 13 f.; angefochtenes Urteil S. 39 E. 6.6.5 sowie S. 40 f. E. 6.6.5.3 f.). Alleine mit dem Zitieren einiger Aussagen des Beschwerdegegners 2 (Beschwerde S. 28 Ziff. 104 mit Hinweis auf die kantonalen Akten act. D2/4, Frage 9, act. D2/9, Frage 3 und act. D2/11, Frage 18), vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Angaben des Beschwerdegegners 2 und des Beschwerdegegners 3 zum eigentlichen Tatgeschehen widersprüchlich und nicht mit den Beweismitteln in den Akten vereinbar sind. Letztendlich ist weder hinreichend dargelegt (Beschwerde S. 26, Titel c und Ziff. 92), noch ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen methodisch nicht korrekt vorgegangen sein sollte (vgl. zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 vom 6. Februar 2025 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).

2.7.4. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

2.8.

2.8.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei willkürlich und widersprüchlich, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag bezüglich einer Tatortrekonstruktion ablehne, obwohl sie in ihren weiteren Erwägungen zum Schluss komme, aufgrund der engen Platzverhältnisse hätte er nicht genug Zeit gehabt, die Pistole - wie von ihm beschrieben - aus der Garage zu behändigen. Diese Erwägung erweise sich schon deshalb als willkürlich und von den Beweiserhebungen nicht gedeckt, weil die Strafverfolgungsbehörden kein Foto der (geöffneten) Garage gemacht hätten (Beschwerde S. 27 Ziff. 97 f.).

2.8.2. Die Vorinstanz wies den Beweisergänzungsantrag des Beschwerdeführers, es sei eine Tatortrekonstruktion resp. ein Augenschein durchzuführen, mit der Begründung ab, was sich beim Vorfall am 23. Mai 2021 ereignet habe, könne mit einem Augenschein nicht festgestellt werden. Dies sei durch die Würdigung der vorhandenen Beweise, insbesondere der Aussagen der Beteiligten, zu klären. Es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Tatortrekonstruktion resp. ein Augenschein relevante neue sachliche Erkenntnisse bringen könnte (angefochtenes Urteil S. 12 E. 2.13 und S. 23 ff. E. 6.4).

2.8.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

2.8.4. Die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Tatortrekonstruktion resp. eines Augenscheins verletzt kein Bundes- oder Verfassungsrecht. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz widerspreche ihrer späteren Würdigung, er hätte wegen den engen Platzverhältnissen nicht genug Zeit gehabt, die Pistole aus der Garage zu behändigen, reisst er zum einen die vorinstanzlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang und unterlässt es zum anderen, sich mit den massgeblichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Demzufolge sei die Frage [woher der Beschwerdeführer die Waffe genommen habe] im Gesamtbild nicht massgebend. Relevant sei, dass der Beschwerdeführer eine Pistole behändigt und auf die Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen habe. Dabei spiele es keine Rolle, woher er die Waffe genommen habe (angefochtenes Urteil S. 46 E. 6.7.1.3). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass und inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.9. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel sei verletzt (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 94 ff.), welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft (siehe BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.4; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Vorinstanz meint, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen, und dass sie ihn schuldig spricht, weil ihm dieser Beweis misslang. Vielmehr verurteilt sie ihn aufgrund der willkürfreien Würdigung der Beweise (angefochtenes Urteil S. 15-51 E. 4-6), die keine erheblichen Zweifel daran lassen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Beschwerdeführers würdigt (vgl. Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5; 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je mit Hinweisen), ist entgegen seinem Einwand nicht zu beanstanden und lässt keineswegs den Schluss zu, sie bürde ihm auf, seine Unschuld zu beweisen, auch wenn sie zur Auffassung gelangt, dass seine Darstellung nicht glaubhaft ist.

3.1. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bejahung des Eventualvorsatzes. Er macht geltend, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Indem die Vorinstanz ausschliesslich auf das Wissenselement abstelle und von diesem auf das Willenselement schliesse, verletze sie Art. 12 Abs. 2 StGB. Sie schliesse alleine wegen der von ihm bei der Schussabgabe abstrakt erkannten Möglichkeit, eine andere Person zu töten oder lebensgefährlich zu verletzen, auf seinen Tötungswillen. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass sowohl die eventualvorsätzlich als auch die bewusst fahrlässig handelnde Person um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wisse. Bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz würden sich lediglich in Bezug auf das Willensmoment unterscheiden. Auch bei gefährlichen Handlungen und selbst bei schweren Verletzungen sei Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Ansonsten wäre eine fahrlässige Tötung nicht denkbar, zumal der Eintritt des Erfolgs ("Tod") stets ein vorsätzliches Handeln indiziere. Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass ein sicheres Wissen um die nahe Möglichkeit des Todes nicht identisch sei mit dem sicheren Wissen um den Eintritt des Erfolges. Stattdessen komme es entscheidend auf das Willensmoment und damit darauf an, ob die Todesfolge auch vom Willen des Täters getragen werde.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, zu Beginn des Vorfalls habe er aus kurzer Entfernung jeweils gezielt einen Schuss in die Oberschenkel abgegeben. Hätte er die Beschwerdegegner 2 und 3 töten wollen oder auch tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen, hätte er nicht auf die Oberschenkel, sondern auf den Oberkörper oder Kopf gezielt und geschossen. Die gezielten Beinschüsse würden eindeutig gegen einen Tötungsvorsatz sprechen. Daran ändere auch nichts, dass er nach den ersten beiden Schüssen noch weitere abgegeben haben soll. Zum einen lasse sich dies nicht erstellen. Zum anderen halte weder die Anklageschrift noch die Vorinstanz fest, dass er nach der Abgabe der ersten beiden Schüsse plötzlich den Entschluss gefasst habe resp. haben könnte, die Beschwerdegegner 2 und 3 zu erschiessen. Die Vorinstanz weiche in ihren rechtlichen Erwägungen von ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen ab (Beschwerde S. 29 ff. Ziff. 111 ff.).

3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe mit einer Pistole insgesamt sieben Mal auf die Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen: Zunächst habe er jeweils aus einer Entfernung von ca. 1-2 m den Beschwerdegegner 3 am rechten Oberschenkel, danach den die Flucht ergreifenden Beschwerdegegner 2 am linken Oberschenkel getroffen. In der Folge habe der Beschwerdeführer weitere fünf Mal auf die Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen, wobei ein Schuss in den Rücken des Beschwerdegegners 3 gegangen sei, mit Schussverlauf durch Leber und Zwerchfell, und ein weiterer Schuss das von jenem getragene Gilet sowie Jeanshemd durchdrungen habe, ohne dass es zu einer Körperverletzung gekommen sei. Die Schussverletzung im Brustkorbbereich des Beschwerdegegners 3 habe zu einer Blut- und Luftansammlung in der rechten Brusthöhle mit Verdrängungseffekt des Mittelfells geführt, was eine notfallmässige Entlastung mittels Drainagen sowie im Anschluss eine operative Versorgung der lädierten Organe notwendig gemacht habe. Beim Beschwerdegegner 3 sei ein hämorrhagischer (durch Blutverlust bedingter) Schockzustand eingetreten. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 3 lebensgefährlich verletzt; ein solcher Zustand hätte nach ärztlicher Einschätzung ohne medizinische Hilfeleistung zum Tod führen können. Aufgrund des dynamischen Tatgeschehens, insbesondere mit Blick auf die flüchtenden und damit sich in Bewegung befindenden Beschwerdegegnern 2 und 3, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Lokalisierung seiner Schüsse zu kontrollieren. Er habe unmöglich abschätzen können, ob er lebenswichtige Blutgefässe oder Organe treffe, wie er dies beim Beschwerdegegner 3 denn auch getan habe. Es sei ausschliesslich dem Zufall und - in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 - der rechtzeitigen Hilfe zu verdanken, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht verstorben seien. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werde, dass er die Pistole zunächst "nach unten", mithin gegen die Beine, gerichtet habe, sei zumindest Eventualvorsatz anzunehmen. Wer mitten in der Nacht, ohne Ankündigung des Schusswaffeneinsatzes und im Rahmen eines dynamischen Geschehens sieben Mal gegen zwei Personen schiesse und dabei zumindest ab dem dritten Schuss auch auf Höhe des Oberkörpers ziele, müsse sich eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne angesichts des hohen, ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung vernünftigerweise nicht anders gedeutet werden, als dass er zumindest in Kauf genommen habe, die Beschwerdegegner 2 und 3 zu töten (angefochtenes Urteil S. 55 f. E. 7.3.2).

3.3.

3.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

3.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.3.3. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_120/2024 vom 29. April 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist aber nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement aber - wie erwähnt - weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2).

3.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteil 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.4). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

3.4. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Was dieser gegen die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes durch die Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht.

Inwiefern die Vorinstanz in ihren rechtlichen Erwägungen von ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Sein diesbezüglicher Vorwurf ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Beschwerde S. 31 Ziff. 114). In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz insbesondere fest (vgl. E. 2.7.3 f.), der Beschwerdeführer habe zuerst auf den Beschwerdegegner 3 geschossen und diesen am rechten Oberschenkel getroffen. Danach habe er einen Schuss auf den sich abwendenden, die Flucht ergreifenden Beschwerdegegner 2 abgegeben und diesen am linken Oberschenkel getroffen. In der Folge habe er weitere fünf Mal auf die vor ihm wegrennenden Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen, wobei er den Beschwerdegegner 3 seitlich in den Rücken getroffen habe und ein weiterer Schuss durch das von jenem getragene Gilet sowie Jeanshemd gedrungen sei (angefochtenes Urteil S. 50 E. 6.8). In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz unter anderem fest, selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werde, dass er die Waffe zunächst gegen die Beine gerichtet habe, sei zumindest Eventualvorsatz anzunehmen. Wer mitten in der Nacht, ohne Ankündigung des Schusswaffeneinsatzes und im Rahmen eines dynamischen Geschehens auf zwei Personen schiesse und dabei auch auf Höhe des Oberkörpers ziele, müsse sich eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen (angefochtenes Urteil S. 55 E. 7.3.2). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aus seinem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts unbesehen auf das Willensmoment geschlossen habe (Beschwerde S. 33 Ziff. 123), zeigt die Vorinstanz somit auf, weshalb sie in Würdigung der konkreten Umstände des inkriminierten Vorfalls zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Tötung der Beschwerdegegner 2 und 3 in Kauf genommen. Sie lässt sodann auch nicht unbeachtet, dass der Beschwerdeführer seine Schüsse zunächst (noch) gezielt nach unten, d.h. auf Höhe der Oberschenkel der Beschwerdegegner 2 und 3, abgegeben hatte (Beschwerde S. 34 Ziff. 126). Allerdings hat er danach noch weitere fünf Mal auf die vor ihm flüchtenden, d.h. folglich auf die sich bewegenden und von ihm abgewandten Beschwerdegegner 2 und 3 geschossen, wobei er mindestens zwei Schüsse davon auf Rückenhöhe, d.h. auf Höhe des Oberkörpers, abgegeben hat (ein Schuss traf den Beschwerdegegner 3 in den Rücken, mit einem Schussverlauf durch Leber und Zwerchfell; ein weiterer Schuss beschädigte dessen Gilet sowie Hemd, d.h. Kleidungsstücke für den Oberkörper, angefochtenes Urteil S. 55 E. 7.3.2). Zutreffend berücksichtigt die Vorinstanz dabei das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung und qualifiziert dieses zu Recht als sehr schwer. Nach den ersten beiden Schüssen, die der Beschwerdeführer noch gezielt auf die Oberschenkel der Beschwerdegegner 2 und 3 abgegeben hatte, schoss er weiterhin aus einer Entfernung von ca. 1-2 Meter (angefochtenes Urteil S. 6 E. 1.1 und S. 50 E. 6.8), d.h. aus einer eher kurzen Distanz, fünf Mal auf die vor ihm wegrennenden Beschwerdegegner 2 und 3. Er bewegte sich dabei selber schiessend in Richtung der Flüchtenden und war mithin bei seinen folgenden fünf Schüssen auf die Beschwerdegegner 2 und 3, wie diese, ebenfalls in Bewegung, wobei er mindestens zwei dieser Schüsse auf Höhe ihrer Oberkörper abgab. Angesichts der konkreten Umstände lässt sich der vorliegende Fall offensichtlich nicht mit der Situation von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen vergleichen, die einem Täter ins Bein schiessen, um diesen an einem Angriff oder der Flucht zu hindern (Beschwerde S. 34 Ziff. 127). Dem Beschwerdeführer wird kein direktvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Folglich geht sein Einwand, wenn er die Beschwerdegegner 2 und 3 hätte töten wollen, dann hätte er zu Beginn des Vorfalls, als das Geschehen noch ruhiger und nicht dynamisch gewesen sei, nicht auf deren Oberschenkel gezielt, sondern auf deren Oberkörper oder Kopf geschossen (Beschwerde S. 34 Ziff. 126), an der Sache vorbei. Gleich verhält es sich mit seinem Hinweis, es sei weder angeklagt, noch erstellt, dass er nach der Abgabe der ersten beiden Schüsse plötzlich den Entschluss gefasst habe, die Beschwerdegegner 2 und 3 zu erschiessen (Beschwerde S. 35 Ziff. 128). Auch wenn es nicht das Handlungsziel des Beschwerdeführers war, die Beschwerdegegner 2 und 3 zu töten, blieb es im Lichte der vorliegenden Umstände offensichtlich lediglich dem Zufall überlassen, ob er diese tödlich treffen würde oder nicht. Der Beschwerdeführer konnte nicht darauf vertrauen, dass die mit den Schussabgaben geschaffene Todesgefahr sich nicht realisieren werde, zumindest bei den (mindestens) zwei Schüssen auf Höhe der Oberkörper. In Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist deren Schluss, der Beschwerdeführer habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation als Mord. Im Wesentlichen moniert er, die Vorinstanz übersehe, dass der Mordtatbestand nur äusserst zurückhaltend anzuwenden sei. Ihren Erwägungen lasse sich nicht entnehmen, dass und inwieweit er in Bezug auf eine skrupellose Tatausführung vorsätzlich gehandelt habe. Ohne verlässliche Beweislage - wie beispielsweise bei einem Geständnis - könnten die inneren Mordmerkmale nur spekulativ angenommen und unterstellt werden, wie dies die Vorinstanz denn auch mache. Damit nicht jede Tötung über die Bejahung innerer, grundsätzlich nicht nachweisbarer Mordmerkmale zu einem Mord qualifiziert werde, könne ein eventualvorsätzliches Handeln daher nur bei Vorliegen äusserer Mordmerkmale genügen. Selbst wenn man ihm als Motiv Rache unterstelle, wäre dieses Motiv im Sinne der Rechtsprechung als "einfühlbar und nicht krass egoistisch" einzustufen, weil die Tat durch die schwere Konfliktsituation mit wechselseitigen Beleidigungen ausgelöst worden sei. Zudem weiche die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung von ihren vorgängigen Erwägungen ab, wonach sein Verhalten angesichts des hohen, ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung vernünftigerweise nicht anders gedeutet werden könne, als dass er zumindest in Kauf genommen habe, die Beschwerdegegner 2 und 3 zu töten. Das Merkmal der Rache begründe die Vorinstanz unter anderem damit, er "wollte töten, um eigene, nicht essentiell wichtige Interessen zu verfolgen". Dies bestätige, dass das Vorliegen innerer Mordmerkmale nur bei direktvorsätzlichem Handeln möglich sei (Beschwerde S. 35 ff. Ziff. 129 ff.).

4.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander und führt hierzu insbesondere aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner 2 und 3 zum Mitkommen nach draussen aufgefordert habe, sei nicht als besonders skrupellos oder hinterhältig zu bezeichnen (angefochtenes Urteil S. 58 E. 7.4.2). Allerdings habe sich der Beschwerdeführer gekränkt und herablassend behandelt gefühlt und sich für seinen verletzten Stolz, sein Ansehens- sowie Gesichtsverlust rächen resp. die Beschwerdegegner 2 und 3 hierfür zur Rechenschaft ziehen wollen. Dieses Rachemotiv sei in keiner Weise nachvollziehbar, nicht im Ansatz einfühlbar und offenbare eine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung menschlichen Lebens. Er sei zur Tat geschritten, weil sich die Beschwerdegegner 2 und 3 bei seinem Vorgesetzten über ihn beschwert hätten. Er habe somit aus nichtigem Anlass gehandelt. Die Tat müsse als völlig sinnlos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe den Anspruch der Beschwerdegegner 2 und 3 auf Leben, Gesundheit und Freiheit beiseite geschoben und nur noch seine eigene Person gesehen, seine "Ehre" und seinen eigenen Willen. Er habe somit aus purem Egoismus gehandelt, der jedes Mass übersteige. Er habe töten wollen, um eigene, nicht essentiell wichtige Interessen zu verfolgen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers aus Rache zeuge von einem Mangel an Skrupel und von grosser Entschlossenheit, die als besonders niederträchtig und gefühlskalt bezeichnet werden müsse. Nachdem die ersten beiden Schüsse die gewollte Wirkung nicht erzielt hätten, habe der Beschwerdeführer mit weiteren Schüssen nachgedoppelt. Er habe sein Ziel mithin kompromisslos verfolgt und sei fest entschlossen gewesen, die Beschwerdegegner 2 und 3 zu töten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers zeichne sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung seiner eigenen Racheabsichten aus. Das Qualifikationsmerkmal des Mordes sei gegeben. Bei einer Gesamtwürdigung sei das Handeln des Beschwerdeführers als besonders skrupellos zu werten. Unter diesen Umständen habe die Tatsache, dass er eine Schusswaffe verwendet habe, die in Anbetracht der konkreten Situation aus Sicht des Beschwerdeführers wohl das zweckmässigste Tatmittel gewesen sei, keinen Einfluss auf die Mordqualifikation, selbst wenn die Hemmschwelle, die überwunden werden müsse, um zu töten, bei der Benutzung einer Schusswaffe niedriger sei als bei anderen Arten tödlicher Gewalt. Der Einsatz der Pistole stehe jedenfalls in jeder Hinsicht in einem krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. Dies sei unter den gegebenen Umständen als aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens und damit als besonders verwerflich einzustufen. Dass der Beschwerdeführer die Tat nicht lange geplant, sondern den Entschluss erst im Laufe des Abends gefasst habe, ändere an der besonderen Skrupellosigkeit ebenso wenig wie der Umstand, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 letztlich die Flucht gelungen sei (angefochtenes Urteil S. 58 f. E. 7.4.3).

4.3. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord (Art. 112 StGB) zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).

Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nach der Rechtsprechung etwa bei der Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a) und bei Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung gegeben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.1) oder wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der gesamten Umstände auf mehrfachen versuchten Mord erkennt. Wie sie zutreffend erwägt, ergibt sich die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB aus der Bewertung der Tat als Ganzes. Zusammengefasst geht sie dabei von einem besonders verwerflichen Beweggrund (Rache), einem offensichtlich nichtigen Anlass zur Tat und einem besonders niederträchtigen sowie gefühlskalten Vorgehen des Beschwerdeführers aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 58 f. E. 7.4.3).

Sofern der Beschwerdeführer seine Vorbringen hinsichtlich der Frage der Mordqualifikation auf Annahmen stützt, die von den von der Vorinstanz ohne Willkür festgestellten Tatsachen abweichen, ist darauf nicht einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er erneut darlegt, es sei nicht erstellt, dass er gewusst habe, dass er die Beschwerdegegner 2 und 3 durch die von ihm abgegebenen Schüsse hätte töten können (Beschwerde S. 35 f. Ziff. 132). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt ihm die Vorinstanz nicht einfach ein Tatmotiv. Vielmehr würdigt sie insbesondere auch die (unangefochten gebliebenen) Umstände vor dem eigentlichen Vorfall und gelangt zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe aus (offensichtlich) nichtigem Anlass gehandelt. Er habe sich gekränkt und herablassend behandelt gefühlt. Für seinen verletzten Stolz, sein Ansehens- und Gesichtsverlust habe er sich rächen resp. die Beschwerdegegner 2 und 3 hierfür zur Rechenschaft ziehen wollen. Dieses Rachemotiv sei in keiner Weise nachvollziehbar oder einfühlbar und offenbare eine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung menschlichen Lebens. Der Beschwerdeführer sei zur Tat geschritten, weil sich die Beschwerdegegner 2 und 3 bei seinem Vorgesetzten über ihn beschwert hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 58 f. E. 7.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz "spekulativ" sein könnten (Beschwerde S. 36 Ziff. 133). Auch wenn sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 2 und 3 am Abend des Vorfalls gegenseitig äusserst grob beleidigt haben (Beschwerde S. 36 Ziff. 133), erscheint die Tat des Beschwerdeführers deshalb nicht in einem anderen Licht. Für eine schwere Konfliktsituation liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach ständiger Rechtsprechung schliesst die eventualvorsätzliche Tatbegehung die Mordqualifikation nicht aus (siehe BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile 6B_120/2024 vom 29. April 2024 E. 3.3.2; 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.3; 6B_193/2021 vom 30. September 2021 E. 2.2). An dieser Rechtsprechung ist mit überwiegendem Teil der Lehre festzuhalten (HURTADO POZO/ILLÀNEZ, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Auflage 2025, N. 5 und Fussnote 18 zu Art. 112 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 12. Auflage 2025, S. 16; GUNHILD GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage 2024, N. 6 zu Art. 112 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil, Bd. I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage 2022, § 1 Rz. 19; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N. 26 zu Art. 112 StGB; DUPUIS UND ANDERE, in: Petit commentaire, Code pénal, 2. Auflage 2017, N. 7 zu Art. 112 StGB; a.M. TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 112 StGB). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein eventualvorsätzliches Handeln könne nur bei Vorliegen äusserer Mordmerkmale genügen, geht daher fehl. Dass der Beschwerdeführer den Tod der Beschwerdegegner 2 und 3 "nur" in Kauf genommen hat, schliesst nicht aus, dass der hinter der Tötung stehende Beweggrund besonders verwerflich war (vgl. Urteile 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5.4; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz schoss der Beschwerdeführer nach den zwei (gezielten) Beinschüsse noch weitere fünf Mal auf die wegrennenden und vor ihm flüchtenden Beschwerdegegner 2 und 3. Diese Tatausführung ist geeignet, die bereits aufgrund der Motivationslage des Beschwerdeführers begründete Mordqualifikation zu bestätigen; ob sie für sich allein die erforderliche Intensität für das Mordmerkmal erreichen würde, kann demgegenüber offen bleiben. Im Ergebnis verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfach versuchten Mordes nicht gegen Bundesrecht.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Konkret bringt er vor, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Jahren [recte: 15 Jahren] sei weder in der Begründung noch im Ergebnis nachvollziehbar. Die Vorinstanz werte tatbestandsbegründende Merkmale nochmals straferhöhend (Doppelverwertungsverbot) und lasse strafmindernde Kriterien, wie z.B. sein Geständnis, unbeachtet. Die vorinstanzliche Strafzumessung genüge ferner nicht den Anforderungen von Art. 50 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid gingen weder die für die Zumessung erheblichen Umstände noch deren Gewichtung hervor, weshalb die Strafzumessung nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde S. 37 ff. Ziff. 137 ff.).

5.2. Die Vorinstanz geht vom versuchten Mord zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 als schwerstes Delikt aus. Diesbezüglich wertet sie sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer, stuft das Gesamtverschulden ebenso als mittelschwer ein und setzt die Einsatzstrafe auf 15 Jahre fest. Gering strafmildernd berücksichtigt sie sodann, dass es beim Versuch blieb und reduziert die Strafe um 2 ½ Jahre auf 12 ½ Jahre. Die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz insgesamt als neutral. Für den versuchten Mord zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 erachtet sie in Würdigung des objektiven und des subjektiven Tatverschulden des Beschwerdeführers eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Jahren als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Vorinstanz schliesslich zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren (angefochtenes Urteil S. 65-72 E. 8.3.3 und E. 8.4 f.).

5.3.

5.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

5.3.2. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.1).

5.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung eher knapp, aber dennoch hinreichend und insbesondere auch nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 60 ff. E. 8; v.a. S. 66-72 E. 8.3 ff.). Ihre Erwägungen zur Strafzumessung vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres zu genügen. Eine Verletzung von Art. 50 StGB liegt nicht vor (Beschwerde S. 37 Ziff. 138 f. und S. 41 Ziff. 154). Dass sich die Vorinstanz von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

5.4.1. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragten Änderungen im Schuldpunkt beziehen (Beschwerde S. 37 Ziff. 137), ist er nicht zu hören. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch.

5.4.2. Auf die Einwände, denen der Beschwerdeführer einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde legt (vgl. E. 2.7.3), ohne dabei Willkür darzutun, ist ebenfalls nicht einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er erklärt, er habe den flüchtenden Beschwerdegegnern 2 und 3 nicht nachgesetzt (Beschwerde S. 39 Ziff. 145), weshalb die Vorinstanz einen Rücktritt gemäss Art. 23 StGB hätte prüfen müssen.

Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen vollendeten Versuch, da er seiner Ansicht nach gerade nicht alles zur Tötung der Beschwerdegegner 2 und 3 ausgeführt habe (Beschwerde S. 39 f. Ziff. 145 und Ziff. 148). Auch bei diesem Argument geht er über die vorinstanzlichen Ausführungen hinweg bzw. geht nicht darauf ein, sondern plädiert frei zur Sache. Mit derartiger Kritik ist er vor Bundesgericht nicht zu hören (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch geblieben, der Tötungserfolg mithin nicht eingetreten sei. Die Reduktion falle aber nur gering aus. Einerseits handle es sich um einen vollendeten Versuch. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht alles zur Tötung des Beschwerdegegners 3 Nötige ausgeführt. Es sei nicht ihm zuzuschreiben, sondern einzig dem Zufall (und der Unterstützung der anwesenden Personen sowie des Spitalpersonals) zu verdanken, dass der Tod des Beschwerdegegners 3 ausgeblieben sei. Ein in den Rücken erfolgter und in die Brusthöhle penetrierender Schuss könne ohne Weiteres tödlich sein, zumal lebenswichtige Organe betroffen sein könnten. Der Beschwerdegegner 3 habe sich nach ärztlicher Feststellung denn auch in konkreter Lebensgefahr befunden. Andererseits seien die Folgen der Tat gravierend. Die Schussverletzungen führten bei ihm zu einer Blut- und Luftansammlung in die rechte Brusthöhle mit Verdrängungseffekt des Mittelfells, was eine notfallmässige Entlastung mittels Drainagen und eine operative Versorgung der lädierten Organe notwendig gemacht habe. Es sei ein durch Blutverlust bedingter Schockzustand eingetreten. Auch die längerfristigen körperlichen und psychischen Belastungen aufgrund dieses Ereignisses seien erheblich. Es sei insbesondere auf die lange (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bis zumindest Dezember 2023 hinzuweisen. Zudem sei im November 2022 am Bauch ein supraumbilikaler Narbenbruch entstanden, der habe operiert werden müssen. In psychischer Hinsicht sei der Beschwerdegegner 3 in Behandlung. Es gebe Anzeichen für eine fortbestehende Traumafolgestörung (vgl. angefochtenes Urteil S. 68 f. E. 8.4.4).

5.4.3.

5.4.3.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz führe bei der Würdigung der objektiven Tatschwere weitestgehend erneut diejenigen Umstände an, die sie bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation als tatbestandsbegründend berücksichtigt habe und beziehe diese straferhöhend ein. Sie nenne keine anderen oder zusätzlichen Kriterien, als sie bereits zur Qualifikation des Vorfalls vom 23. Mai 2021 als mehrfachen versuchten Mord herangezogen habe. Damit verstosse sie gegen das Doppelverwertungsverbot (Beschwerde S. 37 Ziff. 138 und S. 37 f. Ziff. 140 f.).

5.4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, im Vergleich mit anderen denkbaren Morden sei das (hypothetische) objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu qualifizieren. Sein Handeln sei ohne Zweifel in höchstem Masse verwerflich, aber nicht mehr, als dies für einen Mord notwendig sei. Wohl habe er aus nichtigem Anlass resp. aus falsch verstandenem Stolz sowie Rachegefühl gehandelt. Er habe unvermittelt auf die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie weiter auf sie geschossen, als sie bereits getroffen und am Weglaufen gewesen seien. Darin liege aber bereits die Skrupellosigkeit begründet. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegnern 2 und 3 dagegen nicht (über den hypothetisch vollendeten Mord hinausgehende) Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt. Der Tat lägen auch nicht Habgier oder beispielsweise fundamentalistische Beweggründe zugrunde (angefochtenes Urteil S. 68 E. 8.4.1.2).

5.4.3.3. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen).

5.4.3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers, namentlich auch diejenige der Verletzung des Doppelverwertungsverbots, sind unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Strafzumessung korrekt die konkreten Tatumstände. Ausserdem zeigt sie hinlänglich auf, weshalb sie bei der Tat zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 von einem mittelschweren, "durchschnittlichen" (hypothetischen) Mord ausgeht und sie das objektive Verschulden des Beschwerdeführers deshalb im mittleren Bereich ansiedelt (Beschwerde S. 38 Ziff. 142). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wertet sie dabei gerade keine, auch keine tatbestandsbegründenden, Faktoren (nochmals) straferhöhend (Beschwerde S. 37 Ziff. 138) und nennt dementsprechend - infolge des als durchschnittlich qualifizierten objektiven Tatverschulden des Beschwerdeführers - auch keine anderen oder zusätzlichen straferhöhenden Merkmale (Beschwerde S. 38 Ziff. 141 f.). Insofern erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers, auch bei schweren Straftaten sei ein "leichtes Verschulden" innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens möglich (Beschwerde S. 38 f. Ziff. 143), als unbehelflich. Die Vorinstanz geht von einem mittleren Verschulden aus und ihre diesbezüglichen Erwägungen sind - entsprechend dem Vorstehenden - nicht zu beanstanden. Die von ihr gestützt darauf für das vollendete Delikt festgelegte (hypothetische) Einsatzstrafe von 15 Jahren ist mit Blick auf den Strafrahmen, der von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht (vgl. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB), bei einem mittleren Verschulden eher tief, jedenfalls nicht zu hoch. Die Vorinstanz hat dabei im Übrigen zu Recht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 3 lebensgefährlich verletzt worden ist und daher eine (vom Mord konsumierte) schwere Körperverletzung vorliegt (angefochtenes Urteil S. 66 E. 8.3.1).

5.4.4. Unbegründet ist ebenso die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz beziehe zu Unrecht straferhöhend ein, dass er mehrmals auf die angeblich Flüchtenden geschossen habe (Beschwerde S. 39 Ziff. 144 und Ziff. 146). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Tatschwere unter anderem dem Umstand Rechnung trägt, dass er den Beschwerdegegnern 2 und 3 mehrmals hinterherschoss und ihm dies als Hartnäckigkeit anlastet, ist vertretbar (angefochtenes Urteil S. 68 E. 8.4.2). Es ist dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.4.3; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 6.4.4; je mit Hinweisen).

5.4.5. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorgehensweise der Vorinstanz, zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, führe dazu, dass der Versuchsstrafbarkeit, d.h. dem Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges, nicht hinreichend Rechnung getragen werde (Beschwerde S. 39 Ziff. 147 und S. 40 Ziff. 150).

Dieser Einwand ist unbegründet. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Strafe zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt - vorliegend ein (eventual-) vorsätzlicher Mord - festzulegen und diese ist erst dann unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Es besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen.

5.4.6. Der Beschwerdeführer legt dar, es sei zumindest in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 aktenwidrig und widerspreche auch den Feststellungen der Vorinstanz, dass es nur einem glücklichen Zufall zu verdanken sei, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht gestorben seien. Für den Beschwerdegegner 2 habe zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden (Beschwerde S. 40 Ziff. 149).

Dieses Vorbringen geht fehl, denn die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, dass für den Beschwerdegegner 2 eine konkrete Lebensgefahr bestand. Sie hält hierzu ausdrücklich fest, bezüglich des versuchten Mordes zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 sei das hypothetische (objektive und subjektive) Tatverschulden auch als mittelschwer einzustufen. Indessen falle die Strafmilderung wegen des Versuchs stärker ins Gewicht [als beim Beschwerdegegner 3], da der tatbestandsmässige Erfolg nicht nah und die Folgen der Tat für den Beschwerdegegner 2 deutlich weniger gravierend seien als die Konsequenzen, die der Beschwerdegegner 3 zu tragen habe bzw. gehabt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe einen Durchschuss des Oberschenkels erlitten. Er habe sich jederzeit in stabilem Allgemeinzustand und nicht in konkreter Lebensgefahr befunden (angefochtenes Urteil S. 71 E. 8.5).

5.4.7. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz [beim Delikt zum Nachteil des Beschwerdegegners 3] die hypothetische Einsatzstrafe von 15 Jahren wegen des Umstands, dass es bei einem Versuch geblieben sei, lediglich um 2 ½ Jahre reduziere, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 40 Ziff. 151).

Nach der Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe bei einem Versuch unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.2). Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 3 den inkriminierten Vorfall überlebt hat, einzig dem Zufall und der Unterstützung der anwesenden Personen sowie des Spitalpersonals zu verdanken und ist daher Umständen geschuldet, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte. Der Beschwerdegegner 3 erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Auch die längerfristigen körperlichen und psychischen Belastungen aufgrund dieses Ereignisses sind erheblich. Da der Tod, der tatbestandsmässige Erfolg, somit so nahe war und im Endeffekt rein zufällig ausblieb, wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers beim vollendeten Versuch vorliegend nicht wesentlich leichter, als wenn der Beschwerdegegner 3 tatsächlich verstorben wäre, was entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs absurd ist (Beschwerde S. 40 Ziff. 151). Die Strafminderung von 2 ½ Jahren liegt damit noch im Ermessensspielraum der Vorinstanz. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.4.8. Alsdann ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er sich anlässlich der Verhandlungen bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 entschuldigt hat (Beschwerde S. 40 Ziff. 152; angefochtenes Urteil S. 70 E. 8.4.5). Allerdings lässt sich diese versöhnliche Geste nicht als Zeichen einer nennenswerten Reue oder Einsicht im Sinne von Art. 48 lit. d StGB werten. Nach der Rechtsprechung zeigt nämlich tätige Reue, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Dies setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das Unrecht auszugleichen (BGE 107 IV 98; Urteil 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe keine glaubhafte Reue oder Einsicht gezeigt. So habe er zwar sein Bedauern über das Geschehene geäussert und sich bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 entschuldigt. Über alle Einvernahmen hinweg habe er aber die Schuld für sein Handeln bei anderen gesucht, sein eigenes Verhalten verharmlost und die Geschehnisse relativiert. Für die Beschwerdegegner 2 und 3 habe er sich nur insoweit interessiert, als er habe wissen wollen, ob er "Blutrache" zu befürchten habe (angefochtenes Urteil S. 70 E. 8.4.5). Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

5.4.9. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, es sei bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz weder sein Geständnis noch den Umstand, dass er sich freiwillig gestellt habe, erheblich strafmindernd berücksichtige (Beschwerde S. 41 Ziff. 153).

Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht, wenn sie das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers nicht strafmindernd einbezieht (angefochtenes Urteil S. 70 E. 8.4.5). Sie erwägt zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich sieben Monate nach seiner Flucht freiwillig gestellt und die Schussabgabe im Grundsatz eingestanden habe, führe nicht zu einer Strafreduktion. Zum einen habe er sich aufgrund seiner Flucht für sieben Monate den Strafverfolgungsbehörden entzogen. Zum anderen hätten seine Aussagen entgegen seiner Ansicht nicht massgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Vielmehr habe er seine Aussagen jeweils dem aktuellen Ermittlungsstand angepasst. Eine wirkliche Kooperation habe deshalb nicht vorgelegen (angefochtenes Urteil S. 70 E. 8.4.5). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zwar zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung aber nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2; 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.1; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Nachtatverhaltens erschöpfen sich in appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 41 Ziff. 153). Dass seine "Einlassungen" geeignet gewesen sein sollen, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern, ist nicht erkennbar und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Dass er sich nach monatelanger Flucht freiwillig den Behörden stellte, kann angesichts der weiteren konkreten Umstände ebensowenig als Ausdruck einer aufrichtigen Reue oder Einsicht verstanden werden.

5.5. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung in der Sache als überprüfbar und hält sich die Vorinstanz mit der Freiheitsstrafe von 15 Jahren im Ergebnis im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Zudem kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2019 gewährten bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Zusammengefasst erörtert er, die Vorinstanz würdige nicht alle prognoserelevante Umstände. Sie zeige nicht auf, warum ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsse. Ferner übersehe sie, dass die Frage des Widerrufs einer bedingten Strafe ja voraussetze, dass die beschuldigte Person vorbestraft und in der Probezeit nochmals straffällig geworden sei. Unklar sei sodann, inwieweit seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt worden seien resp. eben nicht einbezogen werden könnten. Ausserdem sei nicht ersichtlich, worauf sich die vorinstanzliche Annahme stütze, dass seine angeblich nicht stabilen Verhältnisse nicht sicherstellen würden, dass er in Zukunft nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gerate. Er habe bis zum Vorfall in stabilen Verhältnissen gelebt und die Umstände nach seiner Entlassung in Serbien seien der Vorinstanz nicht bekannt. Faktisch berücksichtige die Vorinstanz letztendlich im Ergebnis die Warnwirkung der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren nicht und lasse auch das ihm attestierte vorbildliche Vollzugsverhalten völlig ausser Acht (Beschwerde S. 41 ff. Ziff. 156 ff.).

6.2. Die Vorinstanz bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Schlechtprognose. Er habe während der Probezeit zwei (allerdings eng zusammenhängende) äusserst schwere Delikte begangen. Zwar dürfte die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Jahren eine erhebliche Warnwirkung haben. Jedoch sei beim Beschwerdeführer von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung auszugehen, zumal er vorbestraft und nicht einsichtig sei. Auch aus der Täterpersönlichkeit lasse sich keine positiven Rückschlüsse auf künftiges Wohlverhalten ziehen. Er sei erwerbstätig gewesen, habe allerdings nicht in stabilen Verhältnissen gelebt, die sicherstellen würden, dass er künftig - unabhängig davon, ob eine Landesverweisung ausgesprochen werde - nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gerate. Bei einer Gesamtwürdigung sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nicht bewähren werde. Da die widerrufene Strafe (Geldstrafe) und die neue Strafe (Freiheitsstrafe) nicht gleicher Art seien, greife das Asperationsprinzip nicht. Die Strafen seien kumulativ auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 74 E. 9.4).

6.3. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; je mit Hinweis). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 2.3.3; 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).

6.4. Was der Beschwerdeführer darlegt, ist nicht geeignet, den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des mehrfachen versuchten Mordes schuldig. Mitunter handelt es sich bei den verübten Delikten um Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 10 StGB. Aufgrund dieser äusserst schweren, während der Probezeit begangenen, Straftaten bestand Anlass, den Widerruf des bedingten Vollzugs der vorgenannten Geldstrafe zu überprüfen. Die Vorinstanz geht bei ihrem Entscheid von einer Schlechtprognose aus. Es ist nicht erkennbar, dass sie bei ihrer Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht und die Konzeption von Art. 46 StGB verkannt hätte. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers legt sie die Gründe für die ungünstige Legalprognose überzeugend dar (Beschwerde S. 41 f. Ziff. 158), ohne dabei einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen oder andere zu vernachlässigen (Beschwerde S. 41 Ziff. 157). Die Vorinstanz stützt die ungünstige Legalprognose auch nicht einzig und alleine auf die erneute Delinquenz während der Probezeit. Insofern übersieht sie auch nicht, dass sich die Frage des Widerrufs einer bedingten Strafe immer erst dann stellt, wenn die beschuldigte Person in der Probezeit nochmals straffällig wurde (Beschwerde S. 41 f. Ziff. 158). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Er weist zwei, nicht einschlägige, Vorstrafen wegen zahlreicher Delikte im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr auf (angefochtenes Urteil S. 70 E. 8.4.5). Die Vorinstanz würdigt diese Vorstrafen zu Recht als negativ für die Beurteilung der Legalprognose. Auch wenn die SVG-Delikte im Vergleich zu den während der Probezeit begangenen, versuchten Morden weit weniger schwer wiegen, sind sie gleichwohl nicht zu bagatellisieren (Beschwerde S. 42 Ziff. 161). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es sei "nichtssagend", dass die Vorinstanz ihm anlaste, er sei nicht einsichtig (Beschwerde S. 41 f. Ziff. 158), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer von den in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess und er im vorliegenden Verfahren weder glaubhafte Einsicht noch aufrichtige Reue zeigte, sondern die Schuld für sein Handeln den anderen gab, sein eigenes Verhalten verharmloste und die Geschehnisse relativierte (angefochtenes Urteil S. 70 E. 8.4.5). Insgesamt offenbart der Beschwerdeführer damit eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber, was legalprognostisch klarerweise als negativ zu bewerten ist. Ihm ist sein Wohlverhalten seit der Tat durchaus zugute zu halten (Beschwerde S. 42 Ziff. 162). Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotzdem an der Schlechtprognose festhält. Denn das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar. Gleiches gilt für korrektes Verhalten während der Haft (vgl. Urteile 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis wird ihm bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugute kommen (vgl. Art. 86 StGB). Unabhängig davon, ob die Verhältnisse des Beschwerdeführers stabil waren, hielten sie ihn nicht von erneuter Delinquenz ab. Somit braucht vorliegend nicht restlos geklärt zu werden, wie die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers vor den Taten tatsächlich waren (Beschwerde S. 42 Ziff. 159 f.). Im Lichte des Dargelegten lag es im Ermessen der Vorinstanz, trotz der (vollziehbaren) neuen Freiheitsstrafe von 15 Jahren auch den für die Vorstrafe gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Landesverweisung (Beschwerde S. 43 Ziff. 164 f.) beziehen sich lediglich auf den von ihm beantragten Freispruch. Darauf ist nicht einzutreten. Seinen Eventualantrag, es sei eine Landesverweisung von maximal sieben Jahren auszusprechen, begründet der Beschwerdeführer sodann nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Held, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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