Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_1137/2023, 6B_1142/2023
Urteil vom 20. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte 6B_1137/2023 A.________, vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann, Beschwerdeführer 1,
und
6B_1142/2023 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Beschwerdeführer 2,
gegen
Gegenstand 6B_1137/2023 Raufhandel, Landfriedensbruch, Angriff; Unschuldsvermutung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür,
6B_1142/2023 Angriff; Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2023 (460 21 152).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 15. April 2021 im Anklagepunkt 1 von den Vorwürfen des Raufhandels und des Landfriedensbruchs frei. Im Anklagepunkt 2 sprach es ihn des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft. Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht B.________ im Anklagepunkt 1 von den Vorwürfen des Raufhandels und Landfriedensbruchs sowie im Anklagepunkt 2 vom Vorwurf des Angriffs (zum Nachteil von C.), eventualiter Raufhandels, frei. Zugleich sprach das Strafgericht C. im Anklagepunkt 2 vom Vorwurf des Raufhandels frei. Den hier nicht beteiligten Mitbeschuldigten D.________ sprach das Strafgericht dagegen mit gleichem Urteil im Anklagepunkt 2 des Raufhandels schuldig, wobei es die gleiche Sanktion wie für den entsprechend schuldig gesprochenen A.________ verhängte. Das Strafgericht entschied ferner über die von C.________ angehobene Zivilklage und übrigen Nebenfolgen und ordnete zudem an, dass die Einvernahmeprotokolle der anonym befragten Zeugen aus den Akten entfernt, unter separatem Verschluss gehalten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet würden. Ferner beurteilte es einen weiteren, hier nicht relevanten Anklagepunkt betreffend D.. A. und D.________ sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und C.________ erhoben Berufung.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verschärfte das Urteil des Strafgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2023 in den angefochtenen Punkten. Es sprach A.________ im Anklagepunkt 1 des Raufhandels und Landfriedensbruchs sowie im Anklagepunkt 2 des Angriffs (zum Nachteil von C.) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie, als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. B. sprach es im Anklagepunkt 1 von den Vorwürfen des Raufhandels und Landfriedensbruchs erneut frei, hingegen im Anklagepunkt 2 ebenfalls des Angriffs (zum Nachteil von C.) schuldig. Es sanktionierte B. mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft. D.________ sprach das Kantonsgericht im Anklagepunkt 2 seinerseits des Angriffs (zum Nachteil von C.) schuldig, wobei es ihn gleich wie den entsprechend schuldig gesprochenen B. bestrafte. Den rechtskräftigen Freispruch von C.________ vom Vorwurf des Raufhandels im Anklagepunkt 2 erklärte das Kantonsgericht unverändert zum Bestandteil des Urteils. Im Weiteren entschied das Kantonsgericht über die von C.________ angehobene Zivilklage und die übrigen Nebenfolgen. Es bestätigte dabei auch die vom Strafgericht getroffene Anordnung, wonach die Einvernahmeprotokolle der anonym befragten Zeugen aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten seien. Das Kantonsgericht legt den gegen A., B. und D.________ jeweils verhängten Schuldsprüchen wegen Angriffs zum Nachteil von C.________ (Anklagepunkt 2) im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 8. Oktober 2016 besuchten sowohl C.________ mit Bekannten als auch A., B. und D.________ zusammen mit weiteren Begleitpersonen das Oktoberfest im Restaurant E.________ in U.. Die letztgenannte Männergruppe befand sich zunächst mehrheitlich auf der Galerie, als von D. Bier auf C.________ herunterschwappte, der unten an der Bar Bier bestellte. C.________ schaute daraufhin konstant nach oben, um nicht von weiterem Bier getroffen zu werden. Dabei kam es zu Blickkontakten mit D., der Gesten machte im Sinne von "was los sei, er solle nach oben kommen". C. schickte einen Luftkuss in dessen Richtung, bevor er mit dem bestellten Bier zurück zu seinen Bekannten ging. Er war aufgebracht und blickte in der Folge höchst unerfreut weitere Male zur Gruppe auf der Galerie, während er das Vorgefallene einer Person aus seiner Runde, F., erzählte. Seitens der Gruppe auf der Galerie ist es anschliessend zu weiteren Gesten und Zurufen gekommen, insbesondere wurde "Basel, Basler Hooligans" skandiert. F. beschwichtige C.________ und die beiden drehten sich in der Folge ab und ignorierten die Gruppe auf der Galerie. Letztere sprach sich währenddessen ab und begab sich dann die Treppe herunter. A., B. und D.________ waren Teil dieser Gruppe und stürmten spätestens unten auf der Treppe vereint, koordiniert und gezielt auf C.________ los. B.________ und A.________ bildeten die "Speerspitze des Angreifertrupps", wobei Letzterer - geübt und mit dem Ziel, C.________ abzulenken - zunächst rechts an diesem vorbeilief. B.________ packte C.________ am Hals und versetzte ihm mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen den Kopfbereich, worauf dieser sein Bier fallen liess und sich zur Seite abdrehte. D.________ schlug seinerseits mindestens einmal auf C.________ ein. A., der auf einen Tisch oder eine Festbank gestiegen war, traktierte C. alsdann von dort aus - ohne, dass jener in irgendeiner Form darauf reagieren konnte - mit Faustschlägen und Fusskicken und sprang schliesslich auf ihn herauf. C.________ ging in der Folge zu Boden und begab sich dort in eine schützende Embryostellung. Er hatte aufgrund des unvermittelten und abgestimmten Angriffs keine Zeit, um sich in irgendeinem Moment aktiv zu wehren, tätlich zu werden oder sich dem Angriff irgendwie zu entziehen. Es erfolgten weitere körperliche Attacken in Form von Faustschlägen und Fusstritten nicht mehr näher bestimmbarer Personen. Durch das zügige Eingreifen der Sicherheitsangestellten konnten die Gewalttätigkeiten rasch unterbunden werden. C.________ war nach dem Vorfall ansprechbar, aber benommen. Er erlitt insbesondere ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) mit kurzzeitiger Amnesie, diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.5 S. 117-119).
C.
A.________ und B.________ führen je Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. A.________ beantragt, er sei in Aufhebung und Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts von den Vorwürfen des Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Anklagepunkt 1 sowie des Angriffs, eventualiter Raufhandels, gemäss Anklagepunkt 2 kostenlos freizusprechen. Ihm sei eine Haftentschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Bemessung der Haftentschädigung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem sei die von C.________ gegenüber ihm erhobene Zivilklage abzuweisen. Eventualiter zu diesen Anträgen sei das Urteil des Kantonsgerichts betreffend seine Person aufzuheben und an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. A.________ stellt zudem den Verfahrensantrag, ihm sei das Recht einzuräumen, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.
C.b. B.________ beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei in den ihn betreffenden Punkten aufzuheben und an dasselbe zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei er in Aufhebung und Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts vom Vorwurf des Angriffs, eventualiter Raufhandels, kostenlos freizusprechen. Ihm sei eine Haftentschädigung von Fr. 4'600.-- aus der Gerichtskasse zu entrichten und die von C.________ gegenüber ihm erhobene Zivilklage sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Die Verfahren 6B_1137/2023 und 6B_1142/2023 werden daher vereinigt und die Beschwerden in einem Urteil behandelt.
1.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und ein Schriftenwechsel als nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1, ihm sei das Recht einzuräumen, auf eine Beschwerdeantwort zu replizieren, wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer 1 macht in formeller Hinsicht eine Befangenheit der Vorinstanz geltend.
2.1. Zusammengefasst bringt er vor, die Voreingenommenheit der Vorinstanz werde bereits anhand ihrer Fragestellung an der Berufungsverhandlung deutlich. Ein offener Verfahrensausgang könne angesichts der gestellten Fragen nicht mehr als gesichert erscheinen. Es zeige sich, dass sich das Gericht bereits ein (negatives) Bild von ihm gemacht habe und wohl davon ausgehe, die Vorwürfe könnten zutreffen. Dieser Anschein der Befangenheit werde im Kontext der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch stärker sichtbar. Der Beschwerdeführer 1 erachtet deswegen Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verletzt und ein faires Verfahren vor der Vorinstanz als nicht mehr gewährleistet. Zugleich liege ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.
2.2.
2.2.1. Art. 56 StPO konkretisiert auf strafprozessualer Ebene den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Anspruch der betroffenen Person auf Beurteilung ihrer Sache durch einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2).
2.2.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person, namentlich ein Mitglied des Berufungsgerichts (vgl. Art. 13 lit. d StPO), in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 148 IV 137 E. 2.2;
144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen)
2.2.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (vgl. Urteile 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 und 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2; je mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3 sowie weiteren Hinweisen).
Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3; 1B_265/2021 vom 9. September 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Ein Zuwarten mit der Geltendmachung eines bekannten Ausstandsgrunds, um ihn erst bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens vorzubringen, verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 121 I 225 E. 3; zur rechtzeitigen Geltendmachung formeller Rügen ausserdem unten E. 3.3.1).
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG sowie unten E. 5.1), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1,
39 E. 2.6). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der dargestellten Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht nicht geltend und es ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil, dass er die behauptete Befangenheit der Vorinstanz schon bei derselben vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich folglich erstmals vor Bundesgericht auf eine entsprechende Befangenheit. Dabei vertritt er die Ansicht, die Befangenheit ergebe sich bereits hinreichend aufgrund der Fragestellung der Vorinstanz an der Berufungsverhandlung. Explizit führt er an, das Gericht sei "bereits zu Beginn der Berufungsverhandlung" voreingenommen gewesen und es werde "bereits hier" (bei der gerichtlichen Befragung an der Berufungsverhandlung) der Anschein der Befangenheit ersichtlich (vgl. Beschwerde Rz. 8.II S. 6 in fine und Rz. 35 S. 16 f.). Eine für den Beschwerdeführer 1 schon aufgrund des Verlaufs der Berufungsverhandlung festgestandene Voreingenommenheit der Vorinstanz hätte er laut der Rechtsprechung direkt an der Berufungsverhandlung oder zumindest innert weniger Tage danach geltend machen müssen (vgl. oben E. 2.2.3 und namentlich Urteil 7B_99/2025 vom 23. Juli 2025, in welchem Fall das Ausstandsgesuch ebenfalls an der Berufungsverhandlung geäusserte Fragen betraf und direkt an der Verhandlung gestellt worden war). Weshalb dem Beschwerdeführer 1 eine solche zeitnahe Geltendmachung der angeblichen Befangenheit nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. Insbesondere bringt er nicht vor, er habe die Befangenheit erst unter Beizug der später ergangenen schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz erkennen können. Er ist vielmehr - wie eingangs erwähnt - der Meinung, die betreffend diese Urteilsbegründung thematisierten weiteren Aspekte würden den Eindruck der Befangenheit bloss noch verstärken.
Der erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwand der Befangenheit der Vorinstanz ist demnach verspätet und verstösst gegen Treu und Glauben.
2.4.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 eine Befangenheit geltend machen wollte, die sich ihm erst (und nur) bei einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss der weiteren, von ihm im Zusammenhang mit der schriftlichen Urteilsbegründung kritisierten Aspekte offenbart hätte, hälfe ihm dies aber nicht weiter. Wie sich nachfolgend zeigt (unten E. 3 f. und 5.3 f.), dringt diese weitere Kritik des Beschwerdeführers 1 nämlich nicht durch. Hinzu kommt, dass mehrere der diesbezüglich thematisierten Umstände das Untersuchungsverfahren betreffen und sich daher jedenfalls insofern nicht erschlösse, weshalb diese Umstände die späte Erhebung der Befangenheitsrüge zu rechtfertigen vermöchten.
2.4.3. Im Übrigen wären die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Umstände zur vorinstanzlichen Fragestellung an der Berufungsverhandlung auch nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz zu erwecken.
Das gilt zunächst für die vom Beschwerdeführer 1 angeführte Bemerkung des befragenden Richters gegenüber dem Mitbeschuldigten D., die Verfahrensordner passten nicht ganz zu einem Anwaltspatent, sowie die Fragen, welche Strategien er entwickelt habe, um künftig nicht mehr in solche Verfahren zu geraten, und welche Antwort er darauf habe, wie "das" habe passieren können. Dass das Gericht einen Mitbeschuldigten mit dem Vorfall und seiner Involvierung in das deshalb geführte Strafverfahren konfrontiert, lässt keine Vorbefassung erkennen, erst recht nachdem jener Mitbeschuldigte im Untersuchungsverfahren seine Beteiligung am Kerngeschehen eingeräumt und explizit zugegeben hatte, dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag verpasst zu haben (wenn auch in Notwehr, vgl. dazu angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.12.a.aa S. 89). Nicht anders verhält es sich bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 erwähnten, ebenfalls an D. gerichteten Fragen, ob dieser es ernst genommen habe, dass der Beschwerdeführer 1 einfach heruntergehen werde, um "zivilisiert zu reden", ob er gewusst habe, es würde dann Probleme geben, und ob der Beschwerdeführer 1 reden oder schlagen möchte, wenn er sage, er möchte reden. Diese Befragung D.________s zu seiner damaligen Vorstellung über den weiteren Geschehensverlauf gibt genauso wenig zu Bedenken Anlass wie der Umstand, dass insoweit sowohl die von den Beschuldigten vertretene als auch die ihnen zum Vorwurf gemachte Geschehensvariante zur Debatte gestellt werden. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer 1 sinngemäss folgert - diese Fragen als suggestiv qualifiziert würden, handelte es sich ausserdem nicht um einen besonders krassen Rechtsfehler, der nach der Rechtsprechung einen Ausstandsgrund erst zu begründen vermöchte (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen; explizit: Urteil 7B_99/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.4.2). Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich hervorhebt, er sei im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen zweimal gefragt worden, ob er schon einmal begutachtet worden sei, mag zwar zutreffen, dass eine solche Frage vom Befragten subjektiv als verletzend empfunden werden kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vorstrafen mitsamt allfälligen bisher angeordneten strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen der Strafzumessung relevant sind und somit die Frage nach einer psychiatrischen Begutachtung, die der Anordnung einer therapeutischen Massnahme vorausgeht (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB), nicht sachfremd ist. Darüber hinaus bleibt zu beachten, dass ebenso ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit eines Richters denselben nicht als befangen erscheinen lassen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6; zum Ganzen: Urteil 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auch insoweit sind damit ausstandsbegründende Tatsachen nicht auszumachen.
2.5. Der Beschwerdeführer 1 kann sich nach dem Ausgeführten nicht auf die geltend gemachte Befangenheit der Vorinstanz berufen. Sein diesbezüglicher Einwand ist unbegründet, soweit er überhaupt zulässig ist und auf ihn eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter in formeller Hinsicht betreffend den Schuldspruch wegen Angriffs eine Unverwertbarkeit der zwei ersten Einvernahmen des Beschwerdegegners 2.
3.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer 1 zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 2 sei bei seiner ersten Einvernahme als Auskunftsperson befragt und belehrt worden, er müsse aussagen, obwohl er aufgrund der Aktenlage schon dann zwingend als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Seine Aussagen in dieser ersten und ebenso in seiner zweiten Einvernahme, in der er weiterhin als Auskunftsperson befragt worden sei, seien deshalb absolut unverwertbar gemäss Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO und dürften nicht gewürdigt werden.
3.2. Der Beschwerdeführer 1 zeigt nicht konkret auf, inwiefern sich die behauptete Unverwertbarkeit der zwei ersten Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 als Auskunftsperson (vom 20. Oktober 2016 und 3. November 2016) auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit auf den Schuldspruch auswirkt. Er befasst sich mit der umfangreichen Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.2.a ff. S. 61 ff. sowie unten E. 5.2 und 5.4.2). Mit Bezug auf die als unverwertbar beanstandeten zwei Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 bringt er einzig vor, im Fall einer Unverwertbarkeit derselben fiele der "Ausgangspunkt" weg, auf den sich die Vorinstanz stütze, ohne sich jedoch mit dieser Folge im Kontext der übrigen Beweismittel auseinanderzusetzen. Auf seine Rüge ist daher bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.3; betreffend die Anforderungen an die Sachverhaltskritik zudem unten E. 5.1.1).
3.3. Die Rüge ist jedoch auch deswegen unzulässig, weil es sich - wie aus den fehlenden diesbezüglichen Hinweisen und Darlegungen in der Beschwerde und im angefochtenen Urteil zu schliessen ist - ebenfalls um einen neuen, erstmals vor Bundesgericht geltend gemachten Einwand handelt.
3.3.1. Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteil 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.3).
Die Erhebung der neuen Rüge darf indes nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. Urteil 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.3; 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium; vgl. Urteil 6B_966/2024 vom 25. August 2025 E. 5.2 mit Hinweis).
3.3.2. Die Frage, ob eine Person aufgrund der konkreten Sach- bzw. Beweislage als Auskunftsperson nach Art. 178 ff. StPO oder als beschuldigte Person gemäss Art. 157 ff. StPO zu befragen ist, und eine daraus abgeleitete Unverwertbarkeit der Befragung stellen Rechtsfragen dar, die das Bundesgericht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, beurteilt. Das angefochtenen Urteil enthält keine Tatsachenfeststellungen betreffend die Einordnung des Beschwerdegegners 2 als Auskunftsperson oder beschuldigte Person zum Zeitpunkt seiner zwei ersten Einvernahmen, insbesondere finden sich keine konkreten Feststellungen zur Frage, ab wann gegen ihn ein Tatverdacht wegen Raufhandels anzunehmen war. Dass und weshalb ein entsprechender Tatverdacht bereits von Beginn weg im Raum hätte stehen müssen, begründet denn ebenso der Beschwerdeführer 1 nicht näher, sondern er setzt dies bloss implizit voraus unter pauschalem Verweis auf seine eigenen Aussagen und jene von D.________. Solches ist auch nicht geradezu offensichtlich, nachdem laut dem insoweit nicht bemängelten und gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG daher verbindlichen Sachverhalt der Beschwerdegegner 2 die einzige Person war, die mit erheblichen Verletzungen zu Boden ging und zudem Strafantrag gestellt und sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 11). Damit fehlt es an der tatsächlichen Grundlage für eine Beurteilung der mit einer angeblich falschen Befragteneigenschaft begründeten Unverwertbarkeit der zwei ersten Einvernahmen des Beschwerdegegners 2. Auf die Rüge kann ebenso aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer 1 hatte darüber hinaus Anlass, die Rüge bereits im kantonalen Verfahren zu erheben. Die von ihm als unverwertbar erachteten Aussagen des Beschwerdegegners 2 sind - wie er selbst anführt - "Ausgangspunkt" des Verfahrens und stellen zusammen mit den Schilderungen des Zeugen G.________ zentrale belastende Beweise dar. Trotzdem wird weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus der Begründung der Vorinstanz ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 die Verwertbarkeit dieser Aussagen schon im kantonalen Verfahren beanstandet hätte. Vielmehr ergibt sich, dass er selbst die besagten Aussagen seinen kantonalen Sachvorbringen zugrundelegte, ohne die von ihm nunmehr vorgebrachte Unverwertbarkeit anzusprechen bzw. zu monieren (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.2.5 S. 56 f.). Der erst nach Ergehen des für ihn ungünstigen vorinstanzlichen Urteils erhobene Einwand, die zwei ersten Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 seien unverwertbar, verstösst unter diesen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Rüge ist auch deshalb unzulässig.
Beide Beschwerdeführer rügen im Weiteren betreffend die gegen sie ergangenen Schuldsprüche wegen Angriffs eine unzulässige nachträgliche Würdigung der anonymen Zeugenaussagen durch die Vorinstanz im Rahmen der Erstellung ihrer schriftlichen Urteilsbegründung.
4.1. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst und grundsätzlich übereinstimmend vor, aus ihrer Erinnerung und ihren Notizen sowie aus dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz ergebe sich, dass die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ihren Antrag abgelehnt habe, die als unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO taxierten Aussagen der anonymen Zeugen zu ihren eigenen Gunsten als verwertbar zu beurteilen und insofern zu würdigen. Im schriftlich begründeten Urteil habe die Vorinstanz im Widerspruch dazu den entsprechenden Antrag jedoch gutgeheissen, die Aussagen der anonymen Zeugen auf entlastende Elemente gewürdigt und dabei keine solchen ausgemacht. Indem die Vorinstanz die fraglichen Aussagen erst im Rahmen der Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung auf entlastende Elemente geprüft habe, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem das Urteil bereits gefällt und eröffnet gewesen sei, habe sie die fraglichen Aussagen nicht mehr frei würdigen können. In die Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung seien zudem nicht alle urteilenden Richter involviert, weshalb davon auszugehen sei, dass die nachträgliche Aussagenwürdigung nicht von allen Richtern vorgenommen worden sei. Die nachträgliche Korrektur eines bereits eröffneten Entscheids sei ausserdem nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Laut den Beschwerdeführern sei das angefochtene Urteil aus diesen Gründen fehlerhaft und willkürlich. Es sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die vorhandenen Beweismittel vollumfänglich und korrekt vom gesamten Richtergremium gewürdigt würden, und zwar bevor das Urteil gefällt werde.
4.2. Die Erstinstanz hat die Aussagen der anonymen Zeugen infolge Fehlens der erforderlichen Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 150 Abs. 2 StPO) als absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO qualifiziert. Die Vorinstanz bestätigt diese Rechtsauffassung, zieht die besagten Aussagen jedoch - anders als die Erstinstanz - unter Verweis auf die Lehre und Rechtsprechung zugunsten der Beschwerdeführer sowie des Mitbeschuldigten D.________ heran. Sie prüft die Depositionen der anonymen Zeugen unter Beachtung der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer einlässlich auf entlastende Momente, die das anhand der rechtmässigen Beweise gewonnene Beweisergebnis allenfalls umzustossen vermöchten, erkennt allerdings keine solchen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.B.2.4.2 S. 16 f. mit Verweis auf E. III.C.1.4.9 S. 81 ff. und E. III.C.1.4.14.b S. 104 ff.).
4.3. Die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der anonymen Zeugen muss in der gegebenen Konstellation nicht vertieft werden. Zu beurteilen ist die bemängelte Art und Weise der Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach der insoweit nicht bemängelten und daher verbindlichen Feststellung der Vorinstanz beide Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die angeblich entlastenden Aussagen der anonymen Zeugen thematisiert haben und dabei der Beschwerdeführer 2 explizit die nach seiner Ansicht entlastenden Aussagen der zwei anonymen Zeugen A.A. und Herr H.________ angeführt hat. Die Vorinstanz erhielt somit bereits auf diese Weise vor ihrer Urteilsberatung Kenntnis von angeblich entlastenden Aussagen der anonymen Zeugen. Sie prüft im angefochtenen Urteil alsdann die Aussagen der anonymen Zeugen A.A. und Herr H.________ ausführlich auf entlastende Elemente. Diese Gegebenheiten lassen nicht auf eine nachträgliche und mithin verspätete Würdigung der Aussagen der anonymen Zeugen erst im Zuge der Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung schliessen. Auch die von den Beschwerdeführern richtig erwähnte Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv die Anordnung der Erstinstanz bestätigt, wonach die Einvernahmeprotokolle der anonymen Zeugen aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten seien (vgl. vorinstanzliches Urteilsdispositiv S. 175 mit Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils), weist nicht zwingend auf eine erst nachträgliche Würdigung der Aussagen der anonymen Zeugen hin. Denn wenn auch die Vorinstanz die besagte Anordnung nicht näher erläutert und ebenso auf die Schwierigkeiten nicht eingeht, die eine Umsetzung der Anordnung im Fall einer (einseitigen) Würdigung der unverwertbaren Aussagen zugunsten der Beschuldigten mit sich bringt (vgl. zur Problematik der sogenannten gespaltenen Beweisverwertung namentlich GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 108 zu Art. 141 StPO mit weiterführenden Hinweisen), so entspricht das angeordnete Vorgehen immerhin der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe von Art. 141 Abs. 5 StPO. Für einen erst nachträglichen Einbezug der Aussagen der anonymen Zeugen sprechen demnach einzig die von den Beschwerdeführern als zulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und Urteil 6B_1311/2021 vom 22. November 2022 E. 3.2) ins Recht gelegten Handnotizen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 zur mündlichen Urteilseröffnung der Vorinstanz. Diesen kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Anträge auf Verwendung der anonymen Zeugenaussagen zugunsten der Beschuldigten an der mündlichen Urteilseröffnung noch abgelehnt und folglich eine Würdigung dieser Aussagen auf entlastende Elemente im Rahmen ihrer Urteilsberatung noch nicht vorgenommen hat. Ob die Vorinstanz die Aussagen der anonymen Zeugen tatsächlich entsprechend spät, d.h. erst nach der Urteilsberatung bei Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung, einer Prüfung auf entlastende Umstände unterzogen hat, kann mit Blick auf das Folgende indes dahingestellt bleiben.
4.4. Wie zu zeigen ist, könnten die Beschwerdeführer nämlich selbst unter der von ihnen vertretenen Annahme, die Aussagen der anonymen Zeugen seien erst nach der Urteilsberatung auf entlastende Element gewürdigt worden, nichts für sich ableiten:
4.4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit der (mündlichen) Eröffnung des Urteils zwar an seinen Entscheid in der Sache gebunden ist; eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Urteilsbegründung besteht allerdings nicht (Urteil 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 2.3.1). Auf eine Abweichung der mündlichen und schriftlichen Urteilsbegründung als solche könnten sich die Beschwerdeführer folglich nicht berufen.
4.4.2. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass eine allenfalls erst im Rahmen der Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung vorgenommene Würdigung der anonymen Zeugenaussagen durch die Vorinstanz nicht von ihrem gesamten Spruchkörper mitgetragen wäre. Sie zeigen nicht näher auf und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass und weshalb einzelne der beteiligten Richter von der schriftlichen Urteilsbegründung und einer erst dort erfolgten Beurteilung der Aussagen der anonymen Zeugen keine Kenntnis genommen hätten, die Begründung mithin ohne deren Wissen und Zustimmung ergangen wäre. Eine insofern in Bezug auf die Würdigung der anonymen Zeugenaussagen mangelhafte Urteilsfällung und damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist nicht ausgewiesen.
4.4.3. Nicht weiterhelfen würde den Beschwerdeführern schliesslich, wenn mit ihnen für den Fall einer erst im Rahmen der Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung vorgenommenen Würdigung der anonymen Zeugenaussagen ein Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO anzunehmen wäre (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 4.3.1). Denn der Grundsatz der freien Beweiswürdigung erweist sich, gleich wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht als Selbstzweck, sondern eine Verletzung desselben muss sich auf die vorinstanzliche Entscheidung in massgeblicher Weise auswirken (vgl. mit Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör: BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung kann die aus der (freien) Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist und sich dieser Mangel als entscheidend erweist (dazu sogleich E. 5.1). Eine relevante Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung muss also eine im Sinne der Rechtsprechung willkürliche Sachverhaltsfeststellung zur Folge haben (vgl. betreffend die freie Beweiswürdigung namentlich Urteile 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2 und 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Entgegen den Beschwerdeführern hätte demnach nicht bereits ein Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung infolge nachgelagerter Prüfung der anonymen Zeugenaussagen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Konsequenz. Vielmehr wäre bei Bejahung eines solchen Verstosses unter Beachtung der von den Beschwerdeführern erhobenen konkreten (materiellen) Sachverhaltsrügen zu prüfen, ob sich der betreffende Verstoss in einer willkürlichen Beweiswürdigung niederschlägt. Selbst dann, wenn die Vorinstanz die Aussagen der anonymen Zeugen erst nachträglich bei der Erstellung ihrer schriftlichen Urteilsbegründung auf entlastende Momente gewürdigt haben sollte, bleibt daher - wie im Fall, dass die Vorinstanz die betreffende Würdigung korrekterweise schon im Rahmen ihrer Urteilsfällung getroffen hat - letztlich von massgebender Bedeutung, ob sich die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in der Sache als willkürlich erweist. Auf die (materielle) Sachverhaltskritik der Beschwerdeführer wird im Folgenden einzugehen sein (sogleich E. 5).
4.4.4. Aus der geltend gemachten nachgelagerten Prüfung der Aussagen der anonymen Zeugen durch die Vorinstanz können die Beschwerdeführer für sich gesehen demnach nichts schliessen. Ihre Kritik ist auch insofern unbegründet.
Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Schuldsprüche wegen Angriffs in diverser Hinsicht.
5.1.
5.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei einer Beweiswürdigung, die auf mehreren, nicht unmittelbar rechtserheblichen, jedoch bewiesenen Tatsachen (Indizien) beruht, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt, hat sich der Beschwerdeführer mit der gesamten Beweislage zu befassen und darzulegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt mittels einer ausführlichen Würdigung der Aussagen der direkt oder indirekt am Vorfall beteiligten Personen fest, unter Einbezug objektiver Beweismittel ("Trainingschat", persönliche Chatnachrichten des Beschwerdeführers 2 und von D., rechtsmedizinische Gutachten, Arztberichte und medizinische Unterlagen; vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.3.1 S. 59). Sie geht dabei von den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 aus, wonach mindestens die Beschwerdeführer und D. ihn unvermittelt angegriffen hätten und er sich dagegen nicht habe zur Wehr setzen können. Die betreffenden Schilderungen erachtet sie insgesamt als durchwegs stimmig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.2 S. 61 ff.). Deshalb und weil seine Sachdarstellung vor allem durch die Einlassungen des Zeugen G.________ (Sicherheitsangestellter), welche die Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls als glaubhaft ansieht, und ergänzend durch die "grundsätzlich als glaubhaft" eingestuften Angaben des Zeugen F.________ (Kollege, Polizist und Begleitperson des Beschwerdegegners 2) sowie durch die als "durchaus glaubhaft" beurteilten Depositionen des Zeugen I.________ (Polizist und unabhängiger Restaurantbesucher) gestützt würden, stellt die Vorinstanz auf die besagte Sachdarstellung des Beschwerdegegners 2 ab. Aussagen eines weiteren Zeugen (Sicherheitsangestellter) zieht sie dabei nur bedingt und jene weiterer Zeugen überhaupt nicht heran, da Ersterer entscheidende Momente des Kerngeschehens nicht gesehen habe und Letztere gar nichts mitbekommen hätten oder sich nicht mehr hätten erinnern können (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.3-III.C.1.4.9 S. 65 ff.).
Demgegenüber folgt die Vorinstanz den Darlegungen des Beschwerdeführers 1 und von D.________ nicht, die angegeben hätten, sie hätten mit dem Beschwerdegegner 2 lediglich reden wollen und ihn nur aufgrund einer Notwehrsituation geschlagen, da er sie gewaltsam angegangen, d.h. D.________ einen Kopfstoss gegeben habe bzw. habe geben wollen, als sie in der Absicht, mit ihm zu sprechen, auf ihn zugegangen seien. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers 2 folgt die Vorinstanz nicht, der weiter entfernt vom Geschehen habe gewesen sein und nur habe schlichten wollen und eine gewaltsame Mitwirkung bestreite. Die Vorinstanz befindet, diese Aussagen der Beschuldigten vermöchten die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 und der Zeugen nicht zu erschüttern. Zu diesem Schluss gelangt sie, weil sie einerseits Kollusionshandlungen in der Gruppe um die Beschuldigten feststellt (Absprechen des Aussageverhaltens im "Trainingschat" sowie weiteren Chats; Empfehlung, den Chatverlauf zu löschen sowie einen sich bereits in Haft befindenden Kollegen aus einem Chat zu entfernen; Versuch von D., via WhatsApp ein Überwachungsvideo erhältlich zu machen). Zudem ergäben sich aufgrund der Telefonverbindungen unter den Betroffenen Anhaltspunkte für mögliche weitere Absprachen (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.10 f. S. 83 ff.). Andererseits stuft die Vorinstanz die Aussagen von D. und der Beschwerdeführer in den relevanten Punkten als unglaubhaft ein. Die Aussagen von D.________ erschienen hinsichtlich des Kerngeschehens als äusserst karg, ausgedünnt, von Lügensignalen geprägt und betreffend die drohende "Kopfstosssituation" zu eindimensional (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.12.a S. 88 ff.). Ergänzend sei zu beachten, dass ein drohender Kopfstoss auch in den Chatnachrichten nicht erwähnt worden sei (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.10.b S. 85 und E. III.C.1.4.11.a.aa S. 86). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien laut der Vorinstanz ähnlich unstimmig und detailarm, zudem mit Widersprüchen zu den Aussagen von D.________ behaftet, insgesamt künstlich aufgebauscht und überdramatisierend (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.13.a S. 97 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 beurteilt die Vorinstanz weiter als völlig unglaubhaft und konstruiert, sodass anzunehmen sei, sie seien gezielt gemacht worden, um die Aussagen von D.________ und des Beschwerdeführers 1 zu stützen und zugleich nicht sich selbst zu widersprechen (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.14.a S. 101 ff.). Die konkrete Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am Vorfall hält die Vorinstanz aufgrund seiner eigenen Beschreibung im "Trainingschat" als erwiesen, wo er sich damit gebrüstet habe, auf den Beschwerdegegner 2 mit der als erwiesen erachteten Abfolge bzw. Kombination von Schlägen eingewirkt zu haben (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.13.b S.100 f.). Auf das Mitwirken des Beschwerdeführers 2 (erster Faustschlag) schliesst die Vorinstanz im Wesentlichen anhand der als klar bezeichneten entsprechenden Beschreibungen des Beschwerdegegners 2 und von G.. Die vom Beschwerdeführer 2 gestützt auf die Aussagen der anonymen Zeugen A.A. und Herr H. vorgebrachte Hypothese, er sei mit D.________ oder einer anderen Person aus ihren Reihen verwechselt worden, verwirft sie dabei primär aufgrund der Würdigung der Aussagen der erwähnten anonymen Zeugen. Die Vorinstanz erkennt ferner auch in den weiteren Chatnachrichten keine entlastenden Elemente für den Beschwerdeführer 2 (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.14.b f. S. 104 ff.). Gleich befindet sie mit Bezug auf alle Beschuldigten hinsichtlich der Aussagen von K., die sich als nur wenig glaubhaft erwiesen, sowie L., der insgesamt nichts Bedeutendes gesehen habe (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.15 f. S. 111 ff.). Die beim Beschwerdegegner 2 eingetretenen Verletzungsfolgen hält die Vorinstanz schliesslich für erstellt aufgrund dessen eigenen (glaubhaften) Angaben sowie der medizinischen Berichte und Gutachten (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.17 S. 114 ff.).
5.3. Der Beschwerdeführer 1 macht unter dem Titel einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürlichen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum einen eine unzureichende Beachtung von Verfahrensbesonderheiten bei der Aussagenwürdigung geltend.
5.3.1. Im Wesentlichen führt er an, der Beschwerdegegner 2 sei als Polizist grundsätzlich anders behandelt worden als die Beschuldigten, namentlich habe die Kantonspolizei die ersten Ermittlungen aufgrund seiner Aussagen und jener seines Polizisten-Kollegen durchgeführt, habe der Beschwerdegegner 2 gemäss eigenen Angaben Informationen "über den Latrinenweg" erfahren, seien gegen ihn keinerlei Zwangsmassnahmen verfügt worden und sei er erst auf Drängen der Verteidigung nach zweieinhalb Jahren als beschuldigte Person geführt und einvernommen worden. Weiter sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sehr wohl eine stärkere Einwirkung der Medienmitteilung auf die aussagenden Personen und damit eine Vorverurteilung möglich. Ferner seien die Freunde des Beschwerdegegners 2 als Zeugen befragt worden, was aufgrund der einem Zeugen zukommenden Wahrheitspflicht erlaubt habe, bei der Würdigung der Aussagen auf eine erhöhte "Glaubhaftigkeit" der Zeugen zu verweisen, während dies bei den als Auskunftspersonen befragten Personen aus seinem Kreis nicht möglich gewesen sei. Laut dem Beschwerdeführer 1 hätte die sich an diesen Umständen zeigende fehlende Verfahrensfairness zwingend in die Beweiswürdigung der Vorinstanz einfliessen müssen.
5.3.2. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, inwiefern die angeführten Umstände in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zwingend und in ausschlaggebender Weise zu seinen Gunsten hätten Beachtung finden müssen. Er nimmt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung keinen hinreichenden Bezug. Ein solcher fehlt gänzlich, wenn er die Eigenschaft des Beschwerdegegners 2 als Polizist thematisiert (ausgenommen der behauptete Wissensvorsprung, vgl. dazu sogleich) sowie eine Ungleichbehandlung betreffend die Befragungen als Zeugen oder Auskunftspersonen rügt. Seine Vorbringen genügen insofern den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG von vornherein nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2.3 und 5.1.1). Soweit er betreffend den behaupteten Wissensvorsprung des Beschwerdegegners 2 und die Wirkung der Medienmitteilung einen gewissen Bezug zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung herstellt, reichen seine Ausführungen alsdann nicht aus, um Willkür aufzuzeigen. Wenn er moniert, der besagte Wissensvorsprung hätte bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 "beispielsweise bei der Kompetenzanalyse" einbezogen werden müssen, legt er nicht dar und ist nicht offensichtlich, inwiefern sich ein entsprechendes Mehrwissen - das seinerseits nicht substanziiert ist - nachteilig in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 abgebildet hätte. Weshalb der zudem geforderte "Blick hinter die Kulisse" wie etwa "in private Kommunikationsquellen, Freizeitgestaltung etc." beim Beschwerdegegner 2 notwendig gewesen wäre, ist ferner ebenfalls weder dargetan noch erkennbar. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer 1 die Ausführungen der Vorinstanz zum (fehlenden relevanten) Einfluss der Medienmitteilung auf die Schilderungen der befragten Personen als zu kurz gegriffen kritisiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen, die durch die Medienmitteilung erfolgte Rahmengebung ("framing") könne ein unbewusst falsches Abspeichern von Erinnerungen bewirkt haben und die Wiedergabe solcher Erinnerungen könne weder mit der Wahrheitspflicht des Zeugen verhindert noch mittels Realkennzeichen aufgedeckt werden, genügen für den Nachweis von Willkür nicht. Die Vorinstanz verneint einen massgeblich verfälschenden Einfluss der Medienmitteilung, indem sie auf den über den Inhalt der Medienmitteilung hinausgehenden Detailgrad der Schilderungen der befragten Personen sowie auf das Fehlen von Anhaltspunkten für ein unbewusstes Abrufen falscher Erinnerungen verweist (vgl. z.B. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.3.a S. 65, E. III.C.1.4.5.a S. 71, E. III.C.1.4.6.a S. 74, E. III.C.1.4.7.a S. 78). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und werden durch die bloss theoretischen Darlegungen des Beschwerdeführers 1 nicht als willkürlich ausgewiesen. Aus den erwähnten Verfahrensumständen kann der Beschwerdeführer 1 demnach nichts für sich ableiten.
5.4. Zum anderen wendet sich der Beschwerdeführer 1 gegen die Aussagenwürdigung der Vorinstanz als solche.
5.4.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert vorab unter Verweis auf die Lehre und Rechtsprechung, es fehlten im angefochtenen Urteil mehrere Schritte einer sauberen und vollständigen aussagenpsychologischen Überprüfung der Aussagen, wie die Vornahme einer Kompetenz- und Konstanzanalyse. Bezogen auf die konkrete Würdigung wendet er ein, die Vorinstanz habe alle potentiell entlastenden Beweise/Indizien bzw. Aussagen/Chatnachrichten als Kollusionshandlungen gewertet und somit einseitig gewürdigt. Weiter sei hinsichtlich der Verletzungsfolgen zu beachten, dass sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Amnesie laut Gutachten nicht objektiv nachweisen liessen, sondern ein solcher Befund auf den Aussagen des Patienten beruhe. Der Beschwerdeführer 1 stellt damit die Beweiskraft der medizinischen Berichte hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdegegners 2 in Abrede und folgert, "in dubio pro reo" hätte entweder ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Amnesie nicht als erwiesen angesehen werden dürfen (sodass mangels Körperverletzung keine anklagegemässe Verurteilung möglich sei) oder es hätte angenommen werden müssen, auch die Verletzung von D.________ stamme aus dem fraglichen Vorfall (was zu einer Verurteilung wegen Raufhandels führe).
5.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers 1 am Vorgehen der Vorinstanz bei der Aussagenwürdigung genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Er belässt es dabei, Literatur und Rechtsprechung zu zitieren und das Fehlen mehrerer Schritte einer korrekten Aussagenwürdigung bzw. eine fehlende Kompetenz- und Konstanzanalyse festzustellen. Mit der ausführlichen Würdigung der Aussagen der verschiedenen befragten Personen, insbesondere auch einzelner anonymer Zeugen, durch die Vorinstanz setzt er sich hingegen mit keinem Wort auseinander. Er zeigt damit in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht auf, dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer Aussagenwürdigung unhaltbare und somit willkürliche Folgerungen getroffen hätte, die sich auf seinen Schuldspruch auswirkten. Solches ist auch nicht offensichtlich. Anzumerken bleibt, dass die von ihm zitierte Literatur wortgleich einem Bundesgerichtsurteil entstammt, das sich in der zitierten Erwägung zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch einen Sachverständigen und nicht zur Aussagen würdigung durch das Gericht äussert. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nicht unbesehen zu übertragen (vgl. Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2, insbesondere auch E. 5.3.2 f.; jüngst namentlich Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3). Weiterungen zur Art und Weise der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung erübrigen sich in diesem Zusammenhang.
Die Vorinstanz stellt im Weiteren betreffend D.________ sowie den Beschwerdeführer 2 potentiell entlastende Chatnachrichten fest, folgert jedoch, diese seien bewusst erstellt bzw. nicht gelöscht worden und ihnen käme keine massgeblich entlastende Bedeutung zu (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.12.b S. 94 und E. III.C.1.4.14.c S. 110 f.). Mit der diesbezüglichen ausführlichen Begründung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer 1 ebenfalls nicht ansatzweise. Gleiches gilt, soweit er in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Interpretation der Chatnachrichten, man solle sagen, die andere Gruppe habe angefangen, als kolludierende Handlung der Beschuldigten (Anweisung zur Falschaussage) in Frage stellt. Der Beschwerdeführer 1 geht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.10.a f. S. 83 ff.) abermals nicht hinreichend ein. Willkür ist somit auch in diesen Punkten weder dargetan noch offensichtlich. Mit seinem Hinweis auf die Wichtigkeit der Aussagen des Patienten, d.h. vorliegend des Beschwerdegegners 2, für den Befund eines Schädel-Hirn-Traumas und einer Amnesie vermag der Beschwerdeführer 1 gleichermassen keine Willkür nachzuweisen. Seine betreffende Kritik überzeugt bereits deshalb nicht, da er sich mit den - für die Befundaufnahme als ausschlaggebend erachteten - Aussagen des Beschwerdegegners 2 und deren Würdigung durch die Vorinstanz an keiner Stelle umfassend auseinandersetzt. Daneben lässt er ausser Acht, dass laut den insofern unbeanstandeten und für das Bundesgericht daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Verletzungsfolgen in mehreren medizinischen Dokumenten vermerkt sind und mithin ebenfalls von den Ärzten als realistisch erachtet wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. C.III.1.4.17.b f. S. 115 f.). Auch den gegen die Aussagenwürdigung gerichteten Rügen des Beschwerdeführers 1 ist somit kein Erfolg beschieden.
5.5. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend seine Beteiligung am Vorfall.
5.5.1. Der Beschwerdeführer 2 stellt in einer sehr ausführlichen Kritik jegliches gewaltsame Mitwirken, insbesondere einen von ihm ausgeteilten ersten Faustschlag gegen den Beschwerdegegner 2, in Abrede. Zusammengefasst macht er geltend, aufgrund der glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers 1, des Mitbeschuldigten D.________ und des Beschwerdegegners 2 sei erstellt, dass er sich nicht bei den vordersten zwei Angreifern befunden habe. Angesichts der Aussagen des anonymen Zeugen A.A. könnten weiter keine Zweifel daran bestehen, dass derselbe die erste Angriffsaktion aus nächster Nähe mitbekommen und als Erstschläger eindeutig nicht ihn, sondern D.________ identifiziert habe. Bei einer korrekten und willkürfreien Würdigung der Aussagen könne folglich insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ den ersten Faustschlag getätigt habe und eine Verwechslung zwischen jenem und ihm (dem Beschwerdeführer 2) vorliege. Anhand der Täterbeschreibungen des Beschwerdegegners 2 und von G.________ sowie der weiteren Beweismittel werde des Gleichen deutlich, dass nicht auszuschliessen sei, die beiden Vorgenannten hätten ihn verwechselt und ihn deshalb fälschlicherweise als den ersten Angreifer identifiziert. Insbesondere könne nicht als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdegegner 2 und G.________ durch die Sichtung des Gruppenfotos, das die mutmasslichen Täter zeigen solle, vor ihrer Fotokonfrontation zumindest unbewusst beeinflusst gewesen seien. Die Vorinstanz beachte ausserdem nicht, dass die Motivlage von D.________ und dessen freiwillige Meldung bei der Polizei weitere starke Indizien seien, die für eine durch diesen ausgeführte erste Angriffsaktion sprächen. Er (der Beschwerdeführer 2) habe ferner die Ausübung von Gewalt gegen den Beschwerdegegner 2 konstant und im Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1, des Mitbeschuldigten D.________ und der anonymen Zeugen A.A. und Herr H.________ bestritten. Laut dem Beschwerdeführer 2 müssten insgesamt entgegen den Feststellungen der Vorinstanz unüberwindliche Zweifel bestehen, dass er sich am Angriff gegen den Beschwerdegegner 2 gewaltsam beteiligt habe. Eine Verwechslung, insbesondere mit D.________, sei nicht auszuschliessen, weshalb von der für ihn günstigeren Sachlage hätte ausgegangen und hätte angenommen werden müssen, er habe die erste Angriffsaktion nicht ausgeführt. Um nicht in Willkür zu verfallen, hätte die Vorinstanz - gleich wie die Erstinstanz - ihn "in dubio pro reo" freisprechen müssen.
5.5.2. Der Beschwerdeführer 2 bemängelt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend sein Mitwirken eingehend unter Bezugnahme auf diverse Aspekte der Aussagen der befragten Personen und auf die weiteren Beweisumstände. Auch wenn er die Ausführungen der Vorinstanz teilweise detailliert thematisiert, geht seine Kritik im Wesentlichen nicht über eine blosse (ausführliche) Darstellung, wie die Beweise bzw. Aussagen aus seiner Sicht richtig zu würdigen wären, hinaus. Er begründet in diversen Punkten, dass eine andere Beurteilung als jene der Vorinstanz möglich wäre und/oder die Vorinstanz gewisse Umstände gar nicht oder nicht gebührend miteinbezogen habe und deswegen ein anderes Ergebnis angezeigt sei. Weshalb die von der Vorinstanz getroffenen Folgerungen geradezu ausgeschlossen oder sonst wie unhaltbar und damit willkürlich wären, zeigt er jedoch nicht auf und ist genauso wenig offensichtlich. Seine zahlreichen Vorbringen genügen unter diesen Umständen auch in einer Gesamtsicht nicht, um eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.
Im Einzelnen lässt sich zu den wesentlichen Kritikpunkten des Beschwerdeführers 2 Folgendes festhalten:
5.5.3. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Feststellung, der Beschwerdeführer 2 habe den ersten Faustschlag ausgeteilt, wie erwähnt auf die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 und von G.. Sie hebt hervor, diese hätten ihn eindeutig identifizieren können und sein Gesicht sowie seine Identifikationsmerkmale eingeprägt. Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich, dass die beiden Vorgenannten den Beschwerdeführer 2 anhand der Fotokonfrontation und zweier am Tatabend aufgenommener Gruppenfotos identifizierten (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.2.a S. 63, E. III.C.1.4.3.b S. 67 f., E. III.C.1.4.9.a S. 82). Diese Feststellung der Vorinstanz ist angesichts der von ihr wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdegegners 2 und von G. frei von Willkür. Der vom Beschwerdeführer 2 erwähnte Umstand, der Beschwerdegegner 2 habe ihn als zweiten Mann benannt (neben dem Beschwerdeführer 1, der als erster Angreifer zunächst am Beschwerdegegner 2 vorbeigegangen sei) und G.________ habe ihn dagegen als vordersten Angreifer bezeichnet, lässt diese Feststellung genauso wenig als willkürlich erscheinen wie sein Einwand, G.________ habe als erste Angriffsaktion einen Faustschlag geschildert, wogegen der Beschwerdegegner 2 von einem Griff an den Hals gesprochen habe. Die Vorinstanz klärt über diese Umstände auf und durfte sie willkürfrei als nicht ausschlaggebend beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.4 S. 69). Gleiches gilt für die sowohl vom Beschwerdegegner 2 als auch von G.________ zu gering geschätzte Körpergrösse des Beschwerdeführers 2, nachdem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die beiden beim erwiesenermassen hektischen, dynamischen Geschehen ein Hauptaugenmerk auf die Grösse der Täter gelegt hätten. Nicht zuletzt lässt der Beschwerdeführer 2 ausser Acht, dass jedenfalls G.________ seine abgegebene (falsche) Einschätzung letztlich wieder zurücknahm, indem er angab, er könne zur Grösse nichts sagen (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O. und E. III.C.1.4.3.b S. 68). Aus der vom Beschwerdeführer 2 erwähnten Reihenfolge, in der er zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und D.________ die Treppe heruntergelangt sei, lässt sich alsdann ebenfalls nichts Massgebliches ableiten, muss die Reihenfolge des Heruntergehens doch nicht zwingend mit jener des nachfolgenden gewaltätigen Einwirkens übereinstimmen. Gleichermassen nichts Substanzielles ergibt sich aus dem weiter angeführten Umstand, dass D.________ angab, er sei von einem Sicherheitsmitarbeiter aus der Menge gezogen worden, und dass dies insoweit zur Annahme passt, D.________ habe den ersten Schlag gesetzt, da nach der Schilderung von G.________ der Erstschläger durch den Letzteren schliesslich aus der Menge gezogen wurde. Denn auch diese Vereinbarkeit ändert nichts daran, dass der Beschwerdegegner 2 und G.________ den Beschwerdeführer 2 als Erstschläger identifizierten; ausserdem ist weder dargelegt noch offensichtlich, weshalb nebst dem Beschwerdeführer 2 nicht ebenso D.________ von G.________ oder einem anderen Sicherheitsmitarbeiter aus der Menge hätte gezogen worden sein können. Der Beschwerdeführer 2 bringt mit diesem Einwand, aber auch mit seinem weiteren Hinweis, D.________ sei wie er selbst am linken Arm tätowiert, einzig Umstände vor, die seine These einer Verwechslung wohl als grundsätzlich denkbar, jedoch nicht als zwingend erscheinen lassen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 lässt sich im Weiteren nicht nachvollziehbar schliessen, inwiefern der Beschwerdegegner 2 und G.________ durch eine vorgängige Sichtung des Gruppenfotos massgeblich beeinflusst worden wären. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer 2 eine solche Beeinflussung nur als "nicht ausgeschlossen" erachtet, bleibt die Möglichkeit einer relevanten Beeinflussung unklar. Die Fotografie zeigt einzig die Gruppe um die Beschuldigten am Tatabend im Restaurant, sagt aber nichts darüber aus, wer in welcher Weise am späteren Vorfall beteiligt war und wer nicht, und vermag folglich insofern keine falschen Vorstellungen zu wecken. Die vom Beschwerdeführer 2 unterstrichene Tatsache, er sei auf der Fotografie prominent abgebildet, ändert hieran nichts. Dasselbe gilt für den Einwand, G.________ habe erst nach mehrfacher Sichtung des Gruppenfotos die Tätowierung an seinem linken Arm erwähnt, schliesst die Vorinstanz auf den Beschwerdeführer 2 doch nicht bloss, weil G.________ ihn zutreffend mit einer Tätowierung beschrieb, sondern weil er ihn auf den Abbildungen als Person erkannte, die den ersten Schlag ausführte. Soweit der Beschwerdeführer 2 meint, der Beschwerdegegner 2 habe ihn entgegen der Vorinstanz nicht mit Sicherheit erkannt, bleibt anzumerken, dass dieser ihn laut der vorinstanzlichen Begründung an der ersten Einvernahme anlässlich der Fotokonfrontation zu 90 bis 95 % bzw. 99 % als Person erkannte, die ihm "an die Gurgel gegangen sei". Auf dem Gruppenfoto erkannte er ihn ebenfalls als jene Person, bekundete aber, es könne auch L.________ gewesen sein; er könne es auf dem Gruppenfoto nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen. Auf Vorhalt eines weiteren Gruppenfotos benannte er den Beschwerdeführer 2 allerdings erneut - und ohne Relativierung - als die Person, die ihm "an die Gurgel gegangen sei". An der zweiten Einvernahme bezeichnete er wiederum den Beschwerdeführer 2 als jene Person, die ihn "am Hals gepackt" habe und betonte, er sehe das noch genau vor sich. Das bestätigte er auch in den beiden weiteren Einvernahmen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.2.a ff. S. 63 f.). Dass die Vorinstanz bei diesem Aussageergebnis feststellt, der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer 2 mit hinreichender Sicherheit als Erstschläger identifiziert, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit dem ersten Gruppenfoto gezeigte Unsicherheit drängt angesichts seiner übrigen eindeutigen Bekundungen keine abweichende Beurteilung auf. Weshalb dem anders sein müsste, vermag der Beschwerdeführer 2 mit seinen Hinweisen auf das schnelle und dynamische Geschehen und auf eine angebliche Ablenkung von G.________ nicht überzeugend darzutun. Dass gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen G.________ seinerseits den Beschwerdeführer 2 sowohl anlässlich der Fotokonfrontation als auch auf dem Gruppenfoto und einem weiteren Gruppenbild vorbehaltlos als Person identifizierte, die den ersten Schlag setzte (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.3.b S. 67 f.), bemängelt der Beschwerdeführer 2 im Übrigen nicht konkret, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.5.4. Die Vorinstanz durfte sodann willkürfrei zum Schluss gelangen, die Aussagen der anonymen Zeugen vermöchten die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 und von G., die den Beschwerdeführer 2 als Erstschläger identifizierten, nicht ernsthaft zu erschüttern. Wenn der Beschwerdeführer 2 Gegenteiliges annimmt unter Verweis auf die Aussagen der anonymen Zeugen A.A. und Herr H., ist ihm nicht zu folgen.
Wohl trifft zu, dass die beiden anonymen Zeugen A.A. und Herr H.________ im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdegegners 2 und von G.________ nicht den Beschwerdeführer 2 als Erstschläger identifizierten. Der Zeuge A.A erkannte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 auf dem Gruppenfoto als Beteiligten, führte jedoch aus, er habe nicht das Gefühl gehabt, dieser sei von Anfang an dabei gewesen. Die besagte Person sei lange "auf 180 gewesen" und mit der Security aneinandergeraten. Der Zeuge A.A. habe sie aber nicht "dreinschlagen" sehen, sondern angegeben, ein anderer mit Bart und grauem T-Shirt habe "dreingeschlagen". Bei der Polizei habe der Zeuge A.A. gesagt, D.________ sei derjenige gewesen, der die erste Faust gegeben habe (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.14.b.bb S. 106). Auch der Zeuge Herr H.________ erkannte gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen den Beschwerdeführer 2 auf dem Gruppenfoto als Beteiligten, gab jedoch an, dieser sei die zweite Person gewesen, die keine Zeit gehabt habe, "etwas zu machen", weil die Sicherheitsmitarbeiter bereits eingeschritten seien. Laut Herrn H.________ habe der Beschwerdeführer 1, der ein graues T-Shirt getragen habe, angefangen. Der erste Schlag sei zu 90 % von einer Person mit einem grauen T-Shirt gekommen; er denke diese sei "Ausländer, Chinese oder Japaner gewesen" (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.1.4.b S. 108). Die Vorinstanz bringt diese festgestellten Abweichungen in den Beschreibungen der zwei anonymen Zeugen allerdings wie folgt mit den Sachdarstellungen des Beschwerdegegners 2 und von G.________ in Einklang: Sie beurteilt die Aussagen des Zeugen A.A. grundsätzlich als glaubhaft, geht im Ergebnis indes davon aus, dieser habe den ersten Schlag noch nicht mitbekommen. Dies folgert sie daraus, dass der Zeuge A.A. nach seinen Angaben zwar nahe beim Beschwerdegegner 2 gewesen, zu Beginn des Geschehens aber mit dem Rücken zur Galerie gestanden sei. Zudem hält sie fest, der Zeuge A.A. habe auch nicht gesehen, wie die Gruppe um die Beschuldigten die Treppe herunterkommen sei, weshalb anzunehmen sei, sein Fokus sei erst in dem Moment auf der Auseinandersetzung gelegen, als diese bereits begonnen habe. Laut der Vorinstanz sei daher durchaus vorstellbar, dass der Zeuge A.A. D.________ habe "dreinschlagen" sehen, dieser aber nicht den initialen Schlag ausgeführt habe. Das Gesamtbild zeige vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach seinem ersten Schlag weiter an der Auseinandersetzung habe beteiligen wollen, jedoch bald darauf von den Sicherheitsangestellten zurückgehalten worden sei, und der Zeuge A.A. diesen Geschehensabschnitt beobachtet haben könnte. Im Gegensatz zum Zeugen A.A. sei G.________ nämlich gemäss seinen Schilderungen ab dem Zeitpunkt, als sich die Gruppe die Treppe herunterbegeben habe, mit seiner Aufmerksamkeit beim Geschehen gewesen. Insbesondere habe er seine Augen auf den vordersten Mann gerichtet gehabt, der den ersten Schlag ausgeführt habe und den er eindeutig als Beschwerdeführer 2 identifiziert habe. Die Aussagen des Zeugen A.A. seien hingegen zu vage, als dass sie die klaren Depositionen des Beschwerdegegners 2 und von G.________ umzustossen vermöchten (angefochtenes Urteil E. III.C.1.4.14.b.bb S. 106 f.). Im gleichen Sinne beurteilt die Vorinstanz die Aussagen des anonymen Zeugen Herr H.. Diese seien generell weniger detailliert als jene von G.. Vor allem jedoch sei die Aufmerksamkeit von Herrn H.________ insbesondere beim Geschehen auf der Galerie gelegen, da er angenommen habe, es werde dort und nicht unten zu einer Auseinandersetzung kommen. G.________ - der nicht wie Herr H.________ nur als Beobachter fungiert habe, sondern im Ernstfall habe eingreifen und sich daher jederzeit habe bereithalten müssen - sei sehr viel fokussierter gewesen. Als die Gruppe heruntergegangen sei, habe G.________ sich vorne an das Geländer begeben und mit seinem Blick die Bewegung des Frontmanns verfolgt, den er eindeutig als den Beschwerdeführer 2 identifiziert habe. Den Beginn der Konfrontation habe der Zeuge Herr H.________ demgegenüber nicht gleich anschaulich schildern können wie G.. Der Vorinstanz erscheint es aufgrund dessen naheliegender, dass der Zeuge Herr H. die erste Schlagabgabe verpasst und seine Wahrnehmung dort eingesetzt habe, wo jene von G.________ (als bzw. weil dieser seinerseits die Treppe heruntergerannt sei) aufgehört habe. Denn Letzterer habe nicht gesehen, wie der Beschwerdeführer 1 am Geschehen beteiligt gewesen sei, was jedoch Herr H.________ wahrgenommen habe. Jener habe als erste Aktion gesehen, wie der Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdegegner 2 "draufgesprungen" sei, was den Depositionen des Zeugen I.________ sehr nahe komme, der jemanden vom Tisch/von der Bank auf jemanden oder etwas habe "draufspringen" sehen. Zudem habe Herr H.________ selbst angegeben, er habe lediglich 80-90 % der Auseinandersetzung gesehen. Weiter widerspreche sich Herr H., wenn er zuerst angebe, er habe nicht gesehen, was die zweite Person (der Beschwerdeführer 2) gemacht habe, und danach erkläre, diese habe keine Zeit mehr gehabt, etwas zu tun. Die Vorinstanz erachtet es daher als wahrscheinlicher, dass der Zeuge Herr H., genauso wie der Zeuge A.A, eine spätere Sequenz des Geschehens beobachtet habe, in der sich der Beschwerdeführer 2 allenfalls erneut an der Auseinandersetzung habe beteiligen wollen, jedoch vom Sicherheitspersonal zurückgehalten worden sei. Sowohl der Zeuge A.A., der in der Anfangsphase mit dem Rücken zum Vorgefallenen gestanden sei, als auch der Zeuge Herr H., der seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Galerie gerichtet gehabt und nicht mit einer Auseinandersetzung im Festsaal unten gerechnet habe, seien nicht im gleichen Mass fokussiert gewesen wie G.. Die Vorinstanz stellt aus diesem Grund auf die als detailgenau bezeichneten Depositionen von G.________ ab, die sich mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 deckten, der den Beschwerdeführer 2 aus nächster Nähe gesehen habe. Die Darstellungen des Zeugen Herr H.________ erachtete sie hingegen wie jene des Zeugen A.A. als zu schwach, um die Aussagen von G.________ und des Beschwerdegegners 2 zu erschüttern (angefochtenes Urteil a.a.O. S. 108 f.). Dem Beschwerdeführer 2 gelingt es nicht, diese Aussagenwürdigung als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz begründet ihre Folgerung, die anonymen Zeugen A.A. und Herr H.________ hätten den ersten Schlag nicht wahrgenommen, ausführlich und verortet die Beschreibungen der zwei anonymen Zeugen nachvollziehbar im Geschehen, das sich aus den Aussagen der übrigen befragten Personen, allen voran des Beschwerdegegners 2 und von G., ergibt. Gründe, angesichts derer zwingend angenommen werden müsste, der Zeuge A.A. hätte den Beginn der Konfrontation bzw. den ersten Schlag gesehen, nennt der Beschwerdeführer 2 nicht und sind genauso wenig offensichtlich. Vielmehr lässt sich einerseits aus den Schilderungen des Zeugen A.A., er sei mit dem Rücken zur Galerie gestanden und habe das Heruntergehen der Beschuldigten nicht gesehen, willkürfrei folgern, (auch) er sei vom Angriff überrascht worden. Andererseits hält der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde selbst zutreffend fest, der Zeuge A.A. habe sich gemäss seiner eigenen Schilderung nochmals umdrehen wollen und so sein Blickfeld zur Bühne geöffnet; damit konnte der Zeuge A.A. - anders als der Beschwerdeführer 2 angibt - den Beschwerdegegner 2 nicht ständig fokussiert haben (vgl. Untersuchungsakten pag. 5729 Rz. 174 f.). Auch wenn das Blickfeld des Zeugen A.A. durch sein Umdrehen die herannahenden drei Angreifer erfasst haben mag, wie der Beschwerdeführer 2 betont, lässt sich unter diesen Umständen und aufgrund der unzweideutigen Angaben des Beschwerdegegners 2 und von G., der Beschwerdeführer 2 habe den ersten Schlag getätigt, mit guten Gründen annehmen, dass der Zeuge A.A. den fraglichen ersten Schlag noch nicht mitbekommen hat. Da es nicht um die Frage einer Verwechslung, sondern der zeitlichen Wahrnehmung durch den Zeugen geht, bleibt der vom Beschwerdeführer 2 hervorgehobene Umstand ohne Relevanz, der Zeuge A.A. habe ihn neben D.________ identifiziert. Nichts anderes gilt für den Zeugen Herr H.. Dass auch dieser den ersten Schlag nicht wahrgenommen hat, lässt sich bereits deshalb willkürfrei folgern, weil er den ersten Schlag dem Beschwerdeführer 1 zuordnete, der gemäss dem sich aus den Aussagen der anderen befragten Personen ergebenden Geschehensablauf erst nach dem fraglichen ersten Faustschlag tätlich wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. III.C.1.5 S. 118 sowie oben Sachverhalt lit. B). Der Beschwerdeführer 2 befasst sich damit nicht näher und stellt insbesondere die besagte Reihenfolge des Einwirkens zweier unterschiedlicher Personen nicht in Frage. Er geht ferner auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht konkret ein, die Schilderungen von Herrn H. erwiesen sich als weniger detailliert als jene von G.________ sowie teilweise widersprüchlich, und Ersterer sei nicht gleich fokussiert gewesen wie Letzterer. Die vom Beschwerdeführer 1 lediglich erwähnten Umstände, Herr H.________ habe nach eigenen Angaben den Beginn der Konfrontation gesehen und habe verneint, dass die den ersten Schlag ausführende Person auf einem Tisch gestanden bzw. davon heruntergesprungen sei, reichen für den Willkürnachweis nicht aus.
5.5.5. Soweit der Beschwerdeführer 2 schliesslich auf seine eigenen Aussagen verweist, hilft ihm das ebenfalls nicht weiter. Die diesbezüglichen Vorbringen, seine als karg bewerteten Beschreibungen liessen sich mit seinem späten Herunterkommen von der Galerie erklären und er selbst belaste niemanden, was gegen eine Absprache mit den Mitbeschuldigten spreche, erschöpfen sich ihrerseits in einer blossen Erläuterung der eigenen Beweiswürdigung und genügen nicht, um Willkür darzutun. Ebenfalls unbehelflich ist seine Kritik, wenn er darüber hinaus ein bei ihm im Vergleich zu D.________ angeblich fehlendes Motiv thematisiert und betont, der Beschwerdeführer 1 und D.________ hätten sich - anders als er selbst - bei der Polizei gemeldet. Die Tatsache, dass vor dem gewaltsamen Aufeinandertreffen allein D.________ mit dem Beschwerdegegner 2 persönlich interagiert hatte, lässt das spätere Mitwirken des Beschwerdeführers 2 nicht als abwegig erscheinen, nachdem laut dem verbindlichen Sachverhalt die Gruppe der Beschuldigten gemeinsam auftrat und insbesondere der Beschwerdeführer 1 mit erheblicher Gewalt auf den Beschwerdegegner 2 einwirkte, obwohl er zuvor mit diesem genauso wenig wie der Beschwerdeführer 2 in direktem Kontakt gestanden hatte. Dass sich der Beschwerdeführer 1 und D.________ bei der Polizei meldeten, legt sodann deren Involvierung nahe, sagt aber nichts über die Beteiligung des Beschwerdeführers 2 aus. Ein unvereinbarer, Willkür begründender Widerspruch ist auch unter diesen Aspekten nicht auszumachen.
5.6. Zusammengefasst ist weder betreffend den Beschwerdeführer 1 noch den Beschwerdeführer 2 eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung ausgewiesen. Dass die Vorinstanz offensichtlich erhebliche Zweifel an ihrer Täterschaft übergangen und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hätte, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun und ist nicht erkennbar. Insbesondere ist der Vorinstanz nicht anzulasten, sich nur vordergründig mit den Aussagen der anonymen Zeugen auseinandergesetzt und in jenen Aussagen liegende entlastende Umstände in einseitiger Würdigung unbeachtet gelassen zu haben, wie das vor allem der Beschwerdeführer 2 moniert. Die vorinstanzliche Beurteilung hält vielmehr ebenso in dieser Hinsicht einer Willkürprüfung stand. Mangels nachgewiesener Willkür im Zusammenhang mit den Aussagen der anonymen Zeugen bliebe alsdann auch eine insofern zu bejahende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, d.h. eine von der Vorinstanz erst nach ihrer Urteilsfällung vorgenommene Prüfung der Aussagen der anonymen Zeugen auf entlastende Momente, ohne relevante Auswirkung (vgl. oben E. 4.3 f.). Die an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung geübte Kritik der Beschwerdeführer ist folglich ihrerseits unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt und auf sie einzutreten ist.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausrichtung einer Haftentschädigung sowie auf Abweisung der Zivilklage des Beschwerdegegners 2 begründen sie nicht gesondert und sind daher lediglich als Folge der beantragten Freisprüche gestellt zu erachten. Darauf ist mit Blick auf das Gesagte nicht einzutreten. Weiterungen zur rechtlichen Würdigung der Vorfälle, zur Strafzumessung und zu den weiteren Nebenfolgen der Schuldsprüche erübrigen sich mangels dagegen erhobener Rügen.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm in den bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 6B_1137/2023 und 6B_1142/2023 werden vereinigt.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_1137/2023 und 6B_1142/2023 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Den Beschwerdeführern werden je Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller