Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_314/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gässliackerstrasse 2, 5415 Nussbaumen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Januar 2025 (SST.2024.215).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 23. Mai 2024 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der geringfügigen Sachbeschädigung und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenger Informationssystem (SIS) an.
B.
Auf Berufung von A.________, welche sich auf die Landesverweisung beschränkte, bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Januar 2025 die angeordnete Landesverweisung von fünf Jahren und die Ausschreibung im SIS.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 5 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2025 seien aufzuheben. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung. Er beruft sich auf Art. 3 und 8 EMRK und macht im Wesentlichen geltend, es liege ein Härtefall vor. Bei einer Ausweisung nach Afghanistan drohe ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben.
1.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) und führt aus, das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, das sich ausschliesslich aus seiner mehrjährigen Anwesenheitsdauer ergebe, eindeutig. Eine Wiedereingliederung in Afghanistan erscheine bei entsprechender Anstrengung möglich. Art. 2, 3 und 8 EMRK stünden der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.
1.3.
1.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat ist unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind somit grundsätzlich erfüllt.
1.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
1.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.3; 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.2; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.3; 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.3; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.4; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.4; je mit Hinweisen).
1.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; je mit Hinweisen).
1.3.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7; je mit Hinweisen).
1.3.7. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_560/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 2.2.6; 6B_794/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.2.4; je mit Hinweisen).
1.3.8. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.1 f.; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.1 f.; je mit Hinweisen).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).
1.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer 1998 in einem Vorort von Kabul geboren und reiste 2018 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch abgewiesen und er vorläufig aufgenommen wurde. Vor seiner Inhaftierung wohnte er in einer eigenen Wohnung in U.; zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in einer Asylunterkunft in V.. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sind verstorben; die jüngere Schwester, Onkel und Cousins leben in Kabul. Der Beschwerdeführer pflegt telefonischen Kontakt zu ihnen. Er verfügt über keine Ausbildung und arbeitete hier ab 2022 als Hilfseisenleger. Er spricht Dari, Paschtu und etwas Deutsch. In der Schweiz ist er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Ob die Vorinstanz im Lichte dieser Feststellungen das Vorliegen eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu Recht verneint, kann offenbleiben. Sie nimmt nämlich eine Interessenabwägung vor, die es im Folgenden zu überprüfen gilt.
1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren u.a. der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig gesprochen. Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich, wie die Vorinstanz ausführt, um eine schwere Straftat; die körperliche Integrität ist ein besonders hohes Rechtsgut. Bereits in der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer u.a. zweimal wegen Raufhandels verurteilt. Wegen seiner wiederholten Delinquenz grenzte ihn die Stadt W.________ aus. Im hiesigen Verfahren wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt; deren Höhe wurde auf 22 Monate festgesetzt. Anders als er zu meinen scheint, ist diese Strafe keineswegs zu bagatellisieren, bewegt sie sich doch, worauf die Vorinstanz hinweist, nahe an der Grenze zur "Zweijahresregel" (dazu oben E. 1.3.7). In Anbetracht der wiederholten, gesteigerten und gegen die körperliche Integrität gerichteten Delinquenz geht die Vorinstanz zu Recht von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung aus. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen auf seine Erfahrungen auf der Flucht, sein Verhalten im Vollzug und deren Wirkung auf ihn beruft, ist er damit mangels novenrechtlicher Zulässigkeit (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht zu hören.
1.4.2. Diesem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung steht das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.
Der Beschwerdeführer kam als junger Erwachsener in die Schweiz und befindet sich seit mehr als sechs Jahren hier, was die Vorinstanz bei der Interessenabwägung entsprechend gewichtet. Sie anerkennt in ihrem Urteil grundsätzlich auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers, wobei nicht zu beanstanden ist, dass sie angesichts des Umstands, dass über seinen Arbeitgeber im Januar 2025 der Konkurs eröffnet wurde, Zweifel an einer zeitnahen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit hegt. Als echtes Novum muss der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte neue Arbeitsvertrag unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Was die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers anbelangt, weist die Vorinstanz darauf hin, dass er Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan hat, sowohl Dari als auch Paschtu spricht und in seinem Heimatland - wenn auch nur kurz - die Schule besucht sowie im Gewerbe seines Vaters gearbeitet hat. Demgegenüber verfügt er in der Schweiz, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, über keine familiären Beziehungen, pflegt hier nur wenige soziale Kontakte und hat unzureichende Sprachkenntnisse. Die Vorinstanz befasst sich in ihren Erwägungen auch mit der Menschenrechtslage in Afghanistan, insbesondere mit der geltend gemachten Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern. Dabei setzt sie sich eingehend mit dem vor Bundesgericht wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, von den Taliban gesucht zu werden. Sie weist darauf hin, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft qualifiziert habe. Aufgrund der zunehmenden Steigerung der Schilderungen hegt sie ebenfalls Zweifel an den Ausführungen und stuft sie zum Teil als Schutzbehauptung ein. Inwiefern diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits vor der Vorinstanz angeführten Vorbringen zu wiederholen und Risikogruppen aufzulisten, wobei er den Fokus darauf legt, der Neffe eines ehemaligen Regierungsmitarbeiters zu sein. Mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, wonach der besagte Onkel jedenfalls dem Namen nach keine Verbindung zu ihm aufweise, die Suche nach ihm nicht aktuell erscheine und die Taliban nur über minimale Hintergrundinformationen zu Rückkehrern verfügten, befasst er sich nicht. Stattdessen bringt er neu vor, ihm drohe bei einer Rückkehr eine Doppelbestrafung, weil sich seine Tat gegen einen "Landsmann" gerichtet habe - ein Umstand, der sich weder aus dem angefochtenen Urteil ergibt noch ein zulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) darstellt, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. In der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage sieht die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4) kein definitives Vollzugshindernis. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gelangt sie zu Recht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht überwiegt. Eine Verletzung von Konventions- oder Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
1.5. Zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen.
Auf den Antrag zur vorinstanzlichen Kostenverteilung ist ausgangsgemäss nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir