Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_743/2025

Urteil vom 31. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Klaus, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. März 2025 (SK 24 170).

Sachverhalt:

A.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 9. Januar 2024 wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB), mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 1 /2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es.

B.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 14. März 2025 den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes und sprach ihn zudem des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Verurteilung zu einer Busse von Fr. 800.-- stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es verurteilte A.________ zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine achtjährige Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt den Verzicht auf die Landesverweisung. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung von Rechtsanwalt Martin Klaus als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie beachte das aktuell und auch zum Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung im April 2026 vorhersehbar bestehende Hindernis für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nicht. Da bereits jetzt mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass seine Ausschaffung im April 2026 nicht möglich sein werde, hätte die Vorinstanz dieses Vollzugshindernis bereits zum Urteilszeitpunkt berücksichtigen und auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen.

2.1 Hinsichtlich der für die Landesverweisung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Härtefallprüfung erwägt die Vorinstanz Folgendes (angefochtenes Urteil E. V.28.2 S. 51 ff.) : Der Beschwerdeführer sei am xx.xx.1991 in Mogadischu, Somalia, geboren und aufgewachsen. Dort habe er bis zu seinem 16. Altersjahr gelebt und sei dann 2007 zuerst nach Adis Abeba und am 30. Juli 2008 in die Schweiz eingereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Mit Verfügung des Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 10. Juli 2009 sei sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet worden. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe weder in Somalia noch in der Schweiz eine Ausbildung abgeschlossen. Seit dem 1. April 2020 werde er durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Die geleisteten Unterstützungszahlungen beliefen sich insgesamt auf über Fr. 100'000.--. Ebenso weise er Verlustscheine und laufende Betreibungen auf. Angesichts seines bisherigen Lebenslaufes und der kaum vorhandenen Arbeitsbemühungen müsse seine berufliche und finanzielle Zukunft als unsicher bezeichnet werden, was seine Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz deutlich trübten. Er spreche neben seiner Muttersprache Somali und etwas Arabisch zwar gut Deutsch, pflege in der Schweiz jedoch wenige bis keine sozialen Kontakte. Es sei keine soziale Integration im Sinne besonders intensiver Beziehungen zur Schweiz auszumachen. Der Beschwerdeführer sei ledig sowie kinderlos und befinde sich in einem guten gesundheitlichen Zustand. Seine Eltern sowie sein einziger Bruder seien gestorben. Er unterhalte daher weder in der Schweiz noch in Somalia intakte und enge familiäre Beziehungen. Er sei u.a. wegen BetmG-Widerhandlungen, Raufhandels und Hehlerei vorbestraft. Die Vorstrafen lägen jedoch mehrere Jahre zurück und gingen in seine Entwicklungsphase als junger Erwachsener zurück. Die nun vorliegende Tat sei die erste und auch einzige nach über acht Jahren straffreiem Verhalten. Die von ihm gezeigte Reue erscheine aufrichtig. Allerdings zeigten nicht zuletzt auch die Führungsberichte des Regionalgefängnisses U.________ vom 3. Januar 2024 und 21. Februar 2025, dass der Beschwerdeführer mitunter Mühe habe, sich an geltende Regeln zu halten, habe er doch wiederholt wegen Cannabiskonsums sanktioniert werden müssen. Es sei mehr als fraglich, ob ihm nach der Haftentlassung die Kehrtwende gelingen könnte. Da seine Eingliederung in der Schweiz bereits vor der Inhaftierung, wenn überhaupt, nur punktuell gelungen sei, dürfte sich auch seine Resozialisierung nach der Haftentlassung als schwierig erweisen. Gerade aufgrund der fehlenden beruflichen Perspektiven und der prekären finanziellen Verhältnisse sei von einem moderaten Rückfallrisiko im Rahmen der bisherigen Delinquenz auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias beherrsche, dort aufgewachsen sei und die ersten 16 Lebensjahre verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten sowie der Kultur nach wie vor vertraut sei. Eine Resozialisierung in seinem Heimatstaat sei deshalb immerhin nicht als unmöglich zu bezeichnen. Nicht zuletzt aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen und Sicherheitslage wäre eine Rückkehr nach Somalia für ihn indes durchaus mit einer Härte verbunden. 2.2 Als Fazit hält die Vorinstanz fest, die Landesverweisung sei für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer persönlichen Härte verbunden und mit 17 Jahren liege eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor, was ein gewichtiges Interesse für einen Verbleib in der Schweiz darstelle. Angesichts der fehlenden sozialen und beruflichen Integration sowie der grundsätzlich möglichen - wenn auch schwierigen - Wiedereingliederung in Somalia verbunden mit schwierigen Wiedereingliederungschancen in der Schweiz sei ein schwerer persönlicher Härtefall jedoch zu verneinen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wögen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht auf. Er habe in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zudem sei er vorbestraft und habe bereits in der Vergangenheit eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt. Aufgrund seiner schwierigen Lebensumstände in der Schweiz sei von einem moderaten Rückfallrisiko im Rahmen seiner bisherigen Delinquenz auszugehen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei als hoch zu gewichten. Seine privaten Interessen an einem Verbleib erschöpften sich primär in seiner inzwischen langen Aufenthaltsdauer. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung deshalb nicht zu seinen Gunsten ausfallen.

Hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse erwägt die Vorinstanz Folgendes (angefochtenes Urteil E. V.28.3 S. 56 ff.) :

3.1 Gemäss den aktuellen Reisehinweisen und der aktuellen Lagebeurteilung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) werde von Reisen nach Somalia und von Aufenthalten jeder Art abgeraten. Es bestünden im ganzen Land hohe Sicherheitsrisiken, ebenso wie die Gefahr von Minen und Blindgängern. Weiter bestehe ein hohes Entführungsrisiko für Einheimische und ausländische Staatsangehörige. Überdies sei das Risiko von Terroranschlägen hoch, wobei besonders viele Anschläge in Mogadischu sowie im Süden und im Zentrum des Landes verübt würden. Schliesslich werde auf die verbreitete Gewaltkriminalität hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar sei. Ein solcher könne jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen. Im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in Somaliland komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei einem Vollzug der Wegweisung nicht in grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefahr im massgeblichen Sinne auszugehen sei. Die Sicherheitslage in Somaliland sei relativ stabil (Urteil E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.1, 9.3, insb. 9.3.4 f.) Im aktuelleren Urteil E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 bestätige es, dass im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) seit längerer Zeit Verhältnisse herrschten, die dazu führten, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (E. 12.2 des genannten Urteils). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland könne sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen. Diese Einschätzung werde auch im aktuellen Entscheid D-8015/2024 vom 10. Februar 2025, insbesondere zu Puntland, bestätigt. 3.2 Zudem führt die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des SEM gemäss aktualisiertem Bericht vom 1. Februar 2025 nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit eine Rückkehr nach Art. 5 AsylG rechtmässig sei. Ein Wegweisungsvollzug nach Somalia sei für die Vollzugsbehörden zwar aufwändig, aber grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig (Letzteres mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020 E-591/2018). Ebenfalls sei eine freiwillige Rückkehr möglich. Gemäss aktualisiertem Bericht der Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration der Stadt Biel, vom 18. Februar 2025 sei der F-Ausweis des Beschwerdeführers bis am 14. September 2023 gültig gewesen und eine Verlängerung sei hängig. Den SEM-Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung anlässlich der Einreise in die Schweiz angegeben habe, aus Mogadischu zu stammen, wo er geboren sei und bis zur Ausreise nach Adis Abeba gelebt habe. Er sei im Asylverfahren detailliert über die Örtlichkeiten in Mogadischu befragt worden, ebenso über die Machtverhältnisse in den Quartieren. Laut einer internen Aktennotiz des SEM vom 29. Juni 2009 sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Dies sei damit begründet worden, dass er aus Mogadischu stamme und für Gesuchsteller, die aus den Gebieten südlich von Galkayo stammten, die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 habe das SEM sein Asylgesuch mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund der von ihm geschilderten bürgerkriegsähnlichen Situation kein Asyl gewährt werde. Hingegen sei die vorläufige Aufnahme verfügt worden. 3.3 Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling sei und deshalb das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nicht zur Anwendung gelangen könne. Hinsichtlich des menschenrechtlichen Non-refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) verweist die Vorinstanz zunächst auf die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach eine Rückkehr nach Somalia Sterben auf der Strasse bedeute. Damit scheine dieser aber nicht eine individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend zu machen, sondern die prekären Lebensumstände in Somalia im Allgemeinen aufzuwerfen. Konkrete, gegen ihn gerichtete potenzielle Menschenrechtsverletzungen oder Lebensgefahren habe er demgegenüber schon anlässlich seines Gesuchs um Asyl keine benennen können und solche seien aktuell auch nicht erkennbar. Das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot finde daher ebenfalls keine Anwendung. 3.4 Sodann prüft die Vorinstanz andere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG und hält fest, dass das SEM mit den Entscheiden vom 10. Juli 2009 und 13. März 2020 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt habe. Damit sei vorliegend zu prüfen, ob auch aktuelleine Unzumutbarkeit zu bejahen sei und wenn ja, ob die Situation als stabil zu qualifizieren sei. Die Situation in Somalia habe sich seit Jahren nicht verändert. Dies sei einerseits den aktuellen Reisehinweisen des EDA zu entnehmen und gehe andererseits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Somalia, insbesondere zu Mogadischu, hervor. Dieses Vollzugshindernis führe jedoch nur dann zum Verzicht auf eine Landesverweisung, falls die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführung der Landesverweisung definitiv bestimmbar seien. Im Übrigen seien die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststünden, zuständig. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, wobei er sich seit dem 19. Dezember 2022 in Haft befinde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Mogadischu in seinem Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 bejaht, in späteren Urteilen aber wieder verneint. Daraus ergebe sich, dass sich die Umstände in Somalia ändern könnten. Sie (Vorinstanz) könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Situation in Somalia im Allgemeinen und im Gebiet um Mogadischu im Besonderen mittel- bis langfristig entwickeln werde. Sie verkenne nicht, dass gemäss SEM zwangsweise Ausschaffungen nach Somalia heute nicht möglich seien. Der Wegweisungsvollzug sei nach Angaben des SEM zwar aufwändig, aber weder unmöglich noch generell unzulässig. Insbesondere blieben freiwillige Ausreisen möglich. Es erscheine gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht als angezeigt, bereits jetzt von einer stabilen, definitiv bestimmbaren Unzumutbarkeit auszugehen und infolgedessen von einer Landesverweisung abzusehen. Damit lägen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Insbesondere liege mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt werde die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige Vollzugshindernisse bestünden, die einer Landesverweisung entgegenstünden.

4.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249E. 1.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

5.1. Der Beschwerdeführer rügt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, noch macht er eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und erwägt, selbst wenn ein solcher vorliegen würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Auch Letzteres wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Er wendet sich mit seiner Beschwerde lediglich gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach zurzeit keine Vollzugshindernisse vorlägen, welche der Anordnung der Landesverweisung entgegenstünden. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung von Art. 66d StGB durch die Vorinstanz geltend. Ob seine diesbezügliche Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist fraglich, kann letztendlich jedoch offenbleiben, da eine Verletzung von Art. 66d StGB durch die Vorinstanz vorliegend zu verneinen ist.

5.2 5.2.1 Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.1; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 7.4.1). 5.2.2 Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.1; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 7.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 7.4.2; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 7.5.3).

5.2.3 Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 7.5.4; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.1; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer könne sich mangels Flüchtlingseigenschaft nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB berufen. Sein Asylgesuch wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) vom 10. Juli 2009 rechtskräftig ab. Der Beschwerdeführer brachte weder vor Vorinstanz noch in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vor, sich als in der Schweiz anerkannter Flüchtling auf Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB berufen zu können. 6.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen des menschenrechtlichen Non-refoulement-Gebots erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer scheine mit seiner Aussage, eine Rückkehr nach Somalia bedeute Sterben auf der Strasse, nicht eine individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend zu machen, sondern die prekären Lebensumstände in Somalia im Allgemeinen aufzuwerfen. Er rüge diesbezüglich keine Willkür. Konkrete, gegen ihn gerichtete potenzielle Menschenrechtsverletzungen oder Lebensgefahren habe er keine vorgebracht und seien auch nicht erkennbar (angefochtenes Urteil E. V.28.3.5 S. 60). Auch in seiner Beschwerde ans Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor, was für die Annahme des menschenrechtlichen Non-refoulement-Gebots sprechen würde und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Verneinung eines diesbezüglichen Vollzugshindernisses durch die Vorinstanz erweist sich sowohl als bundesrechtskonform als auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. 6.3 Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verneine zu Unrecht ein stabiles Vollzugshindernis, welches bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wäre, bezieht sich auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Auch wenn sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG angesichts der Dauer der vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe derzeit nicht definitiv bestimmen lasse, als nicht haltbar erweisen würde, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten. Selbst wenn nämlich von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre, würde dies vorliegend nicht dazu führen, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre. Diese Bestimmung regelt den Verzicht auf eine Wegweisung aus humanitären Gründen und bietet keinen absoluten Schutz vor einer Wegweisung (vgl. BLUM/CARONI/PLOZZA, in: Stämpflis Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 61 zu Art. 83 AIG mit Hinweis auf BVGE 2014/26 E. 7.9.4). Art. 83 Abs. 7 AIG nennt vielmehr die Gründe, die zum Ausschluss (bzw. der Aufhebung, vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG) der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges führen. Es sind dies die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland oder die Verhängung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB (lit. a), erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (lit. b) sowie die von der weggewiesenen Person selbst verursachte Unmöglichkeit der Wegweisung (lit. c). Aus den dergestalt normierten Tatbeständen wird deutlich, dass die Schweiz nicht bereit ist, unabhängig vom Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zu verzichten. Ferner wird klargestellt, in welchen qualifizierten Fällen das öffentliche Interesse am Vollzug höher zu gewichten ist als das Interesse der im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdeten Person am weiteren Verbleib in der Schweiz (BVGE 2014/26 E. 7.9.4). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit dem qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB (Zufügen einer schweren Körperverletzung) hat er erheblich gegen die öffentliche Sicherheit in der Schweiz verstossen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.11. S. 30 f. und E. III.14.3 S. 37 f.). Weil der Beschwerdeführer somit gleich mehrere Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG verwirklicht hat (lit. a und b), kann er sich nicht auf eine Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG berufen (vgl. Urteil 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.4 zu Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG; BVGE 2014/26 E. 7.9.4), weshalb auch unter diesem Titel von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen ist (vgl. Urteil 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der Landesverweisung besteht, rügt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 7. Zusammenfassend verneint die Vorinstanz zu Recht ein Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Gegen die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS bringt er im Übrigen keine konkreten Rügen vor, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erweist sich als aussichtslos und ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_743/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_743/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
31.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026