Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_141/2025
Urteil vom 10. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. November 2024 (SST.2024.17).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Baden sprach A.________ am 29. August 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung frei. Es erklärte ihn der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt gewährten Vollzugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. Es ordnete eine ambulante Massnahme an, verwies A.________ unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für zehn Jahre des Landes, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 3'214.15 sowie einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- je nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger B.________ und zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 2'224.05 sowie einer Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger C.. A. erhob gegen dieses Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft Baden und die beiden Privatkläger erklärten Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 5. November 2024 zunächst fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ vom Vorwurf der Drohung frei (Dispositiv-Ziff. 2) und erklärte ihn (zusätzlich zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig (Dispositiv-Ziff. 3). Es widerrief den mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug (Dispositiv-Ziff. 4.2) und verurteilte A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4.1). Ferner ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme an (Dispositiv-Ziff. 5) und verwies A.________ unter Ausschreibung im SIS für 15 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 6). Es verpflichtete A., dem Privatkläger B. eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 3'000.-- und dem Privatkläger C.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg, hinsichtlich des Privatklägers B.________ soweit darauf eingetreten werden kann (Dispositiv-Ziff. 8.1 [Privatkläger B.) und 8.2 [Privatkläger C.]). Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 9 f.). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung erachtet das Obergericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen: Am 17. Mai 2022 kam es zwischen A.________ und B.________ sowie C.________ zunächst mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen am Bahnhof U.. Nachdem sich A. zwischenzeitlich zurück in einen Kebab-Stand begeben hatte, behändigte er dort ein Rüstmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und kehrte mit diesem in der Hand zu B.________ sowie C.________ zurück. Er stach auf beide ein, wobei B.________ unter anderem linksseitig eine ca. 7 cm tiefe Stichwunde in der Brust und C.________ eine ca. 10 cm lange Schnittverletzung am linken Oberarm davon trugen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen, die im getrennten Verfahren 6B_90/2025 am 10. September 2025 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Tötung und rügt, die Vorinstanz stelle den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich sowie in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihrer Begründungspflicht fest.
1.2. Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf die Videoaufnahmen, die erlittenen Verletzungen, das beschlagnahmte Messer und punktuell ergänzt durch Aussagen von Zeugen oder Beteiligten lasse sich der wesentliche Ablauf wie folgt erstellen: Der Beschwerdeführer habe um rund 22.55 Uhr im Kebab-Stand ein Rüstmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm behändigt. Als er den Kebab-Stand sogleich wieder habe verlassen wollen, sei er von seiner Freundin, einer Angestellten der Bar und D.________ aufgehalten worden, worauf er um den Kebab-Stand herum über die Terrasse der Bar zurück zu den Beschwerdegegnern 2 und 3, die sich noch immer bei einer nicht weit entfernten Sitzbank beim Perron aufgehalten hätten, gerannt sei. Der Beschwerdegegner 2 habe bei der Sitzbank einen Gegenstand ergriffen (D.: Bierdose; Beschwerdegegner 2: PET-Flasche; Beschwerdegegner 3: Cola-Flasche), habe diesen gegen den Beschwerdeführer geworfen und diesen am Oberkörper/Arm getroffen. Der Beschwerdeführer sei weiter auf die beiden zugegangen, wobei seine Freundin vergeblich versucht habe, ihn zurückzuhalten. Es habe sich ein Gerangel entwickelt. Der Beschwerdegegner 3 sei zurückgewichen und habe seinen Körper nach rechts vom Beschwerdeführer weggedreht. Daraufhin sei der Beschwerdegegner 2 vor dem Beschwerdeführer gestanden, sogleich auf die Knie zusammengesackt und nach wenigen Sekunden wieder aufgestanden. Die Auseinandersetzung habe sich dann in Richtung Bar verlagert. Der Beschwerdeführer sei zu Boden gestürzt und sei mehrfach vom Beschwerdegegner 3 geschlagen worden. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten mit Fäusten sowie Füssen auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe wieder aufstehen können und sei von seiner Freundin zurückgehalten und in Richtung Kebab-Stand gedrängt worden. E. habe das Messer, das nun die Freundin des Beschwerdeführers in der Hand gehalten habe, genommen und bei einem Blumentopf auf der Terrasse der Bar versteckt. Der Beschwerdegegner 3 habe keine Waffe eingesetzt (Urteil S. 6 f.).
Die Vorinstanz erwägt, die Verletzungen am Oberarm des Beschwerdegegners 3 seien bei dessen vorerwähnten Wegdrehbewegung, um sich mit seinem linken Arm zu schützen (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten; Beschwerdegegner 3, wonach der Beschwerdeführer seinen Bauch habe treffen wollen) durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Danach sei ein Stich in den Brustbereich des Beschwerdegegners 2 erfolgt, worauf dieser auf die Knie gesackt sei. Im Rahmen des in Richtung Bar verlagerten Geschehens habe der Beschwerdeführer, der zu Boden gefallen gewesen sei, den Beschwerdegegnern 2 und 3 die Verletzungen an den Beinen, die von einem Messer bzw. einem scharfen Gegenstand stammen würden, zugefügt. Im Ereigniszeitpunkt sei der Beschwerdeführer kein weiteres Mal am Boden gewesen. Angesichts dessen sowie gestützt auf das Verletzungsbild am Oberarm bzw. an der Brust mit Stichkanal Richtung Abdomen sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - diese Verletzungen den Beschwerdegegnern 2 und 3 am Boden liegend zugefügt haben könnte (Urteil S. 7 f.). In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, angesichts des Vorgehens des Beschwerdeführers, der zurück in den Kebab-Stand ein Messer behändigen gegangen sei, von seiner Freundin sowie weiteren Personen aufzuhalten versucht worden sei, über einen Umweg zurück zu den Beschwerdegegnern 2 und 3 gerannt sei, mit dem Messer mit einer Klingenlänge von 8 cm auf die beiden losgegangen sei und in einer dynamischen Auseinandersetzung zunächst den Beschwerdegegner 3 durch dessen Wegdrehen "nur" am linken Oberarm eine ca. 10 cm lange, bis zur Muskelhaut reichende Schnittverletzung zugefügt und sodann dem Beschwerdegegner 2 in die linke Brust ca. 7 cm in Richtung Abdomen gestochen habe, sei von einem Tötungs (eventual) vorsatz und nicht von einem blossen Gefährdungsvorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in dieser dynamischen Auseinandersetzung keineswegs darauf vertrauen können, dass die Todesgefahr sich nicht verwirklichen werde oder abgewendet werden könne. Es sei nach gutachterlicher Feststellung für den Beschwerdeführer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung nicht abschätzbar gewesen, an welcher Stelle im Bauch-/Brustbereich und wie tief er mit dem Messer Verletzungen verursachen würde. Mithin sei es für ihn nicht steuerbar gewesen bzw. er habe die Stiche nicht so gezielt setzen können, dass eine Lebensgefahr offensichtlich auszuschliessen gewesen wäre. Es seien keine Umstände ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht hätte erkennen oder voraussehen können. Der glimpfliche Ausgang beim Beschwerdegegner 2 sei nach gutachterlicher Feststellung wohl dem Zufall zu verdanken, denn eine geringe Abweichung des Stichs in Richtung Brusthöhle bzw. Herzen oder Hauptschlagader hätte durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tod führen können. Ohne das Wegdrehen vom Beschwerdegegner 3 hätte der Beschwerdeführer angesichts der Höhe der letztlich am Oberarm erfolgten Verletzung jenen im Bereich des Bauchs oder der Brust getroffen. Angesichts der Tiefe bis zur Muskelhaut sei der Einsatz des Messers mit einer gewissen Wucht bzw. Stärke erfolgt. Mithin erscheine der glimpfliche Ausgang auch hier dem Zufall bzw. der schnellen Reaktion durch Wegdrehen zu verdanken, während die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers mit einem Messerstich in Richtung Bauch oder auch Brust schwer wiege. Auch den Beschwerdegegner 3 habe der Beschwerdeführer einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes ausgesetzt, wobei er das Risiko - wie sich durch die Reaktion des Beschwerdegegners 3 augenscheinlich gezeigt habe - nicht habe kalkulieren können. Der Tötungsvorsatz sei in beiden Fällen klar erfüllt. Die Umstände sprächen für direktvorsätzliches Handeln, zumindest aber liege Eventualvorsatz vor. Eine Notwehrsituation sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht im Ansatz auszumachen. Im Gegenteil sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bewusst ein Messer geholt und damit auf die Beschwerdegegner 2 und 3 losgegangen sei. Weder habe durch allfällige (vorausgegangene) Beschimpfungen, Drohungen oder die Vermutung, der Beschwerdegegner 3 trage eine Waffe auf sich - eine solche sei denn auch nicht gefunden worden -, ein Angriff vorgelegen oder habe unmittelbar ein Angriff gedroht noch hätten für ihn glaubhaft Umstände vorgelegen, die bei ihm den Glauben einer Notwehrlage hätten erwecken können. Mithin sei es nicht so, dass der Beschwerdeführer in rechtfertigender Notwehr gehandelt hätte (Urteil S. 8 f.).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt zwar kurz, aber schlüssig dar, dass sie den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Videoaufnahmen, die erlittenen Verletzungen, die Tatwaffe und teilweise die Aussagen von verschiedenen Personen als erstellt erachtet. Zwar mag zutreffen, dass die Verletzungshandlungen gegen die Oberkörper der Beschwerdegegner 2 und 3 an sich nicht klar auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind. Zu sehen ist jedoch, wie der Beschwerdeführer im Bereich der Sitzbank auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zugeht, es zu einer dynamischen Auseinandersetzung zwischen ihnen kommt, in deren Verlauf sich zunächst der Beschwerdegegner 3 wegdreht und sich mit der rechten Hand an den linken Oberarm fasst sowie der Beschwerdegegner 2 vor dem Beschwerdeführer stehend unvermittelt in die Knie sackt. Auch legt die Vorinstanz anhand der Videoaufnahmen und der Verletzungsbilder am Oberarm bzw. in der Brust überzeugend dar, es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2 und 3 diese Verletzungen am Boden liegend zugefügt habe. Auf diese Begründung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er beschränkt sich vielmehr darauf, das von ihm bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, das erstinstanzliche Urteil zu kritisieren und geltend zu machen, auf den Videoaufnahmen sei das Zufügen der Stichverletzungen nicht ersichtlich, womit offenbleiben müsse, wie die Verletzungen entstanden seien, ohne sich jedoch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Videoaufnahmen und die Verletzungsbilder zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten die Verletzungen am Oberarm bzw. in der Brust im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung bei der Sitzbank zugefügt. Auch begründet sie hinreichend, wie sie zu dieser Einschätzung gelangt, wobei sie in erster Linie auf die Videoaufnahmen, die Tatwaffe und die erlittenen Verletzungen abstellt. Die Aussagen zieht sie nur punktuell heran. Insbesondere erwähnt sie die Aussagen des Beschwerdegegners 3 lediglich am Rande, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie sich nicht vertieft mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur (fehlenden) Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 3 auseinandersetzt. Insgesamt verletzt die Vorinstanz weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch ihre Begründungspflicht.
1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung kritisiert, wonach keine Notwehrsituation vorgelegen habe, bezeichnet er (erneut) die vorinstanzliche Feststellung, dass er bewusst mit einem Messer auf die Beschwerdegegner 2 und 3 losgegangen ist, als willkürlich. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist darauf nicht weiter einzugehen. Da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die vorinstanzlichen Feststellungen zum objektiven Ablauf der Tat zu kritisieren, ohne auf die Ausführungen zu seinem Wissen und Wollen einzugehen oder die rechtliche Qualifikation als mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung infrage zu stellen, sind auch diese Punkte vorliegend nicht zu thematisieren.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und kritisiert die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren.
2.2. Die Vorinstanz setzt zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Beschwerdeführers fest. Sie erwägt, bei vollendeter vorsätzlicher Tötung wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. In Berücksichtigung der leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit vermindere sich das schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden, wofür eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen erscheine. Der Versuch sei im Umfang von vier Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf acht Jahre festzusetzen sei. Auch für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 erschiene in Berücksichtigung des gleichen Tatvorgehens, der verminderten Schuldfähigkeit und des Umstands, dass es beim Versuch geblieben sei, eine Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei für die zweite versuchte vorsätzliche Tötung um dreieinhalb Jahre auf elfeinhalb Jahre zu erhöhen. Der Raufhandel, für den eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe angemessen wäre, sei im Rahmen der Asperation mit drei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Die Täterkomponente wirke sich insgesamt negativ aus, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe um drei Monate auf zwölf Jahre zu erhöhen sei. Es rechtfertige sich, diese neu auszufällende Freiheitsstrafe aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 14 Monaten angemessen um ein Jahr auf 13 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Ferner misst die Vorinstanz eine Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts und eine Busse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall zu (Urteil S. 13 ff.).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im strafschärfenden oder strafmildernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe im Vergleich zu der ersten Instanz um fünf Jahre "erhöhe", sich jedoch nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung auseinandersetze, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er nun nicht mehr mit acht, sondern 13 Jahren bestraft werde. Damit übersieht er, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, sondern grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vornimmt, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 7B_112/2023 vom 9. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 1.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, für die Frage, wie und wann die Beschwerdegegner 2 und 3 verletzt worden seien, lägen keine Beweismittel vor, weicht er von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ab (vgl. E. 1.4.1 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Angesichts ihrer verbindlichen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es liege ein gezieltes Vorgehen zwecks Eliminierung fremden Lebens vor. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung festhält, die Umstände sprächen für direktvorsätzliches Handeln, zumindest liege aber Eventualvorsatz vor (Urteil S. 9), wogegen sich der Beschwerdeführer nicht wendet.
An der Sache vorbei geht der Einwand, es sei unklar, auf welche Umstände die Vorinstanz ihre Feststellung stütze, dass er planmässig vorgegangen sei. Aus der Formulierung, es liege "ein gezieltes, wenn auch nicht von langer Hand geplantes Vorgehen zwecks Eliminierung fremden Lebens vor", ergibt sich, dass die Vorinstanz gerade nicht von einem geplanten Vorgehen ausgeht. Dass der Beschwerdeführer gezielt vorging, steht ohne Weiteres mit den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im Einklang, wonach er nach der verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzung ein Messer behändigen gegangen sei, von mehreren Personen aufzuhalten versucht worden sei, über einen Umweg zu den Beschwerdegegner 2 und 3 zurück gerannt und mit dem Messer auf die beiden losgegangen sei (Urteil S. 8 und 14). Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz widersprüchlich argumentieren soll, indem sie einerseits festhält, vieles deute auf eine überschiessende Reaktion nach gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen hin, und andererseits ausführt, der Beschwerdeführer habe aus nichtigem Anlass gehandelt. Auch ist diese Einschätzung in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung zu lesen, wonach die vom Beschwerdeführer angegebene Notwehrsituation nicht im Ansatz auszumachen sei (Urteil S. 14). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Überschreitung ihres Ermessens das Tatverschulden für das vollendete Delikt ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als schwer bezeichnet. Sie begründet diese Einschätzung zwar eher kurz, jedoch hinreichend. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers ist sie nicht verpflichtet, das schwere Verschulden mittels einer Angabe von Anzahl Jahren Freiheitsstrafe zu beziffern.
2.4.3. Auch sind die Erwägungen der Vorinstanz zur verminderten Schuldfähigkeit und dem gestützt darauf verminderten Verschulden nachvollziehbar. Dabei geht es nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Aufgrund des Schuldprinzips hat die Strafe in Berücksichtigung des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, dass sich das schwere Verschulden aufgrund der leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einem mittelschweren Verschulden vermindere, wofür eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen erscheine (Urteil S. 14). Es ist einerseits nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, welche Einschätzung der Beschwerdeführer nicht infrage stellt, vom zuvor schweren Verschulden auf ein mittelschweres Verschulden schliesst. Dies entspricht dem üblichen Abstufungsmuster gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 i.f. und 5.7). Andererseits hält sich die Vorinstanz innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens, wenn sie die (hypothetische) Einsatzstrafe für das mittelschwere Verschulden auf zwölf Jahre festsetzt.
2.4.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei offensichtlich willkürlich, wenn die Vorinstanz bei der Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung festhalte, er hätte sich ohne die starke Gegenwehr der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie das schlichtende Eingreifen weiterer Personen nicht von seinem Vorbringen abbringen lassen, er habe den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung somit nicht aktiv verhindert. Angesichts des vorinstanzlich festgestellten Tathergangs und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem zuvor extra behändigten Messer auf zwei Personen auf Höhe des Oberkörpers eingestochen hat, woraufhin sich die Auseinandersetzung örtlich verlagert hat und die Beschwerdegegner 2 sowie 3 auf den Beschwerdeführer eingeschlagen haben, ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach Letzterer den Erfolgseintritt nicht aktiv verhindert habe, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält gestützt auf die gutachterliche Feststellung verbindlich fest, für den Beschwerdeführer sei im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung nicht abschätzbar gewesen, an welcher Stelle im Bauch-/Brustbereich und wie tief er mit dem Messer Verletzungen verursachen würde, mithin sei es für ihn nicht steuerbar gewesen bzw. er habe die Stiche nicht so gezielt setzen können, dass eine Lebensgefahr offensichtlich auszuschliessen gewesen wäre (Urteil S. 8). Mit seinem Vorbringen, er habe das Messer verloren, bevor ihm jemand dieses hätte abnehmen können, womit ein erneuter Angriff mit Tötungsvorsatz gar nicht mehr möglich gewesen sei, vermag er weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat er das Messer erst verloren bzw. hielt seine Freundin dieses erst in den Händen, nachdem der Beschwerdeführer zu Boden gegangen war, von den Beschwerdegegner 2 und 3 geschlagen worden war und er diese mit dem Messer an den Beinen verletzt hatte (vgl. Urteil S. 7 ff.). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie den Versuch im Umfang von vier Jahren strafmindernd berücksichtigt (vgl. Urteil S. 15).
2.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 festgesetzte Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe zwar eher hoch ausfällt, jedoch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens liegt. Da der Beschwerdeführer die weitere Strafzumessung (Zumessung der Einzelstrafen betreffend der weiteren Delikte, Asperation, Beurteilung der Täterkomponente, Zumessung der Geldstrafe und der Busse) nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Betreffend den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist diesem zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Begründung insbesondere in Berücksichtigung der Höhe der Strafe eher kurz ausfällt; sie erweist sich jedoch gerade noch als hinreichend, zumal es sich nicht um eine ungewöhnlich hohe Strafe handelt, bezüglich derer besonders hohe Anforderungen an die Begründung gestellt würden (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 1.3). Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3, denen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres