BGE 140 III 115, 2C_548/2025, 2C_566/2025, 2F_13/2024, 2F_13/2025, + 5 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2F_25/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
unbekannt.
Gegenstand Beschwerde gegen diverse Entscheide,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (2C_566/2025).
Erwägungen:
1.1. A.________ gelangte mit einem als "Gesuch um Fristwiederherstellung, Fristverlängerung und unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneten Eingabe vom 22. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Die Eingabe richtete sich gegen ein Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2025 (Nr. JV.2025.00017). Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_548/2025.
1.2. Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, die samt Beilagen schätzungsweise Hunderte von Seiten umfasst. Darunter fanden sich auch mehrere als "Beschwerde an das Bundesgericht" bzw. "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichneten Eingaben.
Das Bundesgericht eröffnete das Verfahren 2C_566/2025 und trat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 auf die Eingabe aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit und des querulatorischen Charakters nicht ein. Mit Urteil gleichen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_548/2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. mangels rechtsgenügender Begründung ebenfalls nicht ein.
1.3. A.________ stellt in einer einzigen Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Postaufgabe) Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche gegen die Urteile 2C_548/2025 und 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025. Er beantragt die Wiederaufnahme der Verfahren, die vollständige Prüfung der neuen medizinischen und finanziellen Nachweise sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Das Bundesgericht eröffnete das vorliegende Revisionsverfahren 2F_25/2025 betreffend das Urteil 2C_566/2025 und das Revisionsverfahren 2F_24/2025 betreffend das Urteil 2C_548/2025. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
1.4. Mit Urteil heutigen Datums trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch im Verfahren 2F_24/2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile, wie vom Gesuchsteller beantragt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich nicht ausdrücklich auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Er bringt lediglich vor, das Verfahren sei unter Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geführt worden und verweist ohne nähere Ausführungen auf zahlreiche Beilagen zu seinem Revisionsgesuch. Indessen genügen blosse Hinweise auf andere Dokumente den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (i.V.m. Art. 121 ff.) BGG nicht, da eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Im Übrigen wurde der Gesuchsteller bereits im Urteil 2C_548/2025 vom 14. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in den umfangreichen Beilagen nach Begründungselementen zu suchen (vgl. dort E. 2.4).
3.1. Im Ergebnis vermag der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025 vorliegen soll (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird erneut und letztmals mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen (vgl. bereits den entsprechenden Hinweis in E. 3.1 des hier beanstandeten Urteils E. 3.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung (zur Information), mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov