Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_566/2025

Urteil vom 14. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

diverse Behörden, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschwerde gegen diverse Entscheide.

Erwägungen:

1.1. A.________ gelangte mit einem als "Gesuch um Fristwiederherstellung, Fristverlängerung und unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneten Eingabe vom 22. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Die Eingabe richtete sich gegen ein Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2025 (Nr. JV.2025.00017). Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_548/2025.

1.2. Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, die samt Beilagen schätzungsweise Hunderte von Seiten umfasst. Darunter finden sich auch mehrere als "Beschwerde an das Bundesgericht" bzw. "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichneten Eingaben. Das Bundesgericht eröffnete diesbezüglich das vorliegende Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.3. Mit Urteil heutigen Datums ist das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_548/2025 nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht mit einer Fülle von Unterlagen, darunter solche, die als "Beschwerde" bezeichnet werden, diverse Beschlüsse, Entscheide oder Schreiben kantonaler Behörden und Gerichte, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Mietverträge, Unterlagen von Sozialbehörden, polizeiliche Vorladungen, Auszüge aus dem Betreibungsregister oder ärztliche Zeugnisse. Die "Beschwerden" richten sich offenbar gegen Entscheide diverser Behörden des Kantons Zürich (Bezirksgerichte, Sozialbehörden, Migrationsamt, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Verwaltungsgericht) und betreffen - soweit ersichtlich - verschiedene Rechtsgebiete. Eine solche Eingabe erweist sich als unzulässig. Denn es liegt nicht am Bundesgericht, im Durcheinander der eingereichten Unterlagen nach möglichen Beschwerden zu suchen, die Entscheide auszusortieren, die allenfalls gültige Anfechtungsobjekte darstellen könnten (vgl. für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und diese den einzelnen Beschwerden zuzuordnen. Eine derartige Rechtsschrift weist zudem gesamthaft querulatorische Züge auf (Art. 42 Abs. 7 BGG).

3.1. Vor diesem Hintergrund ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. querulatorische Eingabe mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und c) nicht einzutreten.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3.2. Umständehalber wird auf die Ergebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, (zur Information) mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_566/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_566/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
14.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026