Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_24/2025

Urteil vom 11. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich, Gesuchsgegner.

Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch, Rechtsverweigerung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (2C_548/2025).

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 19. August 2025 (Nr. JV.2025.00017) bestätigte der Leitende Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ den Eingang einer Eingabe vom 17. August 2025. Zudem teilte er A.________ mit, aus seiner Eingabe ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass bzw. welchen Entscheid er beim Verwaltungsgericht anfechten wolle, sodass kein formelles Verfahren eröffnet werde. Weiter hielt der Leitende Gerichtsschreiber fest, der Eingabe könne immerhin entnommen werden, dass A.________ die Kosten des (abgeschlossen) Verfahrens VB.2025.00162 nicht bezahlen wolle und erklärte ihm, dass er ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht stellen könne. Schliesslich wurde A.________ darüber orientiert, dass weitere gleich oder ähnlich lautende Eingaben unbeantwortet abgelegt würden.

1.2. A.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Fristwiederherstellung, Fristverlängerung und unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneten Eingabe vom 22. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, wobei er als Verfahrensnummer JV.2025.00017/VB.2025.00162 angab. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_548/2025.

1.3. Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, die samt Beilagen schätzungsweise Hunderte von Seiten umfasste. Bezüglich dieser Eingabe eröffnete das Bundesgericht das Verfahren 2C_566/2025.

1.4. Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_548/2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde indessen verzichtet.

Mit Urteil gleichen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_566/2025 aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit und des querulatorischen Charakters ebenfalls nicht ein.

1.5. A.________ stellt in einer einzigen Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Postaufgabe) Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche gegen die Urteile 2C_548/2025 und 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025. Er beantragt die Wiederaufnahme der Verfahren, die vollständige Prüfung der neuen medizinischen und finanziellen Nachweise sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Das Bundesgericht eröffnete das vorliegende Revisionsverfahren 2F_24/2025 betreffend das Urteil 2C_548/2025 und das Revisionsverfahren 2F_25/2025 betreffend das Urteil 2C_566/2025. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.6. Mit Urteil heutigen Datums trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch im Verfahren 2F_25/2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile, wie vom Gesuchsteller beantragt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

2.2. Der Gesuchsteller beruft sich nicht ausdrücklich auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Er bringt lediglich vor, das Verfahren sei unter Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geführt worden und verweist ohne nähere Ausführungen auf zahlreiche Beilagen zu seinem Revisionsgesuch. Indessen genügen blosse Hinweise auf andere Dokumente den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (i.V.m. Art. 121 ff.) BGG nicht, da eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Im Übrigen wurde der Gesuchsteller bereits im beanstandeten Urteil darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in den umfangreichen Beilagen nach Begründungselementen zu suchen (vgl. dort E. 2.4).

Ob sich der Vorwurf des Gesuchstellers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden, auf das hier beanstandete Urteil des Bundesgerichts bezieht, ist unklar. Jedenfalls betrifft diese Frage die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht, die nicht der Revision unterliegt (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des beanstandeten Urteils).

3.1. Im Ergebnis vermag der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_548/2025 vom 14. Oktober 2025 vorliegen soll (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Der Gesuchsteller wird erneut mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen (vgl. bereits den entsprechenden Hinweis im Urteil 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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11.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026