Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_30/2025

Urteil vom 23. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG,
  2. B.________ GmbH,
  3. C.________ SA, Gesuchstellerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, Rihm Rechtsanwälte,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. November 2025 (2C_330/2025).

Erwägungen:

1.1. Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ SA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei.

Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ SA am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (A-5526/2023), welches derzeit hängig ist.

1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ SA beim Bundesgericht u.a. Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen in diesem Zusammenhang, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-5526/2023 eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe. Festzustellen sei insbesondere, dass der zuständige Instruktionsrichter hinsichtlich der Blockierung von in Genf deponierten Geldern in der Höhe von mindestens USD 313 Mio. durch den Verzicht auf die Anordnung sichernder Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG (SR 172.021) Rechtsverweigerung betrieben habe und hinsichtlich der übrigen in Genf blockierten Gelder in der Höhe von USD 487 Mio. weiterhin Rechtsverweigerung betreibe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit in Dreierbesetzung ergangenem Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen (im Verfahren 2C_330/2025), es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch den Verzicht auf die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG eine Rechtsverweigerung begangen habe. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der entsprechende Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. November 2023) wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr selbständig angefochten werden könne, und zwar auch nicht auf dem Weg über Art. 94 BGG (vgl. Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 1.2).

1.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchen die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ SA das Bundesgericht um Revision des Urteils 2C_330/2025 vom 25. November 2025. Sie beantragen dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der im Verfahren 2C_330/2025 gestellten Feststellungsbegehren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das beanstandete Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteil 2F_25/2025 vom 11. November 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Bezieht sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie vorliegend - auf einen einzelnen Antrag, auf den das Bundesgericht nicht eingetreten ist, muss der Revisionsgrund zudem die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_25/2025 vom 11. November 2025 E. 2.1; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

2.2. Die Gesuchstellerinnen berufen sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Revision eines Urteils des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Gesuchstellerinnen aus, das Bundesgericht sei im Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 von seiner langjährigen Praxis abgerückt, wonach auch amtliche Unterlassungen bei Bestehen einer Garantenpflicht "staatshaftungsmässig zu sanktionieren" seien. Da für diese Praxisänderung kein Verfahren nach Art. 23 BGG durchgeführt worden sei bzw. die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen Art. 20 Abs. 2 BGG nicht in Fünferbesetzung entschieden habe, seien namentlich die Vorschriften über die Besetzung des Spruchkörpers missachtet worden, womit ein Revisionsgrund vorliege.

2.3. Die Vorbringen der Gesuchstellerinnen beziehen sich ausschliesslich auf die materielle Frage, ob angebliche Unterlassungen des Instruktionsrichters im vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 unter dem Blickwinkel von Art. 56 VwVG allenfalls staatshaftungsrechtlich relevant sind. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 nicht geäussert. Vielmehr trat es auf den entsprechenden Feststellungsantrag nicht ein (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit diesem Nichteintreten setzen sich die Gesuchstellerinnen in ihrem Revisionsbegehren nicht auseinander. Der von ihnen geltend gemachte Revisionsgrund betrifft mithin nicht die Nichteintretensmotive.

2.4. Im Ergebnis zeigen die Gesuchstellerinnen nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025, namentlich mit dem Nichteintreten auf den Antrag auf Feststellung der Verletzung von Art. 56 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht, einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Damit ist das Revisionsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 121 lit. a BGG).

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Die unterliegenden Gesuchstellerinnen werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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Entscheidungsdatum
23.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026