Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_692/2024
Urteil vom 21. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichter Müller, Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte Walter Schmid, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Chur, Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 810, 7001 Chur, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Benz.
Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde (Gemeinde),
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht (V 24 5).
Sachverhalt:
A.
Die Stimmbevölkerung der Stadt Chur war aufgerufen, am 9. Juni 2024 unter anderem über die städtische Vorlage "Baugesellschaft City West, Entwicklungsgebiet Chur West, Grundstück Nr. 5080 (Nr. 7002); Neuvergabe im Baurecht" abzustimmen. Die Abstimmungsfrage lautete: "Wollen Sie der Einräumung eines dauernden und selbstständigen Baurechts auf der Parzelle Nr. 5080 zu Gunsten der Baugesellschaft City West zustimmen?" Der Versand der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten erfolgte am 8. Mai 2024 per Post. Walter Schmid reichte am 7. Juni 2024 eine Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht (seit 1. Januar 2025: Obergericht) des Kantons Graubünden ein. Er beantragte, die Abstimmung vom 9. Juni 2024 über die genannte Vorlage sei für ungültig zu erklären. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Stimmberechtigten mit der Abstimmungsbotschaft des Gemeinderats unzureichend über die Abstimmungsvorlage informiert worden seien.
B.
Die Stimmbevölkerung der Stadt Chur nahm die städtische Vorlage "Baugesellschaft City West, Entwicklungsgebiet Chur West, Grundstück Nr. 5080 (Nr. 7002); Neuvergabe im Baurecht" in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 mit 5'869 Ja-Stimmen zu 5'713 Nein-Stimmen an. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von Walter Schmid nicht ein.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat Walter Schmid am 3. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Stimmrechtsbeschwerde einzutreten. Die Stadt Chur und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass die beantragte aufschiebende Wirkung gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid keine Wirkung entfalten kann und dass auch andere vorsorgliche Massnahmen nicht anzuordnen sind.
Erwägungen:
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden betreffend die politischen Rechte. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtsangelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz die massgebende Eintretensvoraussetzung zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in Chur stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.v.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in Stimmrechtsangelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und kantonalen (inklusive kommunalen) Bestimmungen über die politischen Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, lit. c und lit. d BGG). Bei Beschwerden in Stimmrechtsangelegenheiten prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 141 I 221 E. 3.1 mit Hinweisen; 141 I 186 E. 3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei nicht bzw. nicht in ausreichender Weise auf alle von ihm in der Beschwerde bzw. in der Replik eingebrachten Argumente eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass dieser das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnten. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist - soweit überhaupt ausreichend gerügt - zu verneinen.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG/GR; BR 370.100), sondern verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 60 Abs. 2 VRG/GR.
4.1. Nach Art. 60 Abs. 2 VRG/GR beträgt die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (lit. b). Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 VRG/GR). Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VRG/GR). Bei Art. 60 Abs. 2 VRG/GR handelt es sich um eine Bestimmung, die mit dem Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in engem Zusammenhang steht, sodass das Bundesgericht ihre Anwendung frei überprüft (siehe E. 2.1 hiervor; vgl. Urteile 1C_556/2019 vom 9. September 2020 E. 4.1.2 und 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.1).
4.2. Der Beschwerdeführer erhielt die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren kritisierte Abstimmungsbotschaft als Teil der Abstimmungsunterlagen unbestrittenermassen spätestens am 17. Mai 2024. Nach der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG/GR reicht es für den Beginn des Fristenlaufs aus, dass für die betroffene Person die Möglichkeit bestand, den behaupteten Mangel zu entdecken und zu rügen. Habe diese Möglichkeit bestanden, komme es nicht darauf an, wann der behauptete Mangel konkret entdeckt worden sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die zehntägige Beschwerdefrist habe mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen an den Beschwerdeführer begonnen und spätestens am 27. Mai 2024 geendet. Damit sei die erst am 7. Juni 2024 eingereichte Beschwerde klarerweise verspätet.
Gemäss angefochtenem Urteil ist für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verletzung der politischen Rechte erkennen konnte. Diese Auslegung von Art. 60 Abs. 2 VRG/GR entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser sind Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Stimmberechtigte, die dies unterlassen, verwirken im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung (BGE 140 I 338 E. 4.4; Urteil 1C_556/2019 vom 9. September 2020 E. 4.1 f.). Wird für den Beginn der Frist - wie vorliegend - auf die Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds abgestellt, ist von fristauslösenden Verhältnissen dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Person in die Lage versetzt wird, gegen den kritisierten Akt in wirksamer Weise Beschwerde zu führen (vgl. Urteile 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E. 4, 1C_155/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.3 mit Hinweis).
4.3. Mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen spätestens am 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft zu erheben, zumal er sich mit der Vorlage bereits früher befasst bzw. sich in der Sache an den Gemeinderat gewandt hatte und die Planungsakte sowie der Entwurf des Baurechtsvertrags, auf welche die Abstimmungsbotschaft Bezug nahm, öffentlich zugänglich waren.
Zwar sind sehr kurze Beschwerdefristen von drei Tagen in Stimmrechtsangelegenheiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die Anwendung der kurzen Frist darf den Stimmberechtigten im konkreten Fall eine Beschwerdeerhebung nicht praktisch verunmöglichen. Unter anderem muss bei so kurzen Beschwerdefristen die zeitgerechte Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten sichergestellt sein und darf an die Beschwerdebegründung kein strenger Massstab angelegt werden (Urteil 1C_155/2021 vom 23. November 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). An die Erkennbarkeit eines Mangels, mit welcher die Beschwerdefrist ausgelöst wird, dürfen in der genannten Konstellation keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis). Art. 60 Abs. 1 VRG/GR, dessen Anwendung vorliegend umstritten ist, sieht allerdings eine Beschwerdefrist von immerhin zehn Tagen vor. Damit kann nicht gesagt werden, es sei dem Beschwerdeführer im konkreten Fall praktisch verunmöglicht worden, eine Beschwerde zu erheben.
4.4. Der Vorinstanz ist somit keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 2 VRG/GR habe mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen an den Beschwerdeführer begonnen und spätestens am 27. Mai 2024 geendet, womit die erst am 7. Juni 2024 eingereichte Beschwerde verspätet sei. Was der Beschwerdeführer einwendet, ändert daran nichts. Namentlich ist unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer juristisch nicht gebildet ist, ob die Abstimmungsvorlage kompliziert war und welche Folgen die Annahme der Vorlage durch die Stimmberechtigten nach sich ziehen wird.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht anzuordnen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Chur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle