VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 24 5
2 - I. Sachverhalt: 1.Die Stimmbevölkerung der B._____ war aufgerufen, am Abstimmungstermin vom 9. Juni 2024 u.a. über städtische Vorlagen zu entscheiden, darunter die Vorlage "C.". 2.Die Abstimmungsvorlagen wurden mit einem Massenversand am 8. Mai 2024 der Post zu Handen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger übergeben. Spätestens Mitte Mai 2024 waren diese Unterlagen flächendeckend verteilt. 3.Am 7. Juni 2024 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, dass die Abstimmung vom 9. Juni 2024 über die Vorlage "C." für ungültig zu erklären sei; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei es dem Stadtrat von B. im Sinne einer aufschiebenden Wirkung zu untersagen, in dieser Sache irgendwelche Verhandlungen mit der vorgesehenen Baurechtsnehmerin D._____ zu führen oder Verträge abzuschliessen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Stimmbürgerschaft aufgrund von nicht abgesicherten und widersprüchlichen Angaben, falschen Berechnungen und intransparenten Ausführungen in der Abstimmungsbotschaft die Möglichkeit einer objektiven Meinungsbildung verwehrt sei. 4.Am 9. Juni 2024 nahm die Stimmbevölkerung die besagte Vorlage mit 5'869 Ja-Stimmen zu 5'713 Nein-Stimmen an. 5.Nachdem die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 2. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung betreffend die aufschiebende
3 - Wirkung verzichtete, erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zu. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zur Beratung der strittigen Vorlage im Gemeinderat der B._____ vom 1. Februar 2024 mit einer ausführlichen Eingabe an die Gemeinderätinnen und -räte gelangte, in der er die 'verwirrenden, komplizierten und undurchsichtigen Ausführungen' in der Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat monierte. Dennoch habe der Gemeinderat in der Folge das Geschäft unverändert zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Ihren Antrag auf Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen verpasst und damit sein Recht auf Anfechtung verwirkt habe. Weiter führt sie aus, dass die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, weil von einer unzulässigen Beeinflussung des Wählerwillens keine Rede sein könne, sondern einzig von punktuellen Ungenauigkeiten. 7.Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik seine Rechtsbegehren, indem er die Überbindung der Verfahrenskosten auf die B._____ als Verursacherin der Beschwerde beantragte. In Bezug auf die Anfechtungsfrist entgegnete der Beschwerdeführer, dass er zunächst habe herausfinden müssen, ob die von ihm gerügten Mängel genügten, um eine Stimmrechtsbeschwerde führen zu können; diese Erkenntnis habe er erst zehn Tage vor der Beschwerdeführung gehabt. Im Übrigen sei eine Beschwerdeführung auch noch bis spätestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zulässig. Das sehr knappe Abstimmungsresultat mit nur 50.67% gültigen Ja-Stimmen und rund 650
4 - leeren oder ungültigen Stimmzetteln zeigte, dass die Stimmbürgerschaft offensichtlich verunsichert gewesen sei. 8.In einem Nachtrag zur Replik reichte der Beschwerdeführer am
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Das sowohl vom Verfassungsrecht des Bundes (Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) als auch des Kantons (Art. 9 f. der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 136 I 355 E.2; 135 I 21 E.2.1; 134 I 7 E.3.3.2; 133 I 127 E.3.1). Bei der vom Beschwerdeführer gerügten mangelhaften Information über die Abstimmungsvorlage handelt es sich gerade um einen solchen Eingriff in das Stimmrecht und das daraus resultierende Abstimmungsresultat, weshalb das strittige Abstimmungsergebnis an sich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht darstellt. Zu einer solchen Stimmrechtsbeschwerde ist gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Vorliegend ist A._____ in der B._____ wohnhaft und stimmberechtigt, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. 2.Im Beschwerdeverfahren müssen sämtliche formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf die Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Die angerufene Gerichtsinstanz prüft von Amtes wegen, ob alle Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung der gesetzlichen (Anfechtungs-) Fristen zählen – sowohl im Zeitpunkt der
6 - Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung – erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 22 1 vom 20. September 2022 E.2). 2.1.Für die vorliegende Art der Beschwerde gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids (lit. a) bzw. seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der Bekanntgabe des amtlichen Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (lit. b). Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Fristbeginn massgebend. Diese kurze Frist begründete der Gesetzgeber seinerzeit mit dem klaren Bedürfnis nach rascher Rechtssicherheit im Bereich der politischen Rechte (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). 2.2.Nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts muss ein entdeckter Verfahrensmangel (nach Erhalt der Abstimmungs-/Wahlunterlagen samt allfälliger Botschaften) vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung selbst bzw. am Tage der Urnenabstimmung gerügt werden. Es ist stossend und verletzt den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Stimmberechtigter in Kenntnis eines Verfahrensmangels erst den Ausgang der Abstimmung abwarten würde, um dann beim Vorliegen eines missliebigen Abstimmungsergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen (PVG 2012 Nr. 3 E. 2c; VGU V 20 14 vom 4. Mai 2021 E.6.4; V 12 10 vom