Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_195/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte

  1. David und Simone Berther,
  2. Adrian und Kerstin Meuli-Buchli,
  3. Stefan und Patricia Jehli-Caduff,
  4. Johannes Jehli, Beschwerdeführende alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Crameri,

gegen

Gemeinde Safiental, Talstrasse 5C, 7107 Safien Platz, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng,

Gegenstand Gemeindeversammlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 14. Februar 2025 (VR1 24 1003).

Sachverhalt:

A.

Seit dem Jahr 2012 war der Kanton Graubünden auf der Suche nach einem geeigneten Standort für einen neuen Stützpunkt des kantonalen Tiefbauamts in der Gemeinde Safiental und wurde im Gebiet Underhof in Versam fündig. Dort hat der Kanton ein Grundstück erworben, um darauf den Stützpunkt zu errichten. Dieses Geschäft wurde den Stimmberechtigten der Gemeinde Safiental an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 zur Abstimmung unterbreitet. Der Gemeindevorstand beantragte, dem Standort Underhof in Versam für einen neuen Stützpunkt des Tiefbauamts Graubünden zuzustimmen. Die Stimmberechtigten lehnten den Antrag mit 44 Ja- gegen 48 Nein-Stimmen, bei vier Enthaltungen, ab. An der Gemeindeversammlung der Gemeinde Safiental vom 11. Dezember 2023 reichte Josua Stoffel, stimmberechtigt in der Gemeinde Safiental, schriftlich eine Motion ein. Er ersuchte, den Standort für den Stützpunkt des kantonalen Tiefbauamts im Underhof in Versam erneut der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Am 6. März 2024 teilten David Berther und Beteiligte, die im Gebiet Underhof in Versam wohnhaft sind, der Gemeinde Safiental mit, dass die Motion von Josua Stoffel widerrechtlich sei und nicht traktandiert werden dürfe. Die Traktandierung einer bereits rechtsgültig an einer Versammlung oder an der Urne entschiedenen Sachfrage könne lediglich noch die Form der Realisation des früheren Grundsatzentscheides betreffen, nicht mehr aber die Grundsatzfrage selbst. Eine erneute, zweite Sachabstimmung über eine bereits entschiedene Grundsatzfrage würde zu einer Umgehung des ursprünglichen Volkswillens führen. Am 26. März 2024 teilte die Gemeinde Safiental ihnen schriftlich mit, dass sie diese rechtliche Einschätzung nicht teile. Die fragliche Motion ziele sinngemäss auf eine Wiedererwägung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 ab, mit welchem die Gemeindeversammlung dem Standort des kantonalen Tiefbauamt-Stützpunktes im Underhof in Versam knapp die politische Unterstützung verweigert hatte. Ein Beschluss der Gemeindeversammlung könne dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Eine Nichttraktandierung bzw. Ungültigerklärung der Motion würde das demokratiepolitische Recht der Wiedererwägung von vorneherein unzulässigerweise verunmöglichen. Es verstehe sich von selbst, dass an einer nächsten Gemeindeversammlung zunächst nur über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abgestimmt werde und nur im Falle einer Annahme und Erheblicherklärung der Motion an einer übernächsten Gemeindeversammlung über eine Wiedererwägung abgestimmt werden würde, je nach Zeitablauf mit einer Zweidrittelmehrheit als Eintretensvoraussetzung. Am 19. April 2024 lud der Gemeindevorstand der Gemeinde Safiental zur Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 ein. Traktandiert war unter anderem die Motion von Josua Stoffel betreffend den Stützpunkt des Tiefbauamts Graubünden im Gebiet Underhof in Versam. Der Gemeindevorstand beantragte der Stimmbevölkerung, die Motion Stoffel erheblich zu erklären. Zum Quorum äusserte sich der Gemeindevorstand nicht. An der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 nahmen die Stimmberechtigten die Motion von Josua Stoffel mit 81 Ja- zu 59 Nein-Stimmen bei fünf Enthaltungen mit einfachem Mehr an. Dem Antrag des Gemeindevorstands um Erheblicherklärung der Motion wurde damit stattgegeben. Der Gemeindevorstand Safiental teilte mit, aller Voraussicht nach am 3. Juni 2024 über die Wiedererwägung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 abstimmen zu lassen. Davon hat er in der Folge abgesehen.

B.

Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 erhoben David und Simone Berther, Adrian und Kerstin Meuli-Buchli, Stefan und Patricia Jehli-Caduff sowie Johannes Jehli am 8. Mai 2024 beim Obergericht (damals: Verwaltungsgericht) des Kantons Graubünden Beschwerde. Mit Urteil vom 14. Februar 2025 trat dieses nicht darauf ein.

C.

Dagegen erheben David und Simone Berther, Adrian und Kerstin Meuli-Buchli, Stefan und Patricia Jehli-Caduff sowie Johannes Jehli am 7. April 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2025 aufzuheben und den Beschluss der Gemeindeversammlung der Gemeinde Safiental vom 30. April 2024 zum Traktandum Nr. 3, Motion Josua Stoffel betreffend Stützpunkt Tiefbauamt Versam, für ungültig zu erklären und aufzuheben. Die Gemeinde Safiental stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

D.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts Graubünden betreffend die politischen Rechte. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtsangelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz die massgebende Eintretensvoraussetzung zu Recht verneint hat. Die Stimmberechtigung der Beschwerdeführenden in der Gemeinde Safiental ist unbestritten, gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG sind sie daher zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG).

2.1. Mit freier Kognition prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen verfassungsmässigen Rechte (Art. 95 lit. c BGG) sowie des kantonalen und kommunalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit dem Stimm- und Wahlrecht in engem Zusammenhang steht (Art. 95 lit. d BGG). Dazu zählt auch solches, das der Durchsetzung des Stimm- und Wahlrechts dient. Die Anwendung weiterer kantonaler Vorschriften prüft es lediglich auf Willkür (BGE 151 I 41 E. 3.4; 150 I 204 E. 6.2; 149 I 291 E. 3.1; Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der politischen Rechte (Art. 34 BV), gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 147 I 194 E. 3.4; Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht ist zudem an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Für entsprechende Rügen gilt ebenfalls eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten ihre Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG/GR; BR 370.100), sondern verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 34 BV in Verbidung mit Art. 60 VRG/GR. Inwieweit der ebenfalls angerufene Art. 10 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 2003 (KV/GR; SR 131.226) vorliegend einen darüber hinausgehenden Schutz gewährleisten soll, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist nicht ersichtlich.

3.1. Streitig ist, in welchem Zeitpunkt der Fristenlauf für die beim Obergericht eingereichte Beschwerde begonnen hat. Nach Art. 60 Abs. 2 VRG/GR beträgt die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (lit. b). Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 VRG/GR). Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VRG/GR). Bei Art. 60 Abs. 2 VRG/GR handelt es sich um eine Bestimmung, die mit dem Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in engem Zusammenhang steht, sodass das Bundesgericht ihre Anwendung frei überprüft (siehe vorne E. 2.1; Urteil 1C_692/2024 vom 21. März 2025 E. 4.1). Im Zentrum steht vorliegend demnach die korrekte Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen und damit Art. 34 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 60 VRG/GR) und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht Art. 34 Abs. 2 BV.

3.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, für sie sei erst mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 erkennbar gewesen, dass der Gemeindevorstand für die Annahme der Motion Josua Stoffel nur eine einfache Mehrheit verlangt habe. Ohnehin handle es sich bei der Frage des erforderlichen Mehrs um eine Frage der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses und nicht um eine Vorbereitungshandlung, die bereits im Vorlauf zur Gemeindeversammlung hätte angefochten werden können. Anfechtungsobjekt sei demnach der Versammlungsbeschluss und daher die Frist nach Art. 60 Abs. 2 oder 3 VRG/GR mit der Beschwerdeerhebung am 8. Mai 2025 gewahrt.

3.3. Die Vorinstanz hält dagegen fest, dass vorliegend nicht der Versammlungsbeschluss, sondern die Verletzung von Verfahrensbestimmungen im Vorfeld der Abstimmung Streitgegenstand sei, da die Beschwerdeführenden rügen würden, dass die Motion von Josua Stoffel dem qualifizierten und nicht lediglich dem einfachen Mehr unterstanden habe. Deshalb sei Art. 60 Abs. 2 lit. b und nicht Art. 60 Abs. 3 VRG/GR einschlägig. Die Frist habe damit mit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit amtlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung, zu laufen begonnen.

Die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Schreiben vom 6. März 2024 an die Gemeinde die Motion aufgegriffen und für "widerrechtlich" erklärt. Sie dürfe an der kommenden Gemeindeversammlung nicht traktandiert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Motion gehabt. Zur Abstimmungsmodalität, die darin noch nicht erwähnt worden sei, habe sich die Gemeinde erstmals in ihrem Schreiben vom 26. März 2024 geäussert: "Es versteht sich von selbst, dass an einer nächsten Gemeindeversammlung zunächst nur über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abgestimmt wird und nur im Falle einer Annahme und Erheblicherklärung der Motion an einer übernächsten Gemeindeversammlung über eine Wiedererwägung abgestimmt werden würde (je nach Zeitablauf mit einer Zweidrittelsmehrheit als Eintretensvoraussetzung)." Der Wortlaut des erläuterten Vorgehens sei unmissverständlich. Es werde klar zwischen der Abstimmung über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion und der Abstimmung über die Wiedererwägung, die erst an einer darauffolgenden Gemeindeversammlung stattfinden werde, unterschieden. Somit würde an der "nächsten" Gemeindeversammlung lediglich über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abgestimmt. Entsprechend habe der Gemeindevorstand die Motion von Josua Stoffel auch in den Traktanden zur Gemeindeversammlung durchgehend als "Motion" und nicht als "Wiedererwägung" bezeichnet. Der Nachschub in Klammern betreffend die qualifizierte Mehrheit könne sich einerseits aus systematischen Gesichtspunkten lediglich auf die Abstimmung über die Wiedererwägung bezogen haben, andererseits lege auch der Gesetzeswortlaut den Schluss nahe, dass die Zweidrittelmehrheit nicht für die Abstimmung über die Motion gelten könne: Während Art. 24 der Verfassung der Gemeinde Safiental vom 23. August 2012 (GV Safiental) in Bezug auf die Abstimmung über eine Motion von "erheblich erklären" spricht, müsse die Gemeindeversammlung nach Art. 42 GV Safiental auf die Wiedererwägung "eintreten". Ein "Eintreten" sei mithin bei einer Motion gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zweidrittelmehrheit als "Eintretensvoraussetzung" könne sich daher nicht auf die Abstimmung über die Motion bezogen haben. Mit Verweisung auf Art. 42 Abs. 2 GV Safiental und Art. 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2017 (GG/GR; BR 175.050) argumentiert die Vorinstanz, es habe aufgrund des Schreibens vom 26. März 2024 zu keinem Zeitpunkt Grund für die Annahme bestanden, dass in der anstehenden Gemeindeversammlung anstelle der Erheblicherklärung der Motion über das Eintreten auf eine Wiedererwägung abgestimmt werden würde, für die am 30. April 2024 noch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen wäre. Damit habe den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nach Erhalt und Durchsicht des Schreibens vom 26. März 2024 klar gewesen sein müssen, dass anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 nur über die Motion mit einfacher Mehrheit abgestimmt werde. Die Beschwerdeführenden hätten das Schreiben vom 26. März 2024 am 2. April 2024 erhalten, die Einreichung der Beschwerde am 8. Mai 2024 sei deshalb verspätet erfolgt.

3.4. Das vorinstanzliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn jedenfalls mit der Einladung zur Gemeindeversammlung und der damit veröffentlichten Traktandenliste war der mutmassliche Mangel für die Beschwerdeführenden erkennbar.

3.4.1. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die Beschwerdeführenden die von ihnen behauptete Verletzung der politischen Rechte erkennen konnten. Diese Auslegung von Art. 60 Abs. 2 VRG/GR entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser sind Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und die Abstimmung nicht wiederholt zu werden braucht. Stimmberechtigte, die dies unterlassen, verwirken im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung (BGE 147 I 194 E. 3.3; 140 I 338 E. 4.4; je mit Hinweisen). Es wäre denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen ebendieses Mangels angefochten würde (BGE 147 I 194 E. 3.3). Wird für den Beginn der Frist - wie vorliegend - auf die Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds abgestellt, ist von fristauslösenden Verhältnissen dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Person in die Lage versetzt wird, gegen den kritisierten Akt in wirksamer Weise Beschwerde zu führen (Urteil 1C_692/2024 vom 21. März 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführenden vonseiten des Gemeindevorstands wiederholt mehr oder weniger klare Hinweise dafür erhielten, wonach dieser für die Erheblicherklärung der Motion Josua Stoffel in der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 eine einfache Mehrheit verlangen würde. Ob diese Akte genügend klar waren und das Handeln der Gemeinde genügend verbindlich festlegten, um als Anfechtungsobjekte zu dienen und die Frist von Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG/GR auszulösen ist zweifelhaft (vgl. auch Urteil 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E. 4.5), muss jedoch nicht vertieft werden.

3.4.2. Das Bundesgericht hat verschiedentlich dargelegt, dass die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung, die in Anwendung einer rechtswidrigen Wahl- oder Abstimmungsordnung durchgeführt werden soll, einen Mangel in der Vorbereitung im erwähnten Sinn bildet. Anfechtungsobjekt ist auch in solchen Fällen nicht die Wahl oder Abstimmung selbst, sondern die Vorbereitungshandlung, nämlich die Wahl- oder Abstimmungsanordnung durch die zuständige Behörde (BGE 147 I 194 E. 3.3). Diese Ausführungen treffen auch auf die Rüge von Mehrheitserfordernissen für eine kommunale Abstimmung zu, da ihre Anwendung auf die abgegebenen Stimmen in der Abstimmung gleichsam blosse Konsequenz der Abstimmungsanordnung sind (vgl. BGE 118 Ia 271 E. 1c; sowie BGE 147 I 194 E. 3.3 zu einer eidg. Volksabstimmung).

3.4.3. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass die Motion Josua Stoffel eine Zweidrittelmehrheit benötigt hätte, da sie auf eine Wiedererwägung eines Beschlusses der Gemeindeversammlung hinauslaufe, der kein Jahr früher von dieser gefasst worden war (zur Regelung der Wiedererwägung s. Art. 42 GV Safiental sowie Art. 19 Abs. 2 GG/GR). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Motion Josua Stoffel an der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 als Wiedererwägung behandelt werden würde. Vielmehr wurde dieser Antrag als Motion eingereicht und vom Gemeindevorstand als solche entgegengenommen, die Traktandenliste kündigte das Geschäft als "Motion Josua Stoffel betreffend Stützpunkt Tiefbauamt Versam" an und entsprechend konnte von nichts anderem ausgegangen werden, als dass über diese nach den Regeln für eine Motion abgestimmt würde, was denn auch geschah. So sieht Art. 41 Abs. 2 GV Safiental für Abstimmungen das Erfordernis des "absoluten" (einfachen) Mehrs vor. Der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses kommt vorliegend insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, als sie die Konsequenz der Abstimmungsanordnung bzw. des traktandierten Geschäfts als Motion ist (vgl. vorne E. 3.4.2).

Was die Beschwerdeführenden im Grunde vorbringen, ist auch nicht, dass für die Motion an der Gemeindeversammlung überraschenderweise von einem falschen Mehrheitserfordernis ausgegangen wurde, sondern, dass es sich bei der Motion Josua Stoffel um eine Wiedererwägung handelte. Folgt man dieser Ansicht, hätte jedoch der Antrag konsequenterweise als Wiedererwägung angekündigt werden müssen, was nicht geschah. Spätestens die Traktandenliste entzog der Annahme, die Motion Josua Stoffel würde als Wiedererwägung behandelt, indes die Grundlage. Angefochten werden müssen hätte demnach die mit der Einladung veröffentlichte Traktandenliste. Ein Abwarten der Gemeindeversammlung war nicht zulässig. Die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 erfolgte am 19. April 2024. Es wird weder geltend gemacht noch ist es aktenkundig, dass der Versand sich (massiv) verzögert hat und die Beschwerde die zehntägige Frist von Art. 60 Abs. 2 lit. a VRG/GR für die Anfechtung der Traktandenliste eingehalten worden sei. Vielmehr wurde die Beschwerde erst am 8. Mai 2024 und zwar gegen den Versammlungsbeschluss erhoben. Die Beschwerde wurde damit klarerweise verspätet eingereicht.

3.5. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Safiental und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Bisaz

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25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026