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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_683/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_683/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
11.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_683/2024

Urteil vom 11. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ioannis Athanasopoulos, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung; Verwirkung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2024 (AL.2023.00215).

Sachverhalt:

A.

Der 1984 geborene A.________ meldete sich am 5. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 15. Dezember 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. September 2016. Er gab dabei an, zuletzt unter anderem vom 1. Januar bis 31. August 2016 beim Verein B.________ tätig gewesen zu sein. Die Arbeitslosenversicherung erbrachte Taggeldleistungen bis zur Ausschöpfung seines Taggeldanspruchs am 11. Oktober 2018. Nach einer internen Revision vom 29. April 2019 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 21. April 2020 zur Rückerstattung der für die Zeit vom 10. Oktober 2016 bis 12. September 2018 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 130'066.70 bezüglich der Tätigkeit beim Verein B.________ auf. Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. September 2020 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2022 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut. Es wies die Sache zur Prüfung der Frage nach einem Rückkommenstitel für die Rückerstattung der Leistungen und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023).

B.

Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde erneut ab.

C.

A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 27. September 2024 sei die Verwirkung der allfälligen Rückforderung festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde und wendet gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung derselben nichts ein. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 130'066.70 unter dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision schützte.

2.2. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

Zu betonen ist, dass praxisgemäss bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend ist; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1; 128 V 189 E. 3a/aa, je mit Hinweisen). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (BGE 128 V 189 E. 3). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet denn auch ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis; Urteile 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.3; 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2; ARV 2007 S. 115, C 267/04 E. 1.2; Urteile 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.4; 8C_633/2022 20. September 2023 E. 2.2.2; 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4, ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5; Urteile 8C_633/2022 vom 20. September 2023; 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.4).

2.4. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der hier anwendbaren, bis Ende Dezember 2020 geltenden Fassung [vgl. dazu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen]), erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 148 V 217 E. 2.1; 146 V 217 E. 2.1; 140 V 521 E. 2.1).

2.5. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein prozessualer Revisionsgrund vor, zieht dies eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (BGE 147 V 417 E. 7.3.3 mit Hinweisen).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis Abklärungen erforderlich, so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 8C_375/2024 vom 2. Juli 2025 E. 5.2).

2.6. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.

2.7. Die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG unterscheiden sich dadurch, dass die Revision eine Anpassung an einen korrigierten oder veränderten Sachverhalt bezweckt, während die Wiedererwägung der Korrektur eines Rechtsanwendungsfehlers dient (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 56 zu Art. 53 ATSG). Anders als bei einer prozessualen Revision geht es bei der Wiedererwägung nicht darum, dass ein fehlerhafter Entscheid gefällt wurde, weil bestimmte Tatsachen unverschuldetermassen unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Es steht vielmehr ein Fehler in der Rechtsanwendung zur Diskussion, indem erkennbarerweise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen (FLÜCKIGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 53 ATSG; Urteil 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.4).

3.1. Die Vorinstanz erachtete es noch als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Taggeldleistungen ab 10. Oktober 2016 lediglich gestützt auf Indizien (in Form des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2015, der Kündigung, der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Dezember 2016 sowie der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2016) von einem hinreichend belegten Lohnfluss in bar ausgegangen sei. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG scheide deshalb aus.

3.2.

3.2.1. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bejahte die Vorinstanz hingegen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung beim Verein B.________ in den Monaten Januar bis August 2016 und ein Lohnfluss aus dieser Tätigkeit sei nicht bewiesen.

3.2.2. Die 90-tägige Revisionsfrist von Art. 53 Abs. 1 ATSG erachtete die Vorinstanz als gewahrt. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ausgerichtet (Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2015, Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Dezember 2016, monatliche Lohnabrechnungen). Nach einer Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen vom 11. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen mit dem Hinweis auf eine Barauszahlung aufgelegt. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 22. Februar 2017 sei der behauptete Lohn nicht deklariert gewesen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt noch keine weiteren Abklärungen aufgedrängt hätten, da der IK-Auszug ein Jahr nach dem behaupteten Lohnfluss oftmals noch nicht nachgeführt sei. Erst anlässlich der internen Revision im April 2019 sei der Verdacht aufgekommen, dass der deklarierte Lohn möglicherweise nicht korrekt sei, sodass sich eine vertiefte Untersuchung des Sachverhalts aufgedrängt habe. Dem am 14. Mai 2019 eingegangenen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Gemeinde Rümlang vom 5. April 2018 sei u.a. zu entnehmen gewesen, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 auf Fr. 10'000.- festgesetzt worden sei. Der zweite IK-Auszug vom 17. Mai 2019 weise das behauptete Einkommen ebenfalls nicht aus. Dem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2019 eingegangenen Auszug über das Vorsorgeguthaben seien ebenso wenig Angaben hinsichtlich des versicherten Verdienstes oder des Jahreslohns zu entnehmen gewesen. Mit E-Mail vom 3. September 2019 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin für das Jahr 2016 keinen Lohn für ihn abgerechnet habe. Am 9. Oktober 2019, mithin rund vier Monate nach Erhalt des zweiten IK-Auszugs, ersuchte die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin, die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung auszufüllen und zusätzlich sämtliche Lohnabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, woraus die Zahlungen an den Beschwerdeführer ersichtlich seien sowie Kopien des Arbeitsvertrags und des Kündigungsschreibens bis spätestens am 17. Oktober 2019 einzureichen. Am 28. Oktober 2019 seien nebst den bereits bekannten Unterlagen auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Barlohnquittungen für die Monate Januar bis August 2016 eingegangen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Arbeitgeberin am 16. Januar 2020 erneut, die Auszüge aus der Buchhaltung, woraus die Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 ersichtlich seien, bis spätestens am 24. Januar 2020 zukommen zu lassen. Am 4. Februar 2020 habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich den Präsidenten des Vereinsvorstands um Erhalt der Buchhaltungsauszüge bis spätestens am 12. Februar 2020 und den Beschwerdeführer um weitere Beweisstücke für den Lohnfluss in bar bis spätestens am 28. Februar 2020 ersucht. Mit Eingabe vom 27. März 2020 habe sie neu einen per 31. August 2016 gültigen, jedoch erst am 16. März 2020 erstellten Vorsorgeausweis mit einem vermerkten Jahreslohn von Fr. 99'840.- erhalten.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe erst nachdem die verlangten Buchhaltungsunterlagen trotz entsprechender Aufforderung vom 12. Februar 2020 nicht eingereicht worden waren, sichere Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Lohn nicht bezogen habe. Mit Verfügung vom 21. April 2020 habe die Beschwerdegegnerin somit die relative 90-tägige Frist zur Durchführung einer prozessualen Revision gewahrt, wobei fristauslösender Moment die abgelaufene Einreichungsfrist vom 28. Februar 2020 sei. Die einjährige relative und die zehnjährige absolute Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG seien durch die Rückforderung vom 21. April 2020 ebenfalls gewahrt worden.

4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der vorinstanzlichen Feststellung, es sei in Würdigung sämtlicher Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er beim Verein B.________ eine beitragspflichtige Beschäftigung mit einem tatsächlichen Lohnfluss ausgeübt habe, setzt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Dass sich die Vorinstanz in Würdigung der gesamten Aktenlage auf den Standpunkt stellte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Erhalt eines Lohnes in behaupteter Höhe vom Verein rechtsgenüglich zu belegen, ist mithin weder in tatsächlicher Hinsicht willkürlich noch in rechtlicher Hinsicht bundesrechtsverletzend.

Was die vom Beschwerdeführer verlangte Zeugenbefragung zum Bezug eines Barlohnes betrifft, bestätigten A.D.________ und B.D.________ schriftlich, von Anfang 2013 bis Ende 2017 beim Verein B.________ ehrenamtlich tätig und für die Ehepaare in der Kirchgemeinde zuständig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 beim Verein gearbeitet und ihm sei ein Lohn von ungefähr Fr. 10'720.- jeweils Ende Monat in bar ausbezahlt worden (Schreiben vom 17. Mai 2020). Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz auf eine Zeugenbefragung der beiden verzichten und willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, die von ihr und der Arbeitslosenkasse aufgezeigten Unstimmigkeiten in den schriftlichen Dokumenten hinsichtlich der tatsächlich erfolgen Lohnzahlungen würden damit nicht ausgeräumt (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Ins Leere zielt auch der wiederholte Verweis des Beschwerdeführers auf seine getätigten Ausgaben bzw. seinen Lebensstil im hier interessierenden Zeitraum. Soweit der Beschwerdeführer seine hohen Ausgaben oder einen aufwändigen Lebensstil seiner Familie als Indiz für den tatsächlichen Lohnfluss in der angegebenen Höhe anführt, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich damit hinreichende Klarheit über den Erhalt des behaupteten Einkommens durch den Verein ergeben soll. Eine willkürliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist der Vorinstanz jedenfalls insgesamt nicht vorzuwerfen. Nichts zu seinen Gunsten gewinnen lässt sich weiter aus dem eingereichten Schreiben des Psychiaters Dr. C.________ vom 18. Mai 2020, worin dieser einzig eine stattgefundene Behandlung bestätigt, soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.2. Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, die 90-tägige Revisionsfrist hätte mit dem Erhalt des IK-Auszugs vom 22. Februar 2017 zu laufen begonnen. Da darin das deklarierte Einkommen nicht ausgewiesen sei, wäre die Arbeitslosenkasse zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen.

Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach sich zu diesem Zeitpunkt noch keine weiteren Abklärungen aufgedrängt hätten, da das IK ein Jahr nach dem behaupteten Lohnfluss oftmals noch nicht nachgeführt sei (E. 3.2.2 vorne), wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes vor der verwaltungsinternen Revision im April 2019 nennt der Beschwerdeführer damit nicht, auch wenn gewisse Zweifel am tatsächlichen Erhalt der umstrittenen Lohnsumme mit den von ihm anfänglich eingereichten Dokumenten nicht ausgeräumt werden konnten (vgl. Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 5.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz jedoch kein Bundesrecht, indem sie annahm, erst durch den kontrollierenden Fachspezialist habe sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer und von seinem ehemaligen Arbeitgeber deklarierten und mittels diverser Akten zunächst geltend gemachten Einkünfte möglicherweise nicht korrekt seien, sodass umfassende Abklärungen eingeleitet worden seien. Weiter zeigte die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise auf, dass die zusätzlichen Abklärungen innert angemessener Frist erfolgten (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Unter den gegebenen Umständen stellt es keine Bundesrechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz für den Beginn des Fristenlaufs resp. die sichere Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Lohn nicht bezog, an die Ergebnisse der vertieften Abklärung im Rahmen der internen Revision anknüpfte, namentlich an die am 28. Februar 2020 unbenutzt abgelaufene Frist zur Einreichung von Buchhaltungsauszügen, die den Lohn hätten aufführen sollen. Die Vorinstanz durfte deshalb die 90-tägige relative Revisionsfrist als gewahrt ansehen. Damit ist die verfügte Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Grundsatz bundesrechtskonform.

4.3. Hinsichtlich der Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde die einjährige relative Frist - da bereits die 90-tägige Frist gewahrt worden ist (E. 4.2 vorne) - selbstredend eingehalten. Zur von der Vorinstanz festgestellten Einhaltung der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (bei einer erstmaligen Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung im Oktober 2016) bringt der Beschwerdeführer zu Recht nichts vor. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rückerstattung auf eine grosse Härte oder seinen guten Glauben beruft, ist darauf hinzuweisen, dass über den Erlass der Rückerstattung noch nicht verfügt wurde und dieser daher auch im vorinstanzlichen Urteil nicht Prozessthema bildete. Die Vorbringen zu den gesetzlichen Erfordernissen für den Erlass einer Rückerstattung sind erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu hören (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 4 ATSV [SR 830.11]). Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden, ohne dass es der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bedürfte.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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