Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_375/2024
Urteil vom 2. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand Familienzulage (Rückerstattung; Verwirkung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 (KA.2023.00013).
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene A.________ bezog von der Familienausgleichskasse des Kantons Zürich seit März 2012 Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 forderte sie ihn auf, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019 ausgerichteten Zulagen in der Höhe von Fr. 23'600.- zurückzuerstatten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid aus formellen Gründen auf und wies die Familienausgleichskasse an, nach Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden, was diese alsdann tat (neuer Einspracheentscheid vom 22. November 2023).
B.
Die gegen diesen Einspracheentscheid vom 22. November 2023 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insoweit gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und überdies eine Rechtsverweigerung in Bezug auf Erlass einer Verfügung über den Anspruch auf Familienzulagen für die Zeit ab 1. Januar 2022 feststellte. Die Familienausgleichskasse wurde angewiesen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 zu verfügen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Familienausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Einspracheentscheid vom 22. November 2023 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über die Rückforderung der Familienzulagen neu zu entscheiden. A.________ reicht beim Bundesgericht verschiedene Eingaben ein. Darin nimmt er unter anderem auch Stellung zur Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Zwar beantragt die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Soweit die Rechtsverweigerung betreffend macht sie indessen keine Ausführungen dazu. Somit ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Urteil nur insoweit angefochten ist, als es die Rückforderung zum Gegenstand hat.
3.1. Der Beschwerdegegner hat selber keine Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe vom 6. August 2024 (Poststempel) ersucht er jedoch darum, in Abänderung der Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn das Verfahren vor Bundesgericht kennt keine Anschlussbeschwerde. Wer mit einem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selber innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1).
3.2. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Eingabe vom 8. Juni 2024 sodann die Mitteilung der am bundesgerichtlichen Verfahren konkret mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. In der Eingabe vom 6. August 2024 (Poststempel) hält er daran fest.
Wie dem Beschwerdegegner bereits aus früheren Verfahren am Bundesgericht (vgl. Verfügung 8C_678/2024 vom 28. November 2024) bekannt sein müsste, besteht kein Anspruch auf vorgängige Mitteilung der am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen. Die am Gericht tätigen Personen können dem Staatskalender (oder auch der Internetseite des Bundesgerichts [www.bger.ch]) entnommen werden, was den Rechtsuchenden in die Lage versetzt, ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen einzelne Personen zu stellen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 mit Hinweis; sodann etwa Urteile 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2; 5A_857/2017 vom 12. April 2018 E. 3.1; 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.4). Gründe, weshalb der Spruchkörper dem Beschwerdegegner dennoch vorgängig mitzuteilen wäre, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist das Gesuch abzuweisen.
3.3. Soweit sich der Beschwerdegegner darauf beschränkt, sich in allgemeiner Weise über die IV. öffentlich-rechtliche Abteilung wie auch einzelne Gerichtspersonen im Besonderen zu beschweren, ohne indessen konkret um Ausstand derselben zu ersuchen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (siehe überdies statt vieler: Verfügung 8C_262/2023 vom 16. Juni 2023).
Näher zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die fragliche Rückerstattungsforderung als ausserhalb der 90-tägigen Revisionsfrist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG liegend und damit als verwirkt erachtete.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu zutreffend dargelegt.
5.1. Demnach hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). So stellt (auch) die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente einen prozessualen Revisionsgrund dar, der Anlass für eine Neuberechnung des Anspruchs auf die ursprünglich gewährten Ergänzungsleistungen gibt, woraus sich entweder eine Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen oder eine Nachzahlung ergeben kann (SVR 2018 EL Nr. 3 S. 7, 9C_341/2017 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2d S. 138).
5.2. Weiter sind solche neuen Tatsachen oder Beweismittel innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, wobei sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben bestimmt. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis weitere Abklärungen erforderlich, so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
Als fristauslösendes Moment betrachtete das kantonale Gericht die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung des Beschwerdegegners vom 18. November 2019 (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 19. November 2019). Darin habe dieser im Rahmen der Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 angegeben, dass er von der IV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe bzw. "seit 2013" IV-Renter und EL-Bezüger sei. Damit seien spätestens am 19. November 2019 jedenfalls gewichtige Indizien für einen Revisionsgrund bzw. hinsichtlich derjenigen Tatsache (EL-Bezug) vorgelegen, auf welche die Beschwerdeführerin letztlich ihre Rückforderungsverfügung stützte. Zwar müsse ihr für ergänzende (verifizierende) Abklärungen Zeit eingeräumt werden. Angesichts dessen, dass lediglich die Angaben des Beschwerdegegners über den EL-Anspruch und den Anspruchsbeginn zu belegen bzw. zu verifizieren waren, seien hierfür jedoch nicht mehr als wenige Wochen erforderlich, zumal die notwendigen Angaben direkt beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (im Folgenden: AZL) hätten erfragt werden können. Dies sei am 12. Juni 2020 und 16. Oktober 2020 geschehen. Damit sei es am 16. Oktober 2020 jedenfalls zu spät gewesen, um die Leistungszusprachen in Revision zu ziehen.
Das kantonale Gericht übersieht bei seinen Erwägungen, dass der Beschwerdegegner wohl am 18. November 2019 behauptete, "seit 2013" u.a. EL-Bezüger zu sein. Die in den Akten liegenden und damit entgegen der Vorbringen des Beschwerdegegners keine unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellenden Verfügungen des AZL (Näheres dazu: BGE 136 V 362 E. 3.3.1 mit Hinweisen) ergeben indessen in tatsächlicher Hinsicht ein anderes Bild (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das AZL sprach dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Juni 2019 erstmals Ergänzungsleistungen zu und zwar ab Februar 2019. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums verfügte das AZL erst am 11. September 2020. Diese entscheidwesentliche Tatsache hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen (Art. 97 Abs. 1 BGG), wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht. Indem diese gestützt darauf weniger als einen Monat später um Rückerstattung der (aus ihrer Sicht) zu Unrecht bezogenen Leistungen ersuchte, handelte sie zumindest für denjenigen Zeitraum offensichtlich zeitgerecht, für den das AZL erstmals am 11. September 2020 verfügt hatte. Die Verfügung des AZL vom 7. Juni 2019 bzw. deren Inhalt hätte die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - im Anschluss an die Mitteilung des Beschwerdegegners vom 19. November 2019 direkt beim AZL in Erfahrung bringen können. Wenn die Vorinstanz dergestalt den Rückerstattungsanspruch für die ab Februar bis Dezember 2019 ausgerichteten Leistungen ungeachtet des Verhaltens des Beschwerdegegners bei der Abklärung des Sachverhalts als am 18. Oktober 2020 verwirkt bezeichnet hat, erscheint dies nicht bundesrechtswidrig. Aufzuheben ist das vorinstanzliche Urteil allerdings, soweit es die Rückerstattungsforderung als bis Ende Januar 2019 verwirkt bezeichnet hat. Das kantonale Gericht wird für diesen Zeitraum die weiteren, bisher von ihm nicht abgehandelten Voraussetzungen zur Rückerstattung entsprechend der Parteivorbringen zu prüfen haben.
In Anbetracht des mehrheitlichen Obsiegens der Beschwerdeführerin erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten zu einem Viertel ihr und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigungan den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner trotz teilweisen Obsiegens nicht erfüllt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 1 und 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. BGE 133 III 439 E. 4; 125 II 518 E. 5b; 115 Ia 12 E. 5; 110 V 72 E. 7). Es ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Gesuch um vorgängige Mitteilung der Zusammensetzung des erkennenden Spruchkörpers wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil vom 31. Mai 2024 wird betreffend die Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2019 ausgerichteten Zulagen aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zum neuen Entscheid über den diesbezüglichen Rückerstattungsanspruch zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 200.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 600.- dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel