Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_166/2024
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, Beschwerdegegner.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2024 (ZM.2023.257).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Hinderung einer Amtshandlung. Am 5. Oktober 2023 liess sie das iPhone 14 von A.________ sicherstellen, dessen Siegelung Letzterer gleichentags verlangte.
B.
Mit Gesuch vom 16. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts ab.
C.
Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das sichergestellte Mobiltelefon zu entsiegeln und sie zu dessen Durchsuchung zu ermächtigen. Eventualiter sei die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen zwecks Begründung des Tatverdachts an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt substanziiert dar, dass dies hier der Fall ist. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden, die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht zahlreiche neue Beweismittel ein. Sie behauptet indessen zu Recht nicht, sie habe diese nicht bereits bei der Vorinstanz einreichen können. Vielmehr weist sie ausdrücklich darauf hin, sie habe "aus ermittlungstaktischen Gründen" darauf verzichtet, womit die Voraussetzung von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfüllt ist und diese Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind.
2.1. Die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen sind strafprozessuale Zwangsmassnahmen, welche die Strafbehörden nur ergreifen dürfen, wenn - unter anderem - ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; siehe Urteil 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, gemäss den Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch habe eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau am 22. Juli 2023 um ca. 18:42 Uhr an der Kasinostrasse in Aarau im Rahmen einer Verkehrskontrolle versucht, das Fahrzeug Mercedes SO xxx zu kontrollieren. Das Fahrzeug habe kurz angehalten, danach aber beschleunigt und sei mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Bahnhofstrasse davongefahren. Der beteiligten Polizistin sei es gemäss der Staatsanwaltschaft dennoch gelungen, das Kontrollschild abzulesen. Bei seiner anschliessenden Fahrt in Richtung Bahnhofstrasse habe der besagte Personenwagen einen stehenden Linienbus überholt. Dessen Dashcam-Aufzeichnungen sei zwecks Ermittlung respektive Bestätigung des Kennzeichens durch die Kantonspolizei beigezogen worden. Dabei habe mittels Weg-Zeit-Analyse festgestellt werden können, dass das genannte Fahrzeug mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei (strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h in einer 30er-Zone). Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass das vorgenannte Fahrzeug auf die Schwester des Beschuldigten eingelöst sei und weder sie noch der Beschuldigte über einen Führerausweis verfügten. Im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme der Kantonspolizei Aargau habe sie angegeben, dass wahrscheinlich ihre Mutter das Fahrzeug am 22. Juli 2023 gefahren habe, da sie es immer fahre. In der Folge sei am 29. Juli 2023 die Mutter des Beschuldigten zur Sache befragt worden. Anlässlich der Einvernahme habe diese ausgeführt, an besagtem Tag mit dem vorgenannten Fahrzeug zunächst ihre Tochter um ca. 18.00 Uhr an deren Arbeitsort in Olten abgeholt zu haben, sie nach Hause gefahren zu haben und anschliessend selbst zur Arbeit in Rothrist gefahren zu sein. Sie habe bis ca. 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gearbeitet. Das Fahrzeug habe währenddessen auf dem Parkplatz ihres Arbeitgebers gestanden. Wie es dazu habe kommen können, dass das besagte Fahrzeug um 18.45 Uhr in 5000 Aarau anlässlich einer polizeilichen Kontrolle ermittelt worden sei, habe sie sich nicht erklären können.
2.3. Die Vorinstanz erwägt dazu, sie könne nicht beurteilen, ob es sich bei der Person auf den eingereichten Bildern der hier relevanten Fahrzeugkontrolle am 22. Juli 2023 (vgl. Bilder auf dem Dokument "Verfolgung vom 22.07.2023 in 5000 Aarau, Kasinostrasse") um den Beschuldigten handle beziehungsweise eine für einen hinreichenden Tatverdacht ausreichende Ähnlichkeit zum Beschuldigten vorliege. In den Akten befänden sich keine Fotografien des Beschuldigten, die mit den eingereichten Bildern der Verkehrskontrolle verglichen werden könnten, und ihnen könne auch nicht entnommen werden, dass die Polizistin, die die Kontrolle habe durchführen wollen, den Fahrzeuglenker im Nachgang als den Beschuldigten hätte identifizieren können. Die Mutter des Beschuldigten habe in ihrer polizeilichen Einvernahme sodann angegeben, dass sie im hier relevanten Zeitraum das Fahrzeug selbst benutzt habe und nur sie selbst einen Fahrzeugschlüssel besitze. Ihr Sohn, der Beschuldigte, wohne zudem nicht mit ihr zusammen und habe auch keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Zwar - so die Vorinstanz weiter - könne der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die gegen einen Tatverdacht gegen den Beschuldigten sprechen würden, vorliegend nicht überprüft werden. Doch würden sie durch die Staatsanwaltschaft auch in keiner Weise widerlegt. So könne den eingereichten Akten beispielsweise gar nicht eindeutig entnommen werden, dass am kontrollierten Fahrzeug tatsächlich das Kennzeichen SO xxx angebracht gewesen sei. Weder sei das Nummernschild des Fahrzeugs auf den eingereichten Bildern lesbar noch sei ein Polizeirapport der kontrollierenden Polizistin eingereicht worden, aus dem klar hervorgehe, dass sie das Kennzeichen SO xxx habe erkennen können. Die Staatsanwaltschaft stütze den Tatverdacht gegen den Beschuldigten soweit ersichtlich lediglich auf den Umstand, dass er der Sohn der Fahrzeughalterin des Fahrzeugs Mercedes SO xxx sei und es sich beim hier relevanten Fahrzeuglenker um eine männliche Person handle. Des Weiteren könne festgestellt werden, dass der Beschuldigte (unter anderem) mehrere Vorstrafen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) aufweise. Mangels weiterer Anhaltspunkte reiche dies für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts, der eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten rechtfertigen würde, jedoch nicht aus.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz verneine den hinreichenden Tatverdacht willkürlich und verletze Bundesrecht.
3.1. Ihre Rüge, die Vorinstanz nehme eine "in diesem Verfahrensstadium verfrühte und somit unzulässige Beweiswürdigung vor", verfängt nicht. Zwar hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist aber zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Dabei müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2). Die Vorinstanz hat das Vorliegen solch erheblicher und konkreter Hinweise somit zu Recht geprüft.
3.2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, "sämtliche Indizien und Beweismittel, welche zu diesem Zeitpunkt vorlagen, ausreichend in die Würdigung miteinzubeziehen", weshalb "die vorinstanzliche Beweiswürdigung und somit die Feststellung des Sachverhalts in der Gesamtschau als willkürlich erachtet werden [müsse]".
Um Willkür darzulegen, genügt es nicht, einen Sachverhalt zu behaupten, der von den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3), wie dies die Beschwerdeführerin über weite Strecken tut. Im Übrigen zielen die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise an der Sache vorbei, namentlich, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Mutter des Beschuldigten in Frage stellt. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei in tatsächlicher Hinsicht gar nicht erstellt, welches Kennzeichen am kontrollierten Fahrzeug angebracht gewesen sei (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, belegt ihre diesbezüglichen Behauptungen aber nicht. Denn die von der Polizei erstellte "Weg-Zeit-Analyse" ist nicht geeignet, zu beweisen, ob auf der ihr zugrunde liegenden Videoaufnahme - die gerade nicht Teil der Verfahrensakten ist - das Nummernschild des gefilmten Fahrzeugs erkennbar ist oder nicht. Beim erstmals vor Bundesgericht eingereichten Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. September 2023, aus welchem sich ergeben soll, dass die kontrollierende Polizistin das Nummernschild erkannt habe, handelt es sich sodann um ein gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges und daher hier unbeachtliches Beweismittel. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Feststellungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, indem sie ihr Entsiegelungsgesuch direkt abweise, ohne die (ihrer Ansicht nach) fehlenden Beweismittel zu edieren.
4.1. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung unter Umständen eine Nachfrist zur Ergänzung eines mangelhaft begründeten Entsiegelungsgesuchs anzusetzen hat (Urteile 1B_78/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.1; 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 3.3; 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4). Insbesondere kann es überspitzt formalistisch sein, wenn das Zwangsmassnahmengericht keine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln ansetzt, auf die sich die Parteien bereits ausdrücklich berufen haben (vgl. Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3). Im Übrigen gilt auch im Entsiegelungsverfahren - ungeachtet der jeweiligen Mitwirkungs- und Substanziierungspflichten der Parteien - der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2).
4.2. Indessen ist (auch im Entsiegelungsverfahren) von vornherein keine Nachfrist anzusetzen, wenn die Eingabe bewusst in mangelhafter Form eingereicht wurde (vgl. Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3; siehe auch Urteil 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin bringt gerade nicht vor, sie habe die vom Zwangsmassnahmengericht für die Beurteilung des Sachverhalts als notwendig erachteten Beweismittel versehentlich nicht eingereicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz, ungeachtet der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, nicht gehalten, ihr eine Nachfrist zur Einreichung dieser Beweismittel anzusetzen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte vor der Vorinstanz ausdrücklich das Fehlen von belastbaren Beweismitteln bemängelte und die Staatsanwaltschaft gar explizit (aber erfolglos) dazu aufforderte, von ihr sichergestelltes und ihn angeblich entlastendes (weiteres) Videomaterial noch einzureichen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdegegner sind im Verfahren vor Bundesgericht keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger