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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_150/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_150/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
02.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_150/2025, 7B_159/2025

Urteil vom 2. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte 7B_150/2025 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, Beschwerdeführerin,

und

7B_159/2025 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand 7B_150/2025, 7B_159/2025 Rückweisung der Anklage,

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Januar 2025 (UH240271-O/U/REA>AEP).

Sachverhalt:

A.

Am 30. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Meilen Anklage gegen A.________ und B.________ wegen Urkundenfälschung. Am 19. Juni 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, am 7. August 2024 die nicht öffentliche Urteilsberatung. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das Bezirksgericht Meilen die Anklage im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück und schrieb das Verfahren als dadurch erledigt am Register ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ mit Eingaben vom 22. bzw. 26. August 2024 je Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 auf die Beschwerden nicht ein.

C.

Dagegen gelangen sowohl A.________ als auch B.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.a. A.________ (Beschwerdeführerin) beantragt im Verfahren 7B_150/2025, der obergerichtliche Beschluss vom 14. Januar 2025 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, auf die Beschwerde vom 22. August 2024 sei einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

C.b. B.________ (Beschwerdeführer) beantragt im Verfahren 7B_159/2025, der obergerichtliche Beschluss vom 14. Januar 2025 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, auf die Beschwerde vom 26. August 2024 sei einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

C.c. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in beiden Verfahren mit Eingaben vom 24. Februar 2025 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden sowie zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung verzichtet.

C.d. Mit Verfügungen vom 12. März 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten antragsgemäss beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung zu den Beschwerden eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 7B_212/2024 und 7B_224/2024 vom 25. März 2025 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_150/2025 und 7B_159/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1; je mit Hinweis[en]).

2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG).

Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_557/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2; 7B_649/2023 vom 18. Februar 2025 E. 1.2; je mit Hinweis[en]).

2.2. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass den Beschwerdeführenden kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und damit eine Eintretensvoraussetzung verneint. Nach der zitierten Rechtsprechung wird hier auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet.

2.3. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügen als beschuldigte Personen über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Folglich sind sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.4. Da die Vorinstanz auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Eintretensfrage (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht "ergänzend" auf die kantonale Beschwerde verweist, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).

3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Begründungspflicht. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. August 2024 nicht als verfahrensbeendender Entscheid zu qualifizieren sei.

3.2. Der angefochtene Beschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Begründung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet zwar knapp, aber ausreichend, weshalb sie die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. August 2024 als verfahrensleitenden Entscheid qualifiziert. Ob die vorinstanzliche Begründung inhaltlich zutrifft, betrifft die materielle Beurteilung und wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. unten E. 4).

4.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. August 2024, mit welcher die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und das bezirksgerichtliche Verfahren abgeschrieben worden sei, als verfahrensleitender Entscheid zu qualifizieren sei. Vielmehr handle es sich dabei um einen verfahrensbeendenden Entscheid, wie dies vom Obergericht des Kantons Zürich in einer identischen Fallkonstellation bereits festgehalten worden sei (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH210042 vom 6. September 2021 E. III.1).

Die Vorinstanz hält hingegen fest, die erstinstanzliche Verfügung vom 7. August 2024 sei als verfahrensleitender Entscheid zu qualifizieren.

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren; falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).

4.2.2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1; 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweis[en]).

4.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO bei Entscheiden ausgeschlossen, die den Gang des Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; Urteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; vgl. FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 65 StPO). Dabei handelt es sich insbesondere um Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1; Urteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; vgl. PATRICK GUIDON, in: BSK StPO, N. 13 zu Art. 393 StPO).

4.2.4. Der Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verfahrensleitender Entscheid (im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO) zu qualifizieren (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteile 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B_808/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.4; je mit Hinweisen). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis selbst dann, wenn das Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO entscheidet, die Rechtshängigkeit (vgl. Art. 328 Abs. 1 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.4 und Sachverhalt lit. A; Urteile 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1 und Sachverhalt lit. A; 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.5 und Sachverhalt lit. A; vgl. JONAS ACHERMANN, in: BSK StPO, N. 62 zu Art. 329 StPO).

Einige Autoren gehen hingegen davon aus, dass ein verfahrenserledigender Entscheid (im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b erster Teilsatz StPO) vorliegt, wenn das Gericht bei der Anklagerückweisung in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO entscheidet, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 71 Rz. 159; HANS MATHYS, Zur Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Rückweisungsentscheides [Art. 329 Abs. 2 StPO], in: 10 Jahre Schweizerische StPO, 2022, S. 335 und 343). Dieser Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden.

4.2.5. Der gerichtliche Entscheid betreffend die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO betrifft den Verfahrensgang und bezieht sich auf die Fortführung des Verfahrens (vgl. oben E. 4.2.3). Folglich ist er als verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück übertragen wird oder nicht (vgl. oben E. 4.2.4). Wird infolge der Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren nicht bloss sistiert (vgl. Art. 329 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StPO), sondern - wie im vorliegenden Fall (vgl. Sachverhalt lit. A) - im Geschäftsverzeichnis des Gerichts als durch die Rückweisung erledigt abgeschrieben, bedeutet dies nicht, dass das gerichtliche Verfahren etwa als "materiell erledigt" zu betrachten wäre (in diesem Sinne aber MATHYS, a.a.O., S. 334). Denn eine Anklagerückweisung in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO setzt gerade voraus, dass ein Urteil, das heisst eine materielle Entscheidung des Gerichts über die Anklage (vgl. Art. 351 Abs. 1 StPO), "zurzeit nicht ergehen kann" (Art. 329 Abs. 2 Satz 1 StPO).

4.2.6. Das Bezirksgericht Meilen hat mit Verfügung vom 7. August 2024 die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und das (gerichtliche) Verfahren als dadurch erledigt am Register abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 2).

Unklar bleibt, warum das Bezirksgericht Meilen in der Begründung der genannten Verfügung (auch) erwogen hat, dass das gerichtliche Verfahren "zu sistieren" sei. Eine Sistierung des gerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO wurde im Dispositiv nicht angeordnet, sodass dieses in einem Widerspruch zur Begründung der erstinstanzlichen Verfügung steht. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO; die erste Instanz kann somit die erforderliche Korrektur von Amtes wegen vornehmen (vgl. Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.3).

4.2.7. Die erstinstanzliche Verfügung betreffend die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ist in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung als verfahrensleitender Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO zu qualifizieren (vgl. oben E. 4.2.3-4.2.5). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die unmittelbare Beschwerdeführung gegen die erstinstanzliche Rückweisungsverfügung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorausgesetzt hätte (vgl. oben E. 4.2.2). Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die erfolgte Anklagerückweisung könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen.

5.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

5.3. Die Beschwerdeführenden erblicken den nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Die Vorgehensweise der ersten Instanz, erst im Rahmen der Urteilsberatung die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und das gerichtliche Verfahren abzuschreiben, sei gesetzlich nicht vorgesehen und somit widerrechtlich. Die erste Instanz missachte das Prinzip der funktionalen Gewaltenteilung innerhalb der Strafjustiz bzw. die verfahrensrechtliche Rollenverteilung.

5.4. Mit diesen Vorbringen legen die Beschwerdeführenden nicht dar, dass ihnen aufgrund der erfolgten Anklagerückweisung ein Nachteil rechtlicher Natur drohen würde, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Vielmehr bleibt mit der erstinstanzlichen Verfügung der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für die Beschwerdeführenden günstiger künftiger Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Abgesehen davon können sich die Beschwerdeführenden gegen einen für sie allenfalls nachteiligen erstinstanzlichen Entscheid in der Sache mit Berufung zur Wehr setzen und die gegen die erstinstanzliche Rückweisungsverfügung erhobenen Rügen, namentlich betreffend eine allfällige Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, im Rahmen eines allfälligen künftigen Berufungsverfahrens nochmals vorbringen.

5.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden stellen vorliegend nicht in Abrede, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht hatten. Zwar rügen sie vor Bundesgericht pauschal eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Indessen legen sie nicht rechtsgenüglich dar, dass und inwiefern aufgrund der erfolgten Anklagerückweisung die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bestehen soll. Auch insofern vermögen sie das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht darzulegen.

5.6. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, die erstinstanzliche Rückweisungsverfügung könne gar als nichtig betrachtet werden, da sie einen "schwerwiegenden Mangel" aufweise, erweist sich die Kritik als unbegründet, soweit darauf aufgrund rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überhaupt einzutreten ist. Im Umstand, dass die erste Instanz eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO (erst) im Rahmen der Urteilsberatung beschlossen hat, ist kein "schwerwiegender Mangel" zu erkennen. Denn eine solche Rückweisung ist bis zur Urteilsfällung möglich (vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 329 StPO). Ein offensichtlicher Mangel, der zur Nichtigkeit der erstinstanzlichen Rückweisungsverfügung führen würde (vgl. Urteile 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.4; 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.4), ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.

Dass die Vorinstanz auf die StPO-Beschwerden nicht eintrat, verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerden in Strafsachen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 7B_150/2025 und 7B_159/2025 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren 7B_150/2025 die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Dem Beschwerdeführer werden im Verfahren 7B_159/2025 die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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