Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1163/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Forensisch-psychiatrische Begutachtung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Oktober 2024 (UH240247-O/U/AEP>GRO).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich reichte dem Bezirksgericht Hinwil am 4. April 2024 eine ergänzte und berichtigte Anklage gegen A.________ ein. Sie wirft Letzterem vor, an einem nicht genau bekannten Tag Anfang Juni 2020 in der Familienwohnung durch je übermässig heftiges Anpacken seiner Töchter B.A.________ und C.A.________ eine Kompression auf ihre jeweiligen Brustkörbe ausgeübt zu haben, sodass es bei beiden Kindern zu Rippenbrüchen gekommen sei. Sodann soll er am 21. Juni 2020 sowie bereits einige Tage zuvor in der Familienwohnung die Tochter C.A.________ geschüttelt haben, sodass diese lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe.
B.
Am 25. Juni 2024 ordnete das Bezirksgericht ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend A.________ an und ernannte einen Gutachter. Zur Begründung führte es an, bei A.________ bestehe aufgrund seines anhaltenden psychischen Gesundheitszustandes (Geburtsgebrechen 404) ein Invaliditätsgrad von 89 %. Zudem könne eine Abhängigkeitserkrankung bezüglich Cannabiskonsum nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Eine allfällige Massnahmenbedürftigkeit sei nicht auszuschliessen. A.________ lehnte das Einholen eines Gutachtens ab, stellte seine Mitwirkungsverweigerung in Aussicht und verlangte eventualiter die Teilnahme seines Verteidigers bei der Begutachtung. Mit Beschluss vom 15. Juli 2024 wies das Bezirksgericht den Antrag von A., es sei auf die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu verzichten, ab. Dasselbe gilt für den Antrag, seinem amtlichen Verteidiger bei der Durchführung der Begutachtung ein Teilnahmerecht zu gewähren. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 4. Oktober 2024 nicht ein.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Oktober 2024, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Zulassung der Verteidigung zu den psychiatrischen Explorationsgesprächen anzuordnen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im Sinne der Erwägungen über die gestellten Anträge zu befinden. Ausserdem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 14. November 2024 hiess der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gut und ordnete an, die psychiatrische Begutachtung von A.________ während des bundesgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
Erwägungen:
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, in der die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG grundsätzlich offensteht. Die Frage, ob die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, deckt sich mit dem Beschwerdegegenstand und ist daher im Rahmen der materiellen Beurteilung zu beantworten (Urteil 7B_283/2023 und 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag mehr als die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung seiner kantonalen Beschwerde verlangt, ist dieser unzulässig.
2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1; 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.2. Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere in ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (BGE 149 IV 205 E. 3.4 mit Hinweisen). Wird ihre Zulässigkeit bestritten, droht nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.2; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde den Verzicht auf seine psychiatrische Begutachtung als solche beantragt hat, begründet die Vorinstanz das Nichteintreten unter Hinweis darauf, dass er gegen den Entscheid vom 25. Juni 2024, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, keine Beschwerde erhoben habe. Dieser - so die Vorinstanz - hätte deshalb selbst dann noch Bestand, wenn der angefochtene Beschluss vom 15. Juli 2024 aufgehoben würde, der den Antrag, auf das Einholen eines Gutachtens sei zu verzichten, abweise. Gegen die Anordnung des Gutachtens sei die Beschwerde daher nur insofern zulässig, als der Beschwerdeführer Einwände erhebe, die sich erst nach dem Beschluss vom 25. Juni 2024 ergeben hätten. Der Beschwerdeführer erhebe in der Beschwerde keine solchen zulässigen Einwände.
Ob diese Begründung mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang steht, kann offenbleiben, verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht doch nicht mehr das Absehen von der Begutachtung als solcher.
2.4. Was die Teilnahme des Verteidigers an der Durchführung der Begutachtung angeht, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. Denn würden Beweise in Verletzung der Teilnahmerechte produziert, könnten diese nochmals erhoben werden. Ob ein Beweis verwertbar sei, habe das Sachgericht zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer kritisiert, bei den Anordnungen über die Gutachtensmodalitäten handle es sich "nicht um einen einfachen verfahrensleitenden Entscheid". Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Modalitäten der Begutachtung Teil des Gutachtensauftrags gemäss Art. 185 StPO, wozu "auch die Festlegung [der] Teilnehmer des Explorationsgesprächs" gehöre. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018. In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht, unter Hinweis auf den mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung einhergehenden Grundrechtseingriff und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Verteidigung, das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft die Zulassung des Verteidigers an den bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen des Beschuldigten abgelehnt hatte. Zur Begründung verwies es insbesondere auf die spezifische Gefahr von Beweisverlusten, wenn erst der Sachrichter die ausreichende Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration akzessorisch prüfen würde. Dabei - so das Bundesgericht - sei namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das allfällige gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung - und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt - stattfinde. Nach Ablauf derart langer Zeitspannen könne es in besonderem Masse fraglich erscheinen, ob eine nochmalige straftatorientierte Begutachtung (unter Einhaltung der massgeblichen Parteirechte) überhaupt noch sachdienlich wäre (E. 1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass hier, wo das Hauptverfahren im Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall bereits beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist und die Sache damit kurz vor der gerichtlichen Beurteilung steht, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Verletzung der Teilnahmerechte anlässlich der Hauptverhandlung und falls nötig im Rahmen seiner Berufung gegen den Entscheid in der Sache geltend machen (vgl. Art. 398 StPO). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt weder die Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Beschwerdeverfahren noch Art. 29a BV und Art. 13 EMRK.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger