Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_470/2023
Urteil vom 3. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. März 2023 (SST.2022.283).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte B.________ am 11. August 2022 wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht Lenzburg ab. Es setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 18'192.70 fest. Gegen dieses Urteil erhoben B.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung. Der amtliche Verteidiger, A.________, führte Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 7. März 2023 die Rechtskraft verschiedener Punkte des erstinstanzlichen Urteils (Schuldsprüche, Verfügung über die Beschlagnahmungen) fest. Es verurteilte B.________ zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Weiter verwies es B.________ für acht Jahre des Landes. Es auferlegte dem amtlichen Verteidiger Fr. 1'000.-- der insgesamt auf Fr. 5'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 7'752.25, jene des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 18'192.70 fest, unter Anweisung an die betreffenden Gerichtskassen zur Auszahlung.
C.
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht betreffend die Festsetzung seines erstinstanzlichen Honorars (Verfahren 7B_470/2023). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die ihm teilweise auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens und das ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Honorar aufzuheben. Das Honorar für seine Bemühungen vor erster Instanz sei auf Fr. 21'316.-- festzusetzen und das Obergericht sei anzuweisen, die Auszahlung dieses Betrages zu veranlassen. Die Sache sei zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, beschränkt auf die Frage der Strafzumessung (Verfahren 7B_469/2023).
C.c. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Nach dem im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils geltenden Recht (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO, in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, AS 2023 468) war das Bundesstrafgericht zuständig für die Beurteilung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts. Wenn aber ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten wurde, das über die vom erstinstanzlichen Gericht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entschieden hatte, und die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten geblieben war, lag kein Anwendungsfall von aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor und die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht war zulässig (BGE 140 IV 213 E. 1.7; vgl. Urteil 6B_939/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1).
1.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers festgesetzt. Dieser wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Entschädigung sowie gegen die Kostenauflage. Gegen das zweitinstanzliche Honorar wendet er sich nur insoweit, als er für den Fall einer Gutheissung die Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Punkt beantragt. Die Beschwerde in Strafsachen ist damit zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die erstinstanzliche Honorarkürzung schütze, aber diese anders begründe. Sie kürze einzelne konkrete Positionen seiner Honorarnote. Hierzu habe er keine Stellung nehmen können. Die erste Instanz habe eine pauschale Kürzung von 99.66 auf 80 Stunden angemessenen Aufwandes vorgenommen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der geltend gemachte Aufwand des amtlichen Verteidigers erscheine sehr hoch. Der Aufwand für die telefonischen (6.83 Stunden) und persönlichen Kontakte mit dem Beschuldigten (28.83 Stunden für Besprechungen, welche die Honorarnote teilweise zusammen mit anderen Aufwendungen ausweise) sei unverhältnismässig hoch. Der Beschuldigte sei von Anfang an geständig gewesen und es seien vor allem rechtliche Fragen zur Strafzumessung und Landesverweisung im Raum gestanden. Entsprechend werde der Aufwand für die persönlichen Kontakte um 12 Stunden gekürzt. Weiter werde der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer von 11.16 Stunden um 5.16 Stunden auf total 6 Stunden gekürzt. Das Plädoyer umfasse 7.5 Seiten rechtlicher Ausführungen. Für einen sehr erfahrenen Strafverteidiger wie den Beschwerdeführer sei der veranschlagte Aufwand deutlich zu hoch. Sodann sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde (mit dem dort geltend gemachten Aufwand von 4.83 Stunden) als nicht notwendig zu qualifizieren und damit nicht entschädigungspflichtig. Denn darauf sei nicht eingetreten worden, weil der Beschuldigte vorher nicht bei der Behörde interveniert habe. Insgesamt ergebe sich nach der Kürzung ein berechtigter Aufwand von 77.67 Stunden, bei einem Stundensatz von Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 892.--, zuzüglich Mehrwertsteuer. Inklusive Mehrwertsteuer resultiere eine angemessene Entschädigung von Fr. 17'690.--. Die im Rahmen der Berufung zu entscheidende Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die von der ersten Instanz zugesprochene Entschädigung erweise sich als unbegründet. Entsprechend weist die Vorinstanz die Gerichtskasse des erstinstanzlichen Gerichts an, die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 18'192.70 auszuzahlen, soweit die Auszahlung noch nicht stattgefunden hat.
2.3. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (aArt. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Dekret des Kantons Aargau vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150). Danach bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 des Anwaltstarifs). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 des Anwaltstarifs).
2.4. Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.5. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden. Ausserdem ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen kann (Urteil 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt jedoch, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Damit zusammenhängend hat die betroffene Person das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sachverhalts. Ein Anspruch der Parteien auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur beschränkt, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen stützen will, deren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Dies bedeutet nicht, dass das Gericht den Parteien ihre beabsichtigte Argumentation im Voraus zur Stellungnahme unterbreiten muss (BGE 145 I 167 E. 4.1; Urteile 7B_167/2023 vom 28. Juli 2023 E. 3.2; 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Beabsichtigt es jedoch, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, ist das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteile 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.6. Die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist eine im kantonalen Recht geregelte Frage (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt musste damit rechnen, dass die Vorinstanz die verschiedenen Positionen seiner Honorarnote auf ihre Angemessenheit überprüft, nachdem er im kantonalen Verfahren gerügt hatte, eine pauschale Kürzung sei unzulässig. Eine überraschende Rechtsanwendung, mit welcher der Beschwerdeführer nicht hätte rechnen müssen, liegt nicht vor.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihre Verpflichtung, zu jeder Reduktion kurz aufzuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen unnötig gewesen seien, denn das Honorar müsse so festgesetzt werden, dass dem Anwalt ein Handlungsspielraum verbleibe und er das Mandat wirksam ausüben könne. Die Vorinstanz begründe nicht, welchen Zeitaufwand sie unter dem Titel "soziale Betreuung" abziehe. Sodann bezeichne sie seinen Aufwand in unzutreffender Weise als "sehr hoch". Sie gebe die Gründe für die Kürzung einzelner Positionen nicht an, sondern kürze mehrere Positionen zusammen um 12 Stunden.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Argumentation sinngemäss gegen die vorinstanzliche Begründung der Honorarkürzung. Von einer ungenügenden Begründung kann indessen keine Rede sein. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar und in Bezug auf die einzelnen Positionen detailliert dar, weshalb sie welchen Aufwand kürzt.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Kürzung seines Honorars sei unverhältnismässig hoch und damit willkürlich, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere befasst er sich nicht mit den von der Vorinstanz genannten Umständen und stellt nicht in Abrede, dass sein Klient von Anfang an geständig war, sich für einen erfahrenen Strafverteidiger problemlos überschaubare Rechtsfragen (zur Strafzumessung und Landesverweisung) stellten, das erstinstanzliche Plädoyer mit 7.5 Seiten rechtlicher Ausführungen kurz war und auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde zufolge Fehlens formeller Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung nicht eingetreten wurde. Ebenso wenig geht er darauf ein, dass die Vorinstanz ihm einen gewissen Handlungsspielraum zubilligt, indem sie trotz der von ihr als tiefer angesetzten angemessenen Entschädigung den vorinstanzlichen Entscheid belässt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung darzutun.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara