Urteil vom 1. Dezember 2025 mitgeteilt am 2. Dezember 2025 ReferenzVR1 25 75 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandAusschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 22.10.2025, mitgeteilt am 22.10.2025 (Proz. Nr. Z.1._____)
2 / 29 Sachverhalt A.A._____, türkischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am
3 / 29 D.Mit Urteil vom 6. März 2025, mitgeteilt am 12. März 2025, wies das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde von A._____ gegen die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 rechtskräftig ab. Das SEM gewährte A._____ mit Schreiben vom 17. März 2025 eine neue Ausreisefrist bis zum 14. April 2025, er wurde zudem auf seine Pflicht, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, hingewiesen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Mit Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) vom 19. März 2025 wurde A._____ erneut auf seine Mitwir- kungspflicht und die Ausreisefrist hingewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung durch das AFM GR vom 1. April 2025 äusserte sich A._____ dahingehend, dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Rückkehr müsse er mit Verhaftung und Folter rechnen. Auch eine Rückkehr mit finanzieller Hilfe lehnte er ab. Auch anlässlich der Kurzbefragung vom 14. April 2025 gab er an, nicht freiwillig in die Türkei zurückzukehren. A._____ wurde ein weiteres Mal für eine Kurz- befragung auf den 16. Mai 2025 vorgeladen und aufgefordert, sämtliche Unterlagen und Dokumente, die aktuelle Rechtseingaben betreffen, mitzubringen. Am 16. Mai 2025 wies A._____ ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) vor, das eine Eingabe des Genannten vom 5. Mai 2025 bestätigte. Die Gerichtskanzlei des EGMR teilte darin mit, dass der eingegebene Antrag unvollständig sei und deshalb nicht einem Richter vorgelegt werden könne. Das AFM GR forderte A._____ deshalb auf, bis zum 6. Juni 2025 eine bestätigte Eingabe des EGMR vorzulegen. Da bis zum 6. Juni 2025 keine Bestätigung einging, machte das AFM GR A._____ mit Schreiben vom 11. Juni 2025 erneut auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und setzte eine neue Frist bis zum 25. Juni 2025 an. A._____ verweigerte die Quittierung des Empfangs dieses Schreibens. Am 24. Juni 2025 verlangte A., dass das AFM GR die Ausreisefrist verlängere, sein Anwalt in der Türkei sei dabei, weitere Beweismittel zu beschaffen. Mit E-Mail vom 15. Juli 2025 teilte der neue Rechtsvertreter von A. dem AFM GR mit, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2025 ein Revisionsantrag gestellt worden sei. Anlässlich der Kurzbefragung vom selben Tag äusserten A._____ und seine Ehefrau wiederholt, dass sie nicht gewillt seien, in die Türkei zurückzukehren. A._____ teilte ausserdem mit, dass er den Antrag an den EGMR auf Anraten seines Anwalts zurückgezogen habe. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht A._____ mit, dass er den Revisionsentscheid im Ausland abzuwarten habe; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt und A._____ aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Gestützt auf den Rückzug des Revisionsgesuchs vom 12. August 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren am 18. August 2025, mitgeteilt am 21. August 2025, als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. A._____ wurde in der Folge für eine Kurzbefragung auf den 2. September 2025 vorgeladen.
4 / 29 Wiederholt gab er zu verstehen, dass er nicht bereit sei, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, auch nicht mit finanzieller Unterstützung. E.Am 24. September 2025 erteilte das AFM GR der Kantonspolizei Grau- bünden den Auftrag zur Festnahme von A._____ zwecks Anordnung der Ausschaffungshaft. Es liess sich zudem die bei der swissREPEAT gebuchten Flüge vom 29. Oktober 2025 bestätigen. Am 30. September 2025 reichte der damalige Rechtsvertreter von A._____ eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter (Comittee against Torture, CAT) ein. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 informierten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) das SEM darüber, dass mehrere türkische Staatsangehörige in die Türkei zurückgeführt worden seien, wo sie umgehend inhaftiert worden seien. Den Angaben dieser Personen im Rahmen des Asylverfahrens, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen sie liefe, sei kein Glauben geschenkt worden. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2025 teilte das Kurdish Centre für Human Rights (KCHR) in Genf dem AFM GR mit, dass beim UN-Komitee gegen Folter ein Antrag gestellt worden sei, weshalb A._____ und seine Familie nicht zurückgeschickt werden dürften. Das AFM GR antwortete dem KCHR, dass weder dem AFM GR noch dem SEM eine solche Eingabe beim UN-Komitee bekannt sei. Solange keine schriftliche Bestätigung der Eingabe und ein Vollzugsstopp seitens des SEM vorlägen, seien die genannten Personen ausreisepflichtig. F.Gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR vom 20. Oktober 2025 wurde A._____ gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der Haftanhörung vom 20. Oktober 2025 gab A._____ an, dass er bezüglich Papierbeschaffung für seinen Sohn nichts unternommen habe. Er erklärte weiter, dass er eine Eingabe bei der UN-Kommission gemacht habe und diesen Entscheid in der Schweiz abwarten wolle. Er müsse damit rechnen, in seiner Heimat verhaftet zu werden. A._____ und seine Ehefrau gaben an, dass sie eine freiwillige Rückkehr bevorzugten. Das SEM teilte dem AFM GR am selben Tag auf Nachfrage mit, dass es bisher nicht über eine Eingabe bei der CAT-Kommission informiert und der Vollzug nicht gestoppt worden sei; das KCHR sei bisher nicht als Rechtsvertretung gemeldet. G.Am 21. Oktober 2025 stellte das AFM GR beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag, die Ausschaffungshaft sei zu schützen und A._____ bis am 19. Januar 2026 in Haft zu belassen. Gleichentags verfügte das AFM GR die Versetzung aus der JVA Realta in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) Zürich. Das SEM erliess am 21. Oktober 2025 ausserdem ein Einreiseverbot gegen A._____ für
5 / 29 die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gültig für drei Jahre ab Ausreise- datum. H.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung qualifizierte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2025, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, die bis zum 19. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und schützte sie. I.Am 24. Oktober 2025 teilte das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) in Genf dem Rechtsvertreter von A., H. (Kurdish Center for Human Rights), mit, dass die Beschwerde vom 30. September 2025 nicht angenommen und vom Ausschuss weiter geprüft werden könne, da die als Anlagen 12 und 13 eingereichten Vollmachten keine Namen und kein Datum enthielten und als von verschiedenen Beschwerdeführern stammend betitelt seien, jedoch dieselbe Unterschrift des Beschwerdeführers enthielten, während nur eine davon die Unterschrift des Vertreters enthalte. Das OHCHR wies darauf hin, dass das Sekretariat keine erneute Einreichung bearbeiten könne, da das angebliche Datum der Abschiebung bereits innerhalb der drei Werktage liege, die für eine rechtzeitige Bearbeitung erforderlich seien. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem OHCHR mit, dass die datierte und unterzeichnete Vollmacht zugesandt würde. Am 27. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin von A._____ dem AFM GR die vom Rechtsvertreter I._____ beim UNO-Antifolterausschuss (CAT) eingereichte Eingabe (samt Korrespondenz) ein und ersuchte, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis deren Entscheid betreffend Antrag auf interim measures vorliege, insbesondere angesichts der aktuellen Berichte über unrechtmässige Inhaftierungen von Regimegegnern in der Türkei nach Rückführungen aus der Schweiz. Am 28. Oktober 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin von A._____ das AFM GR, den Flug zu stornieren und sich mit dem SEM in Verbindung zu setzen, damit der Fall im Lichte der neuen Erkenntnisse sowie der laufenden Abklärungen des SEM in Ankara erneut überprüft werden könne. J.Am 29. Oktober 2025 liess A._____ ein Wiedererwägungsgesuch gegen den Asylentscheid des SEM einreichen und beantragen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Gestützt darauf ersuchte das SEM das AFM GR gleichentags, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Folglich annullierte das AFM GR den gebuchten Flug von A._____.
6 / 29 K.Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden vom 22. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2.Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. 3.Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. 4.Subeventualiter sei festzustellen, dass die Administrativhaft rechts- widrig war. 5.Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. RA Lea Hungerbühler sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten. 6.Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. In materieller Hinsicht rügt er den fehlenden Haft- grund, die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs und die fehlende Verhältnis- mässigkeit der Haft. L.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden reichte am 6. November 2025 die bei ihm mit Verfügung vom 4. November 2025 einverlangten Akten ein und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. M.Das AFM GR (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 12. November 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. N.Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 12. November 2025 wurde dem SEM das Verschwinden der Ehefrau von A._____ und des gemeinsamen Sohnes mitgeteilt. O.Der Beschwerdeführer replizierte am 19. November 2025 zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen und liess eine weitere Kostennote einreichen. Er hielt an den bisherigen Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest. P.Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2025 (Poststempel) auf die Erstattung einer Duplik. Q.Die Vorinstanz liess sich dazu nicht vernehmen.
7 / 29 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c OGV (BR 173.010) i.V.m. Art. 43 GOG (BR 173.000) obliegt die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer. Das vorliegende Urteil wird in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 GOG gefällt, wonach das Obergericht des Kantons Graubünden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter entscheidet (vgl. auch Art. 388 Abs. 2 StPO e contrario und Art. 395 StPO e contrario). 2.1.Gemäss Art. 21a Einführungsgesetz zur Auslänger- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzAAG, vorliegend also den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensicht- lich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. November 2025 kann – zumindest im Hauptantrag – eingetreten werden (Art. 396 StPO). 2.2.Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 1.3, 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4). Der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Seine Interessen können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und einer allfälligen Haftentlassung gewahrt werden. Auf das subeventualiter gestellte Feststellungsbegehren ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2.3.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln von Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde
8 / 29 stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes, das heisst ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrens- handlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15 ff.). 3.Streitgegenstand bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft, bestätigt durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 19. Januar 2026. Wie dem angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2025 (vgl. act. B.1, AFM-act. 2 und ZMG-act. 8) und der Stellungnahme des Beschwerde- gegners vom 12. November 2025 (vgl. act. A.3) entnommen werden können, wird die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG begründet. Vorliegend strittig ist die Erfüllung dieses Haftgrundes (nachstehende Erwägungen 6), somit ob sich die Wegweisung innert absehbarer Zeit als vollziehbar (nachstehende Erwägung 7) und die Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweisen (nachstehende Erwägung 8). 4.Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 4.1.Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wirft dem Zwangsmassnahmengericht vor, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, indem es unterlassen habe, Haftalternativen ernsthaft zu prüfen, obwohl es hierzu in jedem Einzelfall verpflichtet gewesen wäre. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, der Beschwerdegegner habe die Würdigung nun in der Stellungnahme zur Beschwerde nachgeholt. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, denn sie würde – wäre sie erfolgreich – grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2). 4.2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 265 E. 3.2, 124 I 241 E. 2, 124 I 49 E. 3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
9 / 29 die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 I 135 E. 2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). An die Begründungsdichte von Haftentscheiden werden hohe Anforderungen gestellt, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1, 133 I 270 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 149 I 91 E. 3.2, 137 I 195 E. 2.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 150 I 174 E. 4.4 m.w.H.). 4.3.Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug wirksam sicherstellen zu können. Der Anspruch auf recht- liches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (vgl. zur Begründungspflicht der Verhältnismässigkeit bei der
10 / 29 Dublin-Haft: BGE 142 I 135 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 4, 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.3.1, 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2 und 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 5.2.1 f.). 4.4.Die Ausführungen des Haftrichters erfüllen diese Anforderungen nicht. Der Einzelrichter hat die Voraussetzungen milderer Massnahmen in seinem Entscheid nicht geprüft, wie er dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte tun müssen. Er hätte einzelfallbezogen darlegen müssen, weshalb sich mildere Massnahmen im vorliegenden Fall zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs nicht eigneten. Im angefochtenen Entscheid wies er lediglich darauf hin, dass die Meldepflicht als milderes Mittel mit Blick auf die Untertauchensgefahr von Vornherein nicht gleichermassen geeignet sei wie die Haft, um den Zweck der Sicherstellung des Ausschaffungsvollzugs sicherzustellen. Der Haftrichter begründete an dieser Stelle nicht, weshalb dem so sein soll. Zudem beruft er sich auf die Untertauchensgefahr, welche vom Beschwerdegegner explizit verneint worden war. Aus dem Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falles durfte der Haftrichter nicht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten würde und eine mildere Massnahme diesen Zweck nicht hätte erfüllen können. In Anbetracht der Schwere des durch die Festhaltung begründeten Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich ungenügend begründet, das Zwangsmassnahmengericht hat seine Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 131 II 271 E. 11.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 5). 4.5.Diese Verletzung der Begründungspflicht ist jedoch als geringfügig einzustufen. Es war dem Beschwerdeführer insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht des Kantons Graubünden, dessen Kognition nicht eingeschränkt ist, äussern konnte, ist die geringfügige Gehörsverletzung in der angefochtenen Verfügung als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Zudem rechtfertigt es sich im konkreten Fall nicht, die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen, da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – ohnehin gutzuheissen ist und eine Rückweisung im konkreten Fall zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die sich mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung seiner Sache nicht vereinbaren lassen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).
11 / 29 5.Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB oder Artikel 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss ausserdem (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3 und 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1). Eine Person kann also zur Sicherstellung des Vollzugs namentlich aufgrund der folgenden Gründe in Haft genommen werden: Wenn sie sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landes- verweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB oder Artikel 49a oder 49a bis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Den Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1) AIG setzen die (darin aufgezählten) groben Verletzungen der Mitwirkungspflicht. Allen Haftgrundvarianten ist gemeinsam, dass die ausländische Person nicht mit der Behörde kooperiert. Jedoch rechtfertigt nicht jedes prozessual unerwünschte Verhalten die Anordnung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gestützt auf diese Bestimmung. Wenn aber die Mitwirkungspflichten grob verletzt werden, wird regelmässig auch eine Erschwerung des Wegweisungsvollzuges vermutet. Als schwere Verletzung der Mitwirkungs- pflicht wird auch die wiederholte Nichtbefolgung von Vorladungen oder die Missachtung anderer Anordnungen der Behörden im Asylverfahren betrachtet. Bei letzterer muss die schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht als geeignet erscheinen, den Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug erheblich zu erschweren (BGE 119 Ib 193 E. 2b; BAUMANN/GÖKSU, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 2022, Rz. 24 ff.; ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Huschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 75 AIG N. 4 und Art. 76 AIG N. 5).
12 / 29
5.1.Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltens-
weisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann
(Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 und
2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Eine solche liegt regelmässig dann vor,
wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren
Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241 E. 2.1).
Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ausländische Person
der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (BGE 140 II 1 E. 5.3). Die
Tatsache, dass die ausländische Person das Land nicht innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist verlässt, reicht allein nicht aus, um einen Haftgrund im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 4 AIG zu begründen, sondern kann höchstens
ein Indiz unter anderen für die Feststellung einer Fluchtgefahr darstellen.
Gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich
der Ausländer im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während
längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (Urteile des Bundesgerichts
2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1, 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012
während des hängigen Asylverfahrens erklärt, nicht in die Heimat zurückkehren zu
wollen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_675/2011 vom
20. September 2011 E. 2.4). Der EGMR verneinte hinreichend konkrete Hinweise
für ein Untertauchen bei einem Ausländer, obwohl dessen Ehefrau die Quittierung
der Aushändigung des Flugplans verweigerte und er selber erklärt hatte, nicht
zurückkehren zu wollen, weil er seine Identität wie auch diejenige seiner Ehefrau
offengelegt, die Identitätskarte abgegeben und allen behördlichen Vorladungen
Folge geleistet hatte (vgl. Urteil EGMR, Jusic c. Schweiz, vom 2. Dezember 2010,
Nr. 4691/06, Rz. 78 ff.; ZÜND, a.a.O., Art. 76 AIG N. 7).
Die zuständige Behörde muss in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen
Indizien eine Prognose stellen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Massgeblich sind dabei die
Bedeutung der verweigerten Mitwirkungshandlung und das Verschulden des
Ausländers (BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 61).
5.2.Mit Entscheid vom 21. September 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg (ZMG-act. 5/3). Nach der
Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM mit Verfügung
vom 28. Juni 2023 den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weg (ZMG-act.
13 / 29 5/7). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2025 ab (ZMG-act. 5/20); das nachfolgende Revisionsverfahren schrieb es am 18. August 2025 als gegenstandslos geworden ab (ZMG-act. 5/39). Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung sind endgültig, das heisst sie können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG), weshalb sie mit der Mitteilung rechtskräftig werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dies in seinem Urteil vom 6. März 2025 in Erwägung 2.2 fest, "[...] erwuchs die mit der Verfügung des SEM vom 21. September 2022 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit dem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 in Rechtskraft. Der in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 erneut verfügten Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 1) kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu" (ZMG-act. 5/20 S. 11). Damit liegt ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. 6.Haftgrund 6.1.Der Haftbefehl vom 20. Oktober 2025 gegen den Beschwerdeführer erging gestützt auf die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (ZMG-act. 5/51). Mit der Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht betreffend richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft stützte sich der Beschwerdegegner auf den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG (ZMG-act. 4). Das Zwangsmassnahmengericht bejahte mit dem angefochtenen Entscheid diesen Haftgrund. Die Aussagen der inhaftierten Person zeigten, dass sie nicht bereit sei, freiwillig ihrer Ausreisepflicht nachzukommen und sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen würde. Gemäss Beschwerdeführer verkenne die Vorinstanz die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Aussage des Beschwerdeführers, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, keinen genügenden Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG darstelle (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1). Gegen die Gefahr des Untertauchens sprächen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Wissen um den drohenden behördlichen Zugriff sämtlichen Vorladungen der Behörden Folge geleistet und jeweils offen und glaubhaft ausgesagt habe, sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe und nie untergetaucht sei. Sein Verhalten habe zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben, insbesondere sei keine Straffälligkeit verzeichnet. Ausserdem sei er über längere Zeit erwerbstätig gewesen, bis ihm die Arbeitsbewilligung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei ausserdem
14 / 29 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, er habe seine Identitätsdokumente eingereicht. Es sei daher nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz zu schliessen vermöge, dass sich der Beschwerdeführer künftig behördlichen Anweisungen widersetzen könnte; insbesondere, da dies in der Vergangenheit aktenkundig nie der Fall gewesen sei. Ein sich den Behörden widersetzendes Verhalten sei hier nicht im Ansatz zu erkennen und ein Haftgrund demzufolge nicht gegeben. Die Haft widerspreche damit Art. 76 AIG und erweise sich auch verfassungs- und EMRK- widrig (Art. 5 EMRK), der Beschwerdeführer sei folglich umgehend aus der Haft zu entlassen. 6.2.Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, er sei im vorliegenden Fall nie von einer Untertauchensgefahr ausgegangen und habe diese Gefahr in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2025 auch nie begründet. Es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise an behördliche Anordnungen halte. So sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid des SEM aufgefordert worden, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen. Das SEM habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2025 darauf hingewiesen, dass er die Schweiz bis am 14. April 2025 zu verlassen habe und verpflichtet sei, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Auch mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 19. März 2025 sei er auf seine Mitwirkungspflicht und Ausreisefrist hingewiesen worden. Zudem sei er am 1. April 2025, 14. April 2025, 15. Juli 2025 und 2. September 2025 mündlich auf seine Ausreisepflicht und Mitwirkungspflicht betreffend Papierbeschaffung für seinen Sohn hingewiesen worden. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich in mehreren Gesprächen mit dem Beschwerdegegner wiederholt geweigert, der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung Folge zu leisten und das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb der ihm gewährten Frist aufforderungsgemäss zu verlassen. Zudem habe er sich geweigert, für seinen ebenfalls weggewiesenen Sohn ein Reisedokument bei den heimatlichen Behörden zu beantragen. Ausserdem habe er am 14. April 2025 zu Protokoll gegeben, dass eine freiwillige Ausreise nicht in Frage komme. Mit diesem unkooperativen Verhalten zeige der Beschwerdeführer klar auf, dass er von behördlichen Anordnungen nichts oder nicht viel halte. 6.3.Erstellt ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen der Behörden jeweils Folge geleistet hat. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer nach Einreichen des Asylgesuchs jemals untergetaucht oder seine ihm zugewiesene Örtlichkeit unerlaubterweise verlassen hat. So hält der
15 / 29 Beschwerdegegner selber fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Eingrenzung, d.h. wenn sich eine Person wiederholt und für längere Zeit nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhält und davon ausgegangen werden muss, dass sich die Person, wenn weitere Vollzugsschritte anstehen, nicht angetroffen werden kann, nicht vorgelegen hätten (vgl. Vernehmlassung vom 12. November 2025, S. 5). Ebensowenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz strafbar gemacht hat. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Wegweisungsentscheiden keine Folge geleistet und die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Fristen verlassen. Gegenüber den Behörden hat er zudem wiederholt geäussert, die Schweiz nicht verlassen zu wollen. Gegenüber dem Beschwerdegegner gab er ausserdem am 14. April 2025 zu Protokoll, dass eine freiwillige Ausreise nicht in Frage komme (ZMG-act. 5/27, S. 2). 6.4.In seinem Urteil 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 hielt das Bundesgericht in Erwägung 2.2.1 was folgt fest, "Das Bundesgericht hat dabei festgehalten, dass ein Ausländer allein wegen der Äusserung, lieber in der Schweiz verbleiben als ins Ausland zu verreisen, nicht in Ausschaffungshaft genommen werden dürfe, solange er noch mit einem Rechtsmittel um sein Bleiberecht streite (vgl. Urteil 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 E. 4c, m.w.H.). Darüber hinausgehend – und ohne Hinweis auf allfällig hängige Rechtsmittelverfahren bezüglich des Aufenthaltsrechts – hat es explizit darauf hingewiesen, dass aus dem offen deklarierten Wunsch eines Ausländers, in der Schweiz verbleiben zu wollen, nicht automatisch der Schluss gezogen werden dürfe, dass sich dieser auch einer behördlichen Ausschaffung entziehen werde (a.a.O.). Das Bundesgericht hat es in diesem Sinne abgelehnt, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen." In Erwägung 2.2.2 hielt das Bundesgericht weiter fest: "Zu den gleichen Schlüssen ist der EGMR in einem Fall gelangt, in welchem die Schweizerischen Behörden die Anordnung der Ausschaffungshaft unter anderem damit begründet hatten, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals dahingehend geäussert hatte, die Schweiz nicht verlassen zu wollen; überdies hatte er sich geweigert, ein Formular für die Organisation der Ausreise zu unterzeichnen (vgl. EGMR, 2.12.2010, Jusic v. Schweiz, Rn. 64 und 81). Entscheidend war für den EGMR in diesem Fall, dass der damalige Beschwerdeführer nie ausdrücklich in Aussicht gestellt hätte, sich dem Wegweisungsvollzug zu entziehen ("de se soustraire à la décision de renvoi"; a.a.O., Rn. 81)."
16 / 29 6.5.Nach Auffassung des Obergerichts waren die Voraussetzungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, in konkrete Handlungen hat er diese Äusserungen jedoch bis anhin nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bekundet, sich gegen eine behördliche Durchsetzung der Rückkehr zur Wehr setzen zu wollen. Anlässlich der Befragung vom 14. April 2025 gab er an, "Freiwillig werden wir nicht zurück in die Türkei gehen. Wenn es polizeilich begleitet sein muss, dann ist es ebenso. [...]. Ich werde versuchen alle Rechtsmittel auszuschöpfen – in der Schweiz und in Europa, so dass wir hier bleiben können." (vgl. AFM GR Kurzprotokoll Ausreisewille [ZMG-act. 5/27 S. 2 unten und S. 3]). Anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2025 äusserte der Beschwerdeführer weiter, dass er lieber freiwillig in die Türkei zurückkehre, als mit der Polizei (vgl. AFM GR Kurzprotokoll Ausreisewille und rechtliches Gehör Ausschaffungshaft [ZMG-act. 5/52, S. 3]). Gegenüber dem Zwangsmass- nahmenrichter gab er an, "wenn sie mich schicken, werde ich gehen" (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2025, S. 6 [ZMG-act. 8]). Nicht bestritten wurde zudem die beschwerdeführerische Aussage, wonach der Auffassung des Beschwerdegegners, dass er sich geweigert habe, für seinen in das Asylgesuch der Ehefrau einbezogenen und ebenfalls weggewiesenen Sohn ein Reisedokument bei den heimatlichen Behörden zu beantragen, nicht gefolgt werden könne. Er (der Beschwerdeführer) sei beim Termin mit dem türkischen Konsulat zwecks Ausstellung eines Reisedokuments für den Sohn anwesend gewesen und habe die erforderliche Unterschrift geleistet. Das Reisedokument sei aber aufgrund der fehlenden Unterschrift der Mutter nicht ausgestellt worden. Damit kann das Gericht von dieser Tatsache ausgehen. Im Übrigen darf dem Beschwerdeführer das zeitweilige Untertauchen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes nicht angelastet werden, handelt es sich doch dabei um ein separates Asylverfahren. Gemäss Beschwerdeführer halten sich die beiden wieder in der ihnen zugewiesenen Unterkunft auf (vgl. Replik vom 19. November 2025 Rz. 14). 6.6.Somit war – entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts – nicht davon auszugehen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen liess, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass der angeführte Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des (rechts- kräftigen) Wegweisungsentscheids nicht vorliegt. Besteht der einzig geltend gemachte Haftgrund für die Ausschaffungshaft nicht, ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerde-
17 / 29 führer aus der Haft zu entlassen. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache fällt auch das Gesuch um Haftentlassung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dahin. 7.Absehbarkeit des Vollzugs 7.1.Das Zwangsmassnahmengericht erkannte vorliegend keine Gründe, welche die Umsetzung der Wegweisung als objektiv nicht möglich erscheinen liessen bzw. dafür, dass sich die Umsetzung der Wegweisung nicht innert angemessener Frist umsetzen liesse. Es hielt im angefochtenen Entscheid fest, die inhaftierte Person mache sinngemäss eine konkrete Gefährdung im Heimatstaat geltend. Die inhaftierte Person habe bezüglich der für sie in der Türkei angeblich bestehenden Gefahr nichts Substantielles vorgebracht und diesbezüglich auch nichts Entsprechendes belegt. Die Wegweisung sei also rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM verfüge über die gültigen Identitätskarten im Original des Beschwerde- führers und seiner Ehefrau. Die Beschaffung eines Laissez-Passe für den Sohn sollte innert kurzer Zeit beim türkischen Konsulat in Zürich möglich sein und sei für den 28. Oktober 2025 vorgesehen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei auf allen Rückführungsstufen möglich. Ein entsprechender Rückflug sei für den 29. Oktober 2025 gebucht. Die Rückführung sei folglich innerhalb angemessener Zeit ohne weiteres realisierbar. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass eine Rückführung in die Türkei innerhalb angemessener Zeit durchführbar ist. 7.2.Der Beschwerdeführer hielt seinerseits fest, es fehle es an der Absehbarkeit des Vollzugs, die u.a. nach Art. 5 EMRK zwingend sei für die Aufrechterhaltung der Haft. Im Falle eines hängigen Wiedererwägungsgesuches beim SEM habe die zuständige Behörde gemäss Bundesgericht eine realistische Prognose zu erstellen, insbesondere hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_583/2010 vom 6. August 2010 E. 3 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4.3), um zu beurteilen, ob die Fortführung der Haft gemäss Art. 76 AIG noch zulässig sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3 und 5.4). Dabei sei auch die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei einem negativen Entscheid des SEM miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_452/2021 vom 2. Juli E. 5.4.3). Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass eine Rückführung innerhalb angemessener Zeit ohne Weiteres realisierbar sei, könne aufgrund des hängigen CAT-Verfahrens als auch des zwischenzeitlich eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens des SEM mit entsprechendem Vollzugsstopp nicht (mehr) gefolgt werden. Gerade wegen dieser hängigen Verfahren habe der
18 / 29 Beschwerdegegner die Vollzugshandlungen eingestellt. Am 29. Oktober 2025 sei die Stornierung des für denselben Tag geplanten Rückflugs verfügt worden. Es sei nicht erkennbar, per wann die laufenden Verfahren abgeschlossen sein sollen bzw. per wann wieder ein Flug gebucht werden solle. Bis heute sei – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – kein Entscheid ergangen. Damit würden die Fristen gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG klar überschritten. Da der Vollzug der Wegweisung vom SEM ausgesetzt worden sei (Beilage 7), müsse der Beschwerdegegner den Entscheid des SEM abwarten. Es bestünden demzufolge derzeit keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Wegweisung innert angemessener Frist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich wäre. Angesichts der besonderen Konstellation des Falles sei auch das Haftgericht gehalten, die drohenden Verletzungen zwingenden Völkerrechts bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach und glaubwürdig geltend gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr schwere Menschen- rechtsverletzungen drohten (insb. Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT). Aktuelle Berichte zeugten davon, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungssituation von Geflüchteten aus der Türkei offensichtlich in letzter Zeit mehrfach unzutreffend beurteilt hätten und die zurückgeführten Personen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen in der Türkei geworden seien. Angesichts dieser Ausgangslage sei der Wegweisungsentscheid als unzulässig einzustufen. Zusammenfassend sei hinsichtlich des laufenden Verfahrens keine realistische Prognose möglich, es fehle daher an der gemäss Rechtsprechung zwingend notwendigen Absehbarkeit des Vollzugs. Da der Wegweisungsvollzug aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar sei, fehlten die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. Die Bestätigung der Haft verstosse gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 EMRK. 7.3.Der Beschwerdegegner hielt begründend fest, dass die Flüge aufgrund des am 29. Oktober 2025 beim SEM eingereichten Wiedererwägungsgesuchs sowie dem Untertauchen der Ehefrau und des Sohnes – und nicht wie vom Beschwerde- führer angeführt – wegen der unsicheren Lage storniert worden seien (AFM-act. 3). Der Vollzug sei in der Praxis insbesondere dann nicht auszusetzen, wenn ein Wiedererwägungsgesuch mit dem offensichtlichen Zweck eingereicht würde, nach verpasster Beschwerdefrist wieder ins Verfahren zu gelangen oder konkrete Vollzugshandlungen zu verhindern. Der negative Asylentscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Es sei nicht schlüssig zu beantworten, weshalb der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch erst nach über sieben Monaten, im Anschluss an die Anordnung der Ausschaffungshaft, am geplanten Abflugtag und parallel zur CAT- Beschwerde, die nicht bestätigt worden sei, eingereicht habe. Ein Wiederer-
19 / 29 wägungsgesuch sei gemäss Art. 111b Abs. 2 (recte: Abs. 1) AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Das Gesuch sei mit dem Schreiben der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2025 an das SEM begründet worden. Nicht belegt sei, ob der Beschwerdeführer auch von der in diesem Schreiben aufgeführten Problematik betroffen sei. 7.4.Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei bilden die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell nicht Gegenstand des Haftverfahrens. Gegenstand des Haftverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher. Das Haftgericht hat demnach nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Über die Asyl- und Wegweisungsfrage entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn der zu sichernde Wegweisungsentscheid offen- sichtlich unzulässig oder derart offensichtlich falsch ist, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGE 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E.2.2.2, 125 II 217 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 3.3 m.H.; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., N. 55). Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen; nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2, 128 II 193 E. 2.2 und 125 II 217 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). 7.5.Hängige Rechtsmittelverfahren stehen der Anordnung von Ausschaffungs- haft grundsätzlich nicht entgegen, sofern sie den Vollzug aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht unabsehbar werden lassen (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 332 N. 825). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Entscheid des SEM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Indessen stehen einer asylsuchenden Person nur noch ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung.
20 / 29 Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheides oder Urteils zu durchbrechen. Ausserordentliche Rechtsmittel beseitigen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids/Urteils nicht. Ihre Einreichung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Wiedererwägungsgesuch den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt. Das SEM kann aber den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat aussetzen, um den bestehenden Zustand bis zum Wegweisungsentscheid zu bewahren (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Praxisgemäss ist der Vollzug insbesondere dann nicht auszusetzen, wenn ein Wiedererwägungsgesuch mit dem offensichtlichen Zweck eingereicht wird, nach verpasster Beschwerdefrist wieder ins Verfahren zu gelangen oder konkrete Vollzugshandlungen zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel H2 – Ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche [inkl. Gebühren], S. 1 und S. 5 Ziff. 2.2.2; https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/- handbuch-asyl-rueckkehr.html, besucht am 28. November 2025). 7.6.Mit Blick auf diese Kompetenzverteilung bildet die Durchführbarkeit des Weg- oder Ausweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Weg- oder Ausweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Weg- oder Ausweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.3 und 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 m.H.a. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3). 7.7.1. Aus rechtlichen Gründen können der Ausschaffung das Gebot des Non- Refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, wenn die
21 / 29 ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass das am 29. Oktober 2025 eingegangene Wiedererwägungsgesuch beim SEM betreffend das abgewiesene Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn nicht per se dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht, auch wenn nach Art. 42 AsylG ein Antragstellender sich bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten darf. Die Vorinstanz gibt die diesbezügliche Recht- sprechung zutreffend wieder, wonach die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig ist, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1 m.H.a. BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1, 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1). Das SEM ersuchte das AFM GR den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme einstweilen auszusetzen; Vorbereitungshandlungen konnten hingegen weiterhin getroffen werden (Art. 111b Abs. 3 AsylG [act. B.6]). Damit kommt dem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2029 aufschiebende Wirkung zu. 7.7.2. Nach Art. 111b Abs. 2 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungs- gesuchs zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Angesichts des Umstandes, dass dem Gericht bis anhin weder ein Nichteintretensentscheid des SEM noch ein materieller Entscheid vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass das Wiedererwägungsverfahren innert absehbarer Frist abgeschlossen wird. Damit kann der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass eine Rückführung innerhalb angemessener Zeit ohne Weiteres realisierbar sei, aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens des SEM mit entsprechendem Vollzugs- stopp nicht (mehr) gefolgt werden könne. Gerade wegen dieses hängigen Verfahrens habe der Beschwerdegegner die Vollzugshandlungen eingestellt. Am 29. Oktober 2025 sei die Stornierung des für denselben Tag geplanten Rückflugs verfügt worden. Es sei nicht erkennbar, per wann die laufenden Verfahren abgeschlossen sein sollen bzw. per wann wieder ein Flug gebucht werden solle. Bis heute sei – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – kein Entscheid ergangen, womit die Fristen gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG klar überschritten würden. Da der Vollzug der Wegweisung vom SEM ausgesetzt wurde, muss der Beschwerde-
22 / 29 gegner den Entscheid des SEM abwarten. Es bestünden demzufolge derzeit keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Wegweisung innert angemessener Frist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich wäre. Nach dem Gesagten fehlt es auch an dieser gesetzlichen Voraussetzung für die Aufrecht- erhaltung der Ausschaffungshaft. 7.7.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weiter, dass das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2025 mitgeteilt hatte, dass die Beschwerde vom 30. September 2025 nicht angenommen und vom Ausschuss weiter geprüft werden könne, da die als Anlagen 12 und 13 eingereichten Vollmachten keine Namen und kein Datum enthielten und als von verschiedenen Beschwerdeführern stammend betitelt seien, jedoch dieselbe Unterschrift des Beschwerdeführers enthielten, während nur eine davon die Unterschrift des Vertreters enthalte. Das OHCHR wies darauf hin, dass das Sekretariat keine erneute Einreichung bearbeiten könne, da das angebliche Datum der Abschiebung bereits innerhalb der drei Werktage liege, die für eine rechtzeitige Bearbeitung erforderlich seien (act. B.3 S. 2 f.). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter dem OHCHR mit, dass die datierte und unterzeichnete Vollmacht zugesandt würde (act. B.3 S. 5). Eine Bestätigung des OHCHR über eine rechtskonform eingegangene Beschwerde liegt dem Gericht aber bis anhin nicht vor. Damit ist dem Beschwerdegegner zu folgen, wenn er festhält, dass keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die angeordnete Ausschaffungshaft aufrechterhalten werden könne oder ob sie aufgrund der langwierigen CAT-Verfahren beendet werden müsse (vgl. Vernehmlassung vom 12. November 2025, S. 4). 7.7.4. Mit Verfügung vom 21. September 2022 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (ZMG-act. 5/3). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2023 insoweit gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde (ZMG-act. 5/6). Das SEM wies den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid vom 28. Juni 2023 erneut aus der Schweiz weg (ZMG-act. 5/7). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2025 ab. Es hielt fest, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet habe, eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme falle somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG [ZMG-act. 5/20]). Das dagegen erhobene Revisionsgesuch schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungs-
23 / 29 entscheid vom 18. August 2025 aufgrund des Rückzugs als gegenstandslos geworden ab (ZMG-act. 5/39). Das SEM hat in seinem Wegweisungsentscheid eingehend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers geprüft. Es kam zum Ergebnis, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz Adiyaman, über die der Ausnahme- zustand verhängt worden war, zurzeit nicht zumutbar sei. Aus diesem Grund prüfte es das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthalts- alternative ausserhalb der genannten Provinz. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Damit haben die zuständigen Behörden bis zum heutigen Zeitpunkt die Wegweisung als rechtlich und faktisch möglich erachtet, womit das Obergericht von dieser Tatsache auszugehen hat. Hinweise, dass der verfügte Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich oder nichtig erscheint, ergeben sich vorliegend nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2). 7.7.5. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht kann festgehalten werden, dass das SEM über gültige Identitätskarten im Original des Beschwerde- führers und seiner Ehefrau verfügt und die Beschaffung eines Laissez-Passer für den Sohn innert kurzer Zeit beim türkischen Konsulat in Zürich möglich sein sollte. Gemäss Zwangsmassnahmengericht ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei auf allen Rückführungsstufen möglich, ein entsprechender Rückflug war für den 29. Oktober 2025 gebucht. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der Schweiz und der Türkei eine Linienflugverbindung besteht, womit die Organisation des Rückfluges innert angemessener Zeit erfolgen kann. Dem Vollzug der Wegweisung stand somit im Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4). 8.Verhältnismässigkeit 8.1.Das Zwangsmassnahmengericht kam weiter zum Schluss, dass sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweise. Bei einer Freilassung der inhaftierten Person sei zu befürchten, dass sie untertauche womit der Vollzug der Ausschaffung gefährdet wäre. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs sei nicht erst dann gegeben, wenn zuvor eine mildere Massnahme erfolglos angeordnet worden sei. Vielmehr erscheine die Meldepflicht als milderes Mittel mit Blick auf die Untertauchensgefahr von Vornherein nicht gleichermassen geeignet wie die Haft, um den Zweck der Sicherstellung des Ausschaffungsvollzugs sicherzustellen (KGer GR, SK2 23 60 vom 03.10.2023 E. 2.12). Bezüglich Haftbedingungen sei zu beachten, dass der Vollzug der Haft in der JVA Realta nur für die Dauer des
24 / 29
Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgesehen sei.
Die inhaftierte Person werde am 24. Oktober 2025 in das Zentrum für ausländer-
rechtliche Administrativhaft (ZAA) am Flughafen Zürich verlegt. Da ein wichtiger
Grund vorliege, sei der kurzzeitige Aufenthalt in der JVA Realta nicht zu
beanstanden.
8.2.Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff
in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Neben dem Bestehen der
soeben dargelegten (vgl. vorstehende Erwägung 5), hinreichend bestimmten,
formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Urteile des
Bundesgerichts 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 5.3 und 2C_490/2019 vom
18. Juni 2019 E. 5, je m.H.a. BGE 142 I 135 E. 4.1). Die Eignung der
Ausschaffungshaft für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung fällt regelmässig mit
der vorgenommenen Prüfung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG zusammen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1 und 6.1). Weiter muss sich
die Haftanordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit als erforderlich
erweisen. Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher
Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gerade noch erreicht werden kann. Als
das sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine
Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (vgl.
Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art. 64e lit. c AIG)
oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Reichen diese
Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender
Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes
Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Haft-
bedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG (vgl. dazu BGE 146 II 201
Erforderlichkeit auch das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu Art. 76 Abs. 4 AIG und
BGE 139 I 206 E. 2.1) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom
18. Juni 2019 E. 5.2).
Schliesslich muss die Ausschaffungshaft gemäss Art. 36 Abs. 3 BV auch insgesamt
verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft
muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person also auch in
einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. In diesem
Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der
25 / 29 inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem sind die gesetzlichen maximalen Haftdauern gemäss Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.3). 8.3.1. Der Beschwerdeführer moniert, das Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, Haftalternativen ernsthaft zu prüfen, obwohl es hierzu in jedem Einzelfall verpflichtet wäre (vgl. EGMR-Urteil 4289/21 vom 4. Mai 2023, A.C. und M.C. gegen Frankreich, in welchem aufgrund ungenügender Prüfung von Haftalter- nativen eine Verletzung von Art. 5 EMRK festgestellt wurde; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., N. 79). Vorliegend hätte eine mildere Massnahme, wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung gemäss Art. 74 AIG ausgereicht, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers sicherzustellen. 8.3.2. Festzuhalten ist, dass die Ausschaffungshaft unbestrittenermassen geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft ist mangels Geeignetheit aufzuheben, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Das Obergericht hat die Absehbarkeit des Vollzugs verneint, womit die Eignung nicht gegeben ist. 8.3.3. Wie bereits dargelegt, unterliess es das Zwangsmassnahmengericht, im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und bezogen auf den Einzelfall darzulegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicher- stellen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2 und 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 5.2). Der Haftrichter durfte demnach nicht unbesehen davon ausgehen, dass nicht auch eine mildere Mass- nahme wie die Meldepflicht (Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) der Sicherstellung des Vollzugs genügt hätte. Nach Auffassung des Obergerichts stellt die Ausschaffungshaft vorliegend nicht das mildeste Mittel dar, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers und den Zweck der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zu erreichen. Damit war die Erforderlichkeit der Massnahme nicht gegeben. 8.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung insbesondere auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Es hätte diese Tatsache u.a. unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (Art. 3 UNO-Kinderrechtskonvention) sowie dem Anspruch aus Art. 8 EMRK analysieren müssen. Laut Bundesgericht sei
26 / 29 eine Familientrennung durch Administrativhaft einzig als ultima ratio anzuordnen (BGE 143 I 437 E. 4.2). Es bleibe unergründlich, wie der Beschwerdegegner zum Schluss habe kommen können, dass die (nicht namentlich genannten) öffentlichen Interessen an einer Inhaftierung die privaten Interessen, namentlich das erhebliche Interesse des Beschwerdeführers an persönlicher Freiheit und Familienleben und seines Kindes am Zusammenleben mit seinem Vater, überwiegen sollten. Die mit den hängigen Verfahren zusammenhängende erhebliche Verzögerung eines allenfalls möglichen Wegweisungsvollzugs und die Unsicherheit, ob der vorherige Wegweisungsentscheid überhaupt bestätigt würde, sprächen zusätzlich für das Fehlen der Verhältnismässigkeit. Tatsache sei, dass die Haft für einen längeren Zeitraum als bis zum 29. Oktober 2025 beantragt und bestätigt worden sei, mittlerweile ein Vollzugsstopp gelte und daher davon auszugehen sei, dass die Trennung in einer Weise andauern werde, die im Lichte von Art. 8 EMRK nicht mehr tragbar sei. 8.4.2. Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2025 sei klar ausgeführt worden, dass die Familie auf denselben Flug gebucht worden sei und durch den Beschwerdegegner auch zum Flughafen begleitet werde. Die Familie habe sich geweigert, der Wegweisung nachzukommen. Die Besuchsmöglichkeiten während der Haft in der JVA Realta seien wahrgenommen worden. Die Ausschaffungshaft sei am 20. Oktober 2025 angeordnet worden, der Flug auf den 29. Oktober 2025 geplant gewesen. 8.4.3. Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Sohn ein Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK pflegten, weshalb der Schutzbereich dieser konventionsrechtlichen Garantie eröffnet ist. Der Grundsatz der Einheit der Familie und die Kinderrechte gemäss Kinderrechts- konvention verbieten die länger dauernde Trennung der Eltern von ihren minder- jährigen Kindern. Diese Garantie hindert die Konventionsstaaten aber grundsätzlich nicht daran, die Anwesenheit ausländischer Staatsangehöriger auf ihrem Staats- gebiet zu regeln und deren Aufenthalt unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Ebenso wenig steht diese Garantie als solche einer ausländerrechtlichen Inhaftierung von Familien mit Kindern absolut entgegen (BGE 143 I 437 E. 4.1). Das Haftgericht hat bei seinen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG auf die familiären Verhältnisse der betroffenen Person zu achten. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist es staatlichen Behörden gestattet, das Privat- oder Familienleben beeinträchtigende Massnahmen zu ergreifen, sofern diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und zum Schutz bestimmter, abschliessend aufgelisteter Interessen notwendig resp.
27 / 29 verhältnismässig sind (CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu Art. 42-52 AIG N. 54). Nicht gerechtfertigt ist es aber, die Eltern in Haft zu nehmen und die Kinder in einem Heim zu platzieren. In der Praxis wird regelmässig der Vater in Haft genommen und die Kinder in der alleinigen Obhut und Betreuung der Mutter gelassen, wodurch die Gefahr des Untertauchens bei der restlichen Familie entfällt (JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 80 AIG N. 18). Das Bundesgericht verbietet derartige Vorgehensweisen nicht absolut, fordert unter dem Blickwinkel des Kindeswohls und dem Schutz des Familienlebens aber eine besonders sorgfältige Interessenabwägung (vgl. BGE 143 I 437 E. 4.2). In der Regel sind die Ausreisefristen für sämtliche Familien- angehörigen zu koordinieren (SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., S. 369). Dem Beschwerdegegner kann gefolgt werden, wenn er festhält, dass die Trennungszeit auf ein absolutes Minimum geplant geworden sei. Zudem berücksichtigte er die familiäre Situation des Beschwerde- führers, indem er die Rückreise der Familie auf denselben Flug in die Türkei geplant hatte und diese für alle drei Personen auch wieder annullierte. Damit ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorgelegen hat. 8.4.4. Zum heutigen Zeitpunkt ist hingegen seit Inhaftierung des Beschwerde- führers mehr als ein Monat vergangen, in welcher die Familie getrennt ist. Nicht bekannt ist, ob Besuche der Ehefrau und des Sohnes stattgefunden haben. Wovon aber auszugehen ist, fanden solche doch auch bereits in der JVA Realta statt. 8.5.Den zuständigen Behörden kann im Weiteren nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte unternommen zu haben. Das Beschleunigungs- gebot und damit die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht sind somit nicht verletzt. 9.Da der Hauptantrag in der Sache gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf den Eventualantrag (Anordnung von milderen Mittel) einzugehen. 10.Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft zum jetzigen Zeitpunkt als nicht rechtens. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2025 ist demnach aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.4).
28 / 29 11.Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG i.V.m. Art. 426 und 428 StPO). Damit erübrigen sich Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 11.2. Nach der bisherigen Praxis der Zweiten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bzw. der heutigen Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden zur strafrechtlichen Beschwerde, die durch die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts übernommen wurde, ist die Entschädigungsfrage gleich wie die Kostenfrage zu beantworten (vgl. Verfügungen des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 24 43 vom 18. Februar 2025 E. 3.2 und SR2 24 64 vom 8. Januar 2025 E. 3.4 sowie Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 62 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.1 und SK2 23 45 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2.1; vgl. auch BGE 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 7.3). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Somit ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für seine Aufwendungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu Lasten des Kantons Graubünden bzw. dem Beschwerdegegner zu entschädigen (vgl. BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 und 1.8.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers reichte am 3. November 2025 und am 19. November 2025 (act. G.2 und G.3) Honorarnoten über insgesamt CHF 2'706.00 (12.3 h à CHF 220.00) ein. Der Beschwerdegegner äusserte sich dazu nicht. Angesichts der eingereichten Eingaben und unter Berücksichtigung des ihm Rahmen des üblichen Stunden- ansatzes gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) liegenden, geltend gemachten Stundenansatzes, erweisen sich diese Aufwendungen insgesamt als für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte als angemessen. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend im Betrag von CHF 2'706.00 durch den Kanton Graubünden bzw. den Beschwerdegegner zu entschädigen.
29 / 29 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 2025 aufgehoben. 2.A._____ ist aus der Haft zu entlassen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden). 4.Der Kanton Graubünden (Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden) entschädigt A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'706.00. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]