Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 8. April 2025 ReferenzVR1 25 16 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Ott, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Beschwerdegegner GegenstandAusschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 27.02.2025, mitgeteilt am 27.02.2025 (Proz. Nr. B._____)
2 / 26 Sachverhalt A.A., algerischer Staatsangehöriger, stellte in der Schweiz am 8. Mai 2018 ein Asylgesuch unter Angabe der Personalien: C., Algerien. Vor der Befragung zu den Asylgründen tauchte A._____ unter, woraufhin das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch am 6. Juni 2018 abschrieb. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte das SEM einer Überstellung von A._____ von Deutschland in die Schweiz zu und kündigte dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) eine Überstellung auf den 20. August 2018 an. Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Laissez-Passer folgende Personalien erfasst: D., Marokko. Am 20. August 2018 gab A. gegenüber dem AFM GR an, dass er in Deutschland falsche Angaben gemacht habe und die in der Schweiz angegebenen Personalien stimmen würden. Er könne dies jedoch nicht belegen, weil er seinen Pass in der Türkei vergessen habe. Gleichentags wurde er der Nothilfeunterkunft in E._____ zugewiesen. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 27. September 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 21. Dezember 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 27. Dezember 2018 meldete das AFM GR dem SEM, dass A._____ gleichentags verschwunden sei. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte das SEM einer Überstellung von A._____ von den Niederlanden in die Schweiz zu und kündigte dem AFM GR eine erneute Überstellung auf den 19. März 2019 an, welche aber schlussendlich annulliert wurde. Gemäss Rapport der Kantonspolizei P._____ vom 8. März 2020 wurde A._____ beim Hauptbahnhof angehalten und aufgrund einer RIPOL-Ausschreibung festgenommen. Gestützt auf einen Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug des Kantons F._____ wurde er in den Strafvollzug im Gefängnis G._____ versetzt. B.Für den Begehungszeitraum ab Oktober 2018 bis November 2021 sind im Strafregisterauszug von A._____ mehrfach abgeurteilte Delikte gegen das Vermögen, die Freiheit sowie das AIG verzeichnet. Am 11. Februar 2025 erging gegen A._____ ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden. Darin wurde er für einen sich am 9. November 2021 zugetragenen Sachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig gesprochen. C.A._____ wurde per 30. November 2021 letztmals als verschwunden gemeldet. Gemäss seinen Angaben hielt er sich danach in Deutschland auf. Am 14. März 2022 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass A._____ am 22. Februar 2022 von den algerischen Behörden identifiziert worden sei. Am 2. März 2022 wurde er im Zusammenhang mit den dazumal hängigen Strafverfahren betreffend Gewalt
3 / 26 und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL ausgeschrieben und am 23. Januar 2025 zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Kanton J._____ festgenommen und in der JVA Realta bis am 25. Februar 2025 in den Strafvollzug versetzt. D.Nach Angaben von A._____ ist er mit seiner Verlobten (H., Staatsangehörige der N. mit Aufenthaltsbewilligung Kat. B) seit mehr als zwei Jahren in einer Beziehung und am 12. September 2023 Vater eines gemeinsamen Sohnes (I.) geworden. Das Paar beabsichtigt zu heiraten, weshalb ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt J. hängig sei. E.Am 10. Dezember 2024 beantragte A._____ beim Migrationsamt des Kantons J._____ die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung. Am 12. Februar 2025 zeigte das Migrationsamt des Kantons J._____ A._____ die Ablehnung des Gesuchs um Vorbereitung der Heirat an und gewährte ihm bis spätestens am 28. Februar 2025 Frist zur Stellungnahme sowie zur Beantragung einer rekursfähigen Verfügung. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist. Am 24. Februar 2025 beantragte A._____ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. F.Nach entsprechendem Ersuchen durch das AFM GR teilte das SEM am 27. Januar 2025 u.a. mit, dass der Fall reaktiviert werde. Ausserdem sei eine Kindsanerkennung erfolgt und im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS sei die Beziehung erfasst worden. Gleichentags bat das AFM GR das SEM, A._____ für das nächste Counselling vorzumerken. Am 4. Februar 2025 ersuchte die neue Rechtsvertretung von A._____ – in Erneuerung eines ähnlichen, bereits am 28. Januar 2025 von der Q._____ gestellten Gesuches – das AFM GR, von jeglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat vom 10. Dezember 2024 beim Kanton J._____ abzusehen. Am 12. Februar 2025 gewährte das AFM GR dem Inhaftierten das rechtliche Gehör zur Identifikation durch die algerischen Behörden. Diesbezüglich wollte er keine Angaben machen. Betreffend Verbleib seines am 19. August 2023 erhaltenen Notpasses hielt er fest, dass er diesen zur Sicherheit seinem Bruder nach Algerien geschickt habe. Eine Rückkehr nach Algerien lehnte er ab. Am selben Tag teilte das SEM mit, dass der Inhaftierte für das Counselling am 26. März 2025 vorgesehen sei. Am 13. Februar 2025 teilte das AFM GR dies der Rechtsvertretung mit. Ausserdem prüfe das AFM GR aktuell die Anordnung der Ausschaffungshaft im Anschluss an den Strafvollzug, um die Teilnahme am Counselling sicherzustellen. Auf Nachfrage des AFM GR teilte das Migrationsamt des Kanton J._____ am 19. Februar 2025 mit, dass aktuell
4 / 26 noch keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. Februar 2025 eingegangen sei. G.Gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR vom 24. Februar 2025 wurde A._____ in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft versetzt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. A._____ gab an, dass er sicher nicht nach Algerien zurückkehren wolle. Er wolle in der Schweiz heiraten. In der Schweiz gebe es kein Gesetz, das eine Heirat zwischen Mann und Frau verbieten könne. Es spiele keine Rolle, welche Religion oder Nationalität diese hätten. Seine von den algerischen Behörden bestätigte Identität wollte er weder bestätigen noch dementieren. Einer Teilnahme am obligatorischen Counselling stimmte er zu. Am 25. Februar 2025 stellte das AFM GR beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag, die Ausschaffungshaft sei zu schützen und A._____ bis am 24. Mai 2025 in Ausschaffungshaft zu belassen. Gleichentags verfügte das AFM GR die Versetzung aus der JVA Realta in das ZAA Zürich per 28. Februar 2025. H.Am 26. Februar 2025 stellte A._____ beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend sein abgewiesenes Asylgesuch, die vorläufige Aufnahme aufgrund der familiären Veränderungen und einen vorläufigen Vollzugsstopp. Das Wiedererwägungsverfahren sei in der Hauptsache bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantons J._____ über das Gesuch vom 10. Dezember 2024 zu sistieren. I.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 27. Februar 2025, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1.Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 24.05.2025 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.a) A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der Übersetzerin von CHF 180.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.A._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4.(Rechtsmittelbelehrung).
5 / 26 5.(Eröffnung des Entscheids). 6.(Schriftliche Mitteilung). J.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
6 / 26 Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht in Ausschaffungshaft genommen und dies auch zu Recht richterlich bestätigt worden sei. M.Der Beschwerdeführer replizierte am 25. März 2025 zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen. N.Der Beschwerdegegner duplizierte am 28. März 2025. Darin wies er unter Beilage der entsprechenden Verfügung vom 20. März 2025 insbesondere darauf hin, dass die Abteilung Migration des Kantons J._____ das Gesuch des Beschwerdeführers für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat abgelehnt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen habe. O.Der Beschwerdeführer liess sich dazu wiederum am 4. April 2025 vernehmen. Dabei verwies er insbesondere erneut auf sein Wohlverhalten in den letzten drei Jahren und die Veränderungen in der familiären Situation. Es lägen keine konkreten Anzeichen vor, dass er den Termin in der algerischen Botschaft nicht freiwillig wahrnehmen würde. Denn aufgrund der Praxis der algerischen Behörden und der bisherigen Kommunikation mit den algerischen Behörden sei für ihn klar, dass kein Laissez-Passer ausgestellt werde. P.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der Parteien, und die Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert. Bis am 31. Dezember 2024 wurden Beschwerden gegen Entscheide der richterlichen Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) durch die Zweite Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden beurteilt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c OGV (BR 173.010) i.V.m. Art. 43 GOG (BR 173.000) obliegt die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nun neu der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer. Das vorliegende Urteil wird in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 GOG gefällt, wonach das Obergericht des Kantons Graubünden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter entscheidet (vgl. auch Art. 388 Abs. 2 StPO e contrario und Art. 395 StPO e contrario).
7 / 26 2.1.Gemäss Art. 21a EGzAAG i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzAAG, vorliegend also den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. März 2025 kann demzufolge eingetreten werden. 2.2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes, das heisst ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E.2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, Art. 393 StPO N. 15 ff.). 3.Wie dem angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2025 (act. B.2 und E.XIII) und der Stellungnahme des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 19. März 2025 (act. A.2) entnommen werden kann, wird die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG begründet. Vorliegend ist strittig, ob diese Haftgründe erfüllt sind (nachstehende Erwägungen 3.5.1 ff.) und ob sich der Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Zeit als vollziehbar und die Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweist (nachstehende Erwägungen 4.1 ff.). 3.1.Am 27. September 2018 wies das SEM das vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (vgl. Art. 6a Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Er wurde aufgefordert, die Schweiz bis am 22. November 2018 zu verlassen (act. E.II.8). Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 21. Dezember 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. E.II.11). Am 31. Dezember 2018 wurde der
8 / 26 Beschwerdeführer vom SEM schriftlich darüber informiert, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 27. September 2018 rechtskräftig geworden sei und er bis am 14. Januar 2019 die Schweiz verlassen müsse (act. E.II.13). Das Zwangsmassnahmengericht hielt dazu fest, dass damit ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG gegenüber dem Beschwerdeführer vorliege. Weiter ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren mehrfach falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe (vgl. act. E.II.1 und 4). Weiter sei der Beschwerdeführer während des ganzen Asylverfahrens nicht bereit gewesen, bei der Beschaffung von heimatlichen Papieren mitzuwirken (vgl. act. E.II.59 und 70). Nur aufgrund von Anstrengungen des SEM sei es möglich gewesen, die Identifikation des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. act. E.II.48). Aus diesen Gründen bejahte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte auch den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG. Dies, weil die Rechtsprechung regelmässig von der Erfüllung dieses Haftgrundes ausgehe, wenn eine ausländische Person bereits einmal untergetaucht sei, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder klar zu erkennen gebe, dass sie nicht bereit sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Strafrechtliches Verhalten stelle gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausserdem regelmässig ein Indiz für die Gefahr des Untertauchens dar, weil bei einer straffälligen ausländischen Person – eher als bei einer unbescholtenen – davon auszugehen sei, sie werde künftig behördliche Anordnungen missachten. Nachdem die inhaftierte Person bereits zu früheren Zeitpunkten untergetaucht gewesen sei, sei sie am 30. November 2021 letztmals als verschwunden gemeldet und von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. März 2022 im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden (act. E.II.44 und 47). 3.2.Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vom 7. März 2025 vor, dass seine Identität bereits seit Februar 2022 von Seiten der algerischen Behörden festgestellt worden und unbestritten sei. Im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes habe er seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden ausserdem umfassend ausgewiesen. Gegenüber dem Zivilstandsamt habe er diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Personalien eingereicht, welche durch die Schweizer Vertretung bzw. den Vertrauensanwalt überprüft worden seien. Die frühere Verletzung der Mitwirkungspflicht habe als geheilt zu gelten und stelle aktuell keinen Haftgrund mehr dar. Der einzige Grund, warum er zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschafft werden könne, sei die fehlende Bereitschaft der
9 / 26 algerischen Behörden einer Rücknahme zuzustimmen. Er selber habe alles in seiner Macht Stehende unternommen, um seine Identität zu bestätigen. Dass er keinen Pass eingereicht habe, dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anlass für die Ausschaffungshaft darstellen. Es liege kein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG vor. Auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sei nicht gegeben. Es sei zwar richtig, dass er zu früheren Zeitpunkten untergetaucht und letztmals per 30. November 2021 als verschwunden gemeldet worden sei. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass er am 29. Oktober 2021 aus der Unterkunft verwiesen worden und ihm keine andere Unterkunftsmöglichkeit angeboten worden sei. Es wäre am Beschwerdegegner gewesen, ihn zu instruieren, wie er sich weiterhin zu dessen Verfügung halten sollte, damit er nicht als untergetaucht gelte. Dass er sich – nach dem auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgten Verlassen der zugewiesenen Unterkunft – nicht mehr gemeldet habe, dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Behörden im Kanton J._____ hätten seit August 2023 – nachdem der erste Kontakt betreffend Vaterschaftsanerkennung stattgefunden habe – gewusst, wo er sich regelmässig aufhalte. Die fehlende Kommunikation zwischen den Behörden dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne ausserdem, dass er seit drei Jahren nicht mehr negativ aufgefallen sei. Er sei weder straffällig geworden noch habe er irgendwelche konkreten Weisungen der Behörden missachtet. Er habe offenkundig sein Verhalten diametral verändert. Er sei ausserdem bereit, am Counselling-Gespräch vom 26. März 2025 teilzunehmen. Sein Verhalten in den letzten drei Jahren liesse keine konkreten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bzw. Kooperationsbereitschaft aufkommen. 3.3.Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB oder Artikel 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss ausserdem (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3 und 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1). Eine Person
10 / 26 kann also zur Sicherstellung des Vollzugs namentlich aufgrund der folgenden Gründe in Haft genommen werden: Wenn sie sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB oder Artikel 49a oder 49a bis
MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Den Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1) AIG setzen die (darin aufgezählten) groben Verletzungen der Mitwirkungspflicht. Allen Haftgrundvarianten ist gemeinsam, dass die ausländische Person nicht mit der Behörde kooperiert. Nicht jedes prozessual unerwünschte Verhalten rechtfertigt die Anordnung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gestützt auf diese Bestimmung. Wenn aber die Mitwirkungspflichten grob verletzt werden, wird regelmässig auch eine Erschwerung des Wegweisungsvollzuges vermutet. Als schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht wird auch die wiederholte Nichtbefolgung von Vorladungen oder die Missachtung anderer Anordnungen der Behörden im Asylverfahren betrachtet. Bei letzterer muss die schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht als geeignet erscheinen, den Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug erheblich zu erschweren (BAUMANN/GÖKSU, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 2022, Rz. 24 ff.; ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Huschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Art. 75 AIG N. 4 und Art. 76 AIG N. 5). Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 und 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist. Eine Untertauchensgefahr liegt auch vor, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 m.H.a. BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 377 E. 3.2.2 und 130 II 56 E. 3.1). 3.4.Am 27. September 2018 wies das SEM das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (act. E.II.8). Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 21. Dezember 2018 auf die dagegen
11 / 26 erhobene Beschwerde nicht ein (act. E.II.11). Damit liegt – in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht – ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG gegenüber dem Beschwerdeführer vor (vgl. auch vorstehende Erwägung 3.1). In der Beschwerde vom 7. März 2025 wird dies denn auch nicht mehr bestritten. 3.5.1. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte das Vorliegen eines Haftgrundes der groben bzw. schwerwiegenden Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 75 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 13a Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20), heute Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG, genügt zwar der Umstand, dass jemand kein Ausweisdokument oder Pass vorlegt oder diesen versteckt, nicht, um die Haftgrundvariante der Weigerung der Offenlegung seiner Identität für die Vorbereitungshaft zu erfüllen. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht aber auch, dass der dortige Beschwerdeführer von Anbeginn konstant die gleichen Personenangaben gemacht hat und insbesondere einen Studentenausweis mit entsprechenden Einträgen zu den Akten gab. Unter diesen Umständen rechtfertige das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vor dem Haftgericht die Annahme nicht, dass er sich weigere, seine Identität offen zu legen (Urteil des Bundesgerichts 2A.326/2003 vom 23. Juli 2003 E. 1.2.3). Diese Haftgrundvariante ist aber zu bejahen, wenn keine, widersprüchliche oder unzutreffende Angaben zur Identität gemacht werden (BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 25). Wenn das Zwangsmassnahmengericht daraus schliesst, dass dieser Haftgrund vorliege, wenn eine betroffene Person wiederholt ihre Angaben ändere und an den Stand der behördlichen Abklärungen anpasse, ist dies nicht zu beanstanden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten das Asylgesuch vom 8. Mai 2018 unter den Personalien C., Algerien, eingereicht (vgl. act. E.II.1). Ausserdem ergibt sich aus dem Laissez-Passer vom 13. Juli 2018 für die Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland in die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, dass er in Deutschland die Personalien D., Marokko, angegeben hatte (act. E.II.4). Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht (act. A.1, S. 3 und act. E.XIII, S. 5). Er bringt aber vor, dass seine Identität bereits im Februar 2022 seitens der algerischen Behörden – mithin vor drei Jahren – festgestellt worden sei. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden umfassend nachgewiesen, indem er dem Zivilstandsamt diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Personalien eingereicht habe. Die frühere Verletzung der Mitwirkungspflicht sei als geheilt zu betrachten und rechtfertige im aktuellen Zeitpunkt keine Ausschaffungshaft.
12 / 26 3.5.2. Dem entgegnet der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 19. März 2025, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten während und im Nachgang zum Asylverfahren nicht nachgekommen sei. Für die Kindsanerkennung im Rahmen eines Zivilstandsverfahrens sei es ihm jedoch problemlos möglich gewesen, einen provisorischen Pass bei den algerischen Behörden in Frankfurt/DE zu beschaffen. Dabei müsse von einer illegalen Einreise nach Deutschland und angesichts eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides auch illegalen Rückreise in die Schweiz ausgegangen werden. Im Wissen um den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid habe er den provisorischen Pass nach eigenen Angaben zu seinem Bruder nach Algerien geschickt (vgl. act. E.II.70, S. 3). Gemäss Bescheid der Abteilung Migration des Kantons J._____ vom 12. Februar 2025 betreffend Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat habe der Beschwerdeführer für das laufende Verfahren eine Kopie seines am 29. März 2015 ausgestellten Reisepasses eingereicht (vgl. act. E.II.69, S. 4). Somit habe er den Pass oder die Kopie während des Asylverfahrens und seinem gesamten illegalen Aufenthalt in der Schweiz und in Europa den Behörden bewusst vorenthalten. Dementsprechend sei er seiner Mitwirkungspflicht im Wegweisungsverfahren nie nachgekommen. Einzig und alleine durch die Bemühungen des SEM und des AFM GR habe eine Identifikation durch die algerischen Behörden am 22. Februar 2022 erreicht werden können. Weil der Beschwerdeführer wiederholt untergetaucht sei und sich nicht zur behördlichen Verfügung gehalten habe, habe ihm erst am 12. Februar 2025 das rechtliche Gehör zur Identifikation durch die algerischen Behörden gewährt werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung biete ein Ausländer mit einem solchen Verhalten kaum Gewähr dafür, dass er sich zu gegebener Zeit, wenn die notwendigen Reisepapiere vorlägen, für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde. Somit sei der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 3.5.3. Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände überzeugt die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zweimal falsche Angaben über seine Personalien gemacht hat und während des gesamten Asylverfahrens nicht bereit war, bei der Beschaffung von heimatlichen Papier mitzuwirken. Erst als er entsprechende Dokumente für das Zivilstandsverfahren auf Anerkennung eines am 12. September 2023 geborenen Kindes sowie für das Gesuch vom 10. Dezember 2024 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Hinblick auf ein Ehevorbereitungsverfahren benötigte, beschaffte er sich aus eigenem Antrieb am 19. August 2023 einen provisorischen Pass/Notpass beim algerischen Konsulat in Frankfurt/DE. Letzterem Gesuch legte er eine Kopie des am
13 / 26 29. März 2015 ausgestellten und bis am 28. März 2025 gültigen Passes bei, welchen er nach eigenen Angaben verloren bzw. in der Türkei vergessen habe. Den provisorischen Pass/Notpass will er seinem Bruder nach Algerien geschickt haben, damit dieser sich in Sicherheit befinde (vgl. act. E.II.5, act. E.II.51, S. 1 und 8; act. E.II.69, S. 4; act. E.II.70, S. 3). Auch wenn eine Identifikation des Beschwerdeführers aufgrund der Anstrengungen des SEM am 22. Februar 2022 von algerischen Behörden vorgenommen werden konnte, bleibt es bei diesen aktenkundigen groben Verletzungen der Mitwirkungspflichten betreffend die Identitätsfeststellung, welche namentlich eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers mit den Behörden offenbaren, welche ihrerseits wiederum zu einer erheblichen Erschwerung des Vollzuges der seit Ende 2018 rechtskräftigen Wegweisung führte. Dabei galt er im Identifikationszeitpunkt als untergetaucht (vgl. act. E.II.48). Soweit der Beschwerdeführer als einzigen Grund für die aktuell nicht mögliche Ausschaffung die fehlende Bereitschaft der algerischen Behörden, seiner Rückübernahme zuzustimmen, anführt, überzeugt dies nicht. Denn wie der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Akten darlegt, konnte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Identifikation aufgrund seines (letztmaligen) Verschwindens am 30. November 2021 bzw. seiner Weigerung, sich gegenüber den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten, erst am 12. Februar 2025 gewährt werden. Dies, nachdem er nach eigenen Angaben im August 2023 erstmals wegen der Vaterschaftsanerkennung mit dem Zivilstandsamt J._____ in Kontakt gestanden (act. A, S. 5) und dann aufgrund einer RIPOL-Ausschreibung am 23. Januar 2025 von der Kantonspolizei J._____ festgenommen worden war (act. E.II.57 und 70). Aufgrund des Umstandes, dass er sich nicht zur Verfügung hielt, konnten die Schweizer Behörden somit auch das obligatorische Counselling bei den algerischen Behörden für das Erlangen eines Reisedokumentes und seine Ausreise nicht organisieren. Am 27. bzw. 28. Januar 2025 bat der Beschwerdegegner das SEM um Vormerkung des Beschwerdeführers für das nächste Counselling (act. E.II.60 f.). Am 12. Februar 2025 teilte das SEM dem Beschwerdegegner zuerst mit, dass das Counselling am 26. März 2025 stattfinde (act. E.II.71). Dieses musste schliesslich aufgrund des Ramadan im März 2025 auf den 10. April 2025 verschoben werden (vgl. act. C.3 und 8). Ausserdem kann der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG auch durch die Missachtung jeder anderen Anordnung im Asylverfahren erfüllt werden. Nach Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 27. September 2018 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 14. Januar 2019 an und wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG (aufgehoben per 1. April 2025, heute Art. 47 Abs. 1 AsylG) zur Mitwirkung bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren verpflichtet sei. Sollte den
14 / 26 Anordnungen der kantonalen Behörden keine Folge geleistet werden, könne er in Haft genommen und anschliessend unter Zwang in das Heimatland zurückgeführt werden (act. E.II.13). Nachdem der Beschwerdeführer am 8. März 2020 aufgrund einer RIPOL-Ausschreibung am Hauptbahnhof P._____ verhaftet und für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen bis am 18. April 2020 ins Gefängnis G._____ verbracht worden war, wurde er anlässlich des Gespräches zur Vorbereitung der Ausreise am 19. März 2020 ausdrücklich dazu angehalten, sich unverzüglich und persönlich mit der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes in Verbindung zu setzen, sofern er nicht bereits im Besitze eines geeigneten Dokumentes für die Reise in sein Heimatland sei. Dies wiederum unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbefolgung. Die unternommenen Handlungen für die Vorbereitung der Ausreise seien gegenüber dem Beschwerdegegner laufend zu dokumentieren. Im Rahmen der Befragung gab er an, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nach Frankreich zu gehen. Nachdem ihm das Dublin-System noch einmal erläutert worden war, gab er an, dass man in Frankreich erst zurückgeschickt werde, wenn man ein Asylgesuch einreiche. Er wolle aber die Tochter seiner Tante heiraten. Anlässlich eines weiteren Gespräches beim Beschwerdegegner wurde der Beschwerdeführer erneut auf seine Verpflichtung zur Papierbeschaffung hingewiesen (act. E.II.19, 20 und 21 ff.). Den Aufforderungen des Beschwerdegegners zur Vorbereitung der Ausreise vom 19. März 2020 ist der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Akten jedenfalls nicht nachgekommen. Somit ist mit dem Zwangsmassnahmengericht von einer Erfüllung eines Haftgrundes gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG auszugehen. 3.6.1. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte ebenfalls den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Gemäss Beschwerdeführer verkennt die Vorinstanz, dass er betreffend die letzte Meldung als verschwunden per 30. November 2021 am 29. Oktober 2021 aus seiner Unterkunft verwiesen worden sei. Ihm sei keine andere Unterkunft angeboten worden und er sei auch nicht aufgefordert worden, sich nach dem Ablauf des Hausverbotes wieder bei der Unterkunft oder dem Beschwerdegegner zu melden. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als unterzutauchen und sich nur an die Anweisung des Beschwerdegegners gehalten, die ihm zugewiesene Unterkunft zu verlassen. Ausserdem hätten die Behörden des Kantons J._____ seit August 2023, als der erste Kontakt mit dem Zivilstandsamt betreffend die Vaterschaftsanerkennung stattgefunden habe, gewusst, wo er sich regelmässig aufhalte. Dass die Behörden nicht untereinander kommunizierten, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
15 / 26 Wenn das Zwangsmassnahmengericht behaupte, es sei nicht zu erkennen, dass er seine früheren Verhaltensweisen abgelegt habe, lasse dieses den Umstand unberücksichtigt, dass er seit drei Jahren nicht mehr negativ aufgefallen sei. Er sei weder straffällig geworden noch habe er irgendwelche konkreten Weisungen der Behörden missachtet. Er habe sein Verhalten offenkundig diametral verändert. Ausserdem sei er bereit, am Counselling-Gespräch vom 26. März 2025 (Anmerkung des Gerichts: aktuell auf den 10. April 2025 terminiert) teilzunehmen. Sein Verhalten in den letzten drei Jahren lasse keine konkreten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bzw. Kooperationsbereitschaft aufkommen. 3.6.2. Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2025 entgegen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder geweigert habe, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Er weigerte sich nicht nur, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, sondern auch, sich den Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass seit dem 21. Dezember 2018 eine rechtskräftige Wegweisung bestehe, womit sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren illegal in der Schweiz und in Europa aufhalte. Er habe sich somit offenkundig geweigert, der rechtskräftigen Wegweisung und somit einer behördlichen Anweisung nachzukommen. Zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten hängigen Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, welches auf einen Vorfall am 9. November 2021 zurückgeht, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer – nach der Festnahme und der Versetzung in den Strafvollzug für die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe für frühere Delikte – diesbezüglich zwischenzeitlich mit Strafbefehl vom 11. Februar 2025 schuldig gesprochen wurde (act. E.II.67). Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens und seiner wiederholten Äusserungen, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen, sich nicht freiwillig für das obligatorische Ausreisegespräch mit den heimatlichen Behörden melden würde. 3.6.3. Unbestritten blieb die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zu früheren Zeitpunkten untergetaucht war und letztmals am 30. November 2021 als verschwunden gemeldet wurde. Aus den Akten ergibt sich dazu, dass er bereits kurz nach Einreichung des Asylgesuchs und noch vor der Befragung zu den Asylgründen verschwand und das SEM das Asylgesuch am 6. Juni 2018 abschrieb (act. E.II.1 f.). Nach der Rücküberstellung aus Deutschland am 20. August 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer per 27. Dezember 2018 erneut als verschwunden gemeldet (act. E.II.3 ff und 11 f.). Eine auf den 19. März 2019
16 / 26 terminierte Überstellung aus den Niederlanden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens musste annulliert werden. Am 8. März 2020 wurde der Beschwerdeführer am Hauptbahnhof P._____ gestützt auf eine RIPOL-Ausschreibung festgenommen und für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen bis am 18. April 2020 in das Gefängnis G._____ verbracht (act. E.II.19 und 21 ff.). Während der Beschwerdegegner und das SEM bei den algerischen Behörden um Identifikation des Beschwerdeführers ersuchten (act. E.II.24 ff.), wurde am 26. Oktober 2020 mit dem Beschwerdegegner aufgrund wiederholter Absenzen in der Nothilfeunterkunft in E._____ ein Gespräch geführt, worin der Beschwerdeführer an die geltenden Regeln erinnert wurde (act. E.II.31). Per 25. November 2020 musste der Beschwerdeführer wiederum als verschwunden gemeldet werden (act. E.II.32). Am 16. September 2021 wurde der Beschwerdeführer in K._____ wiederum festgenommen und bis am 25. Oktober 2021 für die Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen erneut in den Strafvollzug versetzt (act. E.II.35). Nach seiner Entlassung begab er sich ohne Antrag bzw. entsprechende Zuweisung wiederum in die Nothilfeunterkunft und hielt sich auch nach seiner erneuten Zuweisung nicht an die Hausregeln, weshalb gegen ihn am 29. Oktober 2021 das am 26. Oktober 2021 bereits angedrohte (auf einen Monat befristete) Hausverbot für die kantonalen Einrichtungen erteilt werden musste. Dabei wurde er auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er weiterhin verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (act. E.II.37 ff.). Im Nachgang zu einer Erinnerung der algerischen Behörden durch das SEM betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers musste dieser per 30. November 2021 wieder als verschwunden gemeldet werden (act. E.II.43 f.). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hätten die Behörden im Kanton J._____ seit August 2023, im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit dem Zivilstandsamt betreffend die Vaterschaftsanerkennung, gewusst, wo er sich (nun) regelmässig aufhalte. Dass die Behörden untereinander nicht kommunizierten, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Pflichten zur Mitwirkung beim Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung sowie auch insbesondere bei der Beschaffung von heimatlichen Papieren hingewiesen wurde (vgl. act. E.II.13, 23, 27, 59 und 70). Trotzdem hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht darüber informiert, dass er sich am 9. August 2023 einen provisorischen Pass/Notpass beim algerischen Konsulat in Frankfurt/DE besorgt hat. Dies wohl im Hinblick auf das Zivilstandsverfahren betreffend die Kindesanerkennung. Ausserdem gibt er an, diesen dann nach Algerien zu seinem Bruder geschickt zu haben (vgl. act. E.II.69, S. 4; E.II.70, S. 3). Nach der Rechtsprechung liegt eine Untertauchensgefahr auch vor, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 und
17 / 26 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2, je m.H.a. BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Februar 2025 an, dass er nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit sei (act. E.XIII, S. 5 und E.II.70, S. 5). Insofern trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren konkrete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bzw. Kooperationsbereitschaft aufkommen liess. Ausserdem darf für die konkrete Prognose der Untertauchensgefahr auch berücksichtigt werden, ob die zur Ausreise verpflichtete Person bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BGE 122 II 49 E. 2a und 119 Ib 193 E. 2b; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 62). Somit ist – mit dem Zwangsmassnahmengericht – davon auszugehen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG als erfüllt zu betrachten. 3.7.Damit ist für das Gericht erstellt, dass die angeführten Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheides vorliegen. 4.1.Das Zwangsmassnahmengericht erkannte im angefochtenen Entscheid keine Gründe, welche die Umsetzung der Wegweisung als objektiv nicht möglich erscheinen bzw. sich nicht innert angemessener Frist umsetzen liessen. Weder das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2025 betreffend das abgewiesene Asylgesuch noch das (am 10. Dezember 2024) eingeleitete Verfahren zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung würden einer ausländerrechtlichen Festhaltung entgegenstehen. Weiter werde der Vollzug der Wegweisung angesichts der Anmeldung für ein Counselling bei den algerischen Behörden am 26. März 2025 auch mit dem nötigen Druck verfolgt. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die gegen eine Ausstellung eines Laissez- Passer in absehbarer Zeit sprächen; ausserdem verkehrten zwischen der Schweiz und Algerien Linienflüge. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich sprächen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (vgl. act. E.XIII, S. 11 ff.). 4.2.Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei bilden die
18 / 26 angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens. Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 und 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2 und 125 II 217 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Mit Blick auf diese Kompetenzverteilung bildet die Durchführbarkeit des Weg- oder Ausweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Weg- oder Ausweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Weg- oder Ausweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 und 128 II 193 E. 2.2.2). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.3 und 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2). Weil die Ausschaffungshaft den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen soll, muss sie also ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 m.H.a. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3). 4.3.Es ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass das am 26. Februar 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend das abgewiesene Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht per se dem Vollzug der Wegweisung
19 / 26 entgegensteht, auch wenn nach Art. 42 AsylG ein Antragstellender sich bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten darf. Denn die Vorinstanz gibt die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend wieder, wonach die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig ist, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1 m.H.a. BGE 140 II 409 E. 2.3.3). Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners wartet das SEM den Entscheid der Abteilung Migration des Kantons J._____ betreffend das am 10. Dezember 2024 gestellte Gesuch für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ab (act. C.6; vgl. auch act. E.II.51). Zwischenzeitlich ist dieser Entscheid – wie dem Beschwerdegegner bereits am 12. März 2025 angekündigt – am 20. März 2025 ergangen und das Gesuch wurde abgelehnt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. C.5 und 7). Angesichts dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, dass das SEM die Behandlung des hängigen Wiedererwägungsgesuches wiederaufnimmt und rasch in Nachachtung der Fristen gemäss Art. 111b AsylG sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, einen Entscheid darüber fällt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dieses Wiedererwägungsverfahren nicht innert absehbarer First abgeschlossen werden könne und es etwa zu einer Überschreitung der Frist gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG kommen könnte. Insofern steht dieser Umstand der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2016 vom 13. September 2016 E. 4.2.2; siehe betreffend die Frist gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG: Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.6). Das Zwangsmassnahmengericht legt ausserdem in Einklang mit der Rechtsprechung dar, dass auch die angegebenen Heiratspläne einer ausländerrechtlichen Festhaltung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen kurzer Zeit mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 5.2 und 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.2.2). Dies ist aber angesichts des durch die Abteilung Migration des Kantons J._____ am 20. März 2025 – unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses – abgewiesenen Gesuchs für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht ersichtlich. Angesichts des nun auf den 10. April 2025 angesetzten Counselling-Gespräches (act. C.3 und 8) ist auch absehbar, ob die algerischen Behörden dem Beschwerdeführer die für den Vollzug der
20 / 26 Wegweisung notwendigen Reisedokumente ausstellen werden. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass zwischen der Schweiz und Algerien eine Linienflugverbindung besteht, womit die Organisation des Rückfluges innert kurzer Zeit erfolgen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4 m.H.a. 2C_662/2022 vom 8. September 2022 Sachverhalt B). Somit ist also mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass aktuell keine Gründe ersichtlich sind, welche zumindest einen zeitnahen und somit absehbaren Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als objektiv nicht möglich erscheinen liessen. 5.1.Das Zwangsmassnahmengericht kam weiter zum Schluss, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweise. Es sei kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers – insbesondere für das Counselling-Gespräch mit den algerischen Behörden – sicherzustellen. An diesen vom SEM und den algerischen Behörden organisierten Gesprächen würden pro Termin nur eine begrenzte Anzahl von Personen durch die algerische Vertretung angehört. Angesichts dieser limitierten Verfügbarkeit der Counselling-Termine wäre es für den Beschwerdeführer ein leichtes Unterfangen, den Wegweisungsvollzug z.B. durch Nichterscheinen am Termin über längere Zeit zu behindern. Für die Erforderlichkeit des Eingriffes müsse ausserdem nicht zuvor eine mildere Massnahme erfolglos angeordnet worden sein. Vorliegend erschienen die Meldepflicht bzw. ein Hausarrest mit Fussfessel nicht gleichermassen geeignet wie die Haft, um den Zweck der Sicherstellung des Ausschaffungsvollzuges sicherzustellen. Der Beschwerdeführer werde per 28. Februar 2025 in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) am Flughafen Zürich verlegt (vgl. act. E.II.78 f.). Dieses biete tägliche Besuchszeiten von 13:45 bis 18:45 Uhr. Auch angesichts des Umstandes, dass die Verlobte/Kindsmutter nicht erwerbstätig sei (vgl. act. E.II.51), verfüge diese über ausreichend zeitliche Flexibilität, den Beschwerdeführer regelmässig in Begleitung des gemeinsamen Kindes zu besuchen. Weitere Gründe, welche gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprächen, seien nicht ersichtlich. 5.2.Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Neben dem Bestehen der soeben dargelegten (vgl. vorstehende Erwägungen 3.3 ff.), hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Urteile des Bundesgerichts 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 5.3 und
21 / 26 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5, je m.H.a. BGE 142 I 135 E. 4.1). Die Eignung der Ausschaffungshaft für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung fällt regelmässig mit der vorliegend in der vorstehenden Erwägung 4.3 vorgenommenen Prüfung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG zusammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1 und 6.1). Weiter muss sich die Haftanordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit als erforderlich erweisen. Sie ist nur zulässig, wenn sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gerade noch erreicht werden kann. Als das sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (vgl. Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art. 64e lit. c AIG) oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Reichen diese Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG (vgl. dazu BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.) entsprechen. In zeitlicher Hinsicht ist unter dem Aspekt der Erforderlichkeit auch das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu Art. 76 Abs. 4 AIG und BGE 139 I 206 E. 2.1) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.2). Schliesslich muss die Ausschaffungshaft gemäss Art. 36 Abs. 3 BV auch insgesamt verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person also auch in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. In diesem Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem sind die gesetzlichen maximalen Haftdauern gemäss Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.3). 5.3.Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit mit dem hängigen Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2025 (act. E.VIII) und dem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 10. Dezember 2024 (act. E.II.51) begründet, ist auf die Überlegungen gemäss vorstehender Erwägung 4.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse auch eine übermässige Reisezeit vom Wohnort der Partnerin/Kindsmutter in L._____ (vgl. act. E.II.51, S. 2) zum ZAA beim Flughafen Zürich von fast zweieinhalb Stunden vor. Es sei dem Kind und der Mutter
22 / 26 nicht zumutbar, diesen Weg mehrmals pro Woche auf sich zu nehmen, um die Beziehung aufrecht zu erhalten. Ausserdem erscheine die Umgebung im ZAA wenig einladend für das Familienleben und unpassend für längere Aufenthalte von Kindern. Die Familie könne sich nicht frei bewegen und ihren normalen Aktivitäten nachgehen. Die Vater-Kind-Beziehung werde übermässig eingeschränkt und belastet. Im Sinne einer Gesamtwürdigung rechtfertige sich der schwere Eingriff in das Recht auf Freiheit und Schutz des Familienlebens nicht. Der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Jahren unter Beweis gestellt, dass er sich in der Schweiz an die Regeln halte und umfassend mit den Schweizer Behörden kooperiere. Er sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und habe ein geregeltes und ruhiges Leben geführt. Mit der Ausschaffungshaft werde er von seiner Partnerin und seinem Sohn getrennt, welche auf seine tägliche Fürsorge und Unterstützung angewiesen seien. Gerade bei kleinen Kindern sei der persönliche Kontakt von grosser Wichtigkeit, um die Vater-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten. In der Eingabe vom 4. April 2025 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass aufgrund seiner bisherigen Kommunikation mit der algerischen Vertretung und der Praxis der algerischen Behörden bereits klar sei, dass diese keinen Laissez-Passer ausstellen würden. Es gäbe für ihn also keinen Grund, dem Counselling-Gespräch fern zu bleiben. Damit stellt der Beschwerdeführer sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft in Abrede. Er ist somit der Ansicht, dass vorliegend mit einer milderen Massnahme als der Ausschaffungshaft der Zweck von Art. 76 AIG ebenfalls erreicht werden könne. Soweit der Beschwerdeführer auf seine umfassende Kooperation mit den Schweizer Behörden hinweist, kann auf die Umstände betreffend den am 19. August 2023 vom algerischen Konsulat in Frankfurt/DE erhaltenen provisorischen Pass/Notpass hingewiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinem Bruder in Algerien geschickt haben will (vgl. vorstehende Erwägung 3.5.3; vgl. act. E.II.69, S. 4 und act. E.II.70, S. 3). Insbesondere aufgrund dieser selber angegebenen Verhaltensweise ist es denn überhaupt erst erforderlich geworden, die notwendigen Reisepapiere in der Form eines Laissez-Passer (Passersatzpapier) bei den algerischen Behörden in der Schweiz einzuholen (vgl. Art. 1 des Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006 [SR 0.142.111.279]; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2025.21 vom 22. Januar 2025 E. I.1.2 und II.3.2 sowie VWBES.2024.307 vom 3. Oktober 2024 E. I.1.2 und II.3.2). Inwiefern angesichts des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
23 / 26 über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006 es im Belieben der algerischen Behörden in der Schweiz stehen soll, nach dem (obligatorischen) Counselling- Gespräch vom 10. April 2025 auf das Ausstellen eines Laissez-Passer zu verzichten, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und mit entsprechenden Belegen dar. Dies obwohl gemäss seinen Angaben eine entsprechende Kommunikation mit den algerischen Behörden stattgefunden haben soll. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist demgegenüber davon auszugehen, dass bei den periodisch stattfindenden Counselling-Gesprächen (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WPR.2024.78 vom 27. August 2024 Sachverhaltsziffer A, S. 5 und act. C.3) je Termin jeweils nur begrenzte Kapazitäten bestehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00557 vom 18. Oktober 2023 E. 3.5 und Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 67 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Würde der Beschwerdeführer dem Termin trotz entgegenstehender Zusicherung fernbleiben, könnte der Beschwerdeführer die Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Reisedokumente wiederum massgeblich verzögern. Inwiefern mit den in der vorstehenden Erwägung 5.2 erwähnten milderen Massnahmen der Zweck von Art. 76 AIG gleichermassen erreicht werden könnte, ist angesichts der bisherigen Verhaltensweisen und des kundgegebenen Willens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. So stellt namentlich die Meldepflicht im Sinne von Art. 64e lit. a AIG die Anwesenheit des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren und insbesondere beim Counselling-Gespräch am 10. April 2025 nicht in gleicher Art und Weise sicher wie die Haft, weil einem Fernbleiben nicht umgehend begegnet bzw. eine solches Fernbleiben nicht ohne Haft/nicht anders vermieden werden könnte. Betreffend die als mildere Massnahmen vor dem Zwangsmassnahmengericht angeführte Meldepflicht einerseits sowie auch die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AIG andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung als Sans-Papier bei seiner Partnerin keinen Wohnsitz nehmen dürfe. Ansonsten drohe ihr eine Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sehe aber seinen Sohn und seine Partnerin praktisch täglich und verbringe mit ihnen so viel Zeit wie möglich. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Kindesmutter sei es auch erforderlich, dass sie die Unterstützung des Kindesvaters bei der Betreuung und Erziehung des Sohnes erhalte (act. E.II.66). Somit ist also nicht von einer dauerhaften Präsenz bzw. Auffindbarkeit des Beschwerdeführers am Wohnort seiner Partnerin auszugehen. Dies auch aufgrund des aktenkundigen Umstandes, dass der Beschwerdeführer zumindest zu einem früheren Zeitpunkt durchaus über ein Beziehungsnetz im Raum Ostschweiz verfügte, namentlich im Vorfeld und während des einmonatigen Hausverbots vom 29. Oktober 2021 (vgl. act. E.II.31, 37 f. und 41
24 / 26 f.), welches für ein zumindest kurzfristiges Untertauchen zur Verzögerung des Counselling-Gespräches allenfalls reaktiviert werden könnte. Dies trifft aktuell umso mehr zu, als dass zwischenzeitlich das Gesuch vom 10. Dezember 2024 auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem Entscheid vom 20. März 2025 von der Abteilung Migration des Kantons J._____ abgewiesen wurde und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (vgl. act. C.7 und act. E.II.51). Insofern ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass gegenüber der Ausschaffungshaft kein milderes Mittel zu Verfügung steht (vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 2.12, wonach die Erforderlichkeit eines Eingriffs nicht erst dann gegeben ist, wenn zuvor eine mildere Massnahme erfolglos angeordnet wurde). Zur geltend gemachten Reisezeit ist zu bemerken, dass es von der M.-Strasse, L. bis zum ZAA (Rohrstrasse 292, Kloten/ZH) auch Tür zu Tür-Verbindungen von gut zwei Stunden gibt (vgl. Fahrplan unter https://www.sbb.ch, besucht am 7. April 2025). Auch wenn gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG bei der Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft namentlich auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person zu berücksichtigen sind, ist der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Zumutbarkeit der Besuche beim Beschwerdeführer im ZAA während den täglichen Besuchszeiten am Nachmittag durch seine (nicht erwerbstätigte) Partnerin und seinen Sohn nicht zu beanstanden (vgl. https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug- wiedereingliederung/vollzugseinrichtungen-zuerich/zentrum-fuer- auslaenderrechtliche-administrativhaft.html#748283197, besucht am 7. April 2025). Dies auch namentlich angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um die erstmalige Überprüfung der bis am 24. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft handelt und bereits am 10. April 2025 das Counselling-Gespräch wird stattfinden können (vgl. act. C.3 und 8). 5.4.Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar 2025 im ZAA untergebracht (vgl. act. E.II.78 f. und C.8). Der Vollzug der Ausschaffungshaft in der JVA Realta war also auf die Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht ab dem 25. Februar 2025 beschränkt (act. E.II.75). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV; BR 350.520) dient die JVA Realta auch der Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft. Nach der Rechtsprechung hat die Hafteinrichtung den Anforderungen gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG zu genügen. Der Grund für einen vom Grundsatz abweichenden Vollzug ist sachgerecht darzutun und zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht sah in nicht
25 / 26 zu beanstandender Weise im Umstand der Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2025 vor dem Zwangsmassnahmengericht einen wichtigen Grund für den kurzfristigen Aufenthalt in der JVA Realta (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 5.2.1 ff. und Urteil des Bundesgerichts Urteil 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 4.2 f.). Auch diesbezüglich wurde somit Art. 80 Abs. 4 AIG Rechnung getragen. 5.5.Somit ist mit dem Zwangsmassnahmengericht auch von der Verhältnismässigkeit der auf einer gesetzlichen Grundlage und im öffentlichen Interesse liegenden erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen. 6.Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bis am 24. Mai 2025 als gerechtfertigt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 7.Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG i.V.m. Art. 426 und 428 StPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte der Beschwerdeführer nicht. Dabei wären für Letztere aber ohnehin die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG zu beachten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 60 vom 3. Oktober 2023 E. 6.4).
26 / 26 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]