Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, VR1 2025 54
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 26. September 2025 mitgeteilt am 29. September 2025 ReferenzVR1 25 54 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Maurer, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Elena Liechti gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandAusschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 14.08.2025, mitgeteilt am 14.08.2025 (Proz. Nr. J.________)

2 / 31 Sachverhalt A.A., algerischer Staatsbürger, reiste gemäss eigenen Angaben am 15. März 2020 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Kanton St. Gallen vom 8. Juni 2020 wurde er wegen Delikten gegen das Vermögen, das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von acht Tagen bestraft. Während des Asylverfahrens tauchte A. unter. Am 23. Juni 2020 konnte er anlässlich einer Fahrkarten- kontrolle im Zug von Zürich nach Genf festgenommen und zuständigkeitshalber dem Transitzentrum (TRZ) Landhaus in Davos zugeführt werden. A.________ verweigerte die Platzierung und entfernte sich gleich wieder von der Unterkunft. Am 28. Juni 2020 wurde er im Zug auf der Fahrt von Biel nach Zürich bei einem Taschendiebstahl beobachtet und vorläufig festgenommen, woraufhin er nach Chur verbracht wurde. Mit Verfügung des Migrationsamtes St. Gallen vom 9. Juli 2020 wurde A.________ wegen Begehens diverser Übertretungen und Vergehen sowie Untertauchens für ein Jahr bis zum 8. Juli 2021 aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen ausgegrenzt. Mit Entscheid vom 13. Juli 2020 errichtete die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos für A.________ eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht. Am 21. Juli 2020 wurde A.________ erneut aufgrund unbekannten Aufenthalts im automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben. Am 25. Juli 2020 konnte er im Kanton Waadt angetroffen werden, woraufhin er in die Psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur eingewiesen wurde. Am 26. Juli 2020 wurde A.________ erneut als entwichen gemeldet. Er konnte am 13. September 2020 in Bern von der Polizei angehalten werden. Mit Bericht vom 2. November 2020 meldete die Kantonspolizei Neuenburg, dass A.________ beschuldigt werde, am 2. Juli 2020 ein Fahrzeug aufgebrochen und daraus Deliktsgut entwendet zu haben, am 21. Juli 2020 soll er ebenfalls versucht haben, ein Fahrzeug aufzubrechen. Das Regionalgefängnis Thun teilte dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) mit, dass sich A.________ vom 6. bis 13. November 2020 in Untersuchungshaft befinde. Am 16. November 2020 wurde A.________ durch die Kantonspolizei Graubünden bei einem versuchten Ladendiebstahl aufgegriffen. B.Am 4. Dezember 2020 wurde das Gesuch von A.________ um einen Kantonswechsel abgelehnt. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 wies das Staats- sekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A.________ ab. A.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 2. Februar 2021 zu verlassen. Am 6. Januar 2021 wurde A.________ erneut wegen unbekannten Aufenthalts im

3 / 31 RIPOL ausgeschrieben. Am 19. Januar 2021 informierte die Stadtpolizei Zürich das AFM GR, dass A.________ wegen diversen Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (StGB) habe ermittelt werden können. A.________ wurde am 27. Januar 2021 sowie am 30. Januar 2021 erneut durch die Polizei festgenommen. Mit Bericht vom 5. Februar 2021 teilte die Kantonspolizei Neuenburg mit, dass A.________ mit weiteren Beteiligten am 4. Dezember 2020 diverse Delikte begangen habe. Am 5. Februar 2021 verfügte die Jugendanwaltschaft Graubünden die vorsorgliche Unterbringung von A.________ zur Sicherung des Massnahmen- vollzugs. C.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2021 die Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2020 rechtskräftig ab. Das SEM teilte A.________ daraufhin am 15. Februar 2021 mit, dass er die Schweiz bis am 8. April 2021 zu verlassen habe. D.Am 10. März 2021 stellte das SEM eine Identitätsanfrage beim General- konsulat der Algerischen Republik. Am 16. März 2021 fand eine Videokonferenz mit A., seiner Mutter, der Beiständin, und einem Übersetzer statt. Die Mutter liess der Beiständin eine Fotokopie der Geburtsurkunde von A. zugehen. Sie äusserte sich dahingehend, dass sie ihren Sohn in Algerien haben wolle, sie würde ihn am Flughafen abholen und nach Hause nehmen. E.Mit Haftbefehl des AFM GR vom 13. April 2021 wurde A.________ in Ausschaffungshaft versetzt; mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 16. April 2021 wurde die Haft als rechtmässig beurteilt. Gestützt auf die Haftentlassungs- verfügung des AFM GR wurde A.________ aufgrund der ausstehenden Identifikation, mangels Vorhandensein einer Zusicherung betreffend Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sowie der andauernden Corona-Situation am 11. Juni 2021 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Mit Verfügung des AFM GR vom selben Tag wurde A.________ für die Dauer eines Jahres auf das Gemeindegebiet Davos eingegrenzt. F.Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 erinnerte das SEM das Algerische General- konsulat an die ausstehenden Identifizierungsanträge. Am 14. Juli 2021 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass A.________ von den algerischen Behörden bis anhin nicht habe identifiziert werden können und weitere Angaben zur Identität (Telefonnummer, Adresse usw.) von A.________ benötigt würden. Am 22. Juli 2021 gab das AFM GR zur Antwort, dass bereits Kinderfotos, Identitätsausweise der Eltern, heimatliche Dokumente, die Adresse der Mutter und Telefonnummer sowie

4 / 31 die Verbindungsdaten der Nachbarin der Mutter mit deren Facebook-Name zugestellt und damit sämtliche Elemente zur Identifikation von A.________ zugestellt worden seien. Gleichentags teilte das SEM dem AFM GR mit, dass die Kopien der Geburtsurkunde von A.________ wie auch die Identitätsdokumente seiner Eltern bereits am 15. April 2021 an das algerische Generalkonsulat weiter- geleitet worden seien. Das Generalkonsulat sei am 23. Juni 2021 wegen der ausstehenden Antwort gemahnt worden. Trotz der zusätzlich eingereichten Unterlagen hätten die algerischen Behörden A.________ gemäss Rückmeldung vom 1. Juli 2021 nicht identifizieren können. Das SEM erkundigte sich überdies, ob über die Mutter von A.________ weitere ID-Dokumente hätten beschafft werden können. G.Am 27. Juli 2021 unterzeichnete A.________ die Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr. Am 2. September 2021 meldete das AFM GR dem SEM das Untertauchen von A.________ per 21. August 2021. Das AFM GR stellte dem SEM am 3. September 2021 erneut alle relevanten Daten von A.________ zu. Am 7. September 2021 liess das AFM GR A.________ im RIPOL ausschreiben. Gestützt auf den Haftbefehl der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 14. September 2021 wurde A.________ zwecks Zuführung verhaftet. Am 17. September 2021 wurde er wieder aus der Untersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt. Im Anschluss an die Haftentlassung kehrte A.________ in die zugewiesene Unterkunft TRZ Landhaus in Davos zurück; mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung wurde dem SEM am 22. September 2021 die Wieder- aufnahme von A.________ mitgeteilt. H.Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 20. September 2021 wurde A.________ für den Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis zum 4. August 2021 wegen Delikten gegen das Vermögen, die Freiheit, die öffentliche Gewalt, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), das BetmG, das SVG sowie das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) für schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von drei Monaten bestraft. I.Am 6. April 2022 meldete das AFM GR dem SEM das erneute Untertauchen von A.________ per 5. April 2022. Da A.________ der Vorladung zur Befragung vom 12. April 2022 keine Folge leistete, liess ihn das AFM GR im RIPOL ausschreiben. Gestützt auf das Dublin-Verfahren wurde A.________ am 10. Oktober 2023 aus den Niederlanden in die Schweiz überführt und dem Kanton Graubünden zugeführt. Anschliessend wurde er gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Wirkung ab 12. Oktober 2023 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.

5 / 31 J.Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 24. Oktober 2023 wurde A.________ wegen Delikten gegen das Vermögen, die Freiheit, die öffentliche Gewalt, das AIG und das SVG, begangen im Zeitraum vom 4. Dezember 2020 bis zum 14. Mai 2022, mit einem Freiheitsentzug von drei Monaten bestraft. K.Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Dezember 2023 durch das AFM GR gab A.________ zu Protokoll, dass er bezüglich Papierbeschaffung nichts unter- nommen habe, keine heimatlichen Dokumente besitze und im telefonischen Kontakt mit seiner Mutter stehe. Weiter gab er an, dass er nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Am 3. Januar 2024 erfolgte die Zuweisung in das Ausreisezentrum (ARZ) Flüeli in Valzeina. Mit Verfügung des AFM GR vom 4. Januar 2024 wurde A.________ auf die Gemeindegebiete Grüsch und Landquart eingegrenzt. A.________ übernachtete vom 15. auf den 16. Januar 2024 unerlaubterweise im EAZ Meiersboden in Chur, woraufhin ein Hausverbot erlassen wurde. In der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2024 wurde A.________ wegen diverser Delikte durch die Kantonspolizei Graubünden festgenommen. Anlässlich des Kurzgesprächs vom 8. Februar 2024 gab A.________ wiederholt an, dass er nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren, da er im Heimatland Probleme und sein Vater hohe Geldschulden habe. Auch bei einer finanziellen Rückkehrhilfe zeigte er sich nicht bereit dazu, zurückzukehren. A.________ wurde erneut die Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Grüsch und Landquart erklärt. Er wurde aufgefordert, sich selbständig mit seinen heimatlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um an ein heimatliches Dokument zu gelangen. A.________ delinquierte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 2. Januar 2024 weiter; am 25. Februar 2024 wurde er durch die Polizei in Chur vorläufig festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 28. Februar 2024 wurde bis längstens am 24. Mai 2024 Untersuchungshaft gegen ihn angeordnet. Am 13. März 2024 teilte das SEM mit, dass A.________ unter einer anderen Identität in den Niederlanden registriert worden sei. Aufgrund dessen stellte das SEM bei den algerischen Behörden neue Identifikationsanträge, lautend auf "B., Z.1., Alger" und "C., Z.2., Aïn el Turk, Algérie". L.Gestützt auf die Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2024 und den Vollzugsauftrag für Strafen des Amts für Justizvollzug Graubünden (AJV GR) wurde A.________ am 20. Mai 2024 aus der Untersuchungshaft entlassen und in den vorzeitigen Strafvollzug in die Justiz- vollzugsanstalt (JVA) Cazis Tignez versetzt. A.________ gab am 31. Mai 2024 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, dass er wegen Problemen mit einem Familienclan nicht nach Algerien zurückkehren könne. Er gab an, dass er bei seiner

6 / 31 Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 minderjährig gewesen und heute 18 Jahre alt sei. Das AFM GR erinnerte ihn an seine Mitwirkungspflicht. Am 4. Juni 2024 wurde dem Algerischen Generalkonsulat die Liste der ausstehenden Anträge auf Identifizierung zugestellt. Auch anlässlich der Kurzbefragung vom 21. August 2024 zeigte A.________ keinen Rückkehrwillen. Es konnten eine mögliche weitere Identität "D.", mögliche Facebook-Profilnamen ("E.", "F." und "G."), Facebook-Kontakte und weitere Telefonnummern in Erfahrung gebracht werden. Gestützt auf die mögliche neue Identität erstellte das SEM am 2. September 2024 einen weiteren Identifikations- antrag ("D., Z.3., Tipaza Algérie"). Am 16. Oktober 2024 wurde dem Algerischen Generalkonsulat die Liste der ausstehenden Anträge auf Identifizierung zugestellt. M.Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2024 äusserte sich A.________ dahingehend, dass er ein paar Mal erfolglos versucht habe, Papiere zu beschaffen. Weiter gab er an, dass er kein Bedürfnis habe, mit der heimatlichen Botschaft zu sprechen und nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Auf Nachfrage bestätigte er, dass sein aktuelles Facebook-Profil auf "E." laute. Weiter gab er an, dass er gemäss seiner Mutter im Januar 2005 geboren sei und sein korrekter Name "A." sei. Am 6. Januar 2025 stellte das SEM dem algerischen Konsulat die Liste der ausstehenden Anträge auf Identifizierung zu. Am 17. Januar 2025 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass das Vorliegen eines Geburtsscheins nicht genüge, um eine algerische Identität zu belegen. Es brauche hierfür Kopien eines Passes, einer ID-Karte oder eines Militärbüchleins. Deshalb habe das SEM am 6. November 2024 einen ID-Antrag an die algerischen Behörden gerichtet. Zudem benötige es eine schriftliche Erklärung betreffend den Rückkehrwillen. Hilfreich sei sicher auch, wenn die inhaftierte Person Kontakt mit dem Generalkonsulat aufnehme. Am 23. Januar 2025 liess das AFM GR dem SEM den Einzelnachweis betreffend die durch A.________ getätigten Anrufe seit Gefängniseintritt zugehen. Diesbezüglich wollte das SEM weitere Abklärungen machen und zudem die Social-Media-Plattformen durchleuchten. N.Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 19. März 2025 wurde A.________ wegen Delikten gegen das Vermögen, Leib und Leben, die Freiheit, den öffentlichen Verkehr, das AIG, das SVG und das PBG mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse bestraft; ausserdem wurde er für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen.

7 / 31 O.Am 27. März 2025 stellte das SEM dem algerischen Generalkonsulat erneut die Liste der ausstehenden Anträge auf Identifizierung zu. Am 1. Mai 2025 gab A.________ zu Protokoll, dass er betreffend Papierbeschaffung nichts unter- nommen habe und keine heimatlichen Dokumente besitze. Zu einer Rückkehr in sein Heimatland äusserte er sich negativ. Am 8. Mai 2025 verfügte das AFM GR die Versetzung von A.________ in die JVA Realta in Cazis für den 20. Mai 2025. Am 13. Mai 2025 teilte das SEM mit, dass A.________ gestützt auf die Meldung des algerischen Generalkonsulats vom 25. April 2025 unter den Identitäten "D.________ / B.________ und C." nicht bekannt sei und nicht habe identifiziert werden können. Aufgrund von Recherchen des Vertrauensanwaltes der Schweizer Botschaft in Algerien ging das SEM davon aus, dass die Hauptidentität im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Sicherheit falsch sei. Gemäss LINGUA (Anm. des Gerichts: Fachstelle des SEM für Herkunfts- abklärungen in der Schweiz) handle es sich aber sicherlich um eine Person, die in Algerien sozialisiert worden sei. SEM-intern waren OSINT-Recherchen (Anm. des Gerichts: "Open Source Intelligence"-Recherchen zu Themen anhand von öffentlich verfügbaren Quellen) erfolgt. Via Gesichtserkennung hatte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Treffer erzielt werden können, jedoch hatte dieser Treffer den Namen des Profils nicht angegeben. Im Weiteren liefen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) noch Abklärungen im Zusammenhang mit dem Voraufenthalt in Frankreich. Gestützt auf den Haftbefehl des AFM GR vom 20. Mai 2025 wurde A. am 23. Mai 2025 in Ausschaffungshaft versetzt. Bei der Haftanhörung beharrte A.________ darauf, dass er nicht nach Algerien zurück- kehren wolle. P.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Mai 2025 gab A.________ an, dass "A." sein richtiger Name sei, er aber ein falsches Geburtsdatum angegeben habe; er sei im Jahr 2010 geboren. Ausserdem verneinte er, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 beurteilte das Zwangsmassnahmengericht die vom AFM GR bis zum 19. August 2025 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig und angemessen. Q.Am 22. Mai 2025 stellte das SEM bei den algerischen Behörden erneut einen Identifikationsantrag lautend auf die in Frankreich festgestellte Identität "H., Z.4., Oran, Algérie". Das AFM GR konnte am 5. Juni 2025 weitere Profile von A. auf Facebook, Instagramm und TikTok feststellen und reichte diese an das SEM weiter. Diesen Angaben ging das SEM im Rahmen von OSINT-Recherchen weiter nach. Am 12. Juni 2025 stellte das SEM bei den

8 / 31 algerischen Behörden erneut einen Antrag auf Identifikation mit den Personalien "C., Z.2., Aïn El Turk, Oran Algérie". Anlässlich des telefonischen Kurzgesprächs vom 16. Juni 2025 äusserte A., dass er nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Er besitze keine heimatlichen Dokumente und könne auch keine beschaffen. Die Kontaktaufnahme mit dem algerischen Generalkonsulat verweigerte er und war auch nicht bereit, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Am 16. Juli 2025 gab A. gegenüber dem AFM GR an, dass "H." sein korrekter Name sei, ebenfalls korrekt sei seine Herkunft "Aïn El Turk". An sein Geburtsdatum konnte er sich nicht erinnern. Er gab zudem an, dass er bezüglich Papierbeschaffung nichts unternommen habe, dass er keine Dokumente beschaffen könne. Ausserdem gab er an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren wolle. A. wurden in der Folge die Kontakt- daten des algerischen Konsulats zugesandt und das SEM über die Anhörung informiert. Am 18. Juli 2025 erkundigte sich A.________ beim AFM GR nach den Kontaktdaten des algerischen Konsulats in der Schweiz, woraufhin ihm das AFM GR die Kontaktdaten erneut zustellen liess. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 5. August 2025 gab A.________ an, dass er nach wie vor nichts betreffend Papierbeschaffung unternommen habe. Er erklärte sich bereit, nach Algerien zurückzukehren, wenn die Schweiz ein Reisedokument für ihn beschaffen würde. Er hielt daran fest, dass sein Name "A." sei und bestätigte, dass die Geburtsdaten "Z.4." und "Z.2." falsch seien, er sich nicht mehr an sein genaues Geburtsdatum erinnere. Ausserdem erklärte er, dass seine Mutter lediglich seine Adoptivmutter sei. Am 7. August 2025 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass die OSINT- Recherchen noch keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten und noch Resultate der Identifikationsanfragen vom 22. Mai und 12. Juni 2025 ausstehend seien. Die algerischen Behörden seien letztmals Ende Juni 2025 gemahnt worden. R.Am 8. August 2025 ersuchte das AFM GR um Verlängerung der bis am 19. August 2025 verfügten Ausschaffungshaft bis am 19. Januar 2026. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Zwangsmass- nahmengericht mit Entscheid vom 14. August 2025, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1.Der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 19.11.2025 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden wird zugestimmt. 2.a) A. hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

9 / 31 b) Die Kosten der amtlichen Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 3'135.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht – vom Kanton Graubünden getragen und aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.A. kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Eröffnung des Entscheids). 6.(Schriftliche Mitteilung). S.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 25. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden vom 14. August 2025 sei aufzuheben. 2.Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. 3.Eventualiter sei festzustellen, dass die Inhaftierung des Beschwerde- führers rechtswidrig erfolgte. 4.Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. RA Elena Liechti sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten. 5.Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In materieller Hinsicht rügte er die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs und die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft. T.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden reichte am 29. August 2025 die bei ihm mit Verfügung vom 26. August 2025 einverlangten Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. U.Das AFM GR (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich dazu am 3. September 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. V.Der Beschwerdeführer replizierte am 5. September 2025 zu den beschwerdegegnerischen Ausführungen. W.Der Beschwerdegegner duplizierte am 16. September 2025 und vertiefte das bisher Gesagte.

10 / 31 X.Die Vorinstanz liess sich dazu nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, der Parteien und die Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt. Bis am 31. Dezember 2024 wurden Beschwerden gegen Entscheide der richterlichen Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) durch die Zweite Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden beurteilt (aArt. 21a Abs. 1 EGzAAG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c OGV (BR 173.010) i.V.m. Art. 43 GOG (BR 173.000) obliegt die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nun neu der Ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer. Das vorliegende Urteil wird in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 38 Abs. 1 GOG gefällt, wonach das Obergericht des Kantons Graubünden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter entscheidet (vgl. auch Art. 388 Abs. 2 StPO e contrario und Art. 395 StPO e contrario). 2.1.Gemäss Art. 21a EGzAAG i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide der richterlichen Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzAAG, vorliegend also den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts, beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Verlängerung der angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 19. November 2025 bestätigt, wodurch der Beschwerdeführer beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. August 2025 kann – zumindest im Hauptantrag – eingetreten werden (Art. 396 StPO). 2.2.Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 1.3; 2C_136/2023, 2C_219/2023, 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4). Der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Seine

11 / 31 Interessen können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und einer allfälligen Haftentlassung gewahrt werden. Auf das eventualiter gestellte Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 2.3.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln von Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes, das heisst ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrens- handlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15 ff.). 3.Streitgegenstand bildet die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 19. November 2025. Wie dem angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 (vgl. act. B.1 und AFM-act. 4) und der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. September 2025 (vgl. act. A.2) entnommen werden können, wird die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 79 Abs. 2 AIG begründet. Vorliegend strittig ist, ob diese Haftgründe erfüllt sind (vgl. nachstehende Erwägungen 6.4 bis 6.6) und ob sich die Wegweisung innert absehbarer Zeit als vollziehbar (vgl. nachstehende Erwägung 8.5.1) und die (verlängerte) Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweisen (vgl. nachstehende Erwägung 9.3). 3.1.Am 8. Dezember 2020 wies das SEM das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (vgl. Art. 6a Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Er wurde aufgefordert, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 2. Februar 2021 zu verlassen (vgl. Stellungnahme des AFM GR vom 14. April 2025 [ZMG-act. II.1]). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2021 rechtskräftig ab. Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2021 darüber, dass er die Schweiz bis am 8. April 2021 zu verlassen habe (vgl. ZMG-act. II.1). Die am 13. April 2021 angeordnete Ausschaffungshaft wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2021 als rechtmässig beurteilt (vgl.

12 / 31 ZMG-act. II.2). Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juni 2021 aus der Ausschaffungshaft entlassen (vgl. ZMG-act. II.3). Am 8. Mai 2025 verfügte der Beschwerdegegner per 20. Mai 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft bis zum 19. August 2025 (vgl. ZMG-act. II.74). Die angeordnete Ausschaffungshaft wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Mai 2025 gestützt (vgl. AFM-act. 2; ZMG-act. I.2). Das Zwangsmassnahmen- gericht hielt im angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 (vgl. AFM-act. 4) fest, dass die Haftgründe, die bereits im Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 22. Mai 2025 abgehandelt worden seien, nach wie vor gegeben seien. Im Entscheid vom 22. Mai 2025 hatte das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG als auch eine Landesverweisung vorlägen. Der Beschwerdeführer sei der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen und mehrfach untergetaucht, im Rahmen eines Dublin-Verfahrens habe er in die Schweiz zurückgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin nicht gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren. Das Zwangsmassnahmengericht schloss daraus, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen werde, den Vollzug der Wegweisung durch erneutes Untertauchen zu verhindern. Für die konkrete Prognose der Gefahr des Untertauchens berück- sichtigte es überdies, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte aus diesen Gründen das Vorliegen der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Es bejahte zudem den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG, da sich der Beschwerdeführer weigerte, seine Identität offenzulegen. Weder im Asylverfahren noch im Anschluss daran sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen; er sei auch nicht bereit gewesen, bei der Beschaffung von heimatlichen Papieren mitzuwirken. Aufgrund der behördlichen Bemühungen erachtete das Zwangsmassnahmengericht die Aussicht darauf, dass die Identifikation des Beschwerdeführers innert angemessener Zeitdauer gelingen könne, als gegeben. Im angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 zur Verlängerung der Ausschaffungshaft wiederholte das Zwangsmassnahmengericht seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigere. Trotz Freiwillig- keitserklärung im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer stets betont, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Auch anlässlich der Haftverhandlung vom 14. August 2025 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er eben gerade nicht freiwillig zurückkehren wolle. Er frage nicht bei der Mutter wegen seinem Geburts- datum nach, trotz fast täglichem Kontakt. Auch trete er mit den algerischen

13 / 31 Behörden nicht in Kontakt. Wohlweislich und mutmasslich, da er wisse, dass diese ihm – mit seinem Einverständnis – durchaus ein Reisedokument aushändigen würden. Das wolle er aber eben nicht, womit er den Haftgrund selber setze. Das Zwangsmassnahmengericht stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass Rückführungen nach Algerien grundsätzlich möglich seien. Ebenso sei die Beschaffung von Reisepapieren grundsätzlich möglich; die Beschaffung gestalte sich aber schwierig, was mitverursacht sei durch den Beschwerdeführer. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete das Vorbringen des AFM GR, dass es in einem ähnlich gelagerten Fall gelungen sei, einen algerischen Staatsbürger in sein Heimatland zurückzubringen, als glaubhaft. Es erachtete eine baldige Rückkehr des Beschwerdeführers als möglich, weshalb es die Zustimmung zur Haftverlängerung erteilte. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte schliesslich auch das Vorliegen der Verhältnismässigkeit. Es schloss, dass keine milderen Massnahmen ergriffen werden könnten, die dem Vollzug der Ausschaffung Nachachtung schenken würden. In Anbetracht der komplizierten Verhältnisse und im Wissen darum, dass Verfahren mit dem Staat Algerien länger dauerten als erforderlich, sah es eine Haftdauer von drei Monaten als angemessen und gerechtfertigt an. 3.2.Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vom 25. August 2025 vor, dass er alle Dokumente beschafft habe, die er habe beschaffen können. Die seit März 2021 dauernden Bemühungen des Beschwerdegegners um seine Identifikation durch die algerischen Behörden, so dass ihm anschliessend ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden könne, seien bisher erfolglos geblieben und damit offensichtlich gescheitert. Dennoch versuche der Beschwerdegegner in Zusammenarbeit mit dem SEM, mit immer neuen Identifikationsanträgen bei der algerischen Botschaft eine Identifikation zu erzwingen. Obschon der Fall klar sei, habe der Beschwerdeführer doch eine Kopie seiner Geburtsurkunde eingereicht. Darin seien die Personalien aufgeführt, die er bereits zu Beginn angegeben habe und auch das angegebene Geburtsjahr. Das genaue Datum habe er schlicht nie gekannt. Das in der Geburtsurkunde festgehaltene Datum sei vermutlich nicht korrekt; in Wahrheit sei der Beschwerdeführer jünger, wie ihm seine Mutter mitgeteilt habe. Trotz Vorliegens einer Geburtsurkunde, Kopien der Ausweise seiner Eltern sowie eines Kinderfotos hätten es die algerischen Behörden abgelehnt, ihn als Staatsangehörigen zu identifizieren. Nachdem der Beschwerdeführer seit vier Jahren nicht habe identifiziert werden können, sei es nicht zielführend, immer weitere Identifikationsanträge zu stellen. Nicht nachvollziehbar sei auch der Nutzen, wenn der Beschwerdeführer mit der algerischen Botschaft Kontakt aufnehme. Solange ihn die algerischen Behörden nicht als Staatsangehörigen identifizierten, stellten sie ihm auch kein Laissez-

14 / 31 Passer aus. Seine Identifikation als algerischer Staatsangehöriger sei ausdrücklich verneint worden. Seitdem seien keine neuen Dokumente eingereicht worden, weshalb nicht mehr mit einer plötzlichen Identifikation zu rechnen sei. Es sei unklar, inwiefern der Beschwerdeführer seine Nichtidentifikation mitverursache, sei doch nicht ausgeführt worden, welche Dokumente noch eingereicht werden müssten oder was sonst noch geschehen müsse, um eine Identifikation zu erreichen. Der vorgebrachte "ähnlich gelagerte Fall" unterscheide sich ganz wesentlich vom Vorliegenden. Folglich sei die Identifikation des Beschwerdeführers und damit der Vollzug seiner Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es liege kein "schwebendes Wegweisungsverfahren" vor, womit die Haft gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und die EU-Rückführungsrichtlinien verstiesse und unzulässig sei. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er anlässlich der Haftverhandlung ausführlich begründet habe, dass der Vollzug seiner Landesverweisung nicht absehbar sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe aber dieses Vorbringen nicht ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Indem das Zwangsmassnahmengericht der Behauptung des Beschwerdegegners bezüglich eines ähnlich gelagerten Falls, ohne diesen zu prüfen, Glauben geschenkt und damit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr genügend berücksichtigt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Der Beschwerdeführer hielt zusammen- fassend fest, dass die Rückführung nicht absehbar sei, so dass die Haft auch nicht geeignet sei, deren Vollzug zu sichern. Entsprechend sei die Haft weder geeignet noch zumutbar und damit unverhältnismässig. Replizierend führte er an, es sei wahrscheinlich, dass seine Geburt resp. Existenz nie ordnungsgemäss im nationalen Personenstandsregister Algeriens eingetragen worden sei. Eine Geburtsurkunde allein reiche zudem nicht immer aus, um eine formelle Registrierung im Registerstand zu bewirken, insbesondere, wenn formale Mängel bestünden oder die Daten nie in das nationale System eingegeben worden seien. Deshalb komme es vor, dass Personen wie der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer Geburtsurkunde offiziell nicht registriert seien. 4.Haftvoraussetzungen 4.1.Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf

15 / 31 den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss ausserdem (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint. Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3, 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.1). 4.2.Eine Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs namentlich aufgrund der folgenden Gründe in Haft genommen werden: Wenn sie sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder Art. 49a oder 49a bis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Der Haftgrund der groben Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG entspricht weitestgehend demjenigen nach dem früheren Art. 13a lit. a ANAG (SR 142.20). Sämtlichen haftbegründenden Handlungsvarianten ist gemeinsam, dass die ausländische Person im Verfahren nicht mit der Behörde kooperiert. Nicht jedes prozessual unerwünschte Verhalten rechtfertigt die Anordnung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gestützt auf diese Bestimmung. Vielmehr müssen die Mitwirkungspflichten grob verletzt werden, womit regelmässig auch eine Erschwerung des Wegweisungsvollzugs vermutet wird (vgl. Botschaft vom 22. Dezember 1993 zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, BBl 1994 I 322 Ziff. 211). Eine haftbegründende Verletzung der Mitwirkungspflicht besteht bei der Weigerung, die Identität offenzulegen. Eine solche Weigerung liegt vor, wenn keine, widersprüchliche oder unzutreffende Angaben zur Identität gemacht werden (BAUMANN/GÖKSU, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 2022, Rz. 25). Haftbegründend ist auch das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Namen (BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 26 m.H.). Als schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht gilt auch die wiederholte Nichtbefolgung von Vorladungen ohne ausreichende Gründe (BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 27; ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 75 AIG N. 4). Schliesslich stellt die Missachtung jeder anderen

16 / 31 Anordnung im Asylverfahren einen Haftgrund dar. Bei letzterer muss die schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht als geeignet erscheinen, den Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug erheblich zu erschweren (BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 24 ff.; ZÜND, a.a.O., Art. 75 AIG N. 4 und Art. 76 AIG N. 5). 4.3.Der zentrale Ausschaffungshaftgrund der "Untertauchensgefahr" wird in zwei Ziffern umschrieben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 6.2, 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 60; ZÜND, a.a.O., Art. 76 AIG N. 7). Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 6.2 m.w.H.; vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 304). Der Vollzug der Wegweisung muss erheblich gefährdet erscheinen (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Bei einer straffälligen ausländischen Person ist eher als bei einer unbescholtenen Person davon auszugehen, dass sie in Zukunft behördliche Anordnungen missachten wird (BGE 125 II 369 E. 3b/aa m.H.). Eine Untertauchensgefahr liegt auch dann vor, wenn die ausländische Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nach Art. 90 AIG resp. Art. 8 Asylgesetz nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3; BGE 130 II 377 E. 3.2.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 6.2, 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4, 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). 4.4.Die maximale Haftdauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde nach Art. 79 Abs. 2 AIG um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn (lit. a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert bzw. (lit. b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. 5.Am 8. Dezember 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (vgl. ZMG-act. II.1 S. 5). Mit Urteil vom 8. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die

17 / 31 dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. ZMG-act. II.1 S. 7). Damit liegt – in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht – ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor. Diese Tatsache wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. 6.Haftgründe 6.1.Das Zwangsmassnahmengericht bejahte das Vorliegen des Haftgrundes der groben bzw. schwerwiegenden Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 75 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG). Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigere. Die im Jahr 2021 abgegebene Freiwilligkeitserklärung widerspreche den mehrfachen Aussagen des Beschwerdeführers, der stets betont habe, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Es läge am Beschwerdeführer, sein genaues Geburtsdatum bei seiner Mutter zu eruieren. Auch weigere er sich, mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten. Damit setze er den Haftgrund selber. 6.2.Dem fügte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2025 (act. A.2) hinzu, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nie nachgezukommen sei. Dem Beschwerdeführer sei es jederzeit möglich gewesen, mit seinen heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten und ein Reisedokument zu beantragen und eine Freiwilligkeitserklärung betreffend Rückkehr zu verfassen. Dem Beschwerdeführer sei wiederholt erklärt worden, dass er eine Freiwilligkeitserklärung mit weiteren, wahrheitsgetreuen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Name der Eltern, Beruf der Eltern, Namen der Grosseltern, Namen der Geschwister, besuchte Schulen usw.) zu beschaffen habe, wenn selbständig keine gültigen Reisedokumente zu beschaffen seien. Überdies hätte er seine Mutter, mit der er gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt habe, um Hilfe bitten können betreffend Zustellung heimatlicher Dokumente im Original oder die Kontaktaufnahme mit den algerischen Behörden vor Ort. 6.3.Wenn das Zwangsmassnahmengericht daraus schliesst, dass der Haftgrund der groben Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG vorliege, wenn der Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland verweigere, zu keinem Zeitpunkt bereit sei, bei der Beschaffung von heimatlichen Papieren mitzuwirken resp. nicht bei seiner Mutter abkläre, wann er genau geboren sei und auch nicht mit den algerischen Behörden in Kontakt trete, ist dies nicht zu beanstanden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten das Asylgesuch unter den Personalien "A., geb. Z.3., Algerien" gestellt. Er reichte keine algerischen Dokumente ein und gab an, nie einen

18 / 31 algerischen Reisepass besessen zu haben, lediglich einen Geburtsschein, der sich bei seiner Mutter in Algerien befinde (vgl. ZMG-act. II.1, S. 9). Ausserdem ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich als auch in den Niederlanden davon abweichende Personalien ("H., Z.4., Oran, Algérie" [vgl. ZMG-act. I.3 und I.4]; "B., Z.1., Alger" und "C., Z.2., Aïn el Turk, Algérie" [vgl. ZMG-act. II.49 bis II.51]) angegeben hat. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer mehrere alias-Identitäten aufweist: "I., geb. Z.5." und "B., geb. Z.6." (vgl. Stellungnahme des AFM GR vom 20. Mai 2025 [ZMG-act. I.1]). Der Beschwerdeführer hat überdies nachweislich immer wieder neue Angaben zu seinem Geburtsjahr (2004, 2005, 2006, 2010) gemacht, ohne diese zu belegen und zudem vorgebracht, dass die Geburtsdaten "Z.4." und "Z.2." falsch seien (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 [ZMG-act. I.2], rechtliches Gehör zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 5. August 2025 [ZMG-act. I.29 S. 4]; Kurzprotokoll des AFM GR vom 5. Dezember 2024 [ZMG-act. II.61]). Letztlich hat er behauptet, dass er sich an das konkrete Geburtsdatum nicht erinnern könne (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 14. August 2025 [AFM-act. 4 S. 4], ZMG-act. I.29, ZMG-act. II.61). Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass er alles getan habe, um seine Identität nachzuweisen, indem er dem Beschwerdegegner diverse Unterlagen (Fotokopie der Geburtsurkunde, Kinderfoto, Kopien der Identitätsausweise der Eltern, die Adresse der Mutter und Telefonnummer, die Verbindungsdaten der Nachbarin der Mutter mit deren Facebook-Name) zugehen lassen habe (vgl. act. A.1, ZMG-act. II.1, ZMG-act. II.9 und II.12). Er gibt nach wie vor an, über keinen Pass oder eine Identitätskarte zu verfügen (vgl. act. A.1). Aus den Akten ergibt sich aber, dass die eingeholten Kopien der Geburtsurkunde und der Identitätsausweise der Eltern nur schwer lesbar sind und deshalb auch keine präzisen Angaben daraus entnommen werden konnten, weshalb versucht wurde, diese vom Beschwerdeführer erhältlich zu machen (vgl. Fallbearbeitungsprotokoll SEM/Kt vom 10. März 2022 [ZMG-act. II.22]). 6.4.Angesichts der vorliegenden Akten überzeugt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich weigert, seine Identität offenzulegen und weder während des Asylverfahrens noch im Anschluss an das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist sowie zu keinem Zeitpunkt aktiv bereit war, bei der Beschaffung von heimatlichen Papieren mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat nach dem Dargelegten nie aus eigenem Antrieb Unterlagen beschafft, trotz Kenntnis über seine Mitwirkungspflicht (vgl. Fallbearbeitungsprotokoll SEM/Kt vom 10. März 2022 [ZMG-act. II.22]). Er

19 / 31 unterliess es vielmehr, seine Identität offen zu legen, tauchte während des Asylverfahrens unter und hielt sich dadurch nicht zur behördlichen Verfügung, weshalb das Asylverfahren unterbrochen werden musste und erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen werden konnte. Er zeigte ausserdem keine Kooperationsbereitschaft, sich aktiv an der Papierbeschaffung zu beteiligen. Auch die Beschaffung der Kopie der Geburtsurkunde etc. erfolgte erst auf Veranlassung der durch die Behörden möglich gemachten Videokonferenz mit seiner Mutter am 16. März 2021 (vgl. Stellungname AFM GR vom 14. April 2021 [ZMG-act. II.1]). Bis heute gelang es den Behörden trotz kontinuierlichen Bemühungen nicht, die Identität des Beschwerdeführers zu klären. Damit bleibt es bei den aktenkundigen groben Verletzungen der Mitwirkungspflichten betreffend die Identitätsfeststellung, die eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers mit den Behörden offenbaren, was wiederum zu einer erheblichen Erschwerung des Vollzugs der seit Februar 2021 rechtskräftigen Wegweisung führte. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG ist somit erfüllt. 6.5.Der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG kann auch durch die Missachtung jeder anderen Anordnung im Asylverfahren erfüllt werden. Nach Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 8. Dezember 2020 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 8. April 2021 fest und wies den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hin. Sollte er den Anordnungen der Behörden keine Folge leisten, könne er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden (vgl. Stellungnahme AFM GR vom 14. April 2021 [ZMG-act. II.1, S. 7]). Am 27. Juli 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer im Beisein seiner Beiständin eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr (vgl. AFM-act. 5). Damit verpflichtete er sich, unverzüglich selbständig Reisepapiere zu beschaffen und so bald als möglich auszureisen. Gleichzeitig ersuchte er das SEM damit, mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen zwecks Identifizierung und Papierbeschaffung. Anlässlich der Haft zur Sicherung des Massnahmen- vollzugs in der JVA Tignez in Cazis gab der Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 gegenüber seiner Beiständin sinngemäss an, dass er nicht länger in Schutzhaft verbleiben wolle und somit auch bei der Papierbeschaffung kooperieren wolle (vgl. ZMG-act. II.1, S. 8 f.). Anlässlich der Kurzgespräche vom 8. Februar 2024 und 31. Mai 2024 wurde der Beschuldigte erneut an seine Mitwirkungspflicht erinnert und aufgefordert, sich selbständig mit seinen heimatlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um an ein heimatliches Dokument zu gelangen (vgl. Stellungnahme AFM GR vom 20. Mai 2025 [ZMG-act. I.1, S. 6 und 7]). Seiner Mitwirkung zur Beschaffung von heimatlichen Papieren ist der Beschwerdeführer gemäss Akten

20 / 31 jedoch nachweislich nicht nachgekommen. Somit ist mit dem Zwangsmassnahmen- gericht von der Erfüllung des Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen. 6.6.Das Zwangsmassnahmengericht bejahte zudem den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu. Er gibt lediglich an, dass er in die Niederlande gereist und dort um Asyl ersucht habe, da die Rückkehr nach Algerien nicht möglich gewesen sei und er in der Schweiz immer mehr Probleme gehabt habe. 6.6.1. Der Beschwerdeführer tauchte während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt unter und hielt sich damit in dieser Zeit nicht mehr zur behördlichen Verfügung. Er verstiess zudem wiederholt gegen die Eingrenzungen auf die Gemeindegebiete Davos und Grüsch/Landquart, er musste ausserdem in einem Dublin-Verfahren aus den Niederlanden in die Schweiz zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat sich zudem wiederholt geweigert, in sein Heimatland zurückzukehren, letztmals anlässlich der Haftverhandlung vom 14. August 2025. Ausserdem hat er immer wieder neue (falsche) Angaben zu seiner Identität gemacht, weshalb seit März 2021 bis heute keine Identifikation durch die heimatlichen Behörden hat erreicht werden können. Zudem wurde er wiederholt straffällig, womit eine Untertauchensgefahr als erheblich erachtet werden muss (vgl. BGE 122 II 369 E. 3 b/aa). Im Weiteren unterliess er es trotz Aufforderung, Originaldokumente aus Algerien zu beschaffen, und hat sich nicht bei den algerischen Behörden zur Rückreise bereit erklärt. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im europäischen Ausland untertauchen könnte. Aus seinem Verhalten darf zudem geschlossen werden, dass er sich auch künftig behördlichen Anordnungen widersetzen könnte. 6.6.2. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Haftentlassung zwecks Ausreise den Behörden zur Verfügung halten würde. Entgegen dem Beschwerdeführer kommen auch keine milderen Mittel in Frage, um eine Ausschaffung aus der Schweiz sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür bietet, sich an behördliche Anordnungen zu halten und mit einer Ausschaffung nach Algerien offenkundig nicht einverstanden ist, sind eine Eingrenzung oder Meldepflicht keine geeigneten Mittel, um der vorliegenden Untertauchensgefahr zu begegnen. Die konkreten Umstände lassen vielmehr befürchten, dass der Beschwerdeführer sich ohne Weiterführung der Haft der Ausschaffung entziehen würde. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bejahen.

21 / 31 7.Verletzung des rechtlichen Gehörs 7.1.Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Rüge der fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die einen schwerwiegenden Mangel darstelle, der nicht geheilt werden könne. 7.2.Der Beschwerdeführer macht damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2). Hohe Anforderungen werden an die Begründungsdichte von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1, 133 I 270 E. 3.5; ZÜND, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen, AJP 1995, S. 862). 7.3.1. Zur gehörigen Begründung gehören nebst der Feststellung des massgebenden Sachverhalts die Angabe der gesetzlichen Grundlagen. Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht dem Einwand des Beschwerdeführers zur mehr oder weniger unmöglichen Rückkehr entgegnet, dass Rückführungen nach Algerien grundsätzlich möglich seien, ebenso die Beschaffung von Reisepapieren. Es hielt fest, dass sich die Beschaffung der Reisepapiere als schwierig gestalte, was durch den Beschwerdeführer mitverursacht sei. Den durch den Beschwerdegegner vorgebrachten "ähnlich gelagerten Fall" erachtete das Zwangsmassnahmengericht als glaubhaft, obschon nicht belegt. Das Zwangsmassnahmengericht wies deshalb darauf hin, dass die Belegung des angeführten Falles durch anonymisierte Dokumente wünschenswert gewesen

22 / 31 wäre. Es schloss, dass die baldige Rückkehr gleichwohl tatsächlich und rechtlich möglich erscheine. Damit hat sich das Zwangsmassnahmengericht zur Absehbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung nur äusserst kurz geäussert, sich dabei aber nicht weiter mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt. Diese Begründung genügt deshalb dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden hohen Begründungserfordernis an die Begründungsdichte von Haftentscheiden nicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.2). 7.3.2. Nur wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, kann sie ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Auch wenn vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht wird, hat diese im Beschwerdefahren vor dem Obergericht, das mit voller Kognition prüft, als geheilt zu gelten. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels ausführlich zur Absehbarkeit des Vollzugs äussern. 8.Absehbarkeit des Vollzugs 8.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Weiterführung der Ausschaffungs- haft sei nicht zulässig, da der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). 8.2.Das Zwangsmassnahmengericht bejahte nach dem zuvor Dargelegten die Absehbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdegegner hielt mit Gesuch vom 20. Mai 2025 um Anordnung der Ausschaffungshaft (vgl. Stellungnahme AFM GR zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft vom 20. Mai 2025 [AFM-act. 1]) fest, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen grundsätzlich möglich sei. Wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachkomme, sich mit den heimatlichen Behörden in der Schweiz in Verbindung setze oder sich heimatliche Dokumente von seinen Angehörigen in Algerien zustellen liesse, könne er massgeblich zu einer Beendigung seiner Haft beitragen.

23 / 31 8.3.1. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform, wenn die Aufrechterhaltung der Haft auch verhältnismässig ist und der Vollzug nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar gelten muss (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungs- massnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen (vgl. BBl 1994 I 316 Ziff. 122.4). Absehbar ist die Ausschaffung, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist (BGE 122 II 148 E. 3). Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 125 II 369 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3 und 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1). Die Absehbarkeit des Vollzugs fehlt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn "die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen." (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1, 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3, 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1). Ist nach Anordnung der Ausschaffungshaft keine hinreichende Aussicht auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung gegeben, muss die betroffene Person unverzüglich aus der Haft entlassen werden (Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung noch nicht undurchführbar. Gerade deswegen wurde die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2, 125 II 217 E. 2; BBl 1994 I 316 Ziff. 122.4). Die Ausschaffungshaft kann verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung "besondere Hindernisse" entgegenstehen. Dabei kann es sich – wie vorliegend – um eine missbräuchliche Weigerung des Betroffenen handeln, in sein Heimatland zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; ZÜND, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132 [1996] S. 90). Für die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar war, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1

24 / 31 m.H.). Massgeblich ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. 8.3.2. Das Bundesgericht nimmt eine tatsächliche Undurchführbarkeit nur bei triftigen Gründen an oder wenn praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1.; BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 173). Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person bzw. trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Weiter ist dies der Fall bei einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1, 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 und 4.3; vgl. BAUMANN/GÖKSU, a.a.O., Rz. 173). Ferner bei einem generellen, behördlich angeordneten Ausschaffungs- stopp oder einer Pandemie. Dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan unmöglich oder unsicher ist, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2.2 m.H.). 8.3.3. Ist die Ausstellung von Papieren durch den Heimatstaat bereits seit einem längeren Zeitraum blockiert, obliegt es den antragsstellenden Behörden in Rücksprache mit dem SEM, im Verfahren betreffend Haftverlängerung aufzuzeigen resp. glaubhaft zu machen, dass die Verhandlungen noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und dass im Rahmen der Verhandlungen tatsächlich realistische Erfolgsaussichten bestehen. Gelingt dies den antrags- stellenden Behörden nicht, kann nicht mehr von einer ernsthaften Aussicht auf Vollzug der Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die Anforderungen nehmen mit zunehmendem Zeitablauf zu. Anhand der konkreten Umstände ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Behörden des Herkunftsstaates noch ernsthaft an einer zeitnahen Lösung interessiert scheinen. Scheint dies von vornherein ausgeschlossen, oder ist klar, dass die Gesprächsbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates lediglich dem Hinhalten der Schweizer Behörden dient, ist der Vollzug nicht mehr absehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.4.1 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn zwar ernsthafte Verhandlungen geführt werden, aber bereits absehbar ist, dass es nicht in absehbarer Zeit zu einer Lösung kommen wird, da beispielsweise noch

25 / 31 grundlegende Fragen zu klären sind oder noch mehrere Verhandlungsschritte ausstehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.4.1). 8.4.Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass der vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemachte "ähnlich gelagerte Fall" nicht mit dem Vorliegenden verglichen werden kann, hat doch im anderen Fall die Identifikation durch die algerischen Behörden stattgefunden, im Gegensatz zum Vorliegenden (vgl. act. B.2). 8.5.1. Algerien hat sich dazu verpflichtet, seine Staatsangehörigen zu übernehmen, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, auch wenn diese über keinen gültigen Reisepass oder keine gültige Identitätskarte verfügen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person zum Zeitpunkt der Ausreise die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzt (vgl. Art. 1 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr; SR 0.142.111.279). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, dass der Vollzug nach Algerien auf allen Vollzugsstufen grundsätzlich möglich sei, wird nicht bestritten. Eine Rückführung nach Algerien via Linienflug aus der Schweiz ist grundsätzlich möglich, ebenso die zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat. Hier liegen zudem keine triftigen Gründe – wie in obiger Erwägung 8.3.2 dargelegt – vor, die für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen, noch hat Algerien sich bisher ausdrücklich geweigert, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass zum Zeitpunkt des Gesuchs um Verlängerung der Ausschaffungshaft noch Resultate der Identifikationsanfragen vom 22. Mai und 12. Juni 2025 ausstehend waren, wofür die algerischen Behörden bereits gemahnt worden waren (vgl. Mitteilung des SEM vom 7. August 2025 [ZMG-act. I.31]). Ausserdem erfolgten durch das SEM weiterhin OSINT-Recherchen. Dadurch konnte via Gesichts- erkennung mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ein Treffer erzielt werden, jedoch gab dieser Treffer den Namen des Profils nicht an. Diesbezüglich erfolgten weitere Abklärungen. Weiter wurden die Social-Media-Plattformen durchleuchtet und Abklärungen zum Voraufenthalt in Frankreich gemacht. Zudem verfügte das SEM über die Einzelverbindungsnachweise der ausgehenden Anrufe des Beschwerde- führers aus der JVA Cazis Tignez, woraus sich wiederum allfällige Neuerungen ergaben. Somit waren der Beschwerdegegner und das SEM zum Zeitpunkt des Gesuchs weiterhin mit Nachdruck daran, die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden voranzutreiben.

26 / 31 8.5.2. Der Beschwerdeführer moniert die diversen Identifikationsanfragen bei den algerischen Behörden. Diese hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken bzw. mit wiederholt falschen Angaben mitverursacht. Gemäss Beschwerdegegner können regelmässige Nachfragen bei den algerischen Behörden den Druck für eine zeitnahe Antwort erhöhen, was nachvollziehbar erscheint (vgl. Vernehmlassung vom 3. September 2025 [act. A.2]). Ausserdem gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer während der Ausschaffungshaft massgeblich zur Beendigung der Ausschaffungs- haft hätte beitragen können und es auch heute noch könnte, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und sich mit den algerischen Behörden in der Schweiz in Verbindung setzt oder sich heimatliche Dokumente im Original von seinen Angehörigen in Algerien zugehen lässt. So hätte er auch bei seiner Mutter nach dem korrekten Geburtsdatum nachfragen können, was er aber – gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. August 2025 – nicht getan hat ("Sie weiss es schon, aber ich habe sie nicht gefragt" [AFM-act. 4 S. 4]). 8.5.3. Die Absehbarkeit wird bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls geringen Aussicht darauf bejaht. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist auf allen Vollzugsstufen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen grundsätzlich möglich und erweist sich trotz der anhaltenden Weigerung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als absehbar. Insgesamt bestanden zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nach Auffassung des Obergerichts – wenn auch geringe – reale Aussichten auf einen Erfolg bei der Identifizierung des Beschwerdeführers, womit konkrete Gründe für die Annahme vorlagen, dass das Vollzugshindernis der fehlenden Identifikation dahinfallen werde. Zum Entscheid- zeitpunkt vom 14. August 2025 konnte deshalb nicht geschlossen werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung nicht innert vernünftiger Frist realisieren lasse. Damit ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Verzögerungen mit seiner Weigerung, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und einen unbegleiteten Rückflug anzutreten, selber zu verantworten. Es sprechen keine weiteren Gründe gegen die Rückführung nach Algerien, solche wurden denn auch nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist ausserdem noch weit von der Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt.

27 / 31 9.Verhältnismässigkeit 9.1.Der Beschwerdeführer macht schliesslich die fehlende Verhältnismässigkeit der Haft geltend. Vorliegend sei die Haft nicht geeignet zur Erfüllung des Haft- zwecks, den Vollzug der Rückführung sicherzustellen, da die Rückführung nicht absehbar sei. Zudem könne sie angesichts der Geschichte des Beschwerdeführers nicht als zumutbar erachtet werden. Er habe sich insbesondere im Jahr 2021 sehr bemüht, seine Identifikation voranzutreiben und alle Dokumente vorgelegt, die er habe vorlegen können. Dass er trotzdem nicht habe identifiziert werden können, sei nicht ihm zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem in einer ausweglosen Situation, in der eine Haft besonders belastend sei. 9.2.Das Zwangsmassnahmengericht erkannte keine milderen Mittel als die angeordnete Ausschaffungshaft, um dem Vollzug der Rückführung Nachachtung zu schenken. Es erachtete mehr als denkbar, dass sich der Beschwerdeführer der Rückreise entziehen wolle, wie er dies bereits mit seiner Ausreise in die Niederlande getan hatte. 9.3.Die Administrativhaft greift in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit ein und hat darum den allgemeinen Anforderungen für Grundrechtseingriffe zu genügen. Von zentraler Bedeutung ist das Erfordernis der Verhältnismässigkeit. Der Grundrechtseingriff muss geeignet und erforderlich sein, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Sinn und Zweck der Administrativhaft ist die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Ist dieser Zweck nicht zu erreichen, erweist sich die Haft als ungeeignet. Der Haftrichter hat die Verhältnismässigkeit und die Möglichkeit milderer ausländischer Zwangsmassnahmen tatsächlich zu prüfen und zu begründen, weshalb diese nicht geeignet sind, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3 m.H.). Als mildere Massnahmen werden etwa die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG), die Hinterlegung der Reisepapiere bzw. die Pflicht, eine angemessene finanzielle Sicherheit zu leisten oder die Verpflichtung der ausländischen Person, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden (vgl. Art. 64e lit. a AIG), vorgesehen. Angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips muss die Haftdauer so kurz wie möglich sein. Sie darf sich nur auf die Dauer der mit der gebotenen Sorgfalt vorangetriebenen Vollzugs- vorkehrungen erstrecken (Beschleunigungsgebot). Die für den Vollzug notwendigen Schritte sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; vgl. EG-Rückführungs- richtlinie 2008/115/EG, RFRL 15 Ziff. 1; vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, a.a.O., S. 334). Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sind keine milderen Mittel ersichtlich, um den Zweck der Sicherstellung des

28 / 31 Ausschaffungsvollzugs sicherzustellen, als die angeordnete Ausschaffungshaft, weshalb deren Verhältnismässigkeit zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereits wiederholt über angeordnete Eingrenzungen hinweggesetzt (vgl. ZMG-act. II.71 S. 3). 10.Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.Verfahrenskosten und Parteientschädigung Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig, womit ihm die Gerichtsgebühren vollständig aufzuerlegen sind. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von CHF 2'000.00 als angemessen. Die Entschädigungsregelung folgt der Kostenregelung; in diesem Sinne ist der Beschwerdeführer grundsätzlich nur zu entschädigen, wenn er zumindest teilweise obsiegt. Vorliegend unterliegt er jedoch vollständig, womit ihm auch keine Entschädigung zusteht. 12.Unentgeltliche Rechtspflege 12.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, zufolge Mittellosigkeit sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin MLaw Elena Liechti als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beurteilt sich im Haftverfahren grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. ZÜND, a.a.O., Art. 80 AIG N. 4). 12.2.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 VRG (BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 4 vom 12. Februar 2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

29 / 31 Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). 12.2.2.Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungs- verordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008- 2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aussichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu entnehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und soweit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Obergericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiterhin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichts- losigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f. m.w.H.). Auch Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen unentgeltlichen

30 / 31 Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit keine Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. 12.2.3.Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Dargelegten nicht als aussichtslos zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Beschwerdeführung verfügt, ist offensichtlich und wurde auch vom Vorderrichter ohne Weiteres bejaht, so dass ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens einstweilen zu erlassen sind. Aufgrund der rechtlichen Fragestellungen sowie des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Verlängerung der Haftdauer handelt, erscheint auch die beantragte Rechtsverbeiständung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsver- beiständung ist daher gutzuheissen. 12.2.4.Dem Beschwerdeführer wird im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin MLaw Elena Liechti bestellt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AnwG (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Schreiben vom 25. August 2025 die Honorarnote eingereicht. Darin macht sie einen Aufwand von 8.5 Stunden à CHF 220.00 (CHF 1'870.00) zzgl. Barauslagen von CHF 12.20, total CHF 1882.20, geltend. Mit ihrer Replik ersuchte sie zudem um Ergänzung der Aufwendungen um den Betrag von CHF 300.00 (2.5 h [recte: 1.5 h] à CHF 200.00 [vgl. act. E.2 und act. A.3]). Dieser Aufwand erscheint vertretbar. Im Rahmen der zu bewilligenden unentgeltlichen Vertretung beträgt der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand gemäss Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250) CHF 200.00 pro Stunde. Die Entschädigung beläuft sich somit auf korrigierte CHF 2'012.20 (10 h à CHF 200.00 [CHF 2'000.00]) zzgl. Barauslagen von CHF 12.20). In diesem Umfang ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorläufig) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

31 / 31 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.1.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und die A. auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 3.2.Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen und es wird A.________ in der Person von Rechtsanwältin MLaw Elena Liechti eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3.3.Die Entschädigung der Rechtsvertreterin von CHF 2'012.20 wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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AIG

ANAG

  • Art. 13a ANAG

AnwG

  • Art. 16 AnwG

Asylgesetz

BV

EGzAAG

  • Art. 2 EGzAAG
  • Art. 19 EGzAAG
  • Art. 21a EGzAAG
  • Art. 27 EGzAAG

EMRK

  • Art. 5 EMRK

GOG

  • Art. 38 GOG
  • Art. 43 GOG

HV

  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 75 i.V.m
  • Art. 76 i.V.m

OGV

  • Art. 3 OGV

StPO

VRG

  • Art. 76 VRG

Gerichtsentscheide

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