Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6F_20/2025
Urteil vom 9. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2025 (6B_236/2025).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen warf A.A.________ zusammengefasst vor, sie habe von ihrem Wohnsitz in U./Schweden aus, in einem an das Betreibungsamt Kreuzlingen gerichteten und dort eingegangenen Schreiben, datiert vom 9. Dezember 2019, die aktuellen Organe der B. A.G., nämlich C.________ und D., der "kriminellen Machenschaften" bezichtigt und vorgebracht, die Übertragung der Liegenschaften der A. an die B.________ A.G. sei aufgrund von "Straftaten" erfolgt. Mit dem Vorwurf der Straftaten sei sich A.A.________ bewusst gewesen, gegenüber dem Betreibungsamt und damit gegenüber Drittpersonen ehrenrührige Aussagen zum Nachteil der aktuellen Organe der B.________ A.G. zu machen, obwohl sie aufgrund des von ihr im Schreiben selbst erwähnten, vor Bezirksgericht Kreuzlingen geführten und mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahrens Kenntnis davon gehabt habe, dass die Nichtigkeitserklärung der Kaufverträge zwischen der B.________ A.G. und der A.________ AG rechtens erfolgt sei. Überdies sei sich A.A.________ bewusst gewesen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2019 wiederholt ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der B.________ A.G. verneint habe, nachdem bereits am 5. August 2014 eine Einstellungsverfügung in vergleichbarer Sache ergangen sei.
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.A.________ am 19. Dezember 2024 der mehrfachen Verleumdung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021, und einer Busse von Fr. 400.--. Ferner auferlegte es ihr die Verfahrenskosten und verpflichtete sie, C.________ und D.________ zu entschädigen.
C.
Die gegen das obergerichtliche Urteil von A.A.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 6B_236/2025 vom 30. April 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
D.
A.A.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_236/2025 mit den Anträgen, dieses sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Ferner sei das Urteil 5A_602/2008 vom 25. November 2008 als nichtig aufzuheben und sie sei freizusprechen. Die Sache sei in sinngemässer Anwendung von Art. 37 Abs. 3 BGG an das Obergericht eines nicht beteiligten Kantons zu senden, um die Ausstandsfrage und die Hauptsache zu entscheiden. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.1. Den Antrag, die Sache durch eine ausserordentlich zusammengesetzte Besetzung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 BGG prüfen zu lassen, begründet die Gesuchstellerin soweit verständlich zusammengefasst damit, dass das Bundesgericht in verschiedenen Verfahren Rechtsfehler begangen habe, die zur Nichtigkeit der besagten Urteile geführt hätten, womit "feindschaftliche Verhältnisse" vorliegen würden.
Ein Ausstandsgesuch kann nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo, erhoben werden (Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Von vornherein nicht zu hören ist die Gesuchstellerin folglich, wenn sie sinngemäss verlangt, durch das Los seien aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele nebenamtliche Richter wie erforderlich zu bestimmen, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache zu beurteilen.
1.2. Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss den Ausstand der am Urteil 6B_236/2025 vom 30. April 2025 mitwirkenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiberin beantragt und mit ihren teilweise schwer verständlichen Ausführungen aufzeigen will, weshalb sie das Urteil für unzulänglich hält, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden. Dies ist die überkommene Praxis des Bundesgerichts (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 96 I 279 E. 2; Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3; 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass sich dieselben Gerichtspersonen mit dem Sachurteil und dem Revisionsverfahren befassen dürfen, ergibt sich auch aus Art. 34 Abs. 2 BGG. Demnach bildet die Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; 1F_7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.2). Das Gesagte gilt auch für das ursprünglich instruierende Gerichtsmitglied bzw. den mitwirkenden Gerichtsschreiber, soweit gegen sie nicht andere Ausstandsgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Entscheid geltend gemacht werden (Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3; 6F_28/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2). Aus dem blossen Umstand, dass das frühere Verfahren nicht im Sinne der gesuchstellenden Person ausgegangen ist, lässt sich keine Befangenheit ableiten (Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3; 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3).
Im Lichte dieser Grundsätze und in Berücksichtigung, dass gerichtliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen können, wobei die der I. strafrechtlichen Abteilung vorgeworfenen angeblichen Fehler den erforderlichen Schweregrad nicht erreichen würden (vgl. E. 4), ist auf das sinngemässe Ausstandsgesuch nicht einzutreten, weil keine tauglichen Ausstandsgründe angerufen werden. Dass die Gesuchstellerin mit dem Urteil 6B_236/2025 vom 30. April 2025 nicht einverstanden ist, genügt hierfür nicht. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG - unter Mitwirkung der sinngemäss abgelehnten Bundesrichter und der Gerichtsschreiberin - nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 3.1; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.4; 5F_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 5; 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2; je mit Hinweisen).
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 6F_16/2024 vom 9. September 2024 E. 2).
Soweit die Gesuchstellerin die Feststellung der Nichtigkeit des bundesgerichtlichen Urteils 5A_602/2008 vom 25. November 2008 beantragt und diesen Antrag im Revisionsgesuch ausführlich begründet, ist darauf nicht einzutreten. Weder war eine allfällige Nichtigkeit des genannten Urteils Gegenstand des Verfahrens 6B_236/2025 noch legt die Gesuchstellerin mit ihren diesbezüglichen Einwänden einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar.
Die Gesuchstellerin ruft in ihrem Gesuch zwar den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG an, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt sind. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch, dass sie geltend macht, mit dem ihres Erachtens zu revidierenden Urteil 6B_236/2025 vom 30. April 2025 sei ihr die Befangenheit der an diesem Urteil beteiligten Gerichtsmitglieder (mutmasslich unter Einschluss der Gerichtsschreiberin) bekannt geworden. Folglich beruft sie sich letztlich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über den Ausstand verletzt worden sind. Damit sind die in Art. 34 BGG festgelegten Ausstandsvorschriften für das bundesgerichtliche Verfahren gemeint (Urteil 4F_24/2024 vom 6. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Die diesbezüglich zu beachtende 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG ist vorliegend gewahrt. Die Gesuchstellerin kritisiert das Urteil 6B_236/2025 vom 30. April 2025 und hält ihre im damaligen Verfahren vorgebrachten Rügen für begründet. Sie wendet sich gegen einzelne Erwägungen des besagten Urteils und legt dar, weshalb diese ihres Erachtens rechtsfehlerhaft bzw. aktenwidrig seien. Daraus scheint sie auf die Befangenheit der daran beteiligten Bundesrichter und der Gerichtsschreiberin zu schliessen. Gerichtliche Verfahrensfehler können aber nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Die Gesuchstellerin bringt mit ihren Einwänden keine krassen Verfahrensfehler vor, die auf die Befangenheit der am Urteil 6B_236/2025 beteiligten Personen schliessen liessen, sondern übt in einem Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der beweismässigen und rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts (vgl. hierzu E. 2), ohne einen Revisionsgrund darzutun. Insoweit sie also in ihrem Gesuch geltend macht, dass das aus ihrer Sicht zu revidierende Urteil rechtsfehlerhaft und aktenwidrig sei, bzw. sinngemäss dessen Wiedererwägung verlangt, ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten. Auch im Übrigen legt die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar. Namentlich zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, dass das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl. Art. 121 lit. d BGG).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch ist ebenfalls nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres