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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6F_32/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6F_32/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
08.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6F_32/2025

Urteil vom 8. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 (6B_468/2024),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den damaligen Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Juli 2023 wegen versuchten Mordes, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es verwies ihn für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_468/2024). In Bezug auf die Landesverweisung hielt es fest, die Vorinstanz habe einen Härtefall nach ausführlicher Würdigung der beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers, seiner mangelnden sozialen Integration, seiner Gesundheit, seiner familiären Bindungen, seiner Aufenthaltsdauer, den Resozialisierungschancen, der Rückfallgefahr und der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland verneint. Vor Bundesgericht begnüge sich der Beschwerdeführer damit, auf die angebliche enge Bindung zu seinem Sohn hinzuweisen, der auf ihn angewiesen sein soll. Die Vorinstanz lege diesbezüglich indessen überzeugend dar, weshalb von einer engen, natürlichen und tatsächlich gelebten Vater-Sohn-Beziehung nicht ausgegangen werden könne: Zwar würden der Beschwerdeführer und die Kindsmutter derzeit noch über das gemeinsame Sorgerecht verfügen. Die faktische Obhut liege jedoch seit langem bei der Kindsmutter und der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht nur unzuverlässig und nach Opportunität wahrgenommen. Das gemeinsame Sorgerecht und das Besuchsrecht hänge derzeit in der Schwebe. Letzteres sei im Urteilszeitpunkt seit mehreren Monaten sistiert. Der Beschwerdeführer habe das Kindeswohl wiederholt massiv gefährdet. Zudem sei es der Sohn bereits gewohnt, seine Kontakte mit dem Beschwerdeführer nur noch auf digitalen und telefonischen Kommunikationswegen wahrzunehmen. Diesen Erwägungen könne vorbehaltlos gefolgt werden. Mit der Anordnung einer Landesverweisung verletze die Vorinstanz weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch das Kindeswohl. Ein Härtefall liege angesichts der in sämtlichen Bereichen absolut ungenügenden Integration nicht vor. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, würde eine allfällige Interessenabwägung offensichtlich zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

1.3. Mit Eingaben vom 28. September 2025 und 1. Oktober 2025 ersucht der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller um eine Änderung des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Januar 2025 betreffend die angeordnete Landesverweisung. Eine Trennung von seinem Sohn sei zu verhindern. Dieser sei 11 Jahre alt, besuche eine Spezialschule und habe keine Geschwister. In den (seinen) Akten sei nicht erwähnt worden, dass sein Sohn an Autismus leide und eine Abschiebung das Kindeswohl gefährde. Unberücksichtigt geblieben sei auch dessen Herzfehler. Die Hauptverhandlung sei durchgeführt worden, ohne dass er etwas gefragt worden sei. Vor Obergericht seien die gleichen Fehler gemacht worden. Seine Rechte, die Rechte seines Sohnes und insbesondere das Kindeswohl sei ignoriert worden; sein Sohn brauche ihn und er brauche seinen Sohn. Er habe 17 Jahre in der Schweiz gelebt und nie Probleme mit dem Staat gehabt. Er möchte hier bleiben, arbeiten und für seinen Sohn sorgen. Der Gesuchsteller reicht einen Lernbericht 2020/2021 der Heilpädagogischen Tagesschule U.________ (in Bezug auf seinen Sohn) zu den Akten.

Die Eingabe des Gesuchstellers ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG entgegenzunehmen.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil 1F_23/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1). Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3).

Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde.

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG. Bei der ins Feld geführten Herzerkrankung des Sohnes handelt es sich indessen nicht um eine versehentlich unberücksichtigte Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid hätte anders ausfallen müssen. Nichts anderes gilt für die geltend gemachte Autismuserkrankung. Einerseits belegt der Gesuchsteller seine Behauptung nicht; andererseits ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Lernbericht 2020/2021 der Heilpädagogischen Tagesschule U.________ nichts, was nicht schon bekannt ist/war und entsprechend berücksichtigt wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, S. 68 ff.; Urteil des Bundesgerichts S. 21). Mit seinen Vorbringen und den weiteren Ausführungen zu seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Beziehung zu seinem Sohn und zu den Auswirkungen einer Abschiebung auf das Kindeswohl zielt der Gesuchsteller im Ergebnis vielmehr darauf ab, auf die Beurteilung des Bundesgerichts zurückzukommen, wonach die obergerichtliche Anordnung der Landesverweisung weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch das Kindeswohl verletze. Die Revision eröffnet indessen keine Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das der Gesuchsteller für unrichtig hält. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt dies nicht (vgl. Urteil 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweis). Anzumerken bleibt, dass auch die im Gesuch erwähnten, angeblichen Verfahrensfehler der kantonalen Gerichtsinstanzen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG darstellen. Den Eingaben des Gesuchstellers ist mithin nicht im Ansatz zu entnehmen, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Januar 2025 und den diesen begründenden Erwägungen Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 122 BGG
  • Art. 123 BGG
  • Art. 124 BGG

i.V.m

  • Art. 42 i.V.m

Gerichtsentscheide

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Gerichtsentscheide

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