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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_309/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_309/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
10.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_309/2024, 6B_313/2024

Urteil vom 10. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte 6B_309/2024 A.________, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Beschwerdeführer 1,

und

6B_313/2024 B.B.________, vertreten durch Dr. Daniel Häring und/oder Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokaten, Beschwerdeführer 2,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand 6B_309/2024 Mehrfacher Betrug, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Unterlassung der Buchführung; Willkür, Anklagegrundsatz,

6B_313/2024 Betrug; Willkür, Anklagegrundsatz, Strafzumessung,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. November 2023 (STBER.2022.73).

Sachverhalt:

A.

Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein sprach A.________ mit Urteil vom 9. Februar 2022 des Betrugs zum Nachteil von C., der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Misswirtschaft sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig. Von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von D., der Veruntreuung und des Diebstahls sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 1 Jahr und 11 Monate. B.B.________ sprach es im gleichen Urteil ebenfalls des Betrugs zum Nachteil von C.________ schuldig. Von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von E.E.________ und F.E.________ und der Geldwäscherei (schwerer Fall) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 2 Jahre und 2 Monate. Weiter ordnete das Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an die Geschädigte C.________ an. Es verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 573'091.64 und B.B.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung Fr. 587'645.10. Zudem ordnete es die Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen (u.a. einer Hublot-Damenuhr, eines Personenwagens Alfa Romeo und eines Personenwagens Porsche 911 Carrera), die Auszahlung des Netto-Verwertungserlöses an C.________ "zur Deckung der jeweiligen Ersatzforderung" und sekundär eine Verwendung zur Deckung der A.________ und B.B.________ auferlegten Verfahrenskosten an. A.________ und B.B.________ erhoben gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtete sich u.a. gegen den Freispruch von A.________ vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von D., gegen die Freisprüche von B.B. von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von E.E.________ und F.E.________ sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und gegen die Strafzumessung.

B.

B.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 22. November 2023 bezüglich B.B.________ die erstinstanzlichen Freisprüche sowie den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von C.. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte B.B. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Dessen Genugtuungsbegehren wies es ab.

A.________ sprach es vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft frei. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil von C., Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung und erklärte A. in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich des Betrugs zum Nachteil von D.________ schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, davon 21 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Das Genugtuungsbegehren wies es ab. Das Obergericht ordnete die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten und, auf entsprechendes Verlangen hin sowie nach vorgängiger Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Geschädigte C.________ an. Auf eine Ersatzforderung des Staates zu Lasten von B.B.________ und A.________ verzichtete es. Auf die Berufungen von B.B.________ betreffend die erstinstanzlich angeordnete Verwertung der Hublot-Damenuhr sowie der Personenwagen Alfa Romeo und Porsche 911 Carrera trat es nicht ein. Es stellte entsprechend die Rechtskraft der erstinstanzlich angeordneten Verwertung dieser Gegenstände fest und entschied, der Netto-Verwertungserlös sei zur Deckung der B.B.________ auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden, es sei denn, dieser begleiche die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig, so dass ihm die Gegenstände herauszugeben seien.

B.b. Den Schuldsprüchen wegen Betrugs zum Nachteil von C.________ liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Per 9. Oktober 2008 wurde die G.________ AG mit Sitz in U.________ (BL) in die H.________ AG umfirmiert. Gleichzeitig wurde der Firmenzweck geändert (neu: internationaler Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Medizinalbereich). I.________ wurde als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und B.B.________ als Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle amtete seit 31. August 2006 die J.________ AG. Am 3. Mai 2011 wurde über die H.________ AG der Konkurs eröffnet. Am 30. August 2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Per 20. Mai 2011 wurde die K.________ AG (damaliger Zweck gemäss Handelsregister: Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen sowie Finanzierungen aller Art, insbesondere fleischverarbeitender Unternehmungen) mit Sitz in V.________ (BL) in L.________ AG umfirmiert. Der Sitz wurde nach W.________ (ZG) verlegt. Gleichzeitig wurde der Gesellschaftszweck geändert (neu: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Schulung und Handel auf dem Gebiet der Medizintechnik und verwandter Branche). I.________ wurde als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und B.B.________ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle wurde die M.________ GmbH eingetragen. Per 4. Juni 2012 wurde das Aktienkapital von bisher 400 Namenaktien zu Fr. 1'000.-- in 40'000'000 Inhaberaktien zu Fr. 0.01 gesplittet resp. umgewandelt. Anfang März 2013 nahm A.________ mit C.________ zunächst per Facebook und danach per WhatsApp Kontakt auf. Am 3. April 2013 unterzeichnete C.________ als Käuferin mit B.B.________ als "Verkäuferin" einen Aktienkaufvertrag, gemäss welchem sie 2'250'000 Inhaberaktien der L.________ AG zum Preis von Fr. 4'500'000.-- (Fr. 2.--/Aktie) erwarb. Die Vertragsurkunde wurde auf Briefpapier der Kanzlei Q.________ verfasst, welche auch als Vertreterin von C.________ bezeichnet wurde. Sie enthielt den Betreff "vorbörsliche Aktien". C.________ verpflichtete sich, den Kaufpreis von Fr. 4'500'000.-- spätestens nach der Vertragsunterzeichnung auf das "Treuhandkonto" von B.B.________ und I.________ bei der Bank N.________ AG in Basel zu überweisen. Am 4. April 2013 wurden dem Konto von C.________ bei der Bank N.________ AG Fr. 4'503'375.-- belastet. Gleichentags wurden dem Konto von B.B.________ und I.________ bei der Bank N.________ AG Fr. 4'474'125.00 aus dem Aktienverkauf gutgeschrieben. Davon wurden umgehend Fr. 3'600'000.-- auf ein Konto der L.________ AG bei der Bank O.________ überwiesen. Ab diesem Konto wurden Fr. 3'590'000.-- umgehend auf das Konto von B.B.________ bei der Bank O.________ weitergeleitet. Bis zum 30. April 2013 tätigte B.B.________ davon Bezüge resp. Überweisungen von insgesamt Fr. 1'818'150.97. In der Zeit vom 23. Mai 2013 bis zu ihrem Ausscheiden am 30. Juli 2013 war C.________ nebst I.________ (Präsident mit Einzelunterschrift) und B.B.________ (Mitglied mit Einzelunterschrift) als Mitglied des Verwaltungsrats der L.________ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Am 28. September 2016 wurde über die L.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Obergericht stellt fest, B.B.________ und A.________ hätten die geschäftlich unerfahrene und ausgesprochen naive C.________ im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag vom 3. April 2013 über das Zustandekommen des Aktienpreises, den effektiven Wert der erworbenen Aktien und die Verwendung des Kaufpreises getäuscht. Die von P.________ in Namen der M.________ GmbH erstellte Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012, welche von einem Unternehmenswert von Fr. 96 Mio. bis Fr. 103 Mio. resp. einem Wert von Fr. 2.40 bis Fr. 2.60 pro Aktie spreche, habe auf einem Businessplan vom 6. Juli 2012 beruht, den B.B.________ für die L.________ AG erstellt und im Hinblick auf einen höheren Aktienkurs entsprechend angepasst habe. Die M.________ GmbH habe sich auf die Richtigkeit der von B.B.________ gelieferten Zahlen verlassen und diese nicht geprüft. Die vom Treuhänder Q.________ übermittelten Aktienkurswerte, welche von der R.________ AG angeblich überprüft worden seien, hätten auf der Unternehmensbewertung der M.________ GmbH basiert. Die Einschaltung der Revisionsstelle (M.________ GmbH), des Treuhänders Q., der Bank N. AG sowie zusätzlich noch eines Wirtschaftsprüfers habe lediglich dazu gedient, gegenüber C.________ Seriosität und Objektivität vorzugaukeln. Dadurch sei gegen aussen der falsche Eindruck entstanden, der Aktienwert sei mehrfach durch unabhängige und professionelle Stellen seriös geprüft worden. Tatsächlich sei der Kaufpreis entgegen Ziff. 2 des Aktienkaufvertrags nicht durch einen unabhängigen Revisor festgelegt worden. Vereinbart gewesen sei zudem, dass Fr. 3.6 Mio. der Kaufsumme in Form eines Aktionärsdarlehens in die L.________ AG investiert werden sollten. B.B.________ habe jedoch nie die Absicht gehabt, der L.________ AG ein Aktionärsdarlehen zukommen zu lassen. Beabsichtigt gewesen sei vielmehr eine Aufteilung des Kaufpreises zwischen B.B.________ und A., welche sich damit ein luxuriöses Leben hätten finanzieren wollen. B.B. und A.________ seien arbeitsteilig vorgegangen, wobei jeder der beiden Tatbeteiligten seine Stärken auszuspielen gewusst habe: B.B.________ sei "Spiritus rector" und eigentlicher Architekt hinsichtlich der Ausgestaltung der vertraglichen Dokumente und Beilagen und damit des Betrugskonstrukts gewesen. A.________ habe die Geschädigte umgarnt und ihr die innigsten Gefühle vorgespielt, wohingegen er gegenüber B.B.________ unverhohlen von einer "Stricher-Leistung" gesprochen habe. Es sei ganz gezielt das Vertrauensverhältnis zu C.________ erschlichen worden. Im Tatzeitpunkt habe für C.________ ein Defizit an menschlicher Zuneigung und sozialer Nähe bestanden, ihre Beziehung sei soeben in die Brüche gegangen und es habe ihr zugleich eine sinnstiftende berufliche Betätigung gefehlt. In dieser als krisenhaft empfundenen Lebenssituation habe C.________ Bekanntschaft mit A.________ geschlossen, der auf Anhieb dieses Vakuum und ihre Naivität erkannt habe. Er und B.B.________ hätten es verstanden, daraus Kapital zu schlagen, indem sie C.________ vorgegaukelt hätten, sie könne mit ihrem Aktienkauf das Vakuum füllen und sich beruflich, gesellschaftlich, sozial und partnerschaftlich wieder integrieren. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten "Abzocke" hätten sie zudem den Treuhänder von C., S., aus seinem Treuhändermandat verdrängt. Hierzu habe A.________ S.________ mit antisemitischen Äusserungen verunglimpft, was C.________ dazu bewogen habe, sich von diesem abzuwenden, so dass sie B.B.________ und A.________ fortan schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Die ihr von B.B.________ präsentierte Idee, in einen sehr hehren Firmenzweck zu investieren - es sei u.a. die Rede davon gewesen, mit dem von C.________ beigesteuerten Geld Operationscontainer in Kriegsgebieten aufzubauen und auf diese Weise kriegsversehrten Menschen zu helfen - habe C.________ bestechend gefunden. Als Tochter eines Chirurgen habe sie ihr finanzielles Engagement als neue Lebensaufgabe verstanden.

B.c. Bezüglich des Schuldspruchs von A.________ wegen Betrugs zum Nachteil von D.________ hält das Obergericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:

A.________ bestellte am 8. Dezember 2011 als Vertreter der T.________ GmbH unter dem Namen des designierten Käufers der T.________ GmbH, A1., bei der Einzelfirma B1. von D.________ via die E-Mail-Adresse info@T.-gmbh.ch Balsamicoprodukte im Wert von Fr. 1'397.--. D. bat gleichentags um Vorkasse. Als sechs Tage später noch immer keine Zahlung eingegangen war, bat D.________ erneut um Vorkasse, worauf ihm A.________ wiederum unter dem Namen A1.________ umgehend eine Bestätigung für die Zahlung mit dem Vermerk "Auftrag pendent" zukommen liess. D.________ prüfte die Homepage der T.________ GmbH, gemäss welcher diese mit Luxusautos handelte und mehrere Mitarbeiter hatte. Eine Bonitätsprüfung nahm er aus Kostengründen nicht vor. Schliesslich versandte er die Ware am 14. Dezember 2011, ohne den Eingang der Vorkasse abzuwarten, weil A.________ zeitlichen Druck aufbaute und angab, er benötige die Ware anlässlich eines Firmenessens vom 16. Dezember 2011, und weil er (D.) davon ausging, eine im Online-Banking eingegebene Zahlung könne nicht nachträglich gelöscht werden. Die T. GmbH befand sich im Bestellungszeitpunkt in einer offensichtlich maroden Situation und auch die finanziellen Verhältnisse von A.________ waren desaströs. Dieser wusste, dass der im Online-Banking erfasste Zahlungsauftrag mangels Kontodeckung höchstwahrscheinlich nicht ausgeführt werden wird. Er nahm zumindest in Kauf, die bestellte Ware nicht zu bezahlen.

B.d. Der Schuldspruch von A.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung betrifft folgenden Sachverhalt:

A.________ unterzeichnete am 16. Oktober 2014 eine Domizilbescheinigung, in welcher er wahrheitswidrig angab, die C1.________ AG, vertreten durch A1., verfüge am Weg Y. in Z.________ über eigene Büros. Das mit der Domizilbescheinigung bestätigte Rechtsdomizil wurde nach der notariellen Beurkundung am 16. Oktober 2014 dem Handelsregister Solothurn gemeldet und am 17. Oktober 2014 im Handelsregister eingetragen. D1., der Eigentümer der Liegenschaft Weg Y. in Z., teilte dem Richteramt Dorneck-Thierstein mit Schreiben von 10. November 2014 mit, die Firma C1. AG sei ihm nicht bekannt und er habe weder Räumlichkeiten an dieses Unternehmen noch an A1.________ vermietet. A.________ wusste, dass die Domizilbescheinigung inhaltlich unwahr und die Urkunde Gegenstand einer notariell beurkundeten Domizilverlegung war, welche im Handelsregister eingetragen wird.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen des Betrugs, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung freizusprechen, es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 13'500.-- zzgl. Zins zuzusprechen und die beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die beschlagnahmten Gegenstände (Fahrzeug Lamborghini und iPhone 5) seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

B.B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 22. November 2023 sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von C.________ freizusprechen und es seien sämtliche Beschlagnahmeverfügungen aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigten Personen herauszugeben. Für die ausgestandene Haft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 25'200.-- zzgl. Zins zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung in seiner Anwesenheit und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz insbesondere anzuweisen sei, über die beschlagnahmte Hublot-Damenuhr und die beschlagnahmten Personenwagen Alfa Romeo und Porsche 911 Carrera zu befinden. Subeventualiter sei die Sache ohne Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt in prozessualer Hinsicht, sein Verschiebungsgesuch vom 15. November 2023 sei zu Unrecht abgewiesen und die Berufungsverhandlung in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 und 32 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 147, 366 ff., 405 und 407 StPO in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Er sei in Nigeria an Malaria erkrankt und reiseunfähig gewesen, was er belegt habe. Seiner damaligen Verteidigerin sei es nicht möglich gewesen, innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist von nicht einmal 24 Stunden mit ihm Kontakt aufzunehmen und die von der Vorinstanz verlangten weiteren Unterlagen erhältlich zu machen. Weiter habe die Vorinstanz zu dem von ihm geltend gemachten Verschiebungsgesuch in seiner Abwesenheit Beweiserhebungen in Form von Telefonaten getätigt, welche gemäss Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht gegen ihn verwertbar seien. An der Richtigkeit des Arztzeugnisses und der darin attestierten Krankheit und Reiseunfähigkeit bestünden daher keine Zweifel. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Vorinstanz weitere Beweise abgenommen und insbesondere C.________ als Zeugin einvernommen, auf deren Aussagen sie massgeblich abstelle. Seine Anwesenheit an der Berufungshandlung wäre daher zwingend gewesen, zumal es sich nicht um einen "einfachen Fall" im Sinne von Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO handle. Hinzu komme, dass eine erhebliche (unbedingte) Freiheitsstrafe auf dem Spiel stehe, die von der Vorinstanz gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil gar drastisch erhöht worden sei. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sei es unter anderem auch um die Prüfung seiner Persönlichkeit, um seinen Charakter und seine angeblichen Motive für den ihm vorgeworfenen Betrug gegangen, weshalb seine persönliche Anwesenheit erforderlich gewesen wäre.

2.2.

2.2.1. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Die Verfahrensleitung entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).

2.2.2. Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.4; 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

Hingegen kann die säumige beschuldigte Person mittels eines Wiederherstellungsgesuchs im Sinne von Art. 94 StPO die Wiederherstellung des Termins für die versäumte Berufungsverhandlung verlangen (vgl. Art. 94 Abs. 5 StPO; Urteile 6B_1370/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1; 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2). Hierfür hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 150 IV 225 E. 4.2.5; 127 I 213 E. 3a; je mit Hinweisen). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Abs. 94 Abs. 2 StPO). Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest (Art. 94 Abs. 5 Satz 2 StPO). Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten (Art. 94 Abs. 5 Satz 3 StPO).

2.3.

2.3.1. Der offiziell im Kanton Solothurn wohnhafte Beschwerdeführer 2 stellte am 6. November 2023 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 21. November 2023 über seine damalige amtliche Verteidigerin für die Zeit vom 15. bis 25. November 2023 ein Gesuch um freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO. Zur Begründung machte er geltend, er halte sich ab und an zusammen mit seiner Familie auf Mallorca auf. Er werde voraussichtlich aus dem Ausland an die Hauptverhandlung anreisen (Akten Vorinstanz, act. 103). Die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Verfügung vom 15. November 2023 gut (Akten Vorinstanz, act. 128).

Mit Eingabe vom 16. November 2023 (Donnerstag, elektronisch übermittelt um 20.04 Uhr) liess der Beschwerdeführer 2 durch seine Verteidigerin den Antrag stellen, es sei die Hauptverhandlung vom 21. und 23. November 2023 abzusetzen und nach erfolgter Terminabsprache mit den involvierten Parteien eine neue Hauptverhandlung anzusetzen. Die Verteidigerin führte dazu aus, sie sei soeben von ihrem Klienten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser vor rund zwei Wochen aus primär beruflichen Gründen nach Afrika gereist sei und sich seither dort aufhalte. Am 15. November 2023 sei bei ihm in einem nahegelegenen Spital eine Malariaerkrankung diagnostiziert worden. Er werde medikamentös behandelt und sei voraussichtlich für die nächsten zwei Wochen reiseunfähig (Akten Vorinstanz, act. 142). Als Belege reichte die Verteidigerin ein ärztliches Zeugnis des Hospital E1.________ in Owerri vom 15. November 2023, ein Flugticket für den Rückflug vom 17. November 2023 von Abuja nach Basel und ein Einladungsschreiben der F1.________ Union vom 6. November 2023 als "Special Guest Speaker" für eine Tagung in Abuja vom 10. bis 14. November 2023 zum Thema "Blockchain and Cybersecurity in Africa" ein (Akten Vorinstanz, act. 144 ff.). Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Montag) forderte die Vorinstanz die Verteidigerin auf, dem Berufungsgericht anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2023, um 8:30 Uhr, weitere Dokumente (Flugticket für den Hinflug nach Nigeria, erteiltes Visum für den Aufenthalt in Nigeria, Einreisebestätigung) einzureichen. Den übrigen Parteien übermittelte sie das Verschiebungsgesuch zur Kenntnisnahme. Zudem wies es die Parteien darauf hin, dass sie an der Hauptverhandlung vom 21. November 2023 zum Verschiebungsgesuch Stellung nehmen können und danach vorfrageweise darüber entschieden wird (Akten Vorinstanz, act. 148). Die Verfügung wurde der Verteidigerin am 20. November 2023 elektronisch kurz vor 12 Uhr zugestellt (vgl. Beschwerde Beschwerdeführer 2 Ziff. 297 S. 76). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 händigte der Vorsitzende den Parteien eine Aktennotiz vom 20. November 2023 betreffend die von einer Gerichtsschreiberin für das Berufungsgericht zum Verschiebungsgesuch getätigten Abklärungen aus. Danach konnte zur F1.________ Union unter der angegebenen Telefonnummer keine Verbindung hergestellt werden. Gemäss Google-Suche sei die Nummer auf die G1.________ PLC in Äthiopien hinterlegt. Im Weiteren sei mehrmals versucht worden, das Hospital E1.________ unter drei Nummern zu erreichen, wobei entweder keine Verbindung habe hergestellt werden können oder die Nummer durchgehend besetzt gewesen sei (Akten Vorinstanz, act. 156). Die Verteidigerin reichte eine Kopie ihrer am 20. November 2023 um 12.15 Uhr mit der Priorität "hoch" an den Beschwerdeführer 2 verschickten E-Mail zu den Akten, in welcher sie diesen um die zusätzlichen Unterlagen ersuchte. Weiter informierte sie das Gericht, dass sie weder telefonisch noch per E-Mail eine Rückmeldung erhalten hatte und dass sie bis zum Gesuch um freies Geleit regelmässigen Kontakt zum Beschwerdeführer 2 hatte (Akten Vorinstanz, act. 156).

2.3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers 2 auf Verschiebung der Hauptverhandlung am 21. November 2023 mittels eines mündlich eröffneten Beschlusses ab (Akten Vorinstanz, act. 158). Der Vorsitzende begründete die Abweisung des Gesuchs u.a. damit, der Beschwerdeführer 2 habe seine Anwesenheit in Nigeria nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden diverse Auffälligkeiten aufweisen. Die Kurzfristigkeit der Einladung der F1.________ Union vom 6. November 2023 erweise sich sowohl in Anbetracht des Konferenzortes als auch der dem Beschwerdeführer 2 zugeordneten Funktion als sog. "Special Guest Speaker" als unplausibel. Im Weiteren laute die auf dem Schreiben unter der Chairperson vermerkte Telefonnummer auf eine äthiopische Immobilienfirma, ohne dass ein Bezug zur Konferenz oder zu dem in der Einladung genannten Chairman auszumachen sei. Auch falle die Distanz zwischen dem Tagungsort in Abuja und dem mehrere Hundert Kilometer entfernten Hospital E1.________ in Owerri im Südosten des Landes auf, für welche es keine Erklärung gebe. Ein Kontakt zur Spitaleinrichtung sei nicht möglich gewesen, weshalb sich das eingereichte Arztzeugnis nicht näher habe verifizieren lassen. Hinzu komme, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers 2 stark an das Verhalten im Vorfeld des Swissmedic-Verfahrens erinnere. Der Beschwerdeführer 2 habe in jenem Verfahren einen Motorenschaden seines Bootes geltend gemacht, aufgrund dessen er gezwungen gewesen sei, einen Hafen in Montenegro anzusteuern. Das Obergericht habe damals festgehalten (Zitat), der Entschuldigungsgrund könnte zu seinem Verhalten passen, sich nicht um die Verhandlung zu kümmern, in der Hoffnung, diese könne aus irgendeinem Grund schliesslich nicht durchgeführt werden (Akten Vorinstanz, act. 159 f.).

2.4.

2.4.1. Das Vorgehen der Vorinstanz lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz begründete ausführlich und überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer 2 mit der von ihm vorgetragenen Erklärung und den eingereichten Unterlagen einen Verschiebungsgrund nicht hinreichend belegt hat und die Voraussetzungen für eine Verschiebung der Hauptverhandlung vom 21. November 2023 daher nicht erfüllt waren. Angesichts der Auffälligkeiten in den vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Unterlagen, den noch offenen Fragen sowie seinem Verhalten in anderen Verfahren verlangte die Vorinstanz für die Bejahung eines Verschiebungsgrundes zu Recht weitere Unterlagen. Unklar blieb insbesondere, wie der Beschwerdeführer 2 nach der Einladung vom 6. November 2023 innert weniger Tage seine Reise nach Nigeria organisieren konnte und weshalb er sich wie geltend gemacht mehrere Hundert Kilometer vom angeblichen Tagungsort in Abuja in ein Spital einweisen liess. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Plausibilität des vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verschiebungsgrunds anhand von Internetrecherchen und Telefonaten zu überprüfen versuchte. Damit hat die Vorinstanz keine Beweise gegen den Beschwerdeführer 2 in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt erhoben, sondern lediglich den von diesem geltend gemachten Verschiebungsgrund einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Fehl geht daher auch der Hinweis des Beschwerdeführers 2 auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht.

2.4.2. Unbegründet ist zudem die Kritik des Beschwerdeführers 2, die Vorinstanz habe ihm eine unverhältnismässig kurze Frist von weniger als 24 Stunden für die Einreichung der zusätzlichen Unterlagen angesetzt. Die kurze Frist war dem Umstand geschuldet, dass über das Verschiebungsgesuch zwingend im Vorfeld der Verhandlung vom 21. November 2023 zu entscheiden war. Auf die 30-tägige Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO) hatte die im Zusammenhang mit dem Verschiebungsgesuch angesetzte richterliche Frist keinen Einfluss. Dem Beschwerdeführer 2 wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, die von der Vorinstanz zu Recht geforderten zusätzlichen Belege und Erklärungen nach der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs im Sinne von Art. 94 StPO nachzureichen. Dass er dies erfolglos getan hat, behauptet er in seiner Beschwerde nicht. Im Rahmen eines solchen Fristwiederherstellungsgesuchs wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer 2 der Verhandlung vom 21. November 2023 unverschuldet fernblieb (vgl. oben E. 2.2.2). Gegen eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs hätte der Beschwerdeführer 2 zudem mit Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 BGG an das Bundesgericht gelangen können. Er hat die Belege auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht, dies obschon Art. 99 Abs. 1 BGG kein absolutes Verbot von unechten Noven vorsieht. Unechte Noven, zu denen erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gibt, sind vielmehr zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Ob sich der Beschwerdeführer 2 am 21. November 2023 tatsächlich in Nigeria aufhielt, ist daher nach wie vor unklar.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich weiter auf Art. 407 Abs. 2 und Art. 366 ff. StPO. Damit macht er zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte die Berufungsverhandlung angesichts seiner Abwesenheit gestützt auf die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren unabhängig von seinem Verschiebungsgesuch verschieben müssen.

2.5.2. Die Berufung des Beschwerdeführers 2 galt angesichts der Anwesenheit der amtlichen (Pflicht-) Verteidigerin nicht als zurückgezogen (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario; Urteil 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2 und 2.3), weshalb auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu behandeln war (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO e contrario). Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO betrifft den Fall, dass allein die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (vgl. Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.3). Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Das Gericht hat daher nach Art. 366 ff. StPO vorzugehen, d.h. es hat in der Regel eine neue Verhandlung anzusetzen (vgl. Art. 366 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; 6B_141/2013 vom 18. April 2013 E. 2). Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigerte sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 366 Abs. 3 StPO). Darüber, wann die Ausnahmebestimmung von Art. 366 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangen soll, gehen die Meinungen auseinander (vgl. dazu PAREIN/PAREIN-REYMOND/THALMANN, in: C ommentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 16 f., 25 und 31 f. zu Art. 366 StPO; JULIA SCHEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 366 StPO). Das Bundesgericht entschied im Urteil 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024, die sofortige Durchführung des Abwesenheitsverfahrens sei auch bei einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person zulässig, wenn sich diese in einer Weise der Justiz zu entziehen versuche, die einem sich selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit Versetzen gleichkomme (Urteil, a.a.O., E. 4.4.3).

2.5.3. Art. 407 Abs. 2 StPO erwähnt - anders als Abs. 1 der gleichen Bestimmung betreffend die Rückzugsfiktion - nur die Berufung, nicht jedoch die Anschlussberufung. Gemäss JOSITSCH/SCHMID ist gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchzuführen, wenn die beschuldigte Person (wohl aber allenfalls die Verteidigung) bei einer (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft im Schuld- oder Strafpunkt zu ihrem Nachteil unentschuldigt nicht erscheint (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1573 S. 730). Nach diesen Autoren soll Art. 407 Abs. 2 StPO, der auf die Art. 366 ff. StPO über das Abwesenheitsverfahren verweist, demnach auch bei einer Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Schuld- oder Strafpunkt zum Nachteil der beschuldigten Person zur Anwendung gelangen, soweit die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 StPO nicht greift. Wie es sich damit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer 2 angerufene Bestimmung von Art. 366 StPO verhält, kann offenbleiben, da sich daraus in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ergibt. Art. 366 Abs. 1 StPO gilt angesichts der Ausnahmebestimmung von Art. 366 Abs. 3 StPO nicht absolut. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Art. 407 Abs. 2 StPO - wenn überhaupt - lediglich auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch auf die Berufung des Beschwerdeführers 2 zur Anwendung gelangt, der Beschwerdeführer 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, sich die Gründe für sein Fernbleiben aus dem Verschiebungsgesuch ergaben, die Vorinstanz berechtigte Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 bzw. dessen Anwesenheit in Nigeria hatte und für den Fall, dass sich diese Zweifel bewahrheiten sollten, von einem krass missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers 2 auszugehen war. Hinzu kam die ohnehin schon sehr lange Verfahrensdauer, die ebenfalls gegen eine Verschiebung der Berufungsverhandlung sprach. Ein Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 ist daher auch gestützt auf Art. 407 Abs. 2 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 StPO zu verneinen.

2.6.

2.6.1. Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.2). Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Die Rechtsprechung anerkennt zudem, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend die gleiche Bedeutung hat wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und es den Gerichten möglich sein muss, einer korrekt vorgeladenen und anwaltlich vertretenen beschuldigten Person das Recht auf ein kontradiktorisches Strafverfahren abzusprechen, wenn diese unmissverständlich darauf verzichtet oder versucht hat, sich der Justiz zu entziehen (vgl. Urteil 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

2.6.2. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) oder des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 2 ist nicht ersichtlich, da dieser wie dargelegt ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO hätte stellen können. Der Beschwerdeführer 2 hatte im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zudem ausreichend Gelegenheit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern. Er war an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch seine damalige Rechtsanwältin vertreten, welche auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich bestätigte, dass sie in der Lage sei, den Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung zu vertreten und für diesen zu plädieren (Akten Vorinstanz, act. 158). Auch behauptet der Beschwerdeführer 2 nicht, die Befragung der Geschädigten anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung habe neue Erkenntnisse zutage gefördert. Der Beschwerdeführer 2 wurde vielmehr bereits erstinstanzlich des Betrugs schuldig gesprochen.

Eine Verletzung von Art. 405 Abs. 2 StPO liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 ebenfalls nicht vor, da die Vorinstanz trotz dessen Abwesenheit ein mündliches Verfahren durchgeführt hat.

2.7. Die Rüge des Beschwerdeführers 2 ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.1. Die Beschwerdeführer fechten den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von C.________ an.

3.1.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen, die Geschädigte sei nicht über den inneren Wert der erworbenen Aktien getäuscht worden. Der vereinbarte Kaufpreis für die Aktien sei vertretbar gewesen und auch von allen Beteiligten als vertretbar erachtet worden. Er finde eine Stütze in der Unternehmensbewertung der M.________ GmbH. Für eine eigene "richtige" Bewertung hätte die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag geben müssen. Die Geschädigte habe sich nicht für die Umsatzzahlen interessiert und den Vertrag gemäss eigenen Aussagen gar nicht gelesen, weshalb die darin enthaltenen Ausführungen - selbst wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen würden - nicht Basis für eine Verurteilung wegen Betrugs sein könnten. Die Vorinstanz unterstelle zudem zu Unrecht, der "objektive" Aktienwert müsse dem zwischen den Parteien vereinbarten Aktienpreis entsprechen, dies obschon die Parteien bis zur Grenze der Übervorteilung in der Preisfestsetzung frei seien. Ein offenbares Missverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR zeige die Vorinstanz nicht auf. Ebenso wenig liege eine Täuschung über die Verwendung des Kaufpreises vor. In rechtlicher Hinsicht bejahe die Vorinstanz zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Arglist.

3.1.2. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich mit einer ähnlichen Begründung wie der Beschwerdeführer 2 gegen die von der Vorinstanz festgestellte Täuschung der Geschädigten über den Wert der erworbenen Aktien und über die Verwendung des von ihr überwiesenen Kaufpreises sowie gegen die Annahme von Arglist bzw. die Verneinung der Opfermitverantwortung. Er wirft der Vorinstanz zudem vor, sie habe es unterlassen, betrugsrelevante Tathandlungen seinerseits darzulegen. Namentlich in den Bereichen der Unternehmensbewertung, der Kaufpreisfestsetzung sowie in Bezug auf die Verwendung des Kaufpreises setze sie sich einzig mit dem Handeln des Beschwerdeführers 2 auseinander. Er habe die Geschädigte als Investorin vermittelt und hierfür ein Vermittlungshonorar erhalten. In die Vertragsverhandlungen sei er nicht involviert gewesen und es habe auch keinen gemeinsamen Tatplan gegeben. Er habe keinen kausalen Tatbeitrag geleistet und von der Täuschung der Geschädigten durch den Beschwerdeführer 2 keine Kenntnis gehabt.

3.1.3. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert zudem, die Vorinstanz stelle entgegen der Anklage massgeblich darauf ab, dass C.________ auf eine Prüfung des Ganzen durch die Bank N.________ AG bzw. H1.________ vertraut habe. Ebenfalls nicht angeklagt sei eine Involvierung von P.________ als Mittäter oder Gehilfe bzw. eine "Absprache" mit P.________ bezüglich "Manipulation" des Businessplans, eine Täuschung der Bank N.________ AG bzw. von H1.________ und das "orchestrierte Zusammenwirken" zwischen dem Treuhänder Q., der M. GmbH und der Bank N.________ AG, mit welchem die Vorinstanz die Arglist begründe. Auch der Beschwerdeführer 1 moniert, die angebliche Täuschung der Bank N.________ AG werde in der Anklage nicht erwähnt.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1).

3.2.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.2.4. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Je grösser der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, umso weniger kann dem Geschädigten vorgeworfen werden, er hätte die Täuschung erkennen müssen (Urteile 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4; 6B_1155/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1).

Das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften. Ein erheblich naives Verhalten führt daher nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.3). Richtet sich dieser gezielt an geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.5; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.2; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

3.3. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 6.2.2; 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 143 IV 361 E. 4.10).

3.4.

3.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob das Qualifikationsmerkmal der Arglist ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) erfüllt ist. Letzteres prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).

3.4.3. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Soweit das Gutachten nicht von Gesetzes wegen einzuholen ist (vgl. insb. Art. 56 Abs. 3 StGB betreffend das Massnahmenrecht), steht dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.4; 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann insbesondere vorliegen, wenn das Gericht auf den gebotenen Beizug von Sachverständigen im Sinne von Art. 182 ff. StPO verzichtet, obschon es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.5.3; 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.4.2).

3.5.

3.5.1. Was die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vortragen, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz berücksichtigt willkürfrei, dass die L.________ AG erst im Mai 2011 als Aktienmantel erworben wurde, über die zuvor vom Beschwerdeführer 2 und I.________ geführte H.________ AG (welche einen weitgehend identischen Gesellschaftszweck hatte) Anfang Mai 2011 der Konkurs eröffnet wurde, der Jahresabschluss der L.________ AG für das Jahr 2011 einen Unternehmenserfolg von lediglich Fr. 791.12 auswies (angefochtenes Urteil E. 1.2.5 S. 16), der Revisor der L.________ AG, P., in einer E-Mail von 31. Mai 2012 an den Beschwerdeführer 2 von einer Überschuldung der L. AG sprach (angefochtenes Urteil E. 1.2.4 S. 16) und die Gesellschaft Anfang April 2013 (somit kurz vor dem Aktienverkauf an C.) flüssige Mittel von lediglich Fr. 2'031.38 und offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 119'241.05 hatte, darunter auch offensichtlich begründete Forderungen der Ausgleichskasse sowie des Strassenverkehrsamtes und der Gemeindeverwaltung (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 25 f.). Hinzu kommt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic am 24. September 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 und I. eröffnet hatte wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Den Beschuldigten wurde einerseits eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 87 Abs. 1 lit. c aHMG und andererseits gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen Medizinalprodukten mit Gefährdung von Menschen gemäss Art. 86 aHMG, mutmasslich begangen in den Jahren 2006 bis 2016, vorgeworfen (angefochtenes Urteil E. 1.2.12 S. 20 f.). Das Verfahren wurde erst im Januar 2022 infolge Verjährung eingestellt, weil das Gericht die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 2 aHMG verneinte und für allfällige konkrete Gefährdungen folglich die kürzere, siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangte (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2.12 S. 20). Diesbezüglich gilt angesichts der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung. Daran ändert jedoch nichts, dass gegen den Beschwerdeführer 2 und I.________ im Tatzeitpunkt seitens von Swissmedic der Vorwurf im Raum stand, sie hätten nicht gesetzeskonforme, gesundheitsgefährdende Medizinalprodukte in den Verkehr gebracht, was sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der L.________ AG ausgewirkt haben dürfte.

Die Vorinstanz legt weiter dar, dass die Unternehmensbewertung der M.________ GmbH bzw. von P.________ vom 12. Juli 2012 auf den vom Beschwerdeführer 2 im Businessplan vom 6. Juli 2012 nach oben angepassten Planzahlen basierte, die Zahlen von P.________ im Zusammenhang mit der M.________ GmbH-Unternehmensbewertung nicht überprüft wurden und sich sämtliche übrigen involvierten Personen auf die Unternehmensbewertung der M.________ GmbH verliessen, zumal es sich bei Letzterer auch um die Revisionsstelle der L.________ AG handelte. Weshalb diese Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Businessplan vom 6. Juli 2012 befindet sich bei den Akten. Der Beschwerdeführer 2 prognostizierte darin in der Plan-Erfolgsrechnung "Realistic" folgende Betriebserträge: Fr. 1'417'500.-- für das Jahr 2012, Fr. 7'560'000.-- für das Jahr 2013, Fr. 15'120'000.-- für das Jahr 2014, Fr. 27'405'000.-- für das Jahr 2015 und Fr. 52'920'000.-- für das Jahr 2016 (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2.8 S. 17). Die Vorinstanz setzt sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2mit diesen Zahlen auseinander und begründet willkürfrei, weshalb diese jeglichen Bezug zur Realität vermissen liessen und einzig dazu dienten, bei der Unternehmensbewertung durch die M.________ GmbH einen höheren Wert der Aktien der L.________ AG zu erzielen. P.________ gab zu seiner eigenen Entlastung zwar an, für ihn seien die Zahlen "eigentlich schlüssig und machbar" gewesen. Er stellte im Disclaimer in Ziff. 1.7 der Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012 jedoch klar, dass die Unternehmensbewertung auf den Zahlen des Beschwerdeführers 2 basiert, auf deren Richtigkeit er sich verlassen habe. Weiter gab er an, der Beschwerdeführer 2 habe ihm gesagt, er müsse nur die Unternehmensbewertung machen und den Inhalt des Businessplans nicht anschauen. Er präzisierte zudem, dass die Revision des Jahresabschlusses 2012 der L.________ AG im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012 noch ausstehend war bzw. die M.________ GmbH diesbezüglich noch nichts gemacht hatte (zum Ganzen: angefochtenes Urteil S. 28). Damit wurden die Zahlen im vom Beschwerdeführer 2 erstellten Businessplan offensichtlich nie kritisch hinterfragt und es fand - entgegen der vertraglichen Zusicherung (vgl. Art. 2 des Aktienkaufvertrags) - auch keine Festlegung des Kaufpreises durch einen unabhängigen Revisor statt. Aus dem dokumentierten WhatsApp-Chatverkehr zwischen den Beschwerdeführern ergibt sich zudem, dass diese von einer "Abzocke" der Geschädigten sprachen (vgl. angefochtenes Urteil S. 36) Bei dieser Beweislage durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, der von der Geschädigten für einen Bruchteil der Aktien der L.________ AG (d.h. 2'250'000 der nach der Splittung rund 40'000'000 Aktien) bezahlte Preis von Fr. 4.5 Mio. sei in einem krassen Missverhältnis zum Wert der Gesellschaft gestanden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 182 StPO war nicht notwendig.

3.5.2. Die Beschwerdeführer betonen, die L.________ AG habe eine Geschäftsidee (Herstellung und Verkauf von single-use-Operationsinstrumenten) verfolgt, die sich in einer Nische befunden habe und sehr wachstumsträchtig gewesen sei. Sie legen jedoch nicht näher dar, weshalb die Idee derart erfolgversprechend gewesen sein soll. Auch begründen sie nicht ansatzweise, wie die L.________ AG mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln trotz des laufenden Swissmedic-Verfahrens innert kurzer Zeit die in den Businessplänen des Beschwerdeführers 2 prognostizierten Umsätze realistischerweise hätten erreichen können.

Unbegründet ist weiter der Einwand der Beschwerdeführer, auch die Ehegatten E.________ und ein weiterer Käufer seien bereit gewesen, einen ähnlichen Preis zu bezahlen, da dies nichts über den Wert der Aktien aussagt. Insbesondere lässt sich daraus kein über dem inneren Wert liegender Marktwert der Aktien ableiten, zumal die vermeintlich professionelle Unternehmensbewertung der M.________ GmbH für den errechneten Aktienwert explizit auf die DCF- und Ertragswertmethode abstellte (vgl. angefochtenes Urteil S. 26; kant. Akten, act. 6.2/204). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 2 mangels Arglist vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Ehegatten E.________ frei (vgl. angefochtenes Urteil S. 39). Sie behauptet zudem nicht, die Unternehmensbewertung der M.________ GmbH vom 12. Juli 2012 habe einzig der Täuschung von C.________ gedient. Unerheblich ist daher, dass die Beschwerdeführer diese im Juli 2012 noch gar nicht kannten (vgl. Beschwerde Beschwerdeführer 1 S. 30 f.). Ebenfalls nicht zu hören ist die Kritik, auch die Berater der Geschädigten seien im Vormundschaftsverfahren von einem hohen Wert der Aktien ausgegangen (vgl. Beschwerde Beschwerdeführer 2 Ziff. 149 S. 42). Aus dem vom Beschwerdeführer 2 dazu zitierten Schreiben ergibt sich, dass sich die Geschädigte darin gegen eine vormundschaftliche Massnahme wehrte und die Rechtsvertreterin ihre Auffassung u.a. damit begründete, der von der Geschädigten überwiesene Betrag sei beschlagnahmt worden (kant. Akten, act. 5.1.7 S. 229). Nichts zur Sache tut schliesslich, dass die Geschädigte ihre Privatklage rechtsgültig zurückzog. Die Vorinstanz geht davon aus, dieser Rückzug sei unter dem Einfluss des Beschwerdeführers 2 erfolgt (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 f. und E. 2.2 S. 53). Aus dem Urteil 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 ergibt sich, dass ein erstes, nach dem Klagerückzug vom 14. Mai 2013 eingereichtes Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin gutgeheissen wurde, worauf die Geschädigte ihre Privatklage im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erneut zurückzog. Die drei danach erfolgten Wiedereinsetzungsgesuche der Geschädigten wurden abgewiesen. Dagegen wehrte sich diese zuletzt erfolglos mit einer Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Urteil, a.a.O.).

3.5.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Geschädigte sei auch über die Verwendung des von ihr bezahlten Kaufpreises getäuscht worden; tatsächlich seien keine Investitionen in nennenswertem Umfang in die L.________ AG getätigt worden und solche seien mit Geldern der Geschädigten auch nicht geplant gewesen. Die Vorinstanz stützt sich hierfür auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten. Sie berücksichtigt zudem, dass auch H1.________ der Bank N.________ AG und Q.________ davon ausgingen, der Kaufpreis oder zumindest der Grossteil davon werde in die L.________ AG investiert. Darauf deutete auch der Aktienkaufvertrag hin, in welchem u.a. von einer "Verkäuferin" und von der L.________ AG als wirtschaftlich Berechtigter der "Einlagen" die Rede war (angefochtenes Urteil S. 18 und 30). Dafür spricht zudem, dass der Kaufpreis nicht einfach an den Beschwerdeführer 2, sondern auf ein auf diesen und I.________ lautendes "Treuhandkonto" bei der Bank N.________ AG, von dort im Umfang von Fr. 3.6 Mio. auf ein Konto der L.________ AG bei der Bank O.________ und erst danach auf ein Konto des Beschwerdeführers 2 überwiesen wurde. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist daher, weshalb die Vorinstanz auch eine Täuschung in Bezug auf die Verwendung des Kaufpreises bejaht.

3.5.4. Die Vorinstanz zeigt weiter willkürfrei auf, dass von einem arbeitsteiligen Vorgehen der Beschwerdeführer und einem bewussten Ausnutzen der Geschäftsunerfahrenheit und Naivität der Geschädigten auszugehen ist. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht insbesondere der Chat-Verlauf zwischen den Beschwerdeführern (etwa: "hesch gläse sie het null ahnig was wie wo", "dumm, naiv wie dnacht, wen sie no richtig weg bummst wird isch sie sowieso verliebt ohne ende [wiee alli] den hesch sie im sack", "Scho abartig was die dir scho alles verzehlt, kennsch sie sit 2 wuche.... Das chönt wirklich en 6er im lotto si"; vgl. angefochtenes Urteil S. 32; oder "Jo normal, es brucht ab und d zue brutal überwindig, aber ich sehn anstatt ihrem kolf [gemeint wohl: 'Kopf'] immer so 100 doller schinli und ich küss quassi die", "Die muessi nur eimol ind kischte beko, den machi sie so kapput das sie mr uss dr hand frisst", vgl. angefochtenes Urteil S. 36). Belegt sind auch die Liebesbekundungen durch den Beschwerdeführer 1 und die diffamierenden sowie antisemitischen Chatnachrichten an die Geschädigte betreffend ihren früheren Treuhänder (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f.). Die Beschwerdeführer üben auch diesbezüglich rein appellatorische Kritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Dass auf eine Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet wurde und sich die Geschädigte, wie vom Beschwerdeführer 2 geltend gemacht, in der Vergangenheit nach Schicksalsschlägen (dem schweren Autounfall sowie der Krebserkrankung und dem Tod ihres Vaters) wieder aufrappeln konnte, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen.

3.6.

3.6.1. Für die rechtliche Würdigung als Betrug kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche keine Verletzung von Bundesrecht erkennen lassen. Die Vorinstanz bejaht zu Recht ein Arglist begründendes Lügengebäude. Vorliegend kam es zu einem vom Beschwerdeführer 2 "orchestrierten" Zusammenwirken mit dem Treuhänder Q., der Revisionsgesellschaft M. GmbH (P.) und der Bank N. AG (H1.). Damit wurde der Eindruck vermittelt, der Bestimmung des Kaufpreises der Aktien lägen vernünftige ökonomische Überlegungen zugrunde, welche mehrfach von Fachleuten einer objektiven und kritischen Überprüfung unterzogen wurden (vgl. angefochtenes Urteil S. 34). Gleichzeitig täuschte der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Geschädigten grosse Zuneigung und Wohlwollen vor. Weiter bewirkte er durch seine Diffamierung, dass sich die Geschädigte von ihrem bisherigen Treuhänder abwandte. Das Vorgehen der Beschwerdeführer zeichnete sich daher durch mehrere, raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen aus. Der Geschädigten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine wirklich unabhängigen Berater beizog, da sie das Lügengebäude der Beschwerdeführer nicht durchschaute. Nachvollziehbar ist zudem, dass sie sich gemäss eigenen Angaben vor allem für die Geschäftstätigkeit der L. AG und weniger für den objektiven Wert der Aktien interessierte, da sie davon ausging, ihr Geld werde an die Gesellschaft fliessen und der Verwirklichung der Geschäftsidee dienen. Eine Opfermitverantwortung scheidet auch deshalb aus, weil sich die Beschwerdeführer bewusst an eine - wie sie selbst feststellten - naive und geschäftsunerfahrene Person wandten. Unbegründet ist zudem die Kritik des Beschwerdeführers 2, das angebliche Betrugskonstrukt sei gar nicht effektiv "zum Einsatz" gekommen, da die Geschädigte den Aktienkaufvertrag und den Businessplan nicht gelesen habe (vgl. Beschwerde Beschwerdeführer 2 S. 30 f., 44 ff. und 49). Dass gerade geschäftsunerfahrene Personen schwer verständliche Verträge und AGBs nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit lesen, spricht nicht gegen eine arglistige Täuschung. Vorliegend kommt hinzu, dass der Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte die Täuschung bei der Lektüre des Aktienkaufvertrags mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennen können. Die Vorinstanz legt vielmehr dar, dass auch der Aktienkaufvertrag den Eindruck erweckte, die Kaufsumme werde in die L.________ AG investiert bzw. diese verkaufe ihre eigenen Aktien (vgl. angefochtenes Urteil S. 30; oben E. 3.5.3). Dass ihr Geld in Wirklichkeit nicht der Umsetzung des Gesellschaftszwecks der L.________ AG dienen würde, war für die Geschädigte nicht einfach erkennbar.

3.6.2. Ohne Weiteres zu bejahen ist auch der mittäterschaftliche Tatbeitrag des Beschwerdeführers 1. Die Beschwerdeführer gingen bei der Tatausführung koordiniert und arbeitsteilig vor, wobei auch der Beschwerdeführer 1 in massgeblicher Weise mitwirkte, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dafür, dass die Beschwerdeführer gleichwertige Partner waren, spricht auch die vereinbarte interne Aufteilung des deliktischen Erlöses. Beabsichtigt war gemäss dem angefochtenen Entscheid, dass dem Beschwerdeführer 1 vom deliktischen Erlös nicht "nur" die effektiv erhaltenen Fr. 705'000.--, sondern Fr. 1.6 Mio. hätten zugute kommen sollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 36).

3.7.

3.7.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).

3.7.2. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass die Geschädigte über den Wert der Aktien und die Verwendung des von ihr bezahlten Kaufpreises getäuscht wurde und der Aktienkauf über die Bank N.________ AG und deren Mitarbeiter H1.________ abgewickelt wurde, womit er professionell und seriös wirkte. Gemäss der Anklage wurde der Geschädigten ein Wert der Aktien von Fr. 2.40 bis 2.60 vorgegaukelt, womit die Gesellschaft einen Marktwert zwischen Fr. 96 Mio. und Fr. 103 Mio. hätte aufweisen sollen. Hierfür verweist die Anklage explizit auf act. 6.2/200-206 der kantonalen Akten betreffend die M.________ GmbH-Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012. Den Beschwerdeführern musste daher klar sein, was ihnen vorgeworfen wird, auch wenn die Anklage die M.________ GmbH-Unternehmensbewertung nicht namentlich benennt, sondern nur die entsprechende Aktenstelle. Q.________ war gemäss der Kopfzeile des Aktienkaufvertrags vom 3. April 2013 dessen Verfasser. Er wurde darin zudem als Vertreter der Geschädigten bezeichnet. Die Rolle von Q.________ war daher ebenfalls klar, ohne dass es hierfür weiterer Ausführungen in der Anklage bedurfte. Ob H1.________ und Q.________ ebenfalls auf die Unternehmensbewertung der M.________ GmbH vertrauten oder sie die darin enthaltenen Zahlen im Gegenteil anzweifelten, ist für die rechtliche Beurteilung als Betrug zum Nachteil der Geschädigten unerheblich. Soweit sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dennoch zu dieser Frage äussert, widerlegt sie lediglich die Kritik der Beschwerdeführer, welche anhand der Aussagen von H1.________ und Q.________ belegen wollten, dass die von der Geschädigten erworbenen Aktien tatsächlich Fr. 4.5 Mio. Wert waren. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist auch insofern nicht ersichtlich.

3.8. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs sind nach dem Gesagten bundesrechtskonform.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 ficht weiter den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von D.________ an. Er kritisiert, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb von einer Täuschung auszugehen sei. Weder substanziiert noch bewiesen sei die Behauptung, die finanziellen Verhältnisse der T.________ GmbH seien im Tatzeitpunkt schlecht gewesen. Auch sei sein Verhalten nicht arglistig gewesen, da D.________ das Risiko bewusst eingegangen sei und er aus Kostengründen bewusst auf eine Bonitätsprüfung verzichtet habe.

4.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Täuschung. Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Bestellung einen falschen Namen an (A1.). Weiter liess er D. einen Zahlungsauftrag zukommen, von dem er wusste, dass er mangels Kontodeckung höchstwahrscheinlich nicht ausgeführt werden wird. Damit täuschte er zusätzlich einen unmittelbar bevorstehenden Zahlungseingang und einen entsprechenden Zahlungswillen vor.

4.3. Der Beschwerdeführer 1 tätigte die Bestellung für die T.________ GmbH. Das Bundesgericht äusserte sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 (teilweise publ. in: BGE 150 IV 188) ausführlich zur Arglist im Zusammenhang mit Bestellungen über das Internet. Es wies u.a. darauf hin, dass bei Privatpersonen hinsichtlich der Frage, ob der Verkäufer im Rahmen seiner betrugsrechtlichen Opfermitverantwortung auf einer Vorauszahlung des Kaufpreises bestehen muss, ein anderer Massstab gilt als bei Geschäftskunden, welche die gesetzlichen Kapitalschutzbestimmungen zu beachten haben. BGE 142 IV 153, der eine Bestellung auf Rechnung eines teuren, nicht alltäglichen Gegenstands durch eine Privatperson mit zahlreichen offenen Betreibungen betraf, gelangt auf Geschäftskunden daher nicht zur Anwendung (Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem geltend gemachten Verwendungszweck einen zeitlichen Druck aufbaute und er D.________ einen Zahlungsauftrag übermittelte, von dem er wusste, dass er höchstwahrscheinlich nicht ausgeführt werden wird. Die Vorinstanz bejaht unter diesen Umständen zu Recht auch das Qualifikationsmerkmal der Arglist.

4.4. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 1 zu Recht des Betrugs zum Nachteil von D.________ schuldig.

5.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung rügt der Beschwerdeführer 1, er habe aus der angeblich falschen Domizilbescheinigung keinerlei Vorteile ableiten können. Es handle sich letztlich um einen Gefallen, den er A1.________ gemacht habe. Dass dieser in der besagten Liegenschaft nicht doch über einen Büroraum verfügt habe, sei zudem keinesfalls klar.

5.2. Der Beschwerdeführer 1 zeigt nicht auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar und folglich geradezu willkürlich sein soll. Nicht zu hören ist er daher, soweit er sinngemäss geltend macht, die C1.________ AG habe am Weg Y.________ in Z.________ über einen Büroraum verfügt.

5.3. Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteile 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 4.1.1; 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 253 Abs. 1 StGB ein Handeln mit Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit rechnet und eine unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf nimmt, genügt (vgl. BGE 120 IV 199 E. 4b). Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist im Gegensatz zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht erforderlich (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 253 StGB).

5.4. Die Vorinstanz musste sich im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung nicht zu den Motiven des Beschwerdeführers 1 äussern, da Art. 253 StGB kein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht voraussetzt. Der Beschwerdeführer 1 wusste gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass die C1.________ AG an der von ihm angegebenen Adresse über keine Büroräumlichkeiten verfügte. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht auch den subjektiven Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB.

Die Kritik des Beschwerdeführers 1 am vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6.1. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung macht der Beschwerdeführer 1 schliesslich geltend, der (Eventual-) Vorsatz müsse sich auf die Verschleierung des Vermögensstands richten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er die jeweilige Verschleierung des Vermögensstandes beabsichtigt oder in Kauf genommen habe.

6.2. Damit wendet sich der Beschwerdeführer 1 erneut gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

7.1. Der Beschwerdeführer 2 ficht die Strafzumessung an.

7.2.

7.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

7.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

7.2.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.3; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.1).

7.3. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil von C.________ auf 50 Monate fest. Sie erwägt dazu u.a., der Beschwerdeführer 2 habe für die Täuschung der Geschädigten einen grossen Aufwand betrieben. Sein Vorgehen zeuge von hoher Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt und die Beweggründe seien krass egoistisch gewesen. Seine Geldgier steche selbst im Quervergleich mit anderen Betrügern hervor. Er habe bereits zuvor auf grossem Fuss gelebt und buchstäblich im Luxus "schwelgen" wollen. Gegenüber dem Beschwerdeführer 1 sei er zudem die treibende Kraft gewesen (angefochtenes Urteil S. 53). Bei den Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz die nicht einschlägigen Vorstrafen und das Nachtatverhalten im Umfang von vier Monaten straferhöhend. Sie hält dazu fest, der Beschwerdeführer 2 habe, kaum aus der Untersuchungshaft entlassen, erneut auf C.________ eingewirkt und wiederum deren naive und labile Art schamlos auszunutzen gewusst. Nach vollendeter Tat sei es ihm gelungen, C.________ schliesslich noch um ihre Stellung als Privatklägerin zu bringen, was als besonders dreist bezeichnet werden müsse (angefochtenes Urteil S. 53 f.).

Die Vorinstanz bejaht angesichts der Verfahrensdauer von rund elf Jahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welcher sie mit einer Strafreduktion von 12 Monaten Rechnung trägt. Sie weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es im Untersuchungsverfahren keine nennenswerten Verfahrensunterbrüche gab. Auch der Zeitraum ab Anklageerhebung bis zum erstinstanzlichen Urteil sei nicht zu beanstanden. Nicht eingehalten worden sei jedoch die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO, da die Ausfertigung des vollständig begründeten erstinstanzlichen Urteils ein halbes Jahr in Anspruch genommen habe. Das Berufungsverfahren habe nicht wesentlich länger als ein Jahr gedauert. Die lange Verfahrensdauer sei insbesondere auf die Komplexität des Strafverfahrens und dessen Aktenumfang zurückzuführen. Zudem habe die Strafuntersuchung durch die Einreichung diverser neuer Strafanzeigen laufend Weiterungen erfahren. Auch die unzähligen Beschwerdeverfahren hätten zu einer Verfahrensverzögerung geführt, was jedoch nicht den Strafverfolgungsorganen anzulasten sei. Viel Zeit habe auch die definitive Klärung der Parteistellung von C.________ in Anspruch genommen. Allein zu dieser Frage habe es insgesamt vier kantonale und ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren gegeben und die Staatsanwaltschaft habe im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinsetzung von C.________ als Privatklägerin auch Abklärungen durch die zuständige KESB tätigen lassen (angefochtenes Urteil S. 54). Den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB brachte die Vorinstanz nicht zur Anwendung, da aus dem Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2023 zwei Verurteilungen aus den Jahren 2019 und 2020 wegen diverser SVG-Vergehen hervorgingen (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 55).

7.4.

7.4.1. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung das Qualifikationsmerkmal der Arglist bestreitet oder den vorinstanzlichen Feststellungen eigene Tatsachenbehauptungen gegenüberstellt, ohne jedoch Willkür darzutun und aufzuzeigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgestellte Beeinflussung der Geschädigten im Hinblick auf den Rückzug der Privatklage (vgl. Beschwerde S. 86). Dass die Gerichte zuletzt von einem rechtskräftigen Rückzug der Privatklage ausgingen, spricht nicht zwingend gegen die von der Vorinstanz festgestellte Einwirkung des Beschwerdeführers 2 auf die Geschädigte. Unbegründet ist zudem dessen Kritik, die vorinstanzlich festgestellte Beeinflussung sei nicht angeklagt (Beschwerde S. 86), da das bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Nachtatverhalten nicht Gegenstand der Anklage bilden muss (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO).

7.4.2. Fehl geht weiter der Einwand des Beschwerdeführers 2, der Deliktsbetrag stehe nicht fest (vgl. Beschwerde S. 83). Der Deliktsbetrag ist ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen, dem bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteile 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.2; 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Gemäss ständiger Rechtsprechung muss der Deliktsbetrag bei der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Zur Gewichtung des Verschuldens genügt es vielmehr, wenn das Gericht in Bezug auf den Deliktsbetrag von einer Grössenordnung ausgeht bzw. den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (Urteile 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.2; 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).

Vorliegend war die Geschädigte im Umfang des von ihr bezahlten Kaufpreises von Fr. 4.5 Mio. entreichert, da sie ohne die arglistige Täuschung keine Aktien der L.________ AG, über welche später der Konkurs eröffnet wurde, erworben hätte. Der Beschwerdeführer 2 sowie die weiteren Begünstigten waren im gleichen Umfang bereichert. Darauf ist grundsätzlich (abzüglich allfälliger Gegenleistungen) auch für die Strafzumessung abzustellen. Die Vorinstanz errechnete den Deliktsbetrag "in dubio pro reo" anhand der Differenz zwischen dem bezahlten Aktienpreis und dem Maximalpreis von Fr. 0.50 pro Aktie gemäss der Unternehmensbewertung der I1.________ AG vom 4. Juli 2012, was einen Deliktsbetrag von lediglich Fr. 3'375'000.-- ergab (vgl. angefochtenes Urteil S. 31, 53 und 67). Ihr kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei für die Strafzumessung von einem zu hohen Deliktsbetrag ausgegangen. Vielmehr basiert auch die Unternehmensbewertung der I1.________ AG auf der DCF-Methode und einem Businessplan des Beschwerdeführers 2, in welchem dieser ausgehend von einem Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen ab 2015 Zahlen im zweistelligen Millionenbereich prognostizierte (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2.7 S. 16 f.).

7.5.

7.5.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, bei den beiden SVG-Verurteilungen aus den Jahren 2019 und 2020 wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern handle es sich nicht um schwerwiegende Delikte. Vereinzelte Bagatelldelikte vermöchten eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nicht auszuschliessen.

7.5.2. Das u.a. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO verankerte Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteil 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Zeitablauf nach beiden Bestimmungen im Sinne einer Addition zu kumulieren ist. Vielmehr ist die überlange Verfahrensdauer nur einmal zu würdigen, dabei aber zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese (teilweise) von den Strafbehörden zu vertreten ist (vgl. Urteile 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.1; 6P.86/1998 vom 4. Dezember 1998 E. 4a).

Wohl verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Die Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist daher auch bei nicht einschlägigen Straftaten von einer gewissen Tragweite ausgeschlossen (Urteil 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.2). Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führt (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).

7.5.3. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich mit den konkreten Umständen der Verurteilungen aus den Jahren 2019 und 2020 zu Unrecht nicht auseinander. SVG-Delikte sind im Rahmen von Art. 48 lit. e StGB nicht per se unbeachtlich. Ob Art. 48 lit. e StGB vorliegend trotz der Strafregistereinträge aus den Jahren 2019 und 2020 zur Anwendung gelangt, kann letztlich offenbleiben, da die Vorinstanz die Verfahrensdauer von rund elf Jahren bereits bei der Prüfung des Beschleunigungsgebots strafmindernd berücksichtigte. Sie gewährte ihm hierfür eine Strafreduktion von 12 Monaten, dies obschon sie selbst darauf hinwies, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf eine Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, sondern die Komplexität des Verfahrens und weitere Umstände (zusätzliche Strafanzeigen während des laufenden Verfahrens, unzählige Beschwerdeverfahren, Klärung der Parteistellung von C.________) zurückzuführen ist. Eine zusätzlich Strafminderung drängte sich nicht auf.

7.6. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Ein teilbedingter Vollzug kommt angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Nicht zu hören ist daher auch der Einwand des Beschwerdeführers 2, es sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen (vgl. Beschwerde S. 88).

Ihre Anträge betreffend die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Aufhebung der Beschlagnahmungen begründen die Beschwerdeführer ausschliesslich bzw. zur Hauptsache mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt.

9.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eventualiter, die Vorinstanz sei auf seine Berufungsanträge, die Hublot-Damenuhr und die Personenwagen Alfa Romeo und Porsche 911 Carrera an die berechtigten Personen herauszugeben, zu Unrecht nicht eingetreten. Das Eigentum an der Hublot-Damenuhr sei im kantonalen Beschwerdeverfahren BKBES.2013.146 von J1.________ beansprucht worden. K1.B.________ habe bestritten, Eigentümerin der Uhr zu sein. Nicht erstellt sei zudem, dass die Uhr mit deliktischen Geldern erworben worden sei. Die beiden Personenwagen würden rechtlich und wirtschaftlich K1.B.________ gehören. Die Gründe dafür habe diese in ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahmebefehle vom 24. Januar 2018 aufgeführt. Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei wirtschaftlich Berechtigter der Personenwagen. Er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht beschlagnahmte Gegenstände ohne gesetzliche Grundlage für die Deckung der ihm auferlegten Ersatzforderung bzw. Verfahrenskosten verwendet würden. Das Amtsgericht habe es zudem nicht als notwendig erachtet, das angefochtene Urteil den Eigentümerinnen der Uhr und der Personenwagen zu eröffnen oder eine Frist im Sinne von Art. 267 Abs. 4 StPO anzusetzen. Diese hätten gegen die vorgesehene Verwertung daher kein Rechtsmittel ergreifen können.

9.2. Das Amtsgericht verfügte die Verwertung der beschlagnahmen Hublot-Damenuhr und der beschlagnahmten Personenwagen Alfa Romeo und Porsche 911 Carrera sowie die Verwendung des allfälligen Netto-Verwertungserlöses (nach Abzug der Verwertungskosten) zur Deckung der Ersatzforderung bzw. zugunsten von C.________ und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. erstinstanzliches Urteil, Dispositiv-Ziff. 4.2 und 5). Es ging davon aus, die Uhr sei kurz nach der Tat mit deliktischem Geld erworben und K1.B.________ (der Ehefrau des Beschwerdeführers 2) als Geschenk überlassen worden. Zudem habe diese zumindest teilweise gewusst, was vorgegangen sei. Die später ins Feld geführte Behauptung, die Uhr gehöre J1.________, der Mutter des Beschwerdeführers 2, sei als Schutzbehauptung zu werten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 82 und 83 f.).

Die beiden Fahrzeuge waren auf K1.B.________ eingelöst. Das Amtsgericht erwog dazu, die selbst nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers 2 habe nichts zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Ehegatten beigesteuert. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Rechnungen für den Kauf der beiden Fahrzeuge beglichen habe und diese wirtschaftlich daher ihm gehörten. K1.B.________ sei im Fahrzeugausweis lediglich als "Strohfrau" vorgeschoben worden (erstinstanzliches Urteil S. 84). Der Beschwerdeführer 2 verlangte mit seiner Berufung keine Herausgabe der Hublot-Damenuhr und der beiden Personenwagen Alfa Romeo und Porsche 911 Carrera an sich selbst, sondern an die "berechtigten Personen". Obschon der Vorsitzende zu Beginn der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich das Berufungsgericht vorbehalte, auf die Berufung nicht einzutreten, sofern es sich um Herausgabeansprüche Dritter gehe, spezifizierte der Beschwerdeführer 2 nicht näher, an wen die Gegenstände herauszugeben sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.). Die Vorinstanz trat darauf mangels Beschwer nicht ein. Sie verzichtete auf eine Ersatzforderung, da der von ihr errechnete Deliktsbetrag von Fr. 3'375'000.-- bereits durch die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 3'313'388.26 an die Geschädigte und die auf Verlangen zu deren Gunsten zu verwertenden Fahrzeuge Lamborghini und Range Rover gedeckt war (vgl. angefochtenes Urteil S. 67). Da zweitinstanzlich keine Ersatzforderung mehr ausgesprochen wurde, blieb es bei der vom Amtsgericht subsidiär angeordneten Verwendung der Hublot-Damenuhr und der Personenwagen Alfa Romeo und Porsche 911 Carrera zur Deckung der Verfahrenskosten, unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Begleichung der Verfahrenskosten durch den Beschwerdeführer 2.

9.3. Die Rechtsmittellegitimation setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und Verwertung von Gegenständen im Endurteil muss sich demnach die Person zur Wehr setzen, die Rechte an den Gegenständen geltend macht. Gestützt auf die vom Amtsgericht festgestellten Eigentumsverhältnisse an den beiden Personenwagen war die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Dass das Amtsgericht vom Eigentum des Beschwerdeführers 2 an den beiden Personenwagen ausging, verschafft diesem keine Aktivlegitimation, wenn er die Herausgabe an Dritte verlangt und dies damit begründet, er sei nicht wirtschaftlich Berechtigter der beiden Personenwagen. Die Rechtsmittellegitimation orientiert sich vorliegend daher nicht an den vom Amtsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern daran, welche Rechte der das Rechtsmittel ergreifende Beschwerdeführer 2 an den Gegenständen beansprucht. Die Vorinstanz trat auf die von diesem gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden Personenwagen erhobene Berufung somit zu Recht nicht ein.

Gleiches gilt für die Hublot-Damenuhr, welche der Beschwerdeführer 2 gemäss dem erstinstanzlichen Urteil mit deliktischen Geldern als Geschenk für seine (nicht gutgläubige) Ehefrau erwarb. Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten ist eine Kostendeckungsbeschlagnahme in der Regel unzulässig, es sei denn, die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff seien erfüllt (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1). Einen unzulässigen strafprozessualen Durchgriff hätte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen die das Eigentum an der Hublot-Damenuhr beanspruchende Person geltend machen müssen. Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ergibt sich, das J1.________ und K1.B.________ die Rechte an der Hublot-Damenuhr bzw. an den beiden Personenwagen im Rahmen von kantonalen Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahmeverfügungen offenbar erfolglos geltend machten. Selbst wenn ihnen die im Endurteil angeordnete Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und Verwendung der Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO) zu Unrecht nicht eröffnet worden wäre, würde dies den Beschwerdeführer 2 nicht zur Anfechtung der Beschlagnahme im Interesse seiner Ehefrau und seiner Mutter berechtigen. Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO gelangen zur Anwendung, wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird, was vorliegend nicht der Fall war. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 6B_309/2024 und 6B_313/2024 werden vereinigt.

Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, und der einziehungsbegünstigten C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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