Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_360/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Guidon, nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug; Schadenersatz; Verletzung des Beschleunigungsgebots,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Dezember 2024 (SB.2024.12).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A.________ in der Anklageschrift vom 27. Mai 2021 insbesondere gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Immobilienprojekten vor. A.________ soll die Betrugstaten als Immobilienmakler und -vermittler als berufliche Haupttätigkeit ausgeführt und mit ertrogenen Vorauszahlungen einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten haben.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 18. Dezember 2024 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und stellte fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Ziff. 4.4 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind. Es stellte weiter fest, dass die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche (von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung [Ziff. 2.1 betreffend Entwurf Aktienkaufvertrag und Treuhandvertrag, Ziff. 4.3 und 4.7 der Anklageschrift], der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung, der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern [Ziff. 4.6 der Anklageschrift] sowie der qualifizierten Veruntreuung), die Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zufolge Verjährung, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Das Appellationsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. Weiter beantragt er, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zu Lasten des Staats.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz habe ihn der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt, obwohl erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er die fraglichen Urkunden erstellt habe. Ein Mitbeschuldigter habe in der Einvernahme vom 15. August 2019 zugegeben, mehrere Dokumente gefälscht zu haben, die nun ihm zugeschrieben würden. Der Mitbeschuldigte habe seine Aussage erst an der gemeinsamen Einvernahme geändert und habe ihm - dem Beschwerdeführer - vorgeworfen, die Dokumente gefälscht zu haben. Aussagen an ersten Einvernahmen seien häufig von höherer Glaubwürdigkeit. Im Übrigen habe er an der gemeinsamen Einvernahme die Aussagen durchgehend verweigert, was dem Mitbeschuldigten die Möglichkeit eröffnet habe, gewisse (ursprünglich zugegebene) Taten von sich zu weisen. Im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo sei von der für ihn - den Beschwerdeführer - günstigeren Sachlage auszugehen.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe am 25. Februar 2016 oder wenig früher ein Schreiben erstellt, mit dem wahrheitswidrig vorgespiegelt werde, es stamme von Notar C.. Dieses Dokument habe der Beschwerdeführer über den Mitbeschuldigten einem Geschädigten zukommen lassen, um diesen davon abzuhalten, rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Es sei davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte dieses Schreiben entgegen seiner ursprünglichen Aussage nicht erstellt habe. Einerseits hätte der Mitbeschuldigte wohl von Anfang an behauptet, der Beschwerdeführer habe das Dokument erstellt, hätte er ihn zu Unrecht belasten wollen. Andererseits existierten vorliegend zahlreiche objektive Anhaltspunkte, die nahelegten, dass der Beschwerdeführer der wahre Aussteller des Schreibens sei: Notar C. sei bis zum 12. September 2017 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewesen, sodass Letzterer aufgrund empfangener Korrespondenz Zugriff auf den Briefkopf von Notar C.________ gehabt habe. Ferner sei bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers ein herausgeschnittener Briefkopf der Kanzlei von Notar C.________ sowie der Inhalt des Schreibens vom 25. Februar 2016 ohne Briefkopf gefunden worden. Auch erscheine es mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten des Mitbeschuldigten äusserst unwahrscheinlich, dass dieser das Schreiben erstellt habe; diejenigen Dokumente, die von ihm angefertigt worden seien, würden wesentlich mehr Fehler aufweisen. Hingegen enthalte das angeblich von Notar C.________ stammende Schreiben stilistische Eigenheiten, die auf eine Urheberschaft des Beschwerdeführers hindeuten würden. Dies seien insbesondere Leerschläge zwischen Klammer und erstem respektive letztem Buchstaben. Damit bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Schreiben erstellt habe. Weiter werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen Kaufrechtsvertrag und eine Vertraulichkeitserklärung gefälscht, um einem weiteren Geschädigten zu suggerieren, ein Investitionsprojekt schreite planmässig voran. Die Vertraulichkeitserklärung sei auf der linken Seite mit dem Namen des Beschwerdeführers unterzeichnet. Ein Vergleich mit dem Kaufrechtsvertrag zeige, dass es sich dabei um die Handschrift des Beschwerdeführers handle. Das Schriftbild der Unterschrift daneben, die von einer weiteren Person stammen solle, sei identisch. Mithin bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer für die Erstellung dieses Dokuments verantwortlich sei. Auf dem Kaufrechtsvertrag sei ein auf Notar C.________ lautendes Beglaubigungsverbal abgedruckt. Aufgrund der bereits geschilderten Berührungspunkte zwischen Notar C.________ und dem Beschwerdeführer sowie dem Umstand, dass der Kaufrechtsvertrag vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei, bestehe auch hier kein vernünftiger Zweifel betreffend die Urheberschaft des Beschwerdeführers.
1.1.4. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Rüge einzig auf ein später widerrufenes Geständnis seines Mitbeschuldigten. Mit der ausführlichen vorinstanzlichen Würdigung der weiteren Beweismittel setzt er sich nicht auseinander. Soweit die Rüge den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, erweist sie sich als unbegründet: Die Vorinstanz legt anhand der vorhandenen Beweismittel nachvollziehbar dar, weshalb kein begründeter Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Notars, den Kaufrechtsvertrag und die Vertraulichkeitserklärung erstellt hat. So weist sie insbesondere darauf hin, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers ein herausgeschnittener Briefkopf der Kanzlei von Notar C.________ sowie der Inhalt des Schreibens vom 25. Februar 2016 ohne Briefkopf gefunden worden sind. Dazu kommen in den Urkunden enthaltene stilistische Eigenheiten des Beschwerdeführers und das Schriftbild mehrerer Unterschriften, das mit der Handschrift des Beschwerdeführers übereinstimme. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf diese zahlreichen Indizien willkürfrei zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer und nicht sein Mitbeschuldigter habe die fraglichen Urkunden erstellt.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 146 StGB. Da er mangels Arglist, Vorsatz und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Tatbestand des Betrugs nie erfüllt habe, habe die Vorinstanz ihn zu Unrecht des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt.
2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; mit Hinweisen).
Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; Urteil 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).
2.2.
2.2.1. Betreffend den Sachverhaltskomplex "Projekt D.________ AG" stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe das Projekt, bei dem die D.________ AG hätte gekauft werden sollen, unter Verwendung gewisser wahrer Elemente fingiert. Die Aktiengesellschaft habe zwar existiert, aber nicht zum Verkauf gestanden und sei entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in den Unterlagen zum angeblichen Projekt auch nie Eigentümerin von Liegenschaften an den aufgeführten Strassen und Wegen gewesen. Der Privatkläger habe auf Vermittlung seines Bruders eine Reservationszahlung von
Fr. 100'000.-- geleistet, welche der Beschwerdeführer für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Arglist zu bejahen: Der Privatkläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig, habe offenbar über keine Erfahrung mit Immobiliengeschäften verfügt und zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse in der Türkei gelebt. Aufgrund dieser Umstände sei die Schwelle für die Annahme einer Opfermitverantwortung hoch anzusetzen. Der Beschwerdeführer sei dem Privatkläger durch seinen Bruder als jemand angepriesen worden, der über Spezialkenntnisse und Zugang zu einem Insider-Netzwerk verfüge. Die für einen Laien professionell wirkenden Unterlagen hätten dieses Bild verfestigt. Hinzu komme, dass die Zahlung einer Reservationsgebühr vom Beschwerdeführer als risikoarmer, reversibler Schritt dargestellt worden sei; die Vereinbarung habe explizit die Klausel enthalten, wonach ein Widerruf jederzeit möglich sei und diesfalls die volle Gebühr zurückerstattet würde. Schliesslich sei auch mit dem Instrument der zeitlichen Dringlichkeit gearbeitet worden, indem dem Privatkläger suggeriert worden sei, das Angebot sei bald weg, er müsse sich beeilen. Zusammengefasst ergebe sich die Arglist somit aus der Gemengelage aus unwahren Dokumenten (Reservationsvertrag, Bilanz), familiärem Vertrauensverhältnis und zeitlichem Druck.
2.2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich. Die Schwelle für die Annahme einer Opfermitverantwortung sei vorliegend eben gerade viel tiefer anzusetzen. Wenn A.B.________ der deutschen Sprache angeblich nicht mächtig sei, nicht einmal in der Schweiz wohne und somit eine ausländische Investitionsmöglichkeit auf dem Tisch habe, seien doch gerade besondere Sorgfaltspflichten und ein erhöhtes Mass an Skepsis an den Tag zu legen. Infolge der örtlichen Distanz, den offensichtlich widersprüchlichen Investitionsunterlagen und der fremden Sprache hätte er besondere Vorsichtsmassnahmen treffen müssen. Stattdessen habe er sich vollkommen unrealistische Renditemöglichkeiten ausgemalt. Es liege keine Arglist vor.
2.2.3. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das dem Privatkläger vorgestellte Projekt, für welches dieser in der Folge eine Reservationszahlung von Fr. 100'000.-- leistete, fingiert. Die Vorinstanz stellte insbesondere fest, die D.________ AG habe gar nicht zum Verkauf gestanden. Der Beschwerdeführer hat dem Privatkläger mithin seinen Leistungswillen vorgespiegelt, wäre er doch zur Erfüllung gar nicht fähig gewesen. Bei Vorspiegelung des Leistungswillens scheidet Arglist lediglich aus, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit möglich und zumutbar ist. Dies ist vorliegend mit der Vorinstanz zu verneinen: Der Beschwerdeführer hat das Projekt unter Verwendung gewisser wahrer Elemente fingiert. So existierte die D.________ AG tatsächlich. Der Beschwerdeführer hat weiter gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für einen Laien professionell wirkende Unterlagen verwendet und liess sich vom Bruder des Privatklägers empfehlen. Dem in der Türkei lebenden Privatkläger war es ohne Deutschkenntnisse, ohne Erfahrung mit Immobiliengeschäften und unter dem künstlich erzeugten Zeitdruck unter diesen Umständen nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, den Erfüllungswillen des Beschwerdeführers zu überprüfen, zumal ihm die Zahlung der Reservationsgebühr als risikoarmer Schritt präsentiert wurde, indem der Reservationsvertrag die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs unter Rückerstattung der vollen Gebühr vorsah. Aus diesen Gründen ist gleichzeitig auch eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist entfallen liesse, zu verneinen. Die Rüge ist unbegründet.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, in Bezug auf alle übrigen ihm vorgeworfenen Betrugsfälle sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, habe er doch sämtliche ihm überwiesenen Geldbeträge zurückbezahlt. Die Vorinstanz habe dies zwar beim Nachtatverhalten berücksichtigt, dies sei jedoch auch bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit von massgebender Relevanz. Hätte er eine Betrugs- und Bereicherungsabsicht gehabt, hätte er die Rückzahlungen nicht getätigt.
Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich nicht, wann der Beschwerdeführer die einzelnen Zahlungen geleistet hat. Sie würdigt die Zahlungen indessen alle unter dem Titel "Nachtatverhalten". Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass einige der Zahlungen erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt seien. Der Beschwerdeführer vermag somit die Bejahung des subjektiven Tatbestands in allen weiteren Betrugsfällen nicht durch den blossen Verweis auf später erfolgte Rückzahlungen als bundesrechtswidrig auszuweisen. Soweit der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand aus weiteren Gründen bestreitet, die auf den jeweiligen Einzelfall Bezug nehmen, wird dies nachfolgend jeweils in den Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen thematisiert.
2.4.
2.4.1. Betreffend den Sachverhaltskomplex "Projekt E." erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei an F. herangetreten und habe ihn überzeugt, in dieses Immobilienprojekt zu investieren. Den von F.________ am 17. Juni 2016 überwiesenen Betrag von Fr. 100'000.-- habe er zweckwidrig verbraucht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege eine arglistige Täuschung vor: Die Verwendung des Entwurfs eines Kaufrechtsvertrags durch den Beschwerdeführer habe dazu beigetragen, bei F.________ den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein gutes Geschäft zu vermitteln. Einen weiteren Pfeiler habe der Investitionskapitalvertrag vom 3. Juni 2016 gebildet. Der Beschwerdeführer habe F.________ ein umfangreiches Dossier überreicht, das den Eindruck eines echten und bedeutsamen Immobilienprojekts vermittelt habe. Dieses sei für F., eine mit Immobiliengeschäften unerfahrene Person, schwer zu durchschauen gewesen, zumal aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu einem weiteren Beteiligten, B.B., auch gar kein Anlass zur Überprüfung der darin gemachten Angaben bestanden habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf S. 72 f. und S. 79 des erstinstanzlichen Urteils; das erstinstanzliche Gericht hielt fest, F.________ habe gemäss seinen Aussagen beim Projekt zugesagt, weil B.B.________ gesagt habe, es sei ein gutes Projekt und er selbst sei ebenfalls dabei. Das Konstrukt sei für F.________ undurchsichtig gewesen und er habe sich einzig auf die überzeugenden Beteuerungen des Beschwerdeführers und B.B.________ verlassen, welche bei F.________ zumindest den Eindruck erweckt hätten, sie selbst würden ebenfalls in das Projekt investieren. Die Vorinstanz erwägt, aus den verschiedenen erwähnten Elementen ergebe sich das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bezüglich des Erfüllungswillens des Beschwerdeführers. Dessen Beteuerung, er sei überzeugt gewesen, dass er die Finanzierung hinkriege, könne kein Glauben geschenkt werden, da das Projekt, so wie es F.________ vorgestellt worden sei, nicht existiert und der Beschwerdeführer das überwiesene Geld innert weniger Tage verbraucht habe. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
2.4.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erstaune es, dass bereits ein Kaufvertragsentwurf für die Erfüllung der Arglist genügen könne, entfalte ein solcher doch keinerlei Verbindlichkeiten. Sodann gehe die Argumentation der Vorinstanz zu weit, wonach die investierende Person aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zu einer Drittperson keinen Anlass zur Überprüfung der Investition gehabt habe. Nachdem gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zum Beschwerdeführer selbst gar kein Vertrauensverhältnis bestanden habe, könne auch kein Betrug mittels eines Vertrauensverhältnisses begründet werden. Die investierende Person habe Abklärungen komplett unterlassen. Damit sei Arglist zu verneinen. Zudem sei der Beschwerdeführer überzeugt gewesen, die Finanzierung und Realisierung des Projekts hinzubekommen. Er habe der investierenden Person auch nach Erhalt der Zahlung von Fr. 100'000.-- Unterlagen ausgehändigt und sei mit ihr in Kontakt gestanden, womit auch kein Vorsatz und keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgelegen habe.
2.4.3. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz existierte das vorliegende Projekt nicht. Auch hier spiegelte der Beschwerdeführer somit seinen Leistungswillen vor, womit Arglist nur ausscheidet, wenn F.________ die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz hier nicht einzig auf den von ihm verwendeten Kaufvertragsentwurf oder das Vertrauensverhältnis zu B.B.________ ab, sondern berücksichtigt diese einzig als Elemente unter vielen. Daneben legte der Beschwerdeführer F.________ einen Investitionskapitalvertrag vor. Der Beschwerdeführer überreichte F.________ gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ein umfangreiches Dossier, welches für diesen als mit Immobiliengeschäften unerfahrene Person schwer zu durchschauen gewesen sei. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine mögliche und zumutbare Prüfung des Erfüllungswillens des Beschwerdeführers durch F.________ verneinte. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Opfermitverantwortung und zum Vertrauensverhältnis zu einer Drittperson weiter einzugehen. Die Arglist ist zu bejahen.
Was den Vorsatz und die unrechtmässige Bereicherungsabsicht angeht, so wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen. Da das Projekt gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gar nicht wie F.________ vorgestellt existierte, geht der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, er sei überzeugt gewesen, die Finanzierung und Realisierung des Projekts hinzukriegen, fehl. Die Rüge ist unbegründet.
2.5.
2.5.1. Betreffend den Sachverhaltskomplex "Projekt G." führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe H. zu einer Reservationszahlung von Fr. 35'000.-- zwecks Kaufs eines Einfamilienhauses bewegt und den Betrag anschliessend zweckwidrig verbraucht. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich hierzu, dass Inhaberin des Kaufrechts am fraglichen Grundstück die I.________ AG war, wobei der Beschwerdeführer bei dieser Gesellschaft als "Koordinator" angestellt und grundsätzlich berechtigt war, potentielle Käufer für die geplanten Einfamilienhäuser zu akquirieren (erstinstanzliches Urteil, S. 85 oben, S. 89 oben). Der Beschwerdeführer hätte H.________ grundsätzlich Eigentum am Grundstück respektive am Einfamilienhaus verschaffen können, wenn die Überbauung durch die I.________ AG hätte realisiert werden können. Die Vorinstanz erwägt, auch in diesem Fall sei massgeblich, dass zwischen B.B.________ und dem Geschädigten eine Vertrauensbasis bestanden habe, begründet durch einen in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführten Hausbau sowie den gemeinsamen kulturellen Hintergrund von B.B.________ und H.. Angesichts dieses Vertrauensverhältnisses, der Unerfahrenheit von H. sowie des damit einhergehenden erhöhten Schutzbedürfnisses sei die Arglist der Täuschung zu bejahen. Für die Frage des fehlenden Erfüllungswillens sei wesentlich, dass die Gelder auf das private Konto des Beschwerdeführers einbezahlt und nicht an die I.________ AG weitergeleitet worden seien. Das Geld sei beim Beschwerdeführer innert kürzester Zeit versickert. Dabei sei auffällig, dass die Abstände zwischen den einzelnen Projekten immer kürzer geworden seien. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung zumindest damit gerechnet, dass er H.________ kein Eigentum am versprochenen Eigentum verschaffen würde.
2.5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Vertrauensverhältnis habe auch hier nicht zwischen der investierenden Person und ihm bestanden, sondern zwischen der investierenden Person und einem Dritten. Bloss weil die investierende Person mit dem Dritten zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich ein Geschäft abgeschlossen habe, begründe dies noch lange kein Vertrauensverhältnis, das Arglist zu begründen vermöge. Zudem setze das Abstellen auf den gemeinsamen kulturellen Hintergrund der investierenden Person und des Dritten den Massstab bei der Annahme der Opfermitverantwortung viel zu hoch an.
2.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Arglist, nicht aber den fehlenden Erfüllungswillen und die Behauptung des Erfüllungswillens gegenüber H., mithin die Täuschung. Bei Vorspiegelung des Leistungswillens scheidet Arglist nur aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie H. den Erfüllungswillen des Beschwerdeführers hätte überprüfen sollen. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um ein fingiertes Projekt handelte. Wenn eine Überprüfung des Erfüllungswillens aber nicht möglich war, entfällt damit per se auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz durfte somit die Arglist auch ohne Berücksichtigung eines Vertrauensverhältnisses von H.________ zu B.B.________ bejahen, womit sich Ausführungen zu diesem Vertrauensverhältnis erübrigen.
2.6.
2.6.1. Betreffend die Sachverhaltskomplexe "Projekt K." und "Projekt L." wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwei Investitionsprojekte an M.________ herangetragen und Anzahlungen von Fr. 50'000.-- und von Fr. 100'000.-- entgegengenommen und anschliessend für eigene Bedürfnisse verbraucht zu haben.
Die Vorinstanz erwägt, im "Projekt K." habe M. aufgrund des ihm vorgelegten Grundbuchauszugs zwar gewusst, dass der Beschwerdeführer und auch seine Gesellschaft nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Nichtsdestotrotz sei ihm mit der Bezeichnung "Verkäufer" suggeriert worden, es bestehe ein Exklusivmandat bzw. das Zustandekommen des Geschäfts hinge lediglich vom Willen des Beschwerdeführers ab. Entsprechendes gelte für den Passus in der Reservationsvereinbarung, wonach die Verkäuferin mit der Ausarbeitung der notwendigen vertraglichen Grundlagen sowie der notariellen Beurkundung inklusive der Bankfinanzierung beauftragt werde. Der Beschwerdeführer hätte als Untervermittler lediglich den Kaufinteressenten an den Makler, welcher von der Eigentümerschaft mit dem Verkauf der Liegenschaft betraut worden sei, weiterverweisen können. Auch in diesem Fall habe der Beschwerdeführer zudem ein langjährig bestehendes Vertrauensverhältnis für seine Zwecke ausgenutzt. Dieses Mal habe es zwischen M.________ und seinem langjährigen Kollegen bestanden. Aufgrund der Gemengelage aus professionell wirkenden echten Dokumenten, der Suggerierung eines Exklusivmandats und dem freundschaftlichen Vertrauensverhältnis zwischen M.________ und seinem Kollegen sei von einem Lügengebäude auszugehen, das vom in Immobiliengeschäften nicht bewanderten M.________ nicht ohne Weiteres habe durchschaut werden können. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, aufgrund welcher bei M.________ der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer könne und wolle ihm das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft verschaffen, sei damit zu bejahen. Mit Blick auf die subjektiven Merkmale des Vorsatzes und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erscheine zentral, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Finanzierungszusage nicht in der Lage gewesen wäre, M.________ das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft zu verschaffen. Die Verkäuferschaft habe nicht einmal vom Kaufinteressenten gewusst und sei an der geschlossenen Reservationsvereinbarung nicht beteiligt gewesen. Ein allfälliger Abschluss sei keinesfalls gewiss gewesen und hätte auch eines gewissen Masses an Geduld bedurft. Diese Geduld aufzubringen, sei der Beschwerdeführer jedoch nicht imstande gewesen, wie der Blick auf den Saldo seines Kontos zeige. Dieser habe am 31. Dezember 2018 gerade noch bei Fr. 34.81 gelegen. Um möglichst schnell an flüssige Mittel zu gelangen, habe sich der Beschwerdeführer daher die Reservationssumme auf sein eigenes Konto überweisen lassen, von wo innert weniger Tage über Fr. 40'000.-- versickert seien. Im "Projekt L." hätten die Originalbaupläne dazu gedient, M. das Bauprojekt schmackhaft zu machen. Wie im "Projekt K." sei mittels der Beziehung zwischen M. und seinem langjährigen Kollegen ein Vertrauensverhältnis hergestellt worden. Damit sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf Basis der marginalen Verbindung zu einem real existierenden Projekt ein Lügengebäude zu erbauen, aufgrund welchem bei M.________ der Eindruck entstanden sei, die Umsetzung des Projekts sei immanent und einzig von der Überweisung einer Reservationszahlung an den Beschwerdeführer abhängig. Als Indiz für den fehlenden Erfüllungswillen und die unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei auch hier der Kontostand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er habe zum Zeitpunkt der Überweisung bei Fr. 1.20 gelegen. Ferner sei das überwiesene Geld nach weniger als einem Monat vollständig aufgebraucht gewesen. Schliesslich habe das Projekt auch hier keine Aussenwirkung entfaltet, da der Beschwerdeführer den Eigentümer des Grundstücks nicht über das Kaufinteresse informiert habe.
2.6.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, zwischen der investierenden Person und ihm habe nie ein Vertrauensverhältnis vorgelegen, weshalb von einer arglistigen Täuschung nicht die Rede sein könne. Ein freundschaftliches Verhältnis der investierenden Person zu einer Drittperson befreie die investierende Person nicht von jeglichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der zu tätigenden Investition. In Bezug auf das "Projekt K." habe der Beschwerdeführer gegenüber der investierenden Person nie suggeriert, dass ein Exklusivmandat bestehe und das Zustandekommen des Geschäfts lediglich von seinem Willen abhänge. Sämtlichen involvierten Parteien sei bekannt gewesen, dass er nicht der Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, sondern lediglich als Makler fungiert habe. Was das "Projekt L." angehe, so genüge ein Herantragen von Originalbauplänen an die investierende Person auch in Kombination mit dem bereits bestehenden Kontakt nicht, um Arglist zu bejahen. Schliesslich genüge ein tiefer Kontostand nicht, um dem Beschwerdeführer fehlenden Erfüllungswillen vorzuwerfen. Er habe nach Eingang der Zahlung weiterhin an die Realisierung des Bauprojekts geglaubt. Auch wenn das Projekt noch keine Aussenwirkung entfaltet hatte, bedeute dies nicht automatisch, dass er sich unrechtmässig habe bereichern wollen. Vielmehr sei er als involvierte Partei selbst an der erfolgreichen Umsetzung des Bauprojekts interessiert gewesen.
2.6.3. Was das "Projekt K." angeht, so führt der Beschwerdeführer selbst aus, er habe als Makler fungiert. Dass sämtlichen Parteien bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer sei, ist hier nicht entscheidend. Denn relevant ist vielmehr, dass er sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen als "Verkäufer" bezeichnete, sich in der Reservationsvereinbarung mit der Ausarbeitung der vertraglichen Grundlagen sowie der notariellen Beurkundung beauftragen und sich die Reservationszahlung an sich selbst ausrichten liess. Damit suggerierte er zumindest, er könne und wolle bei der Eigentümerschaft Einfluss dahingehend nehmen, dass diese an M. verkaufe. Auch in Bezug auf das "Projekt L." bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er gegenüber M. den Eindruck erweckt hat, er könne und wolle sich zumindest dafür einsetzen, dass er Eigentümer des Grundstücks werde. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe nach Eingang der Zahlung weiterhin an die Realisierung des Bauprojekts geglaubt. Wäre er aber tatsächlich darin interessiert gewesen, M.________ der jeweiligen Eigentümerschaft als Käufer zu vermitteln, so hätte er diese über den Interessenten informieren und die geleisteten Anzahlungen weiterleiten müssen. In beiden Fällen informierte der Beschwerdeführer die Eigentümerschaft unbestrittenermassen nicht über das Kaufinteresse des die Anzahlungen leistenden M.. Weiter wies das Konto des Beschwerdeführers in beiden Fällen einen sehr tiefen Kontostand (Fr. 34.81 und Fr. 1.20) auf und waren die von M. als Anzahlung geleisteten Geldbeträge innert kürzester Zeit verbraucht. Es mag zwar sein, dass ein tiefer Kontostand alleine nicht genügt, um von einem fehlenden Erfüllungswillen des Beschwerdeführers auszugehen. Im vorliegenden Gesamtkontext, insbesondere der Ausrichtung der Anzahlung an sich selbst und der bis am Schluss unterbliebenen Information der Eigentümerschaft hat die Vorinstanz aber zu Recht sowohl eine Täuschung in Form einer Vorspiegelung des Leistungswillens als auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bejaht. Inwiefern M.________ den Erfüllungswillen des Beschwerdeführers als innere Tatsache hätte überprüfen können, ist nicht ersichtlich. Damit entfällt per se auch eine Opfermitverantwortung und ist die Arglist der Täuschung unabhängig vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu bejahen. Die Rüge ist unbegründet.
2.7.
2.7.1. Betreffend den Sachverhaltskomplex "N.________ bei U." wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe O. zur Leistung einer Reservationszahlung von
Fr. 100'000.-- für ein Immobilienprojekt bewegt, obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das Projekt nicht realisierbar sei, und er entsprechend beabsichtigt habe, das Geld für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen. Den Vermittler B.B.________ habe O.________ seit Jahren gekannt und er habe ihm vertraut. Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen B.B.________ und O., dessen Unerfahrenheit, seinen bescheidenen Sprachkenntnissen sowie des damit einhergehenden erhöhten Schutzbedürfnisses sei die Arglist auch in diesem Fall zu bejahen. Hinsichtlich des Vorsatzes sowie der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Verkäufer nie über den Abschluss des Vertrages informiert und die Reservationszahlung auch nicht weitergeleitet habe. Mithin habe er erneut dafür gesorgt, dass der Vertrag keine Aussenwirkung gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft entfaltet habe, bzw. er habe die Schritte unterlassen, welche notwendig gewesen wären, um O. dieses Eigentum tatsächlich zu verschaffen. Der Grund dafür ergebe sich erneut aus seinem Kontostand. Der Saldo sei auf Null gewesen, als die erste Zahlung eingetroffen sei. Nur 13 Tage später seien rund Fr. 34'200.-- der überwiesenen Fr. 35'000.-- versickert gewesen. Auch die zweite Zahlung über Fr. 65'000.-- sei innerhalb eines Monats komplett aufgebraucht gewesen. Mutmasslich habe der Beschwerdeführer gehofft, er würde in einem anderen Projekt zu Geld kommen und wäre dann in der Lage, die entstandenen Löcher zu stopfen. Dies würde erklären, weshalb er Bemühungen unternommen habe, um die Finanzierung zustande zu bringen. Jedenfalls erscheine klar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reservationsvertrages gewusst habe, dass er aufgrund seiner prekären finanziellen Situation das von O.________ einzubezahlende Geld zumindest teilweise verwenden würde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Phase in immer kleiner werdenden Abständen Reservationszahlungen habe überweisen lassen. Die ersten beiden Überweisungen von M.________ hätten nur knapp sechs Monate zurückgelegen, als der Beschwerdeführer den Vertrag mit O.________ unterzeichnet und erneut versprochen habe, sich - nach Überweisung einer Reservationszahlung - um die Finanzierung eines Immobilienkaufs zu kümmern. Vor diesem Hintergrund könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass er die einbezahlten Gelder nicht rechtzeitig würde ersetzen und somit der Kaufvertrag nicht würde abgeschlossen werden können.
2.7.2. Der Beschwerdeführer bestreitet auch hier die Arglist und verweist auf seine Ausführungen zum "Projekt D.________ AG", da sich die Argumentation der Vorinstanz in diesen beiden Projekten decke (vgl. dazu oben E. 2.2). Weiter seien vorliegend auch kein Vorsatz und keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben. Die umgehende Weiterleitung einer Reservationszahlung sei nicht immer üblich und könne somit nicht als Indiz für die angebliche Bereicherungsabsicht herhalten. Der Beschwerdeführer habe stets gehofft, die Projekte erfolgreich umsetzen zu können, hätte er als Makler doch selbst von den Verkäufen profitiert.
2.7.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Verkäufer nie über den Abschluss der Reservationsvereinbarung informiert und hat die Reservationszahlung auch nicht weitergeleitet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, dessen Kontostand vor der ersten Zahlung von O.________ Null betragen hatte, die erste Zahlung innert weniger Tage und die zweite Zahlung innert eines Monats verbraucht. Die Vorinstanz zeigt ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Häufung und der sich erhöhenden Kadenz der Fälle im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reservationsvertrags zumindest in Kauf genommen hat, dass er die Reservationszahlung nach deren Verbrauch nicht rechtzeitig würde ersetzen und somit der Kaufvertrag zwischen O.________ und der Eigentümerschaft nicht würde abgeschlossen werden können. Die Vorinstanz hat gestützt darauf zu Recht den Vorsatz und die unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers bejaht. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass die Täuschung auch in diesem Fall in der Vorspiegelung des Leistungswillens besteht, die grundsätzlich arglistig ist. Arglist scheidet nur aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Einerseits konnte von O.________ nicht verlangt werden, die private Bonität des Beschwerdeführers zu überprüfen; andererseits hätte diese Prüfung auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Erfüllung gar nicht fähig ist, da aus einer fehlenden privaten Bonität nicht geschlossen werden muss, der Beschwerdeführer werde die Reservationszahlung für sich selbst verwenden und die Eigentümerschaft gar nicht über das Interesse von O.________ an einem Kauf informieren. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie auch die Arglist bejahte. Die Rüge ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Strafmasses um drei Monate sei zu tief. Das Strafmass sei um mindestens zehn weitere Monate (gesamthaft 13 Monate) zu reduzieren und die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei im Dispositiv festzuhalten.
3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es hätten im vorliegenden Verfahren Untersuchungshandlungen zu in verschiedenen Kantonen begangenen Delikten vorgenommen werden müssen und es sei eine Vielzahl Personen einvernommen worden. Es sei nicht unüblich, dass es bei derart umfangreichen Verfahren zu Gerichtsstandsstreitigkeiten komme. Die Pandemie und der Wechsel der Verfahrensleitung aufgrund der Mutterschaft der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin dürften weiter zu gewissen Verzögerungen geführt haben. Insgesamt erscheine die Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil als zu lang. Mit der ersten Instanz sei daher eine Reduktion der Strafe um drei Monate vorzunehmen. Ein höherer Abzug rechtfertige sich nicht, weil die lange Verfahrensdauer zum Grossteil nicht durch Untätigkeit der Behörden verursacht worden, sondern der Komplexität des Verfahrens geschuldet sei.
Eine allfällige Verzögerung aufgrund falsch zugestellter Post habe der Verteidiger sich zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Dieser habe in seinem Schreiben, in dem er das Appellationsgericht über die Mandatsniederlegung informiert habe, notiert: "Kopie an: A., am V.platz, in W.". In der Folge habe sich die Kanzlei des Appellationsgerichts bei der Einwohnerkontrolle in W. nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt, statt bei der Einwohnerkontrolle in X.________. Der Verfahrensleiter habe das Verfahren anschliessend abgeschrieben. Hinzu komme, dass - unabhängig von der Frage, durch wen diese Verzögerung verursacht worden sei - die Verhandlung in der Folge überdurchschnittlich schnell angesetzt worden sei, um den erwähnten Zeitverlust auszugleichen. Abschliessend sei somit festzuhalten, dass der Zeitraum von 2 1/4 Jahren, der zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils und dem Urteil des Appellationsgerichts verstrichen sei, nicht als überdurchschnittlich lang bezeichnet werden könne und daher eine weitere Reduktion der Strafe nicht angezeigt erscheine.
3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Gesamtdauer des Verfahrens von knapp 10 Jahren sei zu lang. Selbstverständlich handle es sich vorliegend um ein Wirtschaftsstrafverfahren, bei dem eine längere Verfahrensdauer durchaus legitim sei, wobei vorliegend jedoch keine aussergewöhnliche Komplexität gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Verfahrenshandlungen fast drei Jahre nach Verfahrenseröffnung mit der Einvernahme des Beschwerdeführers im August 2017 nur widerwillig wieder aufgenommen. Im Oktober 2019 sei der Fall dem zuständigen Staatsanwalt zur Vorbereitung der Anklage überwiesen worden. Die erste Anklage sei am 21. Mai 2021 und damit mehr als 1.5 Jahre nach der Überweisung erfolgt. In diesen
1.5 Jahren seien keine Ermittlungstätigkeiten erfolgt. Die Corona-Pandemie könne nicht der Grund dafür sein, hätte vorliegend in dieser Zeit doch nicht eine Verhandlung durchgeführt, sondern bloss die Anklage vorbereitet werden müssen. Auch der Wechsel der Verfahrensleitung infolge Mutterschaft sei kein valabler Grund für die Untätigkeit, würden doch Verzögerungen durch Probleme in der Gerichtsorganisation nicht gerechtfertigt. Gänzlich ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz, dass die am 27. Mai 2021 eingereichte Anklage vom erstinstanzlichen Gericht zur Berichtigung zurückgewiesen worden sei, da ein Teilsachverhalt nicht richtig abgeklärt und der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. Obwohl diese Korrektur bloss die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme bei einer Drittperson erfordert habe, sei die Anklageergänzung erst nach über einem Jahr erfolgt. Die berichtigte Anklage sei somit rund sieben Jahre nach der Verfahrenseröffnung gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden. Mit der Reduktion des Strafmasses um bloss drei Monate habe die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten und habe damit Bundesrecht verletzt. Angezeigt sei eine Reduktion um mindestens fünf weitere Monate, gesamthaft also acht Monate. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer am 29. März 2023 die begründete Berufungserklärung bei der Vorinstanz eingereicht. Darin sei im Rubrum explizit auf die neue Adresse des Beschwerdeführers hingewiesen worden ("Y.strasse, in X."). Am 23. Mai 2023 sei das Mandat durch den Verteidiger niedergelegt worden, wobei hier versehentlich die alte Adresse des Beschwerdeführers aufgeführt worden sei. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Zustellungen an den Beschwerdeführer - obwohl die korrekte Adresse bekannt gewesen sei - nicht hätten erfolgen können und er sich nach unbekannt abgemeldet habe. Der zwischenzeitlich als notwendiger, amtlicher Verteidiger eingesetzte Rechtsanwalt habe in einer Stellungnahme festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei. Daraufhin habe die Vorinstanz am 30. Juni 2023 das Berufungsverfahren abgeschrieben, da sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben seien. Der Beschwerdeführer wäre in dieser Zeit stets erreichbar gewesen an der bekannten Adresse in X.. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kanzlei der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde in W. nach der Adresse des Beschwerdeführers nachgefragt habe. Der Leerlauf von acht Monaten hätte vermieden werden können. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Januar 2024 sei die Berufungsverhandlung auf den 17. Dezember 2024 und damit ein Jahr nach Wiederaufnahme angesetzt worden. Das begründete Urteil sei im März 2025 erfolgt. Es bleibe unklar, inwiefern es sich hierbei um eine überdurchschnittlich schnelle Ansetzung der Berufungsverhandlung handle. Das Berufungsverfahren habe über zwei Jahre gedauert, was eine weitere Reduktion des Strafmasses um mindestens fünf Monate rechtfertige.
3.4. Die Gesamtdauer des Verfahrens, die im Wesentlichen auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgeht, ist in der Tat lang. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz hier indessen zu Recht auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens hingewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren waren zwei Beschuldigte und vier Privatkläger involviert. Den Beschuldigten wurden zahlreiche, in verschiedenen Kantonen begangene Delikte vorgeworfen, was zu mehreren Gerichtsstandsanfragen geführt hat (vgl. erstinstanzliches Urteil, E.I.2). Zu beurteilen waren entsprechend der Anklageschrift rund 15 Sachverhaltskomplexe mit zahlreichen Involvierten, was sich auch im Umfang des erstinstanzlichen Urteils von 142 Seiten widerspiegelt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pandemie und ein Mutterschaftsurlaub würde die Verfahrensverzögerungen nicht rechtfertigen, übersieht er, dass die Vorinstanz gerade eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren angenommen und gestützt darauf die Strafe um drei Monate reduziert hat. Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Strafreduktion ihr Ermessen unterschritten hätte, ist im Lichte des soeben Ausgeführten nicht ersichtlich.
Was das zweitinstanzliche Verfahren angeht, so durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser zuletzt in W.________ gelebt hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz sei am 29. März 2023 über seine neue Adresse in X.________ informiert worden, übergeht er, dass in einer neueren Eingabe am 23. Mai 2023 die Adresse in W.________ aufgeführt worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich für Adressnachforschungen an die Einwohnerkontrolle in W.________ gewandt hat. Wie der Beschwerdeführer zudem selbst ausführt, bestätigte nach den erfolglosen Adressnachforschungen der Vorinstanz auch der Verteidiger, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei. Nach Abschreibung des Verfahrens nahm die Vorinstanz dieses in der Folge am 25. Januar 2024 wieder auf und führte am 17./18. Dezember 2024 die Berufungsverhandlung durch. Die Vorinstanz hat auch hier ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie für diesen Zeitraum keine Strafreduktion vorgenommen hat. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Strafzumessung. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet ist, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 135 III 334 E. 3; Urteile 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.3; 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 14.4.1; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies ist nachzuholen, wobei sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten nicht zu beanstanden ist, kommt ein teilbedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 5; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 6; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 I 259). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er hingegen obsiegt, hat ihm der Kanton Basel-Stadt für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill