Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_451/2024
Urteil vom 15. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung; Willkür, Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. April 2024 (SK 23 136).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird im Strafbefehl vom 27. April 2022 vorgeworfen, während einer polizeilichen Effektenkontrolle in Richtung eines Polizeibeamten gesprungen zu sein und versucht zu haben, die Gegenstände (Fotokamera und Schlüsselbund), deren vorsorgliche Sicherstellung ihm mitgeteilt worden sei, zu behändigen, worauf ihn ein weiterer Beamter zurückgehalten haben soll. Wieder losgelassen, soll A.________ den Arm ruckartig nach oben erhoben haben, sodass die Beamten einen tätlichen Angriff gegen sich nicht hätten ausschliessen können. Um die Kontrolle zu behalten, hätten sie ihn zu Boden geführt, wo er sich der Fesselung widersetzt habe, indem er die Arme an den Körper gepresst und sich nicht auf den Bauch habe drehen lassen. Daraufhin habe die korrekte Arretierung unter Krafteinsatz durchgesetzt werden müssen. Nachdem er wieder auf die Füsse gekommen sei, habe sich A.________ mit den Worten "Dir sit scho aues verdammti huere Arschlöcher" an die anwesenden Polizisten, darunter die Beamten B.________ und C.________, gewendet.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ mit Urteil vom 21. Oktober 2022 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern am 26. April 2024 ebenfalls der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. März 2022, zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. April 2024 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung freizusprechen. Ihm sei eine Genugtuung i.H.v. Fr. 500.-- auszurichten. Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Der Strafbefehl umschreibe weder die Tathandlung oder den Taterfolg noch die subjektiven Merkmale. Auch habe sich die Vorinstanz nicht vertieft mit den Videoaufnahmen des Geschehens auseinandergesetzt. Diese liessen eine Verurteilung nicht zu.
1.2. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, aus dem Strafbefehl vom 27. April 2022 gehe unmissverständlich hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten, welche von den aktenkundigen Videoaufnahmen gestützt würden, sei erstellt, dass er kontrolliert worden sei, weil er sich mit einer Fotokamera ausgerüstet auf dem Vorplatz der D.________ befunden habe, wo es kurze Zeit vorher zu Angriffen und Sachbeschädigungen gekommen sei. Während der Effektenkontrolle habe der Beschwerdeführer plötzlich in Richtung der Gegenstände gegriffen, deren Sicherstellung ihm mitgeteilt worden sei. Daraufhin sei er zurückgehalten und angewiesen worden, sich ruhig zu verhalten. Wieder losgelassen, habe er seinen rechten Arm ruckartig zurückgezogen und in Richtung des Polizisten E.________ erhoben. Dieser sei von einer Flucht oder einem bevorstehenden Angriff ausgegangen und habe ihn deshalb zu Boden geführt. Dort habe der Beschwerdeführer seine Arme an den Körper gezogen und sich nicht auf den Bauch drehen lassen. Deshalb habe seine Arretierung unter Krafteinsatz durchgesetzt werden müssen.
1.3.
1.3.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2; 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.7.1; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Der zur Anklageschrift mutierte Strafbefehl vom 27. April 2022 genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift beschreibt der Strafbefehl durchaus, welches Verhalten welche Amtshandlung inwiefern beeinträchtigt haben soll. Vorgeworfen werden dem Beschwerdeführer der Sprung und die ruckartige Armbewegung während der Effektenkontrolle sowie das Pressen der Arme an den Körper bei der Arretierung. Ebenso ist umschrieben, dass die Beamten ihn wegen dieser Verhaltensweisen während der Kontrolle zurückhalten respektive zu Boden führen und die Arretierung unter Krafteinsatz durchsetzen mussten. Wie die Vorinstanz ausführt, geht damit der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht mit hinreichender Deutlichkeit aus der Anklageschrift hervor. Was die Vorsatzelemente anbelangt, gilt nach der Rechtsprechung der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand, wie vorliegend, nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Urteil 6B_1454/2021, 6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.4). Eine Verletzung von Art. 9 StPO liegt nicht vor.
1.4.
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst eingehend schildert, Anlass für die Kontrolle sei nicht die Fotokamera, sondern sein Schlüssel zur D.________ gewesen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die vorliegende Beurteilung des Tatgeschehens von Relevanz sein soll. Was sodann den Einwand anbelangt, entgegen der Anklageschrift habe er während der Effektenkontrolle keinen plötzlichen Sprung gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbst davon ausgeht, auf den Videoaufnahmen sei kein "Sprung" oder "Gump" ersichtlich; vielmehr mache der Beschwerdeführer eine Art Ausfallschritt in Richtung der ausgelegten Gegenstände. Dabei befasst sie sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einzig Polizist F.________ habe von einem "Gump" gesprochen. Sie legt nachvollziehbar dar, wesentlich sei, dass sowohl F.________ wie auch E.________ von einer Bewegung gegen vorne bzw. in Richtung der ausgelegten Gegenstände gesprochen hätten. Dass sie dies zusammen mit den Videoaufnahmen, auf denen hörbar sei, wie der Beschwerdeführer kurz nach der besagten Bewegung "Er het mi Schlüssu gno! Er het mi Schlüssu gno! [...] Gib mi Schlüssu zrügg!" rufe, als Versuch wertet, die Gegenstände wieder zu behändigen, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für ihre Feststellungen zur ruckartigen Armbewegung in Richtung des Polizisten E.. Die Vorinstanz zeigt auf, dass auch diese Bewegung auf den Videoaufnahmen erkennbar sei und dass die diesbezüglichen Aussagen von E. stets gleichbleibend und übereinstimmend mit jenen von Polizist F.________ gewesen seien. Dass sie aus der aufgeheizten Situation und den Aussagen von E.________ darauf schliesst, dieser sei von einem Angriff ausgegangen und habe den Beschwerdeführer deshalb zu Boden geführt, ist nicht willkürlich. Daran ändert das vorgebrachte ungleiche Kräfteverhältnis ("1 zu 8"), die Zugehörigkeit der Polizisten zu einer Spezialeinheit oder der Ort der Kontrolle (vor der D.) nichts. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Geschehnissen am Boden nicht durch. Die Vorinstanz geht gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen von E. davon aus, der Beschwerdeführer habe die Arme an den Körper gedrückt und sich zunächst nicht drehen lassen. Der Umstand, dass nur E.________ nähere Angaben zu diesem Teil des Geschehens gemacht habe, sei nicht weiter erstaunlich, da er derjenige sei, der den Beschwerdeführer zu Boden geführt habe. Auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, wie er nach kurzer Zeit auf den Bauch gedreht und in Handfesseln gelegt werden könne. Dass die Polizisten ihn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, stets festgehalten haben sollen und dass das Ganze "schnell und brutal" von sich gegangen sein soll, schliesst das Pressen der Arme an den Körper nicht aus. Ob es sich dabei - und bei den anderen vorgeworfenen Bewegungen - um Hinderungshandlungen handelt, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage (dazu E. 2.3.2). Inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Es ist von dem Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Hinderung einer Amtshandlung. Im Wesentlichen bringt er vor, sowohl die vorgeworfene Bewegung in Richtung seiner Effekte als auch jene des Arms wiesen eine viel zu geringe Intensität auf, um den Tatbestand von Art. 286 StGB zu erfüllen. Die Vorinstanz gehe zudem aktenwidrig davon aus, er habe am Boden Widerstand geleistet. Auch werde das Vorliegen von Vorsatz nicht begründet.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, die beabsichtigte Effektenkontrolle und anschliessende Arretierung seien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erschwert und verzögert worden. Dabei habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die Polizisten eine Amtshandlung durchgeführt hätten; er habe diese bewusst und gewollt erschwert.
2.3.
2.3.1. Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der objektive Tatbestand dieser Strafbestimmung ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_1334/2023 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.1; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Subjektiv verlangt Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1334/2023 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.1; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_70/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.1.5; 6B_1276/2023 vom 13. November 2024 E. 5.1).
2.3.2. Der Beschwerdeführer intervenierte durch den Griff nach den ausgelegten Gegenständen aktiv in die laufende Kontrolle. Aufgrund dieses Verhaltens und der nachfolgenden Armbewegung in Richtung E.________ musste er zurückgehalten bzw. zu Boden geführt werden. Die Effektenkontrolle wurde also durch sein Verhalten, wie im angefochtenen Urteil richtig erkannt, i.S.v. Art. 286 StGB erschwert. Anders als der Beschwerdeführer suggeriert, ist es gerade nicht "alltäglich" oder "normal", dass jemand bei einer Effektenkontrolle zurückgehalten werden muss. Auch der Widerstand gegen die Fesselung wird von der Vorinstanz zu Recht als tatbestandsmässige Hinderungshandlung gewertet (vgl. Urteil 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe weder Anlass zur Arretierung gegeben noch dagegen Widerstand geleistet und es könne nicht sein, dass eine einfache Handbewegung von einem Polizisten in Vollmontur als Angriff gewertet werde oder dass in Anbetracht der Kräfteverhältnisse davon ausgegangen werde, er habe versucht, seine Gegenstände wieder zu behändigen, weicht er von den willkürfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz (dazu E. 1.4.2) ab. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Unbehelflich ist auch der Einwand, er habe die Gegenstände nicht behändigt und seine Bewegungen seien umgehend unterbunden worden. Eine gänzliche Verhinderung der Amtshandlung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht erforderlich. Schliesslich wird der Schuldspruch im angefochtenen Urteil auch in subjektiver Hinsicht hinreichend begründet: Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Charakter der durchgeführten Kontrolle und Arretierung als Amtshandlung unbestrittenermassen bewusst war, auf ein vorsätzliches Handeln. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
3.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und moniert einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine falsche Rechtsanwendung. Er bringt vor, aufgrund des Videomaterials lasse sich nicht festlegen, wer Adressat der Äusserung "huere Arschlöcher" gewesen sei. Auch verneine die Vorinstanz zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 177 Abs. 2 StGB. Eventualiter sei er nach Art. 52 StGB von der Strafe zu befreien.
3.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen der Polizisten und die Videoaufnahmen davon aus, die Äusserung des Beschwerdeführers "huere verdammti Arschlöcher" sei an die dazumal anwesenden Polizisten, darunter B.________ und C.________, gerichtet gewesen. Dass sich diese gegenüber dem Beschwerdeführer ungebührlich oder provokativ verhalten hätten, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Aktenlage spreche auch nicht für das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB falle ausser Betracht.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 177 Abs 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat
(BGE 83 IV 151; Urteile 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 4.3; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.1).
3.3.2. Der Beschwerdeführer dringt auch in diesem Zusammenhang mit seinen Rügen gegen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht durch. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, wie sie zum Schluss gelangt, der Ausdruck "huere verdammti Arschlöcher" sei gegen die Polizisten gerichtet gewesen. Sie weist darauf hin, auf der Videoaufnahme sei erkennbar, wie der Beschwerdeführer Kopf und Gesicht in Richtung des ihn am Arm führenden Polizisten drehe, während er die fragliche Äusserung mache. Kurz davor sage er zudem "Dir sit aues testosterongstüreti Mönsche, Mann". Dass sie daraus, unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Polizisten, darauf schliesst, der Adressatenkreis der Äusserung "huere verdammti Arschlöcher" sei klar bestimmt gewesen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen, es könne ebenso gut sein, dass sich die Aussagen gegen Schaulustige gerichtet hätten, keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
3.3.3. Was die fakultative Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB anbelangt, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Amtshandlung, die Anlass zur Beschimpfung gegeben haben soll, nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. BGE 142 IV 129 E. 2.2). Das polizeiliche Vorgehen im vorliegenden Fall - auch das in der Beschwerdeschrift primär beanstandete Herunterdrücken am Gesicht - wird im angefochtenen Urteil als verhältnismässig eingestuft. Weshalb diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass die Polizisten von einem Angriff ausgegangen sind und ihn deshalb - und nicht wie geltend gemacht "ohne Grund" - zu Boden geführt haben (dazu E. 1.4.2). Dass sie ihm dabei, wie er vorbringt, "in reiner Schädigungsabsicht" mit dem Finger ins Auge gedrückt hätten, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen, er habe sich der "rohen Polizeigewalt" chancenlos ausgeliefert gefühlt, weshalb von einem Irrtum auszugehen sei. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich zu entnehmen, es seien keine Umstände ersichtlich, die ihn dazu hätten veranlassen können, anzunehmen, es liege eine rechtswidrige Kontrolle vor. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Eine Verletzung von Art. 177 Abs. 2 oder von Art. 13 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.3.4. Auf den eventualiter gestellten Antrag auf Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Gleiches gilt für das eingangs gestellte und nicht weiter begründete Begehren, sämtliche Zivilklagen abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen.
Ebenso ist ausgangsgemäss auf den bedingt für den Fall eines Freispruchs gestellten Antrag auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und auf Neuregelung der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Fildir