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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1376/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1376/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1376/2024

Urteil vom 16. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
  2. B.________,
  3. Erbengemeinschaft C.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher, teilweise betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. März 2024 (460 23 86).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. September 2021 wurde A.________ des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde U., des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des zwischenzeitlich verstorbenen C. sel. sowie des Diebstahls zum Nachteil von D.________ schuldig erklärt. Sie wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. In weiteren Anklagepunkten ergingen Freisprüche respektive wurde das Verfahren eingestellt. Freigesprochen wurde sie namentlich vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von B.________ und von E.________.

B.

Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Privatkläger E.________ und A.________ Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erklärte dieses A.________ am 27. März 2024 des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________ und E., des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde U., des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C.________ sel. sowie des Diebstahls zum Nachteil von D.________ schuldig. Von weiteren, vorliegend nicht mehr relevanten Vorwürfen sprach das Kantonsgericht A., gleich wie das Strafgericht, frei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten (unter Anrechnung von 150 Tagen Untersuchungshaft) sowie eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich regelte es den Zivilpunkt. Dabei entschied es unter anderem, dass A. der Erbengemeinschaft C.________ Schadenersatz von Fr. 2'800.-- zu bezahlen habe und dass Mehrforderungen der Erbengemeinschaft, genauso wie die Schadenersatzforderung von B.________, auf den Zivilweg verwiesen würden.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils. Sie sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________ und des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C.________ sel. freizusprechen. Sie sei wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von E., mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde U. und Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal neun Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, jeweils bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Die Zivilklage der Erbengemeinschaft C.________ sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird. Die Akten der Vorinstanz wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

Angefochten ist ein strafrechtlicher Berufungsentscheid (Art. 90 BGG). Die kantonal letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG) schuldig gesprochene Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) grundsätzlich einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, soweit dieser den Geschädigten B.________ (Beschwerdegegner 2) betrifft.

2.1. Die Vorinstanz erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Anfang 2012 hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in einer Bar in Zürich den Beschwerdegegner 2 kennengelernt. Es sei daraufhin zu einer relativ kurzen, ca. zwei- bis sechsmonatigen sexuellen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem geschiedenen, im Tatzeitraum 65 bis 67 Jahre alten Beschwerdegegner 2 gekommen. Bald hätten sich die beiden jedoch nicht mehr persönlich getroffen, sondern praktisch nur noch per SMS und telefonisch kommuniziert. Auf diesem Weg habe die Beschwerdeführerin stetig neue Geldforderungen gestellt. Gleichzeitig habe sie dem Beschwerdegegner 2 immer wieder geschrieben, dass sie ihn liebe, er ihr vertrauen solle, er "super Sex mache" und sie ihn vermisse. Damit habe sie ihm Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der Beziehung gemacht. Seine Zweifel hinsichtlich der Rückzahlung des bereits überwiesenen Geldes habe sie mit Liebesbekundungen und Versprechungen ausgeräumt. Nebst dem habe sie dem Beschwerdegegner 2 wiederholt erfundene Leidensgeschichten aufgetischt (ihre Tochter sei verstorben, ihre Mutter sei ermordet worden, weshalb sie dringend nach Brasilien reisen müsse, sie sei im Tessin eingesperrt und komme nur gegen Bezahlung ihrer Schulden frei, sie müsse wegen der Erbschaft in Brasilien einen Anwalt bezahlen etc.). Dadurch habe sie ihn emotional weiter an sich gebunden und durch die Telefonanrufe, bei denen sie sehr aufgelöst gewesen sei, starkes Mitgefühl beim Beschwerdegegner 2 erweckt.

Das kurze intime Verhältnis am Anfang habe ausgereicht, dass der Beschwerdegegner 2, der sich Hoffnungen auf eine (erneute) Beziehung mit der Beschwerdeführerin gemacht habe, vollstes Vertrauen in sie gehabt habe. Der Beschwerdeführerin sei dies bewusst gewesen, denn sie habe angegeben, absichtlich Sex mit ihm gehabt zu haben, um leichter an sein Geld heranzukommen. Der Beschwerdegegner 2 sei in eine Art emotionalen Strudel beziehungsweise Abhängigkeit geraten, indem er der aus seiner Sicht absolut vertrauenswürdigen und sich in Not befindenden Beschwerdeführerin immer wieder Geld gegeben habe, dies in der Meinung, die ganze bereits bezahlte Summe aufgrund des Hauses in Brasilien zurückzuerhalten. In der Zeit vom 7. Februar 2012 bis zum 3. Februar 2015 habe der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 546'000.-- überwiesen. Am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013 habe die Letztgenannte je einen von ihm aufgesetzten Darlehensvertrag unterzeichnet, der folgende Bedingung enthalten habe: "Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft". Diese Erbschaft in Form einer Liegenschaft in Brasilien, welche die Beschwerdeführerin spätestens am 31. Dezember 2012 als Garantie für die bereits hergegebenen Gelder ins Spiel gebracht habe, habe aber nie existiert. Deshalb und aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation, welche von hohen Schulden geprägt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 nicht nur über ihre Liebesgefühle und Notsituationen, sondern auch über ihren Rückzahlungswillen getäuscht.

2.2. Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin den umstrittenen Schuldspruch auf tatsächlicher Ebene.

2.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Hinweis).

Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2.2. Das Hauptargument der Beschwerdeführerin besteht darin, dass die Vorinstanz den persönlichen Eindruck und die Aussagen, welche der Beschwerdegegner 2 bei der Befragung vor der ersten Instanz deponiert habe, ungenügend beachtet und falsch gewürdigt habe. Dabei schenkt sie den vorstehend erläuterten Grundsätzen jedoch nicht die gebührende Beachtung. Soweit sie auf den erstinstanzlichen Freispruch verweist, übersieht sie, dass auch die erste Instanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt im Wesentlichen als nachgewiesen erachtete und lediglich aus rechtlichen Gründen auf Freispruch erkannte. Daneben beschränkt sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen auf ein selektives Zitieren von Aussagen des Beschwerdegegners 2 und sie hebt die ihr genehmen Aspekte des Sachverhalts hervor - nämlich, dass der Beschwerdegegner 2 ihr trotz früh aufkommender Zweifel und ohne weiteres Nachfragen sowie ohne irgendwelche Garantien immer weiter Geld überwiesen habe sollen, zumal er auf das Geld nicht angewiesen gewesen sei. Dabei schildert sie völlig frei, wie sich die Geschehnisse aus ihrer Sicht abgespielt haben, ohne irgendwo geltend zu machen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung augenfällig unzutreffend oder unvertretbar wäre. Solche Vorbringen sind rein appellatorischer Natur und vor Bundesgericht deshalb unzulässig. Willkür ist im Übrigen auch mit der nicht näher substanziierten Bemerkung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr im Anklagefall "B." keine Aussagen aus dem Anklagefall "E." vorhalten dürfen, nicht dargetan. Dies umso weniger, als es dabei um Aussagen zur Existenz des angeblichen Hauses in Brasilien geht, welches in beiden Anklagekomplexen relevant ist.

2.3. In rechtlicher Hinsicht widerspricht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen zur Arglist der Täuschungshandlungen.

2.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die Täterin den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 188 E. 2.4.3; 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Geschädigten nach Wissen der Täterin zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug ist ein Beziehungsdelikt, bei dem die Täterin auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und diesen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder eines Dritten zu schädigen. Aus diesem Grund wird neben dem Handeln der Täterin auch die Verantwortung der getäuschten Person geprüft, insbesondere, ob diese den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Rücksicht zu nehmen ist zudem auf Geschädigte, die sich in einem Abhängigkeitssverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, der Täterin zu misstrauen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten der Täterin in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten - nicht von reinem Leichtsinn - stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar (Urteil 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4 mit Hinweis). In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Geschädigten, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt worden ist, Arglist bejaht (Urteile 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Betrug hat es aber auch bei Opfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde beziehungsweise welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (Urteile 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; zustimmend JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, recht 2023, S. 171 und 174). Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen der Täterin lassen die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn die Täterin eine besondere Notlage vortäuscht und an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert (Urteil 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jene zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 150 IV 188 E. 2.4.5; 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.3.2. Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist erwägt die Vorinstanz, angesichts ihrer hohen Schulden, des Fehlens von geregelten Einkünften sowie mangels Vorliegen einer Erbschaft in Brasilien sei die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig gewesen. Damit habe sie den Beschwerdegegner 2 über ihren fehlenden Erfüllungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, was als innere Tatsache von ihm nicht zu überprüfen gewesen sei, zumal er über ihre Lebensgeschichte sowie ihre persönliche und finanzielle Situation nicht im Bilde gewesen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 von ihren Geldproblemen berichtet, ihm jedoch konkret in Aussicht gestellt, in Bälde nach Regelung der Erbschaft über liquide Mittel im Überfluss zu verfügen (angeblich habe die Liegenschaft einen Wert von Fr. 1 Mio.). Bereits unter diesen Gesichtspunkten sei Arglist zu bejahen.

Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihre Lügengeschichten rund um die Erbschaft in Brasilien (Ermordung der Mutter als Anlass der Erbschaft, mehrere Reisen nach Brasilien zwecks Problembehebung mit der geerbten Liegenschaft, offene Anwaltskosten) im Sinne eines Lügengebäudes geschickt aufeinander abgestimmt. Sie habe ein ganzes Geflecht von Lügen über fingierte finanzielle Notlagen erfunden, kombiniert mit der Aussicht auf eine erfundene Erbschaft in Brasilien als Sicherheit für die vom Beschwerdegegner 2 geleisteten Zahlungen. Wie der Beschwerdegegner 2 diese oder die weiteren Lügen angesichts deren schieren Vielzahl hätte durchschauen sollen, bleibe fraglich. Ausserdem habe sie seine Hilfsbereitschaft und sein Mitgefühl geschickt ausgenutzt. Daran ändere nichts, dass die sexuelle Beziehung nur wenige Monate gedauert und der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin zuvor nicht näher gekannt habe. Zwar habe der Beschwerdegegner 2 unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen gelitten und sei Kaufmann mit abgeschlossenen Volkswirtschaftsstudium gewesen. Indes sei er trotz seines Ausbildungsstandes aufgrund seiner Verliebtheit in eine Art Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin geraten, welche von vorgetäuschten Liebesgefühlen geprägt gewesen sei. Diese habe sich dadurch ausgezeichnet, dass der Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen sei, seine jeweils neuerlichen Geldzahlungen würden dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheit mit der Erbschaft und der Liegenschaft in Brasilien geregelt bekäme, sodass sie ihm sein gesamtes Geld würde zurückzahlen können. Gegen die Annahme einer Opfermitverantwortung spreche sodann, dass der Beschwerdegegner 2 ab dem Jahr 2014 einige wenige Male Verdachtsmomente geäussert habe, indem er beispielsweise per SMS geschrieben habe "Warum hast du mich immer angelogen?". Die Beschwerdeführerin habe es aber bestens verstanden, die aufkommenden Zweifel mit Liebesbekundungen und Rückzahlungsversprechen wegzuwischen. Sie habe auch keine Skrupel gehabt, für die erhaltenen Geldbeträge die vom Beschwerdegegner 2 aufgesetzten Darlehensverträge vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 zu unterzeichnen, obwohl ihr ihre desaströse finanzielle Lage bewusst gewesen sei. Dass der Beschwerdegegner 2 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Notlagen und die Geschichte rund um die Liegenschaft in Brasilien nicht hinterfragt habe, sei ihm angesichts der vorgetäuschten Liebesgefühle zu ihm und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht vorzuwerfen. Hinsichtlich des Deliktsbetrags geht die Vorinstanz schliesslich in dubio pro reo davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 31. Dezember 2012 die Geschichte rund um die Erbschaft kultiviert habe. Ob sie die Liegenschaft in Brasilien im Zeitpunkt der vorangehenden Geldübergaben von total Fr. 155'000.-- bereits erwähnt habe, bleibe unklar, weshalb dieser Betrag von der Deliktssumme in Abzug zu bringen sei. Diese belaufe sich somit auf Fr. 391'060.--.

2.3.3. Die rechtliche Einordnung der Vorinstanz ist zutreffend. So ergibt sich die Arglist gemäss ihren zutreffenden Ausführungen zunächst aus der Täuschung über den Erfüllungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Soweit diese vorbringt, der Beschwerdegegner 2 sei von Anfang an über ihre Geldsorgen im Bilde gewesen und habe es unterlassen, irgendwelche Abklärungen und Nachforschungen zur Liegenschaft in Brasilien zu tätigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn entgegen ihrer Darstellung geht die Vorinstanz richtigerweise von einem Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 2 aus. Dieses war, wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin ihre vermeintlichen Liebensversprechen stetig erneuerte und die Hoffnungen des Beschwerdegegners 2 auf eine Wiederaufnahme der intimen Beziehung aufrechterhielt. Aufgrund dessen war der Beschwerdegegner 2 ungeachtet seines Intellekts, seines Ausbildungsstandes und seiner Lebenserfahrung in der Fähigkeit, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, deutlich eingeschränkt. Diesen Zustand hat die Beschwerdeführerin bewusst erzeugt und anschliessend ausgenutzt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdegegner 2 das Unterlassen von Nachforschungen zum Haus in Brasilien nicht im tatbestandsausschliessenden Sinn zum Vorwurf gemacht werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihm offenbar früh von ihren finanziellen Problemen berichtet hatte, denn subtile Hinweise auf einen Bedarf an Geld gehören nicht selten zum Phänomen "Romance Scam" (WENK, a.a.O., S. 169) respektive zur vorliegend zu beurteilenden, vergleichbaren Form von Liebesbetrug. Zudem wendet die Vorinstanz richtigerweise ein, dass die Beschwerdeführerin bewusst die angeblich in Aussicht stehende Erbschaft ins Spiel brachte, um allfällige Zweifel an ihrer Rückzahlungsfähigkeit zu zerstreuen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 2 nicht gänzlich unkritisch war, sondern nach gewisser Zeit zwei Darlehensverträge aufsetzte und die Beschwerdeführerin dadurch zur schriftlichen Anerkennung ihrer Verpflichtungen ihm gegenüber veranlasste. Indem er darüber hinaus keine weiteren Sicherheiten verlangte und nicht weitere Abklärungen traf, verhielt er sich zwar bis zu einem gewissen Grad unbedacht und naiv - dies nicht zuletzt mit Blick auf den Deliktszeitraum von drei Jahren, den Deliktsbetrag, das baldige Ausbleiben persönlicher Kontakte zur Beschwerdeführerin und die teilweise abenteuerlich anmutenden Notlagen, welche sie ihm präsentierte. Gerade für diese Leichtfertigkeit war die Beschwerdeführerin aber mitverantwortlich, indem sie den Beschwerdegegner 2 nach einer anfänglich sexuellen Beziehung emotional an sich band. Gleichzeitig appellierte sie durch die erfundenen Notlagen an seine Hilfsbereitschaft. Diese Kombination erschwerte es ihm enorm, sich ihren Forderungen zu widersetzen. Dies macht die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin denn auch besonders perfid. Angesichts dessen vermag die Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners 2 das täuschende Verhalten der Beschwerdeführerin nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. auch Urteile 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Entscheidend ist damit letztlich die Komplexität des errichteten Lügengebäudes - im Kontext von "Romance Scam" auch als Lügenhochhaus bezeichnet (Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.2; WENK, a.a.O., S. 170 mit Hinweisen) - bei dem vermeintliche Liebesgefühle, persönliche Notlagen und die Aussicht auf eine baldige finanzielle Sanierung, welche sich aber immer wieder verzögert, geschickt ineinander verwoben wurden. Damit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz als arglistig zu qualifizieren. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt insgesamt kein Bundesrecht.

Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C.________ sel.

3.1. Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Postcard von C.________ sel. verschiedene Gutscheinkäufe tätigte, nämlich am 22. März 2017 für Fr. 800.-- bei F., am 28. März 2018 für Fr. 500.-- bei G., gleichentags für Fr. 500.-- bei H.________ sowie am 7. April 2017 für je Fr. 500.-- bei der I.________ und H.. Ausserdem hat sie am 7. April 2017 versucht, mit der Karte Fr. 200.-- in bar abzuheben. C. sel. erstattete in der Folge Strafanzeige, konnte anschliessend jedoch nicht mehr formell befragt werden, da er am 3. Oktober 2017 verstorben ist.

3.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, das fehlende Einverständnis von C.________ sel. in die Verwendung der Postcard ergebe sich aus seinen Ausführungen anlässlich der Erstattung der Strafanzeige. Da er von den Käufen nichts gewusst und diese später zur Anzeige gebracht habe, sei offensichtlich, dass er diesen nicht zugestimmt habe (auch nicht nachträglich). Einzig der Umstand, dass sein Sohn ihn zur Polizei begleitet habe, genüge nicht, um von einer Fremdsuggestion auszugehen. Für eine solche bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Mit ihrem Vorgehen habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei es im Fall des Bargeldbezugs beim Versuch geblieben sei.

3.3. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, sie habe sich stets auf den Standpunkt gestellt, dass sie C.________ sel. über die ihr vorgeweworfenen Käufe infomiert und dieser damit einverstanden gewesen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lasse sich das fehlende Einverständnis von C.________ sel. zu den Käufen und den versuchten Bargeldbezug nicht in rechtsgenüglicher Weise nachweisen. In dubio pro reo habe ein Freispruch zu ergehen.

3.4. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin vorträgt, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung indes nicht als geradezu unhaltbar und damit willkürlich erscheinen. So trifft zwar zu, dass der Polizeibeamte, welcher die Strafanzeige entgegengenommen hatte, im Berichtsrapport vermerkte, es habe nicht mit Sicherheit eruiert werden können, ob die genannten Delikte ("evtl. Diebstahl") auch wirklich zuträfen (Untersuchungsakten pag. 5271). Dem Rapport ist aber auch zu entnehmen, dass C.________ sel. im Rahmen der Anzeigeerstattung deponiert hatte, dass ab seinem Konto bei der Postfinance unerlaubt Geld bezogen worden sei und dass die Beschwerdeführerin für den Bezug von Einkaufsgutscheinen keine Erlaubnis von ihm gehabt habe (Untersuchungsakten pag. 5249). Dies stützt das Beweisergebnis der Vorinstanz. Unerheblich ist im Übrigen, dass der Anzeigerapport nicht von C.________ sel. und seinem Sohn unterzeichnet wurde, wie die Beschwerdeführerin moniert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangen die Protokollierungsvorschriften von Art. 76 StPO bei einem Polizeirapport, welcher der Protokollierung eines mündlich gestellten Strafantrags dient, nicht zur Anwendung (BGE 145 IV 190 E. 1.4; Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5). Damit kann erst recht nicht verlangt werden, dass die anzeigeerstattende Person den Rapport unterzeichnet. Solches ist erst bei einer förmlichen Einvernahme erforderlich (Art. 78 Abs. 5 StPO), sofern die Einvernahme nicht mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird (Art. 78a StPO).

Die Vorinstanz verweist ausserdem auf die tatsächlichen Ausführungen der Erstinstanz. Diesen ist namentlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zugegeben habe, die Postcard von C.________ sel. verwendet zu haben. Sie habe angegeben, zweimal in Auftrag von J.________ - der Nachbarin des Geschädigten - Fr. 1'000.-- abgehoben und dieser übergeben zu haben. Da J.________ ihr gesagt habe, dass sie mit der Karte Gutscheine kaufen könne, habe sie die streitgegenständlichen Gutscheine gekauft und für sich behalten. J.________ habe über diese Gutscheinkäufe Bescheid gewusst und sie habe C.________ sel. darüber in Kenntnis gesetzt. Dieser sei damit einverstanden gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 31 E. 7.1.3 f.). Wenn die Vorinstanz die angebliche Erlaubnis durch J.________ mangels Kontoberechtigung als unerheblich taxiert und das fehlende (nachträgliche) Einverständnis von C.________ sel. aufgrund seiner Darlegungen im Rahmen der Anzeigeerstattung als erstellt erachtet, qualifiziert dies insgesamt nicht als unannehmbar oder offenkundig fehlerhaft. Ihr kann daher keine Willkür vorgeworfen werden, womit es beim Schuldspruch bleibt.

3.5. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Abweisung der Privatklage der Erbengemeinschaft C.________ einzig mit dem beantragten Freispruch begründet, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die Strafzumessung.

4.1. Für den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 und von E.________ setzt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe fest. Sie erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe in etwas mehr als zweieinhalb Jahren, teils in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit ihrer Mutter K., einen beachtlichen Betrag von total Fr. 546'300.-- erhältlich gemacht. Es habe sich dabei um eine Vielzahl von Betrügen gehandelt. E. habe dadurch seine eisernen Ersparnisse, welche als Pensionskassenguthaben hätten dienen sollen, verloren. Andererseits habe er sowohl physisch als auch psychisch unter den Folgen des ihm widerfahrenen Unrechts gelitten. Auch beim Beschwerdegegner 2 seien emotionale und körperliche Folgen, namentlich Schlafstörungen und Depressionen, dokumentiert. Nebst dem habe er ebenfalls sein gesamtes Pensionskassenguthaben sowie die Erbschaft seines Vaters an die Beschwerdeführerin verloren und sich darüber hinaus bei Freunden verschuldet. Die Folgen der begangenen Taten für die Geschädigten seien damit als äusserst gravierend einzustufen.

Was die Verwerflichkeit des Handelns angehe, sei zwar das zeitweise leichtfertige Verhalten des Beschwerdegegners 2 bei der Verschuldensbewertung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Hierbei sei aber nicht ausser Acht zu lassen, dass diese gemäss ihren eigenen Angaben einzig aus dem Grund eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdegegner 2 begonnen habe, um sein Vertrauen und seine Liebe zu erschleichen und dadurch leichter an sein Geld zu kommen. Aufkommende Zweifel und Verdachtsmomente habe sie mit Liebesschwüren per SMS zu zerstreuen gewusst. Diese SMS-Nachrichten wirkten erschütternd, da die Beschwerdeführerin bewusst mit den Gefühlen des Beschwerdegegners 2 gespielt habe - wohlwissend, dass dieser bei erneuten Geldforderungen wieder schwach werden würde. Das Tatvorgehen bei E.________ habe sich kaum von jenem beim Beschwerdegegner 2 unterschieden. Auch er habe sich Hoffnungen auf eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin gemacht, wobei er in Liebesdingen völlig unerfahren gewesen sei. Seine Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft seien durch die Beschwerdeführerin in Zusammenwirken mit K.________ gezielt und ohne jegliche Skrupel ausgenutzt worden. Insgesamt sei das Tatvorgehen als besonders perfid, hartnäckig und raffiniert zu betiteln. Zu beachten sei ferner die Opferwahl der Beschwerdeführerin: Mit dem damals 65 beziehungsweise 67 Jahre alten und geschiedenen Beschwerdegegner 2 sowie dem 70 Jahre alten und alleinstehenden E.________ habe sie Täuschungsopfer ausgesucht, welche sich inständig eine Liebesbeziehung oder zumindest eine tiefergehende Freundschaft zu ihr erhofft hätten. Die Fähigkeiten der Geschädigten, sich gegen die Beschwerdeführerin zur Wehr zu setzen, seien aufgrund ihrer persönlichen Situation und ihrer emotionalen Verbandelung mit ihr erheblich herabgesetzt gewesen. Aus diesem Grund dürfte es der Beschwerdeführerin nicht allzu schwer gefallen sein, die Geschädigten von weiteren Geldzahlungen zu überzeugen. Sie habe deren Vulnerabilität gezielt und dreist ausgenutzt, um sie finanziell auszunehmen. Die objektive Tatschwere der Betrugshandlungen sei deshalb als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden sei, so die Vorinstanz weiter, als neutral zu gewichten. Das so festgestellte Gesamtverschulden sei im mittleren bis oberen Bereich anzusiedeln und die dementsprechend angemessene Sanktion auf 46 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Im Anschluss prüft die Vorinstanz die Täterkomponenten und hält unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei am 11. Juli 2013 per Strafbefehl wegen Betrugs und eines SVG-Delikts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden, dies bei einer Probezeit von drei Jahren. Den vorliegend zu beurteilenden gewerbsmässigen Betrug habe die Beschwerdeführerin teilweise während der Probezeit dieses Strafbefehls begangen, was eine klare Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung offenbare. Die Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit würden im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu Buche schlagen. Schliesslich gewährt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Verletzung des Beschleunigungsgebots" einen Strafabzug von 20 %, ausmachend zehn Monate. Sie trägt damit der gesamten Verfahrensdauer von fast acht Jahren und im Besonderen der Dauer von 18 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Erstinstanz Rechnung. Für die übrigen Delikte (mehrfacher Betrug, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Diebstahl) fällt die Vorinstanz eine Gesamtgeldstrafe aus, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Juli 2013.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grund sätze der Strafzumessung nach Art. 47 und Art. 49 StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und 3.3 ff., 313 E. 1.1; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darau f wird verwiesen. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).

4.3. In einem ersten Schritt beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung der objektiven Tatschwere - dies jedoch ohne Erfolg:

4.3.1. Nicht ersichtlich ist zunächst, weshalb die Vorinstanz "schon damit" Art. 47 StGB verle tzen sollte, dass sie rund die Hälfte des Strafrahmens ausschöpft. Die Beschwerdeführerin erläutert dies entgegen ihrer Pflicht zur Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auch nicht näher, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann.

4.3.2. Unbegründet ist sodann die Rüge, die Vorinstanz hätte die Vielzahl von begangenen Betrügen nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin einzig insofern, als Art. 49 StGB bei gewerbsmässigen Delikten (als Kollektivdelikte) grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.2.3; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Die Tatsache, in welchem Ausmass ein qualifizierendes oder privilegierendes Merkmal gegeben ist, darf - und muss - jedoch Eingang in die Überlegungen zur Strafzumessung finden (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteile 6B_212/2024 vom 10. März 2025 E. 3.3.3; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 7.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verstösst deshalb weder gegen das Doppelverwertungsverbot noch gegen sonstige Strafzumessungsgrundsätze, wenn sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des qualifizierten Betrugs durch eine grosse Anzahl von Einzelhandlungen erfüllt hat.

4.3.3. Im Weiteren erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Willkürrüge abermals nicht, wenn sie ihre Ausführungen zur Opfermitverantwortung des Beschwerdegegners 2 wiederholt, ihm eine besondere Vulnerabilität abspricht und die Folgen ihrer Taten gegen ihn zu negieren versucht. Entsprechend ist sie nicht zu hören, wenn sie geltend macht, das Strafbedürfnis gehe gegen null beziehungsweise die kriminelle Energie sei am untersten Ende der Skala anzusiedeln. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass der Beschwerdegegner 2 den erstinstanzlichen Freispruch der Beschwerdeführerin nicht angefochten hat. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang ausserdem der Einwand, die vorinstanzliche Strafzumessung sei unzureichend begründet. Die Vorinstanz erläutert nachvollziehbar, wie sie zur Bewertung der objektiven Tatschwere "als keinesfalls leicht" gelangt. Dabei war sie insbesondere nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie sie die einzelnen Strafzumessungsgründe, namentlich die Mitverantwortung des geschädigten Beschwerdegegners 2, gewichtet (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Welche weiteren "entlastenden Argumente" die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, erläutert die Beschwerdeführerin schliesslich nicht. Ihre Vorbringen betreffend objektives Tatverschulden dringen demnach nicht durch.

4.4. In einem weiteren Schritt bemängelt die Beschwerdeführerin bei der Täterkomponente die Strafschärfung wegen der Vorstrafe und des Delinquierens während laufender Probezeit. Die Vorinstanz verkenne, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Juli 2013 datiere. Damals habe der Beschwerdegegner 2 sie, die Beschwerdeführerin, bereits seit rund 18 Monaten gekannt und ihr Geld überwiesen. Unerwähnt lässt die Beschwerdeführerin dabei, dass sie ihre betrügerischen Machenschaften, welche schliesslich zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs führten, trotz einschlägiger Vorstrafe und laufender Probezeit auch nach dem 11. Juli 2013 weiterführte. Weshalb die Vorinstanz diesen Umstand nicht straferhöhend hätte berücksichtigen dürfen, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Weiterungen erübrigen sich.

4.5. Daneben stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz wende Art. 48 lit. e StGB z u Unrecht nicht an.

4.5.1. N ach Art. 48 lit. e StGB h at das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die Täterin sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht gelangt dieser Strafmilderungsgrund - bei Wohlverhalten - zwingend zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei im Falle einer Berufung der Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Sachurteils massgebend ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Wenn die Täterin die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB).

4.5.2. Die Vorinstanz führt korrekt aus, bei gewerbsmässigem Betrug dauere die Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 146 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), womit in casu zehn Jahre dieser Frist abgelaufen sein müssten, damit Art. 48 lit. e StGB zwingend a nwendbar wäre. Die Betrugshandlungen seien zwischen dem 3. Januar 2013 und dem 13. Juli 2015 verübt worden, womit - abstellend auf die letzte Betrugshandlung - im Zeitpunkt des Berufungsurteils zwei Drittel der besagten Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen seien.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die letzte Tathandlung nicht den gleichen Fall wie die erste betreffe, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die letzte Tathandlung abstelle. Zumindest im Tatkomplex "B." hätte zwingend eine Strafreduktion erfolgen müssen. Die Bejahung von Gewerbsmässigkeit und damit die gemeinsame Betrachtung der Betrüge zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 und E. beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch nicht und sie rügt nicht substanziiert, dass die einzelnen strafbaren Handlungen unter dem gewerbsmässigen Betrug keine verjährungsrechtliche Einheit bilden würden. Der blosse Hinweis darauf, dass die insgesamt als gewerbsmässig beurteilten Handlungen verschiedene Geschädigte betreffen würden, reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Abgesehen davon äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Vorinstanz ihr mit Blick auf die weiteren Schuldsprüche das von Art. 48 lit. e StGB geforderte Wohlverhalten abspricht. Ihre Rüge betreffend diese Bestimmung ist entsprechend zum Scheitern verurteilt.

4.6.

4.6.1. Ungeachtet der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB, so die abschliessende Kritik der Beschwerdeführerin, verletze die Vorinstanz ihr Ermessen, wenn sie die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich im Umfang von 20 % strafmindernd berücksichtige. Ausserdem verletze sie Art. 50 StGB, weil sie weder darlege, wie sich diese Reduktion zusammensetze, n och, inwiefern sie, die Beschwerdeführerin, von der enormen Verfahrensverzögerung getroffen worden sei. Die rund neunjährige Dauer des Verfahrens habe sie stark belastet und mehrmals notfallpsychiatrische Interventionen notwendig gemacht. Sie leide unter Depressionen und habe ihre Kinder stets mit der Unsicherheit des laufenden Strafverfahrens aufwachsen sehen müssen. Die Vorinstanz hätte eine Reduktion von mindestens 50 % gewähren müssen.

4.6.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind die Strafbehörden dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

4.6.3. Eine solche Ermessensunterschreitung, die ein Einschreiten des Bundesgerichts erforderlich machen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Täterkomponente äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin. Sie musste sich daher bei der Begründung der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht noch einmal mit dieser sowie mit den Belastungen des Strafverfahrens befassen und auch nicht näher begründen, weshalb sie eine Reduktion von zehn Monaten für angemessen erachtet. Eine Verletzung von Art. 50 StGB lie gt nicht vor.

Nebst dem ist den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, krank zu sein und zum Psychiater zu gehen. Diese Behauptung sei aber unbelegt geblieben und sie habe sich geweigert, nähere Angaben dazu zu machen. Diese Feststellungen greift die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb ihre rein appellatorischen Hinweise auf ihren angeblich angeschlagenen psychischen Zustand unbeachtlich zu bleiben haben. Auch der Umstand, dass sie Mutter von drei Kindern - im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 12, 18 und 23 Jahre alt - ist, führt nicht dazu, dass ihr die Vorinstanz unter dem Titel des Beschleunigungsgebots zwingend eine grosszügigere Strafreduktion hätte gewähren müssen. Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung, soweit anhand tauglicher Rügen überhaupt überprüfbar, als bundesrechtskonform.

Zu guter Letzt wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid und macht geltend, dass die Gerichtskosten wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend hätten reduziert werden müssen. Das von ihr zitierte Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 3.2 bezieht sich jedoch auf das Haftprüfungsverfahren (Art. 212 ff. StPO) sowie die dort vorgesehenen Fristen und lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Berufungsverfahren übertragen. Für dieses gilt stattdessen, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, das in BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 Festgehaltene: Demnach wäre nach Art. 423 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO und ferner Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei einer Verfahrenseinstellung zu erwägen gewesen, der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (siehe auch Urteile 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2; 6B_556/2017 vom 15. März 2018 E. 3.1). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entsprechend dem Unterliegerprinzip (Art. 428 Abs. 1 StPO) und g ibt deshalb zu keinen Beanstandungen Anlass.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu trage n (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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  • Art. 90 BGG
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  • Art. 106 BGG

BV

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  • Art. 29 BV

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  • Art. 48 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 50 StGB
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  • Art. 98 StGB
  • Art. 146 StGB
  • Art. 147 StGB

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  • Art. 5 StPO
  • Art. 76 StPO
  • Art. 78 StPO
  • Art. 78a StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

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