Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_264/2024, 6B_268/2024
Urteil vom 5. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte 6B_264/2024 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Lukas Bürge, Beschwerdegegner,
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Krebs-Eberhart,
und
6B_268/2024 B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Krebs-Eberhart, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Lukas Bürge, Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand Vergewaltigung; Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Mai 2023 (SK 22 589).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wirft A.________ in der Anklageschrift vom 10. Januar 2022 zusammengefasst vor, er habe B.________ anlässlich eines Treffens am 12. Februar 2021 in seiner Wohnung nach einem gemeinsamen Essen zunächst geküsst, womit diese grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Als B.________ im Schlafzimmer dabei gewesen sei, sich umzuziehen, sei A.________ überraschend in das Schlafzimmer gekommen, habe sich zu B.________ begeben, die mit Trainerhose und BH vor ihm gestanden sei, habe mit der einen Hand ihre Hüfte umfasst und mit der anderen Hand ihren Nacken und die Haare festgehalten, um sie sogleich zu küssen. Während B.________ mit hängenden Armen da gestanden sei, habe A.________ den Verschluss des BH's geöffnet und ihr diesen ausgezogen. B.________ sei in der Folge zwei Schritte zurückgewichen, wobei sie mit den Kniekehlen an das Bett gestossen und deshalb rücklings auf das Bett gefallen sei. A.________ habe sich sodann über sie gekniet und habe sie sowie sich selbst komplett ausgezogen. Als A.________ in der Folge versucht habe, mit erigiertem Penis vaginal in B.________ einzudringen, habe diese "Hallo, Kondom?!" gesagt, worauf A.ein Kondom behändigt und dieses übergestreift habe. Daraufhin habe er die Beine von B. mit seinen Händen auseinander gespreizt und sei vaginal in sie eingedrungen. Im Weiteren habe er seine Hand auf den Hals von B.________ gelegt und zugedrückt. In diesem Moment habe B.________ versucht, sich zu bewegen und habe "Nein" gesagt, worauf A.________ seine Hand von ihrem Hals weggenommen und diese sodann auf ihren Mund gepresst habe, während er noch immer vaginal eingedrungen gewesen sei. In der Folge habe sich A.________ abrupt von B.________ gelöst. Danach habe er unvermittelt vaginal seinen Finger bei B., die nach wie vor bewegungslos, rücklings, mit den Armen beidseitig ihres Körpers auf dem Bett gelegen sei, eingeführt und sodann begonnen, sie an der Vagina zu lecken und so stark daran zu saugen, dass es B. Schmerzen bereitet habe und diese laut hörbar "Aua" gesagt habe. A.________ habe damit aufgehört und sei erneut vaginal in B.eingedrungen, wobei er mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie gelegen sei. Als B. - unfähig sich körperlich ausreichend zur Wehr zu setzen - wiederholt, für ihn hörbar "Nein, Nein" gesagt habe, habe A.________ ihr erneut seine Hand auf ihren Mund gelegt und diesen fest zugedrückt. Schliesslich sei es B.________ gelungen, ihre Hände nach oben zu nehmen und A.________ an dessen Oberarmen mit einem heftigen Drücken mit aller Kraft von sich runter zu stossen, so dass dieser neben ihr rücklings zu liegen gekommen sei. B.________ sei in der Folge umgehend vom Bett aufgestanden, habe sich angezogen und die Wohnung verlassen. Damit habe A.________ insbesondere unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr sowie sexuelle Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen von B.________ vollzogen.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 4. August 2022 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei. Es verurteilte ihn wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Es verpflichtete ihn, B.________eine Parteientschädigung von Fr. 7'721.75, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 882.70 und eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Weiter verfügte es über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. A.________erhob gegen dieses Urteil Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 22. Mai 2023 zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ von der Anschuldigung der Vergewaltigung frei und wies die Zivilklage von B.________ ab. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, A.________ sei der Vergewaltigung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie den anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Verfahren 6B_264/2024).
E.
B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, A.________ sei wegen Vergewaltigung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie den anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Er sei zu verpflichten, ihr zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 882.70, eine zu verzinsende Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.-- und die darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Verfahren 6B_268/2024).
Erwägungen:
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_924/2023 vom 26. August 2025 E. 1.1). Das ist vorliegend der Fall. Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche Urteil, betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Parteien. Auch wird der Vorinstanz in beiden Beschwerden eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen, wobei die diesbezügliche Argumentation weitgehend übereinstimmt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_264/2024 und 6B_268/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Um Verwechslungen zu vermeiden, wird die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_264/2024 im Folgenden als Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_268/2024 als Privatklägerin bezeichnet. Wo es um beide Beschwerdeführerinnen geht, werden sie als solche bezeichnet.
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Fall eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerin hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie stellte im vorinstanzlichen Verfahren die gleichen Begehren wie vor Bundesgericht. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen und die Zivil- und Entschädigungsforderungen der Privatklägerin abgewiesen. Das vorinstanzliche Urteil wirkt sich folglich auf deren Zivilforderung aus. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Darauf ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 und 106 BGG) - einzutreten.
2.2. Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 IV E. 1.3; je mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Ferner war die beschwerdeführende Generalstaatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG beteiligt, womit sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Auch auf ihre Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 und 106 BGG) - einzutreten.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich in erster Linie gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie rügen, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Ferner verletze sie Art. 190 Abs. 1 StGB, indem sie den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Vergewaltigung freispreche.
3.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst, nachdem der Freispruch betreffend sexuelle Nötigung rechtskräftig geworden sei, bleibe noch der Vorwurf der Vergewaltigung zu untersuchen. Sie gehe mit der ersten Instanz einig, dass hinsichtlich der ersten Vaginalpenetration nicht genügend Indizien vorlägen, aus welchen zuverlässig geschlossen werden könnte, dass diese Penetration gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt wäre. Es bleibe somit noch die Überprüfung der zweiten Vaginalpenetration. Diese sei grundsätzlich unbestritten. Hingegen bestreite der Beschwerdegegner, dass sie gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei (Urteil S. 12).
Die Vorinstanz würdigt in der Folge die Vorgeschichte, insbesondere das Kennenlernen der Privatklägerin und des Beschwerdegegners über eine Dating-App und die ausgetauschten Nachrichten sowie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschwerdegegners, wobei sie beide Aussagen grundsätzlich als glaubhaft bewertet. Sie setzt sich darauf hin intensiv mit der Frage der Erkennbarkeit von körperlichem oder verbalem Widerstand der Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs auseinander. Nach Würdigung sämtlicher Beweise gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung für den Beschwerdegegner vor dem abrupten Ende des Abends je hörbar und vor allem als echtes "Nein" gegen aussen erkennbar manifestiert habe. Die Vorinstanz ergänzt, es könne auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner der Privatklägerin wirklich den Mund in der Absicht zugedrückt habe, sie zum Schweigen zu bringen. Zumindest in dubio pro reo müsse deswegen davon ausgegangen werden, dass das Aufrichten die erste für den Beschwerdegegner erkennbare Widerstandshandlung der Privatklägerin dargestellt habe (Urteil S. 12 ff.). In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis, sei für den Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin spätestens die zweite vaginale Penetration nicht mehr gewollt habe. Eine klar erkennbare akustische oder tätliche Ablehnung resp. eine klar als "Nein" erkennbare Willensbezeugung der Privatklägerin habe beweismässig nicht erstellt werden können. Entsprechend könne der Beschwerdegegner die Privatklägerin auch nicht durch eine Nötigungshandlung mindestens eventualvorsätzlich dazu gebracht haben, den Beischlaf zu erdulden. Damit sei der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschwerdegegner sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen (Urteil S. 22 f.).
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand bezweckt, wie auch derjenige der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; 167 E. 3).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von aArt. 190 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 234 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren zusammengefasst die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine klar erkennbare akustische oder tätliche Ablehnung resp. eine klar als "Nein" erkennbare Willensbezeugung der Privatklägerin beweismässig nicht habe erstellt werden können und für den Beschwerdegegner - bis zum Zeitpunkt des Aufrichtens der Privatklägerin - nicht erkennbar gewesen sei, dass die Privatklägerin spätestens die zweite vaginale Penetration nicht mehr gewollt habe. Wie dargelegt, ist es an den Beschwerdeführerinnen aufzuzeigen, dass diese vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar, mithin willkürlich ist. Die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, das zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangt ist und den Beschwerdegegner der Vergewaltigung schuldig befunden hat, sind damit nicht Verfahrensgegenstand. Folglich geht die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft an den vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Aufteilung des angeklagten Sachverhalts durch die erste Instanz an der Sache vorbei. Auch mit ihrer weiteren, teilweise gar berechtigten Kritik vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung, wonach für den Beschwerdegegner nicht erkennbar war bzw. dieser nicht erkannt hat, dass die zweite Penetration gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte, im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Dies insbesondere aus nachfolgenden Gründen:
3.4.2. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie ziehe bereits im Rahmen der "Vorgeschichte" unzulässige und mithin willkürliche Schlüsse, insbesondere in Bezug auf die Sexualität der Privatklägerin für die spätere (Tat-) Zeit. Unzutreffend ist der Vorwurf der Generalstaatsanwaltschaft, wenn die Vorinstanz allfällige psychische Probleme der Privatklägerin in Betracht ziehe, begebe sie sich in einen Konflikt mit der apodiktischen Feststellung, es habe sich bei der Privatklägerin in Bezug auf Sex insbesondere nicht um eine schutzbedürftige Person gehandelt. Die Vorinstanz stellt nicht fest, bei der Privatklägerin habe es sich in Bezug auf Sex nicht um eine schutzbedürftige Person gehandelt. Ebenso wenig zieht sie Rückschlüsse auf die Sexualität der Privatklägerin. Sie untersucht vielmehr, welchen Eindruck der Beschwerdegegner von der Privatklägerin erhalten haben musste/durfte. Dabei gelangt sie in Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Umstände des ersten Treffens zum Schluss, dass der Beschwerdegegner auch in Bezug auf Sex nicht davon habe ausgehen müssen, bei der Privatklägerin handle es sich um eine besonders fragile, schutzbedürftige oder eher willensschwache Person. Dabei geht sie davon aus, dass die psychischen Probleme der Privatklägerin zwischen dieser und dem Beschwerdegegner nicht thematisiert wurden (Urteil S. 12 f.). Dass die Vorinstanz an anderer Stelle von einer psychisch fragilen Verfassung der Privatklägerin ausgeht, steht nicht im Widerspruch zu ihrer Feststellung, der Beschwerdegegner habe nicht um diesen Umstand gewusst. Die Vorinstanz zeigt anhand der von den Parteien ausgetauschten Nachrichten schlüssig auf, welchen Eindruck der Beschwerdegegner von der Privatklägerin gewonnen haben dürfte. Mit ihren Vorbringen, Sexualität sei zwischen den Parteien in ihren Chats nie Thema gewesen und die Privatklägerin habe sich in ihrem Profil der Dating-App mit "I look harder than I'm..." beschrieben, vermögen die Beschwerdeführerinnen keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen.
3.4.3. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin als willkürlich. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zusammenfassend fest, die zuvor aufgezeigten Übertreibungen und Unstimmigkeiten beträfen allesamt Details, die zwar nichts Wesentliches am stets gleich geschilderten Kerngeschehen änderten. Insgesamt erachte sie die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft. Allerdings wiesen diese Details darauf hin, dass die Privatklägerin die Ereignisse allenfalls etwas dramatischer empfunden habe, als sie objektiv betrachtet gewesen sein dürften. Exemplarisch werde dies am Beispiel des Würgens sichtbar. Während sie selber die Hände des Beschwerdegegners in ihrer Halsgegend geradezu als Würgen empfunden und beschrieben habe, habe sie später einräumen müssen, dass er einfach nur die Hände an ihren Hals gehalten habe, ohne zuzudrücken. Es sei somit davon auszugehen, dass sie das Geschehene so erzählt habe, wie sie es damals empfunden habe, ihre subjektive Wahrnehmung jedoch deutlich gefärbt gewesen sei (Urteil S. 14 f.). Auch dieser vorinstanzliche Schluss ist in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen unter Willkürgesichtspunkten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführerinnen ist zwar zuzustimmen, dass auch nach Lektüre der vorinstanzlichen Begründung nicht offensichtlich erscheint, inwiefern in den uneinheitlichen Schilderungen der Privatklägerin zu den Themen "Saugen/Lecken" und "Orgasmus" eine "gewisse Übertreibung" bzw. ein Widerspruch liegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Einschätzung auch im Ergebnis willkürlich ist. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist hinsichtlich der übrigen kritisierten Punkte nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz zeigt ohne in Willkür zu verfallen auf, dass der Beschwerdegegner die Privatklägerin entgegen deren Erstaussage zu keinem Zeitpunkt würgte. Dass die Vorinstanz im Hinblick auf die erste Aussage bei der Polizei von einer gewissen Aggravation ausgeht, ist nicht willkürlich. Gleiches gilt für ihre Feststellung, die Privatklägerin habe nur einmal versucht, vom Beschwerdegegner wegzukommen und ihn wegzustossen, zuvor habe sie nichts gemacht, was Kraft gebraucht habe. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich einen gewissen Unterschied in den von der Privatklägerin verwendeten Formulierung "mit letzter Kraft" und "mit aller Kraft" erblickt.
Keine Willkür ist auch in den vorinstanzlichen Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand der Privatklägerin ersichtlich. Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, die Gesamtumstände liessen die Privatklägerin als ambivalent erscheinen, nicht zuletzt auch, wenn man sich ihr damaliges sehr selbstbewusstes und überlegenes Auftreten im Chatverkehr mit dem Beschwerdegegner vor Augen führe (Urteil S. 15). Was die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe sich ohne Beizug einer sachverständigen Person zur Medikation der Privatklägerin nicht äussern dürfen, wobei allerdings kein Anlass zum Beizug bestanden habe, da die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und authentisch bewertet habe, geltend machen wollen, erschliesst sich nicht. In Berücksichtigung der gesamten von der Vorinstanz und auch den Beschwerdeführerinnen aufgezeigten Umstände, erscheint es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Privatklägerin sei zum Tatzeitpunkt "weit empfindsamer, fragiler und weniger belastbar" gewesen, als sie mit ihrem dezidierten (schriftlichen) Auftreten den Anschein erweckt habe (Urteil S. 15). An dieser Beurteilung vermögen die von der Privatklägerin zitierten Nachrichten ebenso wenig zu ändern, wie die Einschätzung der die Privatklägerin behandelnde Ärztin, zumal die Vorinstanz bei ihrer Würdigung auf die Aussagen der Privatklägerin selbst abstellt. Die Beschwerdeführerinnen wenden zwar zu recht ein, dass sich die Privatklägerin gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien während des Geschlechtsverkehrs passiv verhalten habe. Zwar mag dies prima vista nicht mit ihrem zuvor von sich selbst gezeichneten Bild übereinstimmen. Jedoch musste der Beschwerdegegner alleine aufgrund dieser Passivität weder seinen von der Privatklägerin gewonnen Eindruck revidieren noch davon ausgehen, dass seine Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten.
3.4.4. Auch soweit die Beschwerdeführerinnen die Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners bemängeln, gelingt es ihnen nicht, aufzuzeigen, dass und inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen glaubhaft seien und darauf abgestellt werden könne, willkürlich ist. Zunächst ist nicht ersichtlich, worin die Beschwerdeführerinnen einen Widerspruch in den Schilderungen des Beschwerdegegners zum Ablauf der sexuellen Handlungen bzw. den Stelllungswechseln erkennen wollen. Der Beschwerdegegner hat konstant ausgesagt, er sei zunächst in der Missionarsstellung, danach "von hinten" und nach kurzem Oralverkehr bei der Privatklägerin wieder in der Missionarsstellung in diese eingedrungen. Liest man die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Passagen der Einvernahmen des Beschwerdegegners im Kontext, ergibt sich kein anderer Ablauf (vgl. kantonale Akten, pag. 154 Z. 106 ff., pag. 487 Z. 307 ff., pag. 648 f. Z. 30 ff.). Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Antwort des Beschwerdegegners auf die Frage des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, weshalb er ihm (dem Beschwerdegegner) glauben sollte, in ihre Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners einbezieht, und die Antwort der Privatklägerin auf die gleiche Frage nicht erwähnt. Einerseits hat diese Antwort keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners, andererseits erachtet die Vorinstanz auch die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Auch ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz festhält, die Antwort auf die obgenannte Frage spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners. Ebenfalls keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren weiteren Vorbringen darzulegen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht ein unnötiges Schlechtmachen der Privatklägerin durch den Beschwerdegegner verneine, Widersprüche nicht erwähne, die Karg- sowie Knappheit der ersten Aussagen des Beschwerdegegners nicht berücksichtige und sein nach eigenen Aussagen dominantes Auftreten ausser Acht lasse. Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz gewisse, von den Beschwerdeführerinnen als relevant erachteten Umstände und Aussagen in ihrer Begründung nicht erwähnt, dies führt jedoch (noch) nicht dazu, dass die vorinstanzliche Würdigung willkürlich ist.
3.4.5. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich die vorinstanzliche Würdigung zur Frage der Erkennbarkeit von körperlichem oder verbalem Widerstand der Privatklägerin als willkürlich. Diesbezüglich führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, gestützt auf die Schilderungen ihrer eigenen Wahrnehmung stehe fest, dass die Privatklägerin retrospektiv selber davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe während dem Beischlaf den "Ernst" der Lage nicht erkannt. Sie selber, als einzige Zeugin vor Ort, habe ihre Botschaft in Wort und Haltung, dass sie den Beischlaf nicht mehr wolle, somit nicht als beim Beschwerdegegner angekommen erachtet. Sogar wenn er sie angeschaut hätte, hätte der Beschwerdegegner gemäss ihren eigenen Angaben nur bemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei. Hierzu merkt die Vorinstanz an, der Beschwerdegegner habe sehr wohl gemerkt, dass die Privatklägerin nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei. Er habe selber durch das ganze Verfahren hinweg ihre Passivität beschrieben und angegeben, dass es "nicht seine beste Leistung" gewesen sei. Daraus könne jedoch noch nicht geschlossen werden, dass er auch bemerkt habe bzw. hätte bemerken müssen, dass sie den Beischlaf habe abbrechen wollen bzw. damit nicht mehr einverstanden gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihre Überzeugung, weswegen er es gehört und wahrgenommen habe, damit begründet, dass er immer mit dem Gegenteil reagiert habe. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach er auf sie reagiert habe, indem er aufgehört habe, sie zu lecken, nachdem sie "Au" gesagt habe. Hinzu komme, dass die Privatklägerin die Situation offensichtlich selber sowohl während als auch nach dem Vorfall, bis zum Telefon mit ihrem Ex-Freund, nicht habe einordnen können. Ihre Einschätzung und damit auch die Art, wie sie den Vorfall dann im Spital, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der ersten Instanz und der Vorinstanz geschildert habe, habe von der fehlenden nachträglichen Reaktion des Beschwerdegegners und insbesondere von der Einschätzung ihres Ex-Freundes abgehangen. Hierbei dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben eine depressive Phase durchlebt habe, zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Antidepressiva gestanden sei und Alkohol konsumiert habe, wobei es gerichtsnotorisch sei, dass ein solcher Mischkonsum risikoreich sei und Alkohol die Wirkung solcher Medikamente auf unvorhersehbare Weise verändern könne. Für die Vorinstanz stehe gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausser Frage, dass sie sich an jenem Abend ab einem gewissen Punkt innerlich von jeglicher Sexualität mit dem Beschwerdegegner verabschiedet habe. Ebenfalls scheine klar, dass die Parteien ganz grundsätzlich völlig unterschiedliche Vorstellungen davon gehabt hätten, wie der Abend und vor allem auch die Intimitäten und der Beischlaf hätten verlaufen sollen. Die Privatklägerin habe aber selber dargelegt, dass der Beschwerdegegner ihre grundsätzliche Haltungsänderung wohl nicht realisiert habe. Zudem habe sie zu mehreren Punkten des Kerngeschehens, insbesondere auch zu ihrem verbalen Widerstand, widersprüchliche Angaben gemacht. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen erscheine es mehr als nur zweifelhaft, ob sie ihren entgegengesetzten Willen auch tatsächlich vorher merkbar artikuliert habe, oder ob es nicht vielmehr gedauert habe, bis sie selber ihren Widerwillen realisiert und genügend innere Kraft aufgeboten gehabt habe, diesen gegen aussen zu manifestieren und das Ganze physisch zu beenden. Für die Vorinstanz sei sodann im vom Beschwerdegegner wahrgenommenen Verhalten der Privatklägerin nicht zwingend ein verdächtiger Strukturbruch ersichtlich. Vielmehr erscheine ein solches Szenario mit unvermitteltem Stimmungswechsel, gerade auch gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin selber, als durchaus plausibel. Es sei daran erinnert, dass die Privatklägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt bereits durch ihre Chats, ihre Angaben im Dating-App-Profil und ihr Auftreten einerseits und der psychisch fragilen Verfassung andererseits von aussen betrachtet höchst ambivalent erschienen sei. Vor diesem Hintergrund sei zumindest gut erklärbar, wie es zu einer für den nicht allzu sensiblen Beschwerdegegner derart überraschenden Wende in der Haltung der Privatklägerin habe kommen können. Die Vorinstanz gelangt zum - bereits erwähnten - Schluss, dass nach Würdigung sämtlicher Beweise unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung für den Beschwerdegegner vor dem abrupten Ende des Abends je hörbar und vor allem als echtes "Nein" gegen aussen erkennbar manifestierte, und zumindest in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass das Aufrichten die erste für den Beschwerdegegner erkennbare Widerstandshandlung der Privatklägerin darstellte (Urteil S. 17 ff.).
Auch diese, abschliessende Würdigung ist in Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerinnen unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. An der Sache vorbei geht zunächst der Einwand der Privatklägerin, die Vorinstanz stelle zwar zutreffend fest, sie (die Privatklägerin) habe sich einzig einmal, am Schluss körperlich zur Wehr gesetzt, lasse dabei jedoch ausser Acht, dass sie zuvor körperlich schlicht nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Einerseits berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Würdigung, dass es eine Weile gedauert habe, bis die Privatklägerin soweit gewesen sei, um sich körperlich zur Wehr zu setzen (Urteil S. 19 und 21). Andererseits ist der Grund für die fehlende körperliche Abwehr im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdegegner erkannte, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nicht wollte, im vorliegend zu beurteilenden Fall letztlich nicht massgebend. Soweit die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu ihrem verbalen Widerstand kritisieren, beschränken sie sich darauf, aufzuzeigen, wie die von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen aus ihrer Sicht zu würdigen sind, was in einer unzulässigen appellatorischen Kritik mündet, worauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, vermöchten die Beschwerdeführerinnen mit ihren Einwänden nicht dazulegen, dass die vorinstanzliche Einschätzung schlechterdings unhaltbar ist, da der Umstand, dass auch eine andere Würdigung vertretbar gewesen wäre, hierfür nicht genügt. Als unbegründet erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei einseitig zu Gunsten des Beschwerdegegners ausgefallen und mithin willkürlich, wobei sie dies damit begründen, dass die Vorinstanz nur das Nachtatverhalten des Beschwerdegegners und nicht jenes der Privatklägerin berücksichtige. Einerseits trifft dies nicht zu, da die Vorinstanz die Handlungen und Überlegungen der Privatklägerin, nachdem diese die Wohnung des Beschwerdegegners verlassen hatte, insbesondere das Telefonat mit ihrem Ex-Freund, in ihre Würdigung einbezieht (vgl. Urteil S. 20), was die Generalstaatsanwaltschaft an anderer Stelle jedoch zu Unrecht kritisiert, da die Vorinstanz der Privatklägerin entgegen der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft nicht vorwirft, sich mit ihrem Ex-Freund ausgetauscht zu haben, sondern dies einzig und frei von Willkür bei ihrer Würdigung berücksichtigt (während sie den angeblichen Austausch des Beschwerdegegners mit anderen Personen willkürfrei nicht erwähnt; vgl. Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft S. 11; Urteil S. 20). Andererseits verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, in dem sie einbezieht, dass der Beschwerdegegner gemäss Polizeirapport sichtlich überrascht gewesen sei, als die Polizei am nächsten Morgen bei ihm geklingelt habe, und daraus schliesst, dieses Verhalten passe zur geltend gemachten Ahnungslosigkeit und spreche dafür, dass er tatsächlich nicht unter dem Eindruck gestanden sei, etwas gegen den Willen der Privatklägerin gemacht zu haben (Urteil S. 18 f.). Auch vermag die Generalstaatsanwaltschaft nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich einen verdächtigen Strukturbruch in den Aussagen des Beschwerdegegners verneint. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss, wonach ein unvermittelter Stimmungswechsel der Privatklägerin durchaus plausibel erscheine, überzeugend (Urteil S. 21). Soweit dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird, er habe Täterwissen bewiesen, als er in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2021 spontan beteuert habe, die Privatklägerin habe ihn nicht weggestossen, sondern er selber sei weg, erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach dieser Aussage eine konkrete Frage vorausgegangen sei (Urteil S. 21), nicht als willkürlich. Der Umstand, dass keine Frage protokolliert ist, bedeutet mit der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht, dass der Aussage keine entsprechende Frage bzw. ein Vorhalt vorausgegangen ist. Fehl geht insbesondere auch das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der befragende Polizist keinen Grund gehabt habe, den Beschwerdegegner zu fragen, ob die Privatklägerin ihn weggestossen habe, zumal er (der Polizist) zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von deren Aussagen gehabt habe, da die Privatklägerin erst später befragt worden sei. Dem Protokoll der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners ist zu entnehmen, dass der Polizist dem Beschwerdegegner verschiedene Aussagen der Privatklägerin, unter anderem auch jene, dass sie ihn zur Seite gestossen habe, vorhielt (kantonale Akten, pag. 107 f., insbesondere pag. 108 Z. 290). Folglich waren dem befragenden Polizisten die ersten Aussagen der Privatklägerin zumindest in groben Zügen bekannt und es ist möglich, dass der Äusserung des Beschwerdegegners eine konkrete Frage oder ein Vorhalt vorausgegangen ist. Dass man in diesem Punkt auch zu einem anderen Schluss gelangen könnte, führt nicht dazu, dass jener der Vorinstanz willkürlich ist.
3.4.6. Insgesamt zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Ergebnis unhaltbar sind. Da nach der willkürfreien Einschätzung der Vorinstanz unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung für den Beschwerdegegner vor dem abrupten Ende des Abends je hörbar und vor allem als echtes "Nein" gegen aussen erkennbar manifestiert hatte, verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdegegner könne die Privatklägerin nicht durch eine Nötigungshandlung mindestens eventualvorsätzlich dazu gebracht haben, den Beischlaf zu erdulden, und den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Vergewaltigung freispricht.
Ihre Rechtsbegehren betreffend Schadenersatz und Genugtuung sowie Kosten und Entschädigung begründet die Privatklägerin ausschliesslich mit dem beantragten Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Da es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, sind ihre diesbezüglichen Begehren abzuweisen. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Kosten des kantonalen Verfahrens ist mangels Begründung nicht einzutreten.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Während der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren 6B_264/2024 keine Kosten aufzuerlegen sind, hat die Privatklägerin die Kosten des Verfahrens 6B_268/2024 zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Da die Beschwerden bzw. die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weitestgehend deckungsgleich waren und gemeinsam behandelt werden konnten, sind der Privatklägerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner, dem im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 6B_264/2024 und 6B_268/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Im Verfahren 6B_264/2024 werden keine Kosten erhoben.
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_268/2024 von Fr. 1'500.-- werden der Privatklägerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres