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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_858/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_858/2024, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
04.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_858/2024

Urteil vom 4. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.

Gegenstand Nichtanerkennung eines Urteils, Obhut und weitere Kindesbelange,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 4. November 2024 (KE.2024.17).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1989, Mutter) und A.________ (geb. 1985, Vater) sind die unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C.________ (geb. 2021). Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

A.b. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB Basel-Stadt) stellte das Kind mit Entscheid vom 7. September 2022 vorsorglich unter die Obhut der Mutter. Diesen Entscheid bestätigte die KESB Basel-Stadt in ihrem Endentscheid am 10. Februar 2023. Sie erlaubte der Mutter darin ausserdem, den Aufenthaltsort des Kindes auf den 1. März 2023 nach U.________ (Frankreich) zu verlegen und wies die Anträge des Vaters auf alternierende bzw. alleinige Obhut ab. Das Bundesgericht wies die vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde letztinstanzlich ab (Urteil 5A_536/2023 vom 7. November 2023). Den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind setzte die KESB Basel-Stadt sodann mit Entscheid vom 2. März 2023 definitiv auf jedes zweite Wochenende von Donnerstag- bis Sonntagabend (jeweils 18.00 Uhr) fest.

A.c. Nachdem die Mutter mit dem Kind nach U.________ (Frankreich) gereist war, beantragte sie dem Tribunal Judiciaire de Paris am 30. Mai 2023 unter anderem die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an sie, während der Vater seinerseits verlangte, ihm sei die alleinige Obhut über das Kind zuzuweisen und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln. Mit Urteil vom 13. März 2024 setzte das Tribunal Judiciaire de Paris den Wohnsitz des Kindes ("résidence principale") beim Vater in V.________ (Schweiz) fest, regelte den persönlichen Verkehr der Mutter mit dem Kind und verpflichtete sie zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von EUR 100.-- an das Kind. Am 23. März 2024 brachte der Vater das Kind nach V.________ (Schweiz), bevor er es am 31. März 2024 der Mutter zur Ausübung ihres Besuchsrechts in U.________ (Frankreich) wieder übergab. Seither hielt sich das Kind ununterbrochen bei der Mutter auf.

A.d. Am 25. März 2024 unterrichtete die Mutter die KESB Basel-Stadt über das Urteil des französischen Gerichts und beantragte, die früheren Entscheide der Schweizer Behörden seien (trotzdem) zu vollstrecken. Sie kündigte ausserdem an, mit dem Kind in V.________ (Schweiz) Wohnsitz zu nehmen. In der Folge verfügte die KESB Basel-Stadt zunächst superprovisorisch und am 7. Mai 2024 definitiv, dass das Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris nicht anerkannt werde, und stellte fest, dass die rechtskräftigen Entscheide der KESB vom 10. Februar und 2. März 2023 weiterhin gültig seien. Letztgenannten Entscheid ergänzte sie dahingehend, dass die Übergaben des Kindes in V.________ (Schweiz) stattfinden sollten, solange die Mutter mit dem Kind in der Schweiz verbleibe.

A.e. Am 17. April 2024 stellten die Behörden des Kantons Genf der Mutter eine Wohnsitzbestätigung für W.________ (Schweiz) aus. Nachdem die Mutter beim Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant in Genf (Erwachsenen- und Kindesschutzgericht) einen Antrag auf Einstellung des Besuchsrechts des Vaters gestellt hatte, erteilte das Gericht dem Kindesschutzdienst des Kantons Genf ("Service de protection des mineurs") einen Abklärungsauftrag. Gemäss dessen Bericht vom 19. Juli 2024 besucht das Kind seit Mai den Kindergarten in W.________ (Schweiz). Gestützt auf die Empfehlungen des Kindesschutzdienstes erliess das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant am 22. Juli 2024 superprovisorische Massnahmen. Es ordnete eine Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem Vater an, setzte dessen Besuchsrecht und den Ort der Übergaben fest, untersagte den Eltern, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, und schrieb das Kind zu diesem Zweck im RIPOL aus.

B.

Inzwischen hatte der Vater am 6. Juni 2024 gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 Beschwerde an das Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragte unter Kostenfolge, der Entscheid sei aufzuheben und die örtliche Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde festzustellen. Eventualiter verlangte er die Anerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Kindesschutzbehörde. Mit Entscheid vom 4. November 2024 (eröffnet am 11. November 2024) trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, auferlegte dem Vater die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Mutter.

C.

C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt der Vater (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Dezember 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2024 sowie die Verfügung der KESB vom 7. Mai 2024 seien aufzuheben (Ziff. 1). Weiter hält er seine im kantonalen Verfahren gestellten Feststellungs- und Eventualbegehren aufrecht (Ziff. 2). Schliesslich beantragt er, die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).

C.b. Vom Bundesgericht dazu aufgefordert, reichte die Mutter (Beschwerdegegnerin) am 1. September 2025 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Appellationsgericht und die KESB Basel-Stadt verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde zulässig ist (BGE 145 II 168 E. 1 mit Hinweis).

1.1. Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einem Verfahren betreffend Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt sowie betreffend Anerkennung eines ausländischen Zivilurteils entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache bzw. eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich grundsätzlich als das zutreffende Rechtsmittel.

1.2.

1.2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Es beurteilt sich nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (Urteile 5A_49/2025 vom 12. September 2025 E. 3.1; 5A_760/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen). Ist es schon bei Beschwerdeeinreichung nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, (BGE 136 III 497 E. 2.1) entfällt es erst während des bundesgerichtlichen Verfahrens, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 72 BZP i.v.m. Art. 71 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.2).

1.2.2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, die Aufhebung des Entscheids der KESB Basel-Stadt würde dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzungen einbringen, und ist daher mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht auf die Beschwerde eingetreten. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seinem Hauptstandpunkt. Dreht sich der Rechtsstreit gerade um eine Frage, die sowohl für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im Verfahren vor Bundesgericht als auch für die materielle Beurteilung des Beschwerdegrundes erheblich ist, liegt ein sogenannter doppelrelevanter Sachverhalt vor (BGE 141 II 14 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch allgemein BGE 147 III 159 E. 2.1.2 [betreffend ZPO]; 137 III 32 E. 2.3 [betreffend GestG]). Die strittige Frage ist diesfalls ausnahmsweise nicht unter den Prozessvoraussetzungen für das bundesgerichtliche Verfahren zu prüfen, sondern erst bei der Beurteilung der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. Urteil 5A_625/2024 vom 31. März 2025 E. 1.2). In diesem Sinne ist auf die Beschwerde einzutreten.

Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 I 344 E. 3). Das Bundesgericht kann zudem die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unrichtig kann der Sachverhalt auch sein, wenn die Feststellungen unvollständig sind (Urteile 8C_64/2020 vom 19. November 2020 E. 2; 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.1). Die genannten Grundsätze gelten auch in Verfahren, die wie das vorliegende vor den kantonalen Gerichten vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wurden (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB), denn dieser Grundsatz findet im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung (Urteil 5A_482/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweis).

Mit seiner Beschwerde möchte der Beschwerdeführer letztlich erreichen, dass der Entscheid der KESB Basel-Stadt betreffend die Weitergeltung ihrer eigenen Entscheide beseitigt wird und an deren Stelle das Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris beachtet wird (vgl. Sachverhalt Bst. A.c, A.d und B).

3.1. Die Vorinstanz hat das schutzwürdige Interesse (Rechtsschutzinteresse) des Beschwerdegegners an der Beurteilung der Beschwerde gegen die Nichtanerkennung des französischen Urteils verneint, weil die Genfer Behörden ihre Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange anerkannt hätten und deshalb der Nichtanerkennungsentscheid keine praktische Bedeutung mehr für den Beschwerdeführer habe. Zudem sei die KESB Basel-Stadt zum Erlass dieses Entscheids örtlich zuständig gewesen, da das Kind in V.________ (Schweiz) gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, nachdem es vom Beschwerdeführer dorthin gebracht worden sei. Der spätere Umzug des Beschwerdeführers nach X.________ (Schweiz) habe daran nichts ändern können, weil das Kind sich dort nie aufgehalten habe.

3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die KESB Basel-Stadt habe über die Anerkennung des Urteils nicht nur vorfrageweise, sondern endgültig im Dispositiv entschieden. Dieser Entscheid könne in materielle Rechtskraft erwachsen und werde damit für alle anderen Behörden, auch diejenigen anderer Kantone, verbindlich, weshalb er, der Beschwerdeführer, sehr wohl ein Interesse an dessen Anfechtung habe. Weiter sei es offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz annehme, nur er habe in X.________ (Schweiz) Wohnsitz genommen, sein Sohn aber nicht. Zudem habe die Mutter geltend gemacht, bereits am 2. April 2024 mit dem Sohn nach W.________ (Schweiz) gezogen zu sein, sodass die KESB Basel-Stadt so oder anders am 3. April 2024 nicht für den Entscheid zuständig gewesen sei.

3.3.

3.3.1. Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Kind in W.________ (Schweiz) Wohnsitz genommen und das Erwachsenen- und Kindesschutzgericht in Genf ein Kindesschutzverfahren eröffnet hat. Auch wenn dies aus dem angefochtenen Entscheid nicht deutlich hervorgeht, stand noch während des vorinstanzlichen Verfahrens fest, dass das Genfer Gericht mit Entscheid vom 22. Juli 2024 superprovisorische Massnahmen angeordnet hatte (vgl. Sachverhalt, Bst. A.e). Diese traten an die Stelle der mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 bestätigten Entscheide vom 10. Februar und 2. März 2023 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A.b und A.d), womit deren Wirkungen für die Dauer des Verfahrens beseitigt wurden. Infolgedessen ist es der Beschwerdegegnerin insbesondere verwehrt, mit dem Kind wieder nach Frankreich auszureisen. Dass bisher lediglich superprovisorische Massnahmen angeordnet wurden, ist ohne Belang. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB werden vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens getroffen. Ist die Massnahme superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten angeordnet worden, ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach - im vorsorglichen Massnahmeverfahren - neu zu entscheiden (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Zudem gelten vorsorgliche Massnahmen nur für die Dauer des Verfahrens, weshalb das Gericht schliesslich einen Entscheid in der Hauptsache zu treffen haben wird. Da demnach so oder anders ein neuer Entscheid ergehen wird, der den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt und an die Stelle der Entscheide der KESB Basel-Stadt treten wird, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran, den Entscheid der KESB Basel-Stadt aufzuheben.

3.3.2. Nichts anderes gilt mit Bezug auf das französische Urteil. Der Beschwerdeführer begründet sein angebliches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Nichtanerkennung dieses Urteils damit, dass es ihm zufolge materieller Rechtskraft der Nichtanerkennung verwehrt wäre, sich vor anderen Behörden auf das französische Urteil zu berufen (vgl. oben E. 3.2). Er geht davon aus, dass nur die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Genf für den Entscheid über die Anerkennung des französischen Urteils zuständig sein kann. Diese Argumentation könnte von vornherein nur zum Tragen kommen, wenn das Genfer Erwachsenen- und Kindesschutzgericht auf jegliche Massnahme hätte verzichten wollen. Dann wäre das französische Urteil zu beachten gewesen, sofern es hätte anerkannt werden können. Die Anerkennung eines ausländischen Urteils, welches den persönlichen Verkehr mit einem Kind und dessen Wohnsitz regelt, verbietet es der zuständigen schweizerischen Behörde am Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsort des Kindes (vgl. Art. 315 ZGB) aber nicht, aufgrund der Veränderung der Verhältnisse einen neuen Entscheid zu treffen (vgl. Art. 298d, Art. 313 ZGB; vgl. Urteile 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1; 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1; 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.1). Solche veränderten Verhältnisse lagen hier vor: Das Kind lebt mit seiner Mutter in W.________ (Schweiz) und besucht dort den Kindergarten. Inzwischen steht fest, dass das Genfer Erwachsenen- und Kindesschutzgericht nicht nur ein Verfahren eröffnet, sondern auch einen ersten Entscheid gefällt hat, der den persönlichen Verkehr in Abweichung zum französischen Urteil regelt. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist der erst im bundesgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin eingereichte Entscheid des Erwachsenen- und Kindesschutzgerichts im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da er auch für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen für das bundesrechtliche Verfahren von Belang ist und die Feststellungen der Vorinstanz diesbezüglich unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG, vgl. oben E. 2). Da demnach so oder anders ein neuer Entscheid ergehen wird, der den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt und an die Stelle des französischen Urteils (bzw. der Entscheide der KESB Basel-Stadt) treten wird, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran, die Anerkennung dieses ausländischen Urteils weiterzuverfolgen.

3.3.3. Ein Rechtsschutzinteresse liesse sich höchstens für den theoretischen Fall annehmen, dass das Genfer Gericht im Hauptsacheentscheid auf jegliche Massnahme verzichten würde. Dann bliebe es bei der Regelung des französischen Gerichts, sofern dessen Urteil anzuerkennen wäre, andernfalls bei der Regelung der KESB Basel-Stadt. Solches ist aber nach den bekannten Umständen weder wahrscheinlich noch macht dies der Beschwerdeführer geltend. Eine bloss entfernte prozessuale Möglichkeit reicht jedenfalls ohne nähere Begründung nicht aus, ein Rechtsschutzinteresse zu begründen.

3.3.4. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, nicht als bundesrechtswidrig.

Die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er der Beschwerdegegnerin eine - angesichts des Umfangs ihrer Beschwerdeantwort tiefe - Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant Genf und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Zitate

Gesetze

18

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 71 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 75 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG

BZP

  • Art. 72 BZP

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

ZGB

  • Art. 313 ZGB
  • Art. 315 ZGB
  • Art. 445 ZGB
  • Art. 446 ZGB

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