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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_625/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_625/2024, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
31.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_625/2024

Urteil vom 31. März 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Baumann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia, Beschwerdeführer,

gegen

C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfram Gebhard, Beschwerdegegner.

Gegenstand Persönlicher Verkehr und Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. August 2024 (10/2024/3).

Sachverhalt:

A.

B.________ und C.________ sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von A.________ (geb. 2018). A.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern und wohnt bei der Mutter in U.________ (SH). Der Vater wohnt in V.________ (Deutschland).

B.

B.a. Am 5. Juli 2022 erhob B.________ nach einem gescheiterten Einigungsversuch beim Kantonsgericht Schaffhausen in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreterin von A.________ gegen C.________ eine Klage auf Unterhalt und betreffend weitere Kinderbelange.

B.b. Mit Entscheid vom 20. September 2023 genehmigte das Kantonsgericht eine gerichtliche Vereinbarung der Eltern betreffend elterliche Sorge, Wohnsitz von A., Errichtung einer Beistandschaft, Unterhalt und Erziehungsgutschriften und errichtete für A. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB. Den persönlichen Verkehr zwischen C.________ und A.________ regelte das Kantonsgericht wie folgt: Der Vater betreut seinen Sohn nach Errichtung der Beistandschaft und Installation der Besuchsrechtsbegleitung, frühestens ab Januar 2024, für die Dauer von mindestens 6 Monaten jeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (begleitet), danach für mindestens weitere 6 Monate jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nach Möglichkeit unbegleitet), danach für mindestens weitere 6 Monate jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr (unbegleitet), danach mindestens jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie während zwei Wochen Ferien pro Jahr.

B.c. B.________ erhob in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreterin von A.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Berufung. Hauptsächlich beantragte sie, das väterliche Besuchs- und Betreuungsrecht mindestens bis am 1. Dezember 2024 zu sistieren und die Aufgaben der Beiständin von A.________ entsprechend anzupassen. Die Beiständin sei zu beauftragen, zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Installierung eines begleiteten Besuchsrechts möglich sei. Weiter ersuchte sie für sich selbst und für A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.d. Mit Entscheid vom 9. August 2024 (eröffnet am 19. August 2024) trat das Obergericht auf die Berufung von A.________ nicht ein. Gleichzeitig wies es die von B.________ in eigenem Namen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Im Übrigen wies es die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ und von A.________ ab. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.-- auferlegte es B.. Weiter wurde B. verurteilt, C.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

C.

Mit Beschwerde vom 18. September 2024 wendet sich B.________ (Beschwerdeführerin) in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreterin von A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör von A.________ verletzt habe. Zudem sei die Sache zur Neubeurteilung und Gewährung des rechtlichen Gehörs von A.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie von A.________ und zur Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Weiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das Besuchs- und Betreuungsrecht von C.________ (Beschwerdegegner) sei mindestens bis am 1. Dezember 2024 zu sistieren und die Beistandschaft von A.________ entsprechend anzupassen. Insbesondere sei die Beiständin zu beauftragen, zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Installierung eines begleiteten Besuchsrechts möglich sei. Weiter verlangt sie, ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei sie von sämtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu befreien und es sei ihr eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zzgl. MwSt. zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin beantragt auch vor Bundesgericht, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und verlangt, für A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Kindesverfahrensvertretung einzusetzen und die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).

1.1. Der angefochtene Entscheid beschlägt die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem minderjährigen Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und die Beistandschaft für dieses Kind im Sinne von Art. 308 ZGB und damit der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 BGG) ohne Streitwert. Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die nämliche Qualifikation gilt für den nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren (Urteil 5A_750/2020 und 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.1), der ebenfalls angefochten ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht steht nicht entgegen, dass das Obergericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG). Von daher steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen.

1.2. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Interesse muss ihr eigenes sein. Mithin können mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_521/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich nur berufen, wer Rechtsträger des betroffenen Grundrechts ist (Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde in Zivilsachen zunächst in ihrem eigenen Namen. Als Mitinhaberin der elterlichen Sorge (s. vorne Bst. A) ist sie hierzu nach Art. 76 Abs. 1 BGG soweit den persönlichen Verkehr zwischen A.________ und dem Beschwerdegegner und die Beistandschaft von A.________ betreffend berechtigt (vgl. Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sie eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte von A.________ nicht in eigenem Namen geltend machen. Weiter führt sie auch als gesetzliche Vertreterin von A.________ Beschwerde, wobei in dieser Hinsicht formell A.________ als Beschwerdeführer aufzuführen ist, der gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin A.________ im Prozess vertreten kann, ist sowohl für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht als auch für den Entscheid in der Sache selbst von Belang. Als doppelrelevante Tatsache ist deshalb die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin für die Eintretensfrage vorläufig als gegeben zu betrachten (Urteil 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Auf die erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten.

1.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 I 160 E. 1.6; je mit Hinweisen).

Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend A.________ Berufung richtet, erweist sich der Rückweisungsantrag als zulässig (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 136 III 102). Inwiefern darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.________ besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO ist vor Bundesgericht unzulässig. Die Zivilprozessordnung regelt nur das Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Art. 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Bundesgericht findet sie keine Anwendung. Das Bundesgerichtsgesetz sieht eine entsprechende Vertretung des Kindes nicht vor (Urteil 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 III 50 E. 4.1; s. vorne E. 2.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).

Es ist zunächst streitig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin von A.________ erhobene Berufung nicht eingetreten ist.

3.1.

3.1.1. Die Befugnisse der Eltern entfallen bei Interessenkollision in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Es ist grundsätzlich abstrakt zu bestimmen, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB vorliegt oder nicht. Von einer solchen ist die Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich die Interessen des Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen (BGE 118 II 101 E. 4c). Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7 mit Hinweisen).

3.1.2. Art. 306 Abs. 2 ZGB bestimmt für den Fall, dass die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen, dass die Kindesschutzbehörde einen Beistand ernennt oder diese Angelegenheit selbst regelt. Im selbständigen Kindesunterhaltsverfahren sind hinsichtlich der Vertretungsmacht eines Elternteils mit Blick auf Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB die Grundsätze des Art. 299 ZPO analog anzuwenden (BGE 145 III 393 E. 2.7.4). Nach Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs stellen (Art. 299 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 ZPO). Das Kind benötigt im selbständigen Kindesunterhaltsprozess nicht in jedem Fall eine Vertretung (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.2). Ein Vertreter des Kindes ist durch das Gericht oder die KESB nur zu bestellen, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheint (BGE 145 III 393 E. 2.7.4).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der im Berufungsverfahren gestellten Anträge betreffend die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und dem Kind, der Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin ihm den Kontakt zu A.________ verweigere, sowie der Erwägungen des Kantonsgerichts scheine es möglich, dass die Beschwerdeführerin zum Nachteil von A.________ handle. Soweit die Beschwerdeführerin für A.________ Berufung erhebe, fehle es ihr daher an der notwendigen Legitimation.

3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 306 Abs. 3 ZGB vor. Es liege kein Fall vor, in dem eine Interessenkollision bestehen könne und BGE 145 III 393 sei vorliegend nicht einschlägig. Sie habe die Sistierung des Besuchsrechts beantragt, weil der Beschwerdegegner mit seinem gewalttätigen Verhalten und seinen fragwürdigen Erziehungsmethoden das Wohl von A.________ gefährde. Sie habe damit im Sinne der Interessen von A.________ gehandelt. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Verweis auf die Erwägungen des Kantonsgerichts, da der diesen zugrundeliegende Sachverhalt strittig sei. Es könne nur von einer Interessenkollision ausgegangen werden, wenn die Kindeswohlgefährdung von A.________ durch den Beschwerdegegner verneint würde. Die Vorinstanz habe bereits bei ihrem Nichteintretensentscheid die Meinung gefasst, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Im Übrigen führe das Vorgehen der Vorinstanz dazu, dass ein Kind bei Streitigkeiten betreffend das Besuchsrecht nie ein Rechtsmittel erheben könne, da niemand ausser den gesetzlichen Vertretern, die in der Regel die Eltern seien, für das Kind ein Rechtsmittel erheben könne. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass ihre gesetzliche Vertretung nicht entfallen sei und sie daher zur Erhebung der Berufung für A.________ legitimiert gewesen sei.

3.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass vorliegend die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage des Besuchsrechts des Beschwerdegegners zum Nachteil von A.________ handeln könnte, und stützt sich dabei zu Recht auf BGE 145 III 393 E. 2.7. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung prüft sie die Frage, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 3 ZGB vorliegt, auf abstrakter Ebene. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass bereits das Vorliegen einer potenziellen Interessenkollision für den Wegfall der Vertretungsmacht der sorgeberechtigten Eltern genügt. Die Vorinstanz berücksichtigt unter anderem, dass die Beschwerdeführerin Anträge betreffend die Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners stellt, während dieser ihr vorwirft, ihm den Kontakt zu A.________ zu verweigern. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen von einer potenziellen Kollision der Interessen der Beschwerdeführerin und des Kindes ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Zudem irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, dass bei Fragen des Besuchsrechts keine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 3 ZGB bestehen könne.

Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit von A.s Berufung entgegen dem, was die Beschwerdeführerin zu glauben meint, nicht tatsächlich, sondern nur abstrakt geprüft, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 3 ZGB vorliegt. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei bereits vor der materiellen Prüfung der Berufung davon ausgegangen, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege, und habe damit eine vorgefasste Meinung gehabt, verfängt daher nicht. Zudem irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, dass bei Streitigkeiten, die das Besuchsrecht betreffen, nur die Eltern als gesetzliche Vertreter für das Kind ein Rechtsmittel erheben können (vgl. Art. 300 Bst. c ZPO). Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollte, indem sie von einer abstrakten Interessenkollision ausgeht und ihr im Ergebnis die Vertretungsbefugnis für A. abspricht. Daher erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Somit bleibt es dabei, dass die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin für A.________ von Gesetzes wegen entfallen ist. Daran hat sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren nichts geändert. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht befugt, für ihren Sohn zu handeln. Soweit die Beschwerdeführerin im Namen von A.________ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie rügt, ist deshalb darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Rechtsweggarantie und des rechtlichen Gehörs von A.________ auch nicht in eigenem Namen Beschwerde führen (s. vorne E. 1.2), weshalb auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen pauschal behauptet, die Vorinstanz hätte zwingend eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 306 Abs. 3 i.V.m. Art. 299 Abs. 1 und 2 ZPO anordnen müssen, verkennt sie die Rechtslage. Die Anordnung einer Kindesvertretung ist auch dann nicht zwingend, wenn die elterliche Vertretungsbefugnis entfallen ist, sondern steht im Ermessen der Vorinstanz (s. vorne E. 3.1.2).

Umstritten ist ferner, ob das Besuchsrecht des Beschwerdegegners aufgrund einer Kindeswohlgefährdung zu sistieren ist.

4.1.

4.1.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist nach überkommener Rechtsprechung gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind Tatfragen, bezüglich derer das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 150 III 49 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

4.1.2. Das Besuchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 209 E. 3; Urteil 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2.1). Bei der Prüfung solcher Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Das Besuchsrecht sei daher nicht zu sistieren. Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der körperlichen Übergriffe des Beschwerdegegners zum Nachteil von A.________ führt sie aus, es sei ein Foto aktenkundig, das Striemen an A.s Arm zeige, und der Beschwerdegegner habe eingeräumt, dass das auf dem Foto sichtbare Hämatom von ihm stamme. Indessen habe er plausibel erklärt, dass dieses Hämatom anlässlich einer Notsituation entstanden sei, als er A. aus Schock zurückgerissen habe, nachdem dieser auf die Strasse gerannt sei. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass von dieser Erzählung damals keine Rede gewesen sei, überzeuge nicht, zumal sie anlässlich der Hauptverhandlung selbst ausgeführt habe, dass A.________ anscheinend über die Strasse gegangen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei nach allgemeiner Lebenserfahrung sodann nicht ausgeschlossen, dass Striemen beim Zurückhalten eines Kindes entstehen können. Auch bezüglich der übrigen Vorwürfe (Ohrenziehen, Wasserpfeife-Rauchen, fragwürdige Erziehungsmethoden) stehe Aussage gegen Aussage. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei ihr gegenüber anlässlich eines Vorfalls vom 20. Mai 2021 gewalttätig geworden, hält die Vorinstanz fest, dass die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz und in Deutschland eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt worden seien. Darüber hinaus sei auch die Privatklage der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 23. August 2023 zweitinstanzlich als unbegründet verworfen worden.

4.2.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, das Kantonsgericht habe dem Umstand Rechnung getragen, dass A.________ an einer Entwicklungsbeeinträchtigung leide und seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Beschwerdegegner gehabt habe. Das Kantonsgericht habe festgehalten, dass sich Vater und Sohn an einem neutralen Ort und in einem geschützten Rahmen in Anwesenheit einer Drittperson begegnen müssten, und habe daher vorerst ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Das Kantonsgericht habe sodann darauf hingewiesen, dass der persönliche Verkehr behutsam eingeleitet und auch zeitlich schrittweise aufgebaut werden müsse, bevor auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht gewechselt werden könne. Neu habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass im Sommer 2024 ein Umzug nach W.________ (SH) bevorstehe, weshalb A.________ neben dem Umzug und dem Wechsel seiner schulischen Umgebung sowie seiner Assistenzperson keine Ressourcen mehr übrig habe, um seinen Vater kennenzulernen. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Interesse von A., auch zu seinem Vater baldmöglichst eine persönliche Beziehung aufbauen und leben zu können, hoch zu gewichten sei. Ein weiteres Zuwarten würde das Kindeswohl stärker beeinträchtigen als das vom Kantonsgericht angeordnete Besuchsrecht, das vorerst begleitet und in einem geschützten Rahmen durchgeführt werde. Zudem mute es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin einerseits selber einen Wechsel der schulischen Umgebung von A. veranlasse - ohne näher darzulegen, weshalb ein solcher notwendig sein sollte - und andererseits verlange, dass das Besuchsrecht des Beschwerdegegners bis mindestens 1. Dezember 2024 zu sistieren sei, um A.________ nicht zu überfordern.

4.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung einer Kindeswohlgefährdung in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Soweit sie dazu einleitend eigene, weitschweifende Ausführungen zum Sachverhalt macht, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben, bleiben ihre Ausführungen unbeachtlich.

Sie macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie zu Unrecht verneint habe, dass der Beschwerdegegner gegenüber A.________ körperliche Gewalt angewendet habe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen, und legt dabei ausführlich dar, dass daran auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände nichts ändern. Demgegenüber begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ihre Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren zu wiederholen. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, dass die Striemen auf A.s Arm nicht durch Zurückhalten mit einer Hand verursacht worden sein können. Soweit sie im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten körperlichen Übergriffen des Beschwerdegegners gegen A. ausführt, ihr vorinstanzlich vorgebrachtes Argument sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz überzeugend und der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überwiege, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ein Foto, das Striemen und ein Hämatom an A.s Arm zeigt. Soweit die Beschwerdeführerin auf dem Foto darüber hinaus Kratzer erkennen will, die sich über den gesamten Oberarm und auch noch den Unterarm erstrecken sollen, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (s. vorne E. 2.2). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass der Beschwerdegegner plausibel erklärt habe, dass das auf dem Foto sichtbare Hämatom durch das Zurückreissen von A. in einer Notsituation entstanden sei. Im Gegensatz dazu kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das Foto beweise, dass der Beschwerdegegner gegen A.________ Gewalt angewendet habe. Sie nimmt damit eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne dazulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unhaltbar sein sollen. Allein darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsfeststellungen (s. vorne E. 2.2), die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen. Weiter macht die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihren Vorwürfen betreffend die Erziehungsmethoden des Beschwerdegegners eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend, ohne dabei eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. So macht sie nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich oder würden auf einer sonstigen Verletzung von Bundesrecht beruhen (s. vorne E. 2.2). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Mai 2021 vorwirft, das ärztliche Zeugnis zu ignorieren, das die durch äussere Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen der Beschwerdeführerin belege, "was beinahe schon einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung" entspreche. Mangels hinreichender Sachverhaltsrügen ist daher im Folgenden vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.

4.4.

4.4.1. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, vom Beschwerdegegner gehe eine Kindeswohlgefährdung aus. Sie begnügt sich dabei mit der pauschalen Behauptung, sie habe mehrere konkrete Vorfälle vorgebracht, in denen das Kindeswohl von A.________ durch den Beschwerdegegner massiv gefährdet worden sei. Da den Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden ist, ist diesem Argument der Boden entzogen.

4.4.2. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe A.________ seit über drei Jahren nicht mehr gesehen und sei für ihn faktisch eine fremde Person. A.________ leide an einer Entwicklungsbeeinträchtigung und müsse sich aufgrund des Umzugs nach W.________ (SH) an eine neue Umgebung und an neue Bezugspersonen gewöhnen. Es sei davon auszugehen, dass die Besuchskontakte mit dem Beschwerdegegner A.________ massiv überfordern würden, woran auch ein begleitetes Besuchsrecht nichts ändern würde. Daher sei das Besuchsrecht des Beschwerdegegners bis mindestens am 1. Dezember 2024 zu sistieren. Anschliessend sei durch die Beiständin zu prüfen, ob das begleitete Besuchsrecht aufgegleist werden könne.

4.4.3. Bei der Festlegung des Besuchsrechts handelt es sich um einen Ermessensentscheid, bei dessen Überprüfung sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt (s. vorne E. 4.1.2). Die Vorinstanz legt diesbezüglich ausführlich dar, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Betreuung von A.________ nicht zu beanstanden sei, und weist dabei insbesondere darauf hin, dass das Kantonsgericht berücksichtigt habe, dass A.________ an einer Entwicklungsbeeinträchtigung leide und seit längerem keinen Kontakt mehr zum Beschwerdegegner gehabt habe. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn die Vorinstanz von einer Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners absieht. Insgesamt bleibt es somit bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach keine objektiven Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und das Besuchsrecht des Beschwerdegegners nicht zu sistieren ist.

Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bezieht sich zudem auf die Anpassung der Beistandschaft von A.________ (s. vorne Bst. C). Ihrer Beschwerde ist allerdings nicht zu entnehmen, dass sie die Regelung bezüglich der Beistandschaft unabhängig von einer Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners anfechten will. Nachdem die erstinstanzliche Regelung der Betreuung von A.________ durch den Beschwerdegegner Bestand hat (s. vorne E. 4.4.2), erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

Den vorinstanzlichen Kostenentscheid ficht die Beschwerdeführerin nicht gesondert, d.h. unabhängig vom Streitausgang in der Sache, an. Nachdem feststeht, dass der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

Grund zur Beanstandung gibt schliesslich der vorinstanzliche Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren.

7.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. b ZPO setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Steht zur Beurteilung, ob die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind (Urteil 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 8.2 mit Hinweisen).

7.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB habe jedes Kind das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil stehe das Betreuungsrecht um seiner Persönlichkeit willen zu. Die Erstinstanz sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. Darüber hinaus sei bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufungsschrift grösstenteils damit begnügt, ihre bereits vor der Erstinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen und der erstinstanzlichen Beurteilung ihre eigene Sicht der Sachlage gegenüberzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin die Sistierung des Besuchsrechts neu mit ihrem Umzug nach W.________ (SH) begründet habe, habe sie diese geänderte Situation selbst herbeigeführt, ohne jedoch darzulegen, inwiefern ein Wechsel der schulischen Umgebung von A.________ gerade jetzt während des Aufbaus des Besuchsrechts notwendig sein sollte. Vor diesem Hintergrund seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen.

7.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO vor. Sie macht zusammengefasst geltend, sie habe ausreichend Gründe dargelegt, weshalb von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei. Es sei von überwiegenden Gewinnaussichten auszugehen gewesen, zumal ihre Berufung gutzuheissen gewesen wäre. Jeder Elternteil hätte im vorliegenden Fall Berufung erhoben. Schon die ausführliche vorinstanzliche Begründung zeige, dass nicht von aussichtslosen Begehren ausgegangen werden könne. Auch erscheine die beantragte Sistierung des Besuchsrechts ohne Weiteres verhältnismässig. Weiter vermische die Vorinstanz die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, mit der materiellen Beurteilung der Berufung. Sodann stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Vorinstanz über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach Abschluss des Verfahrens entschieden und dabei den erstinstanzlichen Entscheid herangezogen hat.

7.4. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren Vorbringen vor Bundesgericht nicht aufzeigen, dass die von ihr behauptete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Sodann vermag sie mit ihren weiteren Vorbringen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei summarischer Prüfung von der Nichtaussichtslosigkeit ihrer Berufung hätte ausgehen müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin am Zeitpunkt des Entscheids über ihr Gesuch stört, macht sie nicht geltend, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt hätte. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung den erstinstanzlichen Entscheid herangezogen hat (s. vorne E. 7.1). Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren abgewiesen hat.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Baumann

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Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
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  • Art. 75 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 107 BGG

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 306 i.V.m

ZGB

  • Art. 4 ZGB
  • Art. 8 ZGB
  • Art. 273 ZGB
  • Art. 274 ZGB
  • Art. 306 ZGB
  • Art. 308 ZGB

ZPO

  • Art. 1 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 299 ZPO
  • Art. 300 ZPO

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