Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_49/2025
Urteil vom 12. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert K. Däppen, Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt der Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel,
B.________ GmbH. vertreten durch Rechtsanwalt Chasper Vital,
Gegenstand Anerkennung von Masseverbindlichkeiten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Dezember 2024 (KSK 24 88).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 27. November 2013 erwarb die B.________ GmbH von der C.________ AG drei Grundstücke samt Mobiliar und Inventar. Gestützt auf die Betreibung von A.________ wurde über die C.________ AG am 29. April 2014 der Konkurs eröffnet. Am 21. November 2014 trat die Konkursverwaltung allfällige Anfechtungsansprüche gegen die B.________ GmbH aus dem Verkauf der Grundstücke im Sinne von Art. 260 SchKG an A.________ ab. Dieser obsiegte im Anfechtungsprozess letztinstanzlich vor Bundesgericht. Die B.________ GmbH wurde verpflichtet, die Rückabwicklung der Grundstückkäufe zu dulden (s. Urteil 5A_233/2022 vom 31. August 2023 Sachverhalt Bst. A).
A.b. Die B.________ GmbH verlangte in diesem Zusammenhang beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im Folgenden: Konkursamt) die Kollokation verschiedener Forderungen. Diese Forderungen betreffen Beträge, die sie im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zurückerstattet haben will, nämlich Kaufpreisanteile von Fr. 30'000.-- und Fr. 500'000.--, die von ihr geleistete Amortisation der Hypothek in der Höhe von Fr. 218'000.--, die Forderung für vorgeschossene Pachtzinszahlungen in der Höhe von Fr. 13'000.-- und die wertvermehrenden Investitionen in der Höhe von Fr. 223'044.--. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wies das Konkursamt diese zur Kollokation angemeldeten Ansprüche vollumfänglich ab. Erfolglos focht die B.________ GmbH diese Verfügung beim Kantonsgericht von Graubünden an. Dieses wies die Beschwerde der B.________ GmbH mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ erhob seinerseits Beschwerde gegen die Beschwerde der B.________ GmbH (sic!) und verlangte, darauf nicht einzutreten. Auch diese Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2024 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
A.c. Die Grundstücke (s. vorne Bst. A.a) wurden inzwischen verwertet und erzielten einen Erlös von Fr. 1,4 Mio.
B.
B.a. Im Zusammenhang mit der Rückabwicklung ihrer Gegenleistung für die Grundstückgeschäfte machte die B.________ GmbH mit Eingabe vom 19. August 2024 die erwähnten Positionen (s. vorne Bst. A.b) beim Konkursamt als Masseverbindlichkeiten geltend. Mit Verfügung vom 9. September 2024 liess das Konkursamt die Forderungen betreffend Amortisation der Hypothek (Fr. 218'000.--), Kaufpreisanteile (Fr. 30'000.-- und Fr. 500'000.--) sowie vorgeschossene Pachtzinszahlungen (Fr. 13'000.--) im Betrag von insgesamt Fr. 761'000.-- als Masseverbindlichkeiten zu. Demgegenüber wurden weitere Forderungen betreffend Investitionen im Gesamtbetrag von Fr. 223'481.40 mit Ansetzung einer Klagefrist von zwanzig Tagen abgewiesen.
B.b. A.________ gelangte an das Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und beantragte, die besagte Verfügung des Konkursamts vom 9. September 2024 mit Bezug auf die Anerkennung von Masseverbindlichkeiten der C.________ AG in Liquidation gegenüber der B.________ GmbH aufzuheben (Ziffer 1). Weiter stellte er das Begehren, das Konkursamt anzuweisen, der B.________ GmbH zur klageweisen Geltendmachung der in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise anerkannten Masseverbindlichkeiten Frist anzusetzen (Ziffer 2).
B.c. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 hob das Kantonsgericht die Verfügung vom 9. September 2024 auf, soweit damit Masseverbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 761'000.-- zugelassen wurden (Dispositiv-Ziffer 1). Es wies das Konkursamt an, der B.________ GmbH eine Frist zur zivilrechtlichen Klärung von Bestand, Höhe und Qualifikation als Masseverbindlichkeiten anzusetzen. Die Klagefristansetzung habe allerdings erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass A.________ wegen der Berücksichtigung der nicht gerichtlich geklärten Masseverbindlichkeiten Einbussen erleidet (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, der B.________ GmbH ohne Verzug eine Frist zur zivilklageweisen Geltendmachung angeblicher Masseverbindlichkeiten anzusetzen; eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, dem Konkursamt eine entsprechende Weisung zu erteilen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 7. Februar 2025.
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, lässt die B.________ GmbH beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Stellungnahme vom 3. Februar 2025). Das Konkursamt beantragte mit Schreiben vom 4. Februar 2025, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Eingaben am 28. Februar 2025 mit einer weiteren Stellungnahme, in der er an seinen Beschwerdebegehren festhält. Die B.________ GmbH äusserte sich dazu mit Eingabe vom 11. März 2025 und hielt ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG). Von daher stände die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus.
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Sie kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_760/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 a.a.O.). Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen).
3.2. Der Urteilsspruch, mit dem das Kantonsgericht die vom Konkursamt verfügte Zulassung von Masseverbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 761'000.-- aufhebt (Dispositiv-Ziffer 1), blieb vor Bundesgericht unangefochten (s. Sachverhalt Bst. B.c und C.a). Gleiches gilt der Sache nach für die vorinstanzliche Anweisung an das Konkursamt, der B.________ GmbH eine Frist zur Klärung von Bestand, Höhe und Qualifikation als Masseverbindlichkeit anzusetzen (Dispositiv-Ziffer 2, erster Satz). Anlass zur Beschwerde gibt allein die Einschränkung, dass diese Klagefristansetzung erst dann zu erfolgen habe, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer wegen der Berücksichtigung der nicht gerichtlich geklärten Masseverbindlichkeiten Einbussen erleidet (Dispositiv-Ziffer 2, zweiter Satz). Zur Begründung dieser Anordnung ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass angesichts des hängigen Anfechtungsprozesses gegen D.________ bzw. dessen Erben in Deutschland derzeit noch nicht bestimmt werden könne, ob eine zivilrechtliche Klärung betreffend die Masseverbindlichkeiten überhaupt erforderlich sei. Die Verteilung könne ohnehin erst erfolgen, wenn sämtliche Anfechtungsprozesse beendet seien und darüber abgerechnet werden könne, was hinsichtlich des in Deutschland hängigen Prozesses noch nicht der Fall sei. Für die Durchführung des Zivilprozesses betreffend Masseverbindlichkeiten gebe es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt und Klarheit müsse erst bei der Verteilung bestehen. Dem Kantonsgericht zufolge steht dem allfälligen Interesse des Beschwerdeführers, die Zulassung als Masseverbindlichkeiten sozusagen auf Vorrat geklärt zu haben, das Interesse der B.________ GmbH gegenüber, keinen Prozess führen zu müssen, der sich im Nachhinein als ganz oder teilweise unnütz bzw. überflüssig erweist, weil der erhältlich gemachte Gesamtbetrag ausreicht, um sämtliche Ansprüche zu decken.
Ausgehend von diesen vorinstanzlichen Erwägungen liegt jedenfalls nicht auf der Hand, welcher Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) dem Beschwerdeführer erspart bliebe, wenn er im hiesigen Verfahren die unverzügliche Ansetzung der Frist zur klageweisen Geltendmachung angeblicher Masseverbindlichkeiten erstritte. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, sich im beschriebenen Sinn (s. vorne E. 3.1) über ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids auszuweisen.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Verfügung des Konkursamts vom 9. September 2024 in zweifacher Hinsicht materiell beschwert zu sein. Einerseits würden ihm bei ungerechtfertigter Auszahlung der streitigen Masseverbindlichkeiten an die B.________ GmbH Mittel entgehen, die ihm andernfalls aus dem namhaften Aktivenüberschuss in der Masse zur Verfügung ständen, um seine Verlustscheinforderung gegenüber E., dem letzten Verwaltungsrat der C. AG in Liquidation, bezahlt zu machen. Anderseits sei auch nicht auszuschliessen, dass ein allfälliger Aktivenüberschuss dazu verwendet würde, willkürlich behauptete Forderungen von weiteren Dritten zu anerkennen und zu bedienen. Dies gelte insbesondere für allfällige Rückerstattungsansprüche der Beklagten im Anfechtungsverfahren gegen D.________ bzw. dessen Erben in Deutschland. Ausserdem hätte die Anweisung, dass ein Aktivenüberschuss ohne materielle Anspruchsprüfung an die B.________ GmbH ausgerichtet werden soll, zur Folge, dass das Prozessergebnis aus dem besagten anderen Anfechtungsprozess allein der B.________ GmbH zukäme und nicht an die Aktionäre der konkursiten Gesellschaft flösse.
Diese Ausführungen gehen von vornherein an der Sache vorbei. Ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG "materiell beschwert" und zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, beurteilt sich nicht anhand der Verfügung des Konkursamts vom 9. September 2024 (s. Sachverhalt Bst. B.a), sondern des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids des Kantonsgerichts vom 23. Dezember 2024 (s. Sachverhalt Bst. B.c). Entsprechend steht vor Bundesgericht auch nicht zur Beurteilung, ob und allenfalls inwiefern die Zulassung der fraglichen Masseverbindlichkeiten (bzw. die darauf folgende Auszahlung der diesbezüglichen Betreffnisse an die B.________ GmbH) für den Beschwerdeführer einen Nachteil bedeutet. Diese Zulassung hat das Kantonsgericht mit seiner Dispositiv-Ziffer 1 ja aufgehoben, und dieser Urteilsspruch ist vor Bundesgericht nicht angefochten (s. vorne E. 3.2). In der Folge vermag der Beschwerdeführer allein mit den oben resümierten Erörterungen auch nicht zu erklären, welches schutzwürdige Interesse er daran hat, dass das Bundesgericht auf den vom Kantonsgericht im zweiten Satz seiner Dispositiv-Ziffer 2 angeordneten Aufschub der Klagefristansetzung zurückkommt. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht damit soll begründen können, dass einem Dritten - dem letzten Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft - allenfalls Gelder zufliessen, die, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine Lehrmeinung (FRANCO LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution - wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, in: BlSchK 2013 S. 221) selbst erklärt, gar nicht für diesen Dritten, sondern zur Verteilung an die Aktionäre der konkursiten Gesellschaft bestimmt sind. Das Gesagte gilt sinngemäss für die in der Replik als Reaktion auf die Beschwerdeantwort (s. Sachverhalt Bst. C.b) vorgetragene Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm mit der Abtretung der paulianischen Anfechtungsrechte gemäss Art. 285 ff. SchKG auch das Recht zur Abwehr von Gegenansprüchen nach Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG abgetreten worden sei, dem Konkursamt dieses Recht also gar nicht zustehe, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse habe, sich gegen diese Kompetenzanmassung des Konkursamts zur Wehr zu setzen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm zusammen mit den Anfechtungsansprüchen aus dem Verkauf der Grundstücke auch das Recht zur Abwehr von Gegenansprüchen der B.________ GmbH abgetreten worden sei, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Ausserdem ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, inwiefern die angebliche Kompetenzanmassung des Konkursamts mit dem Verzicht auf den besagten Aufschub der Klagefristansetzung aus der Welt geschafft wäre. Nicht anders verhält es sich mit der zur Begründung des Beschwerderechts geäusserten Befürchtung, dass zufolge der Anerkennung und vorzeitigen Begleichung unberechtigter und bestrittener Forderungen der B.________ GmbH kein Überschuss mehr übrig bleibe, um allfällige weitere Gegenforderungen aus dem anderen, in Deutschland geführten Anfechtungsprozess zu begleichen. Ein Zusammenhang mit dem Streit um den vorinstanzlich angeordneten Aufschub der Klagefristansetzung besteht nicht.
3.3.2. Unter dem Titel "Aktuelles Rechtsschutzinteresse" erklärt der Beschwerdeführer sodann, die fehlerhafte Anweisung der Vorinstanz führe dazu, dass das Konkursamt aufgrund seiner Weisungsgebundenheit eine falsche Verteilungsliste und Schlussrechnung nach Art. 261 SchKG erstellen werde. Ihm, dem Beschwerdeführer, werde es verwehrt sein, gegen diese Verteilungsliste und Schlussrechnung Beschwerde zu führen, wenn er der fehlerhaften Anweisung des Kantonsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht widersprochen habe. Er sei daher gezwungen, bereits gegen die fehlerhafte Weisung des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Der Grundsatz der Verfahrenseffizienz verlange, dass die fehlerhafte Anweisung der Vorinstanz bereits jetzt und nicht erst dann korrigiert werde, wenn eine fehlerhafte Verteilungsliste und Schlussrechnung erstellt werden.
Auch diese Überlegungen überzeugen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, falls er sich mit dem vom Kantonsgericht angeordneten Aufschub der Klagefristansetzung abgefunden hätte, in der Folge die später erstellte Verteilungsliste und Schlussrechnung nicht sollte anfechten können. Inwiefern sich allein der Aufschub der Klagefristansetzung gemäss dem zweiten Satz der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 2 auf den Inhalt von Verteilungsliste und Schlussrechnung auswirkt, ist nicht ersichtlich: Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer wegen der Berücksichtigung der nicht gerichtlich geklärten Masseverbindlichkeiten keine Einbussen erleidet, so käme es laut Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs schon gar nicht zur Klagefristansetzung. Weshalb diesfalls der B.________ GmbH trotzdem (unverzüglich) eine Klagefrist anzusetzen wäre bzw. welchen Vorteil er aus einer solchen Klagefristansetzung zöge, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Losgelöst von seinem konkreten Interesse an der Deckung seiner kollozierten Forderung (einschliesslich Akzessorien) vermag ihm allein ein abstraktes Interesse an der "Durchführung eines korrekten Liquidationsverfahrens" kein Beschwerderecht zu verschaffen (vgl. Urteil 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000 E. 1a). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang sodann, wie der Beschwerdeführer in der erwähnten Replik zum Schluss kommt, dass das Kantonsgericht das Konkursamt mit dem angefochtenen Entscheid anweise, zuerst eine hypothetische Verteilungsliste zu erstellen und je nachdem, ob ein Überschuss resultiert, die Schlussrechnung anzupassen und Masseschulden ungeprüft anzuerkennen. Eine derartige Anordnung ist der vor Bundesgericht allein angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2 des kantonsgerichtlichen Rechtsspruchs nicht zu entnehmen. Sollte sich demgegenüber ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der Berücksichtigung der fraglichen Masseverbindlichkeiten tatsächlich Einbussen erleidet, so müsste dem angefochtenen Entscheid zufolge das Konkursamt der B.________ GmbH eine Frist zur zivilgerichtlichen Klärung der umstrittenen Masseverbindlichkeiten ansetzen. Auch in diesem Szenario ist indes nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer erspart bliebe, wenn der B.________ GmbH stattdessen unverzüglich Frist zur klageweisen Geltendmachung angeblicher Masseverbindlichkeiten angesetzt würde. Insbesondere ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, weshalb nur die sofortige Klagefristansetzung Gewähr für eine korrekte gerichtliche Klärung der umstrittenen Masseverbindlichkeiten und (in der Folge) für eine fehlerfreie Aufstellung von Verteilungsliste und Schlussrechnung bieten kann. So oder anders können die Verteilungsliste und die Schlussrechnung (Art. 261 SchKG) erst nach der zivilgerichtlichen Klärung der streitigen Masseverbindlichkeiten endgültig erstellt werden. Solange Ansprüche streitig und Prozesse hängig sind, muss die Konkursverwaltung einer allfälligen Gutheissung Rechnung tragen und entsprechende Rückstellungen bilden (STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 261 SchKG).
3.3.3. Übrig bleibt nach alledem das Argument des Beschwerdeführers, dass der B.________ GmbH "aus Gründen der Verfahrenseffizienz" raschmöglichst Frist zur Zivilklage anzusetzen sei, damit die Masseverbindlichkeiten "innerhalb nützlicher Frist" bereinigt werden und der Weg zur Verteilung offensteht. Allein diesem Argument steht der vorinstanzliche Hinweis auf das Interesse der B.________ GmbH entgegen, keinen Prozess anstrengen zu müssen, der sich im Nachhinein als unnütz erweist (s. vorne E. 3.2). Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung mag sich der Beschwerdeführer nicht beschäftigen. Auch den Ausführungen in der Vernehmlassung des Konkursamts, wonach das Verfahren in Deutschland abgeschlossen sei und feststehe, dass sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers (Forderungen, Zinsen, Prozesskosten etc.) vollumfänglich gedeckt seien, hat er nichts Substantielles zu entgegnen. Nicht nachvollziehbar ist - angesichts der unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne E. 3.2) - insbesondere der Einwand, dass das Konkursamt die bestrittenen Masseverbindlichkeiten nun ungeprüft anerkennen müsse. Stattdessen besteht der Beschwerdeführer der Sache nach einfach auf seiner Forderung nach einer sofortigen Bereinigung der Masseverbindlichkeiten. Insofern genügt er den Begründungsanforderungen nicht.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik seine Beschwerdelegitimation schliesslich damit begründet, dass mit dem vom Kantonsgericht skizzierten Vorgehen nach erfolgreicher Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs bis zur Verteilung immer die zehnjährige Frist zur Verjährung der Gegenansprüche abgewartet werden müsste, so kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Dem angefochtenen Entscheid zufolge hat das Konkursamt die Frist zur klageweisen Bereinigung der umstrittenen Masseverbindlichkeiten (als Voraussetzung für die spätere Verteilung) anzusetzen, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer wegen der Berücksichtigung dieser Masseverbindlichkeiten Einbussen erleidet (s. Sachverhalt Bst. B.c). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, hängt die Klagefristansetzung also gerade nicht von der Ungewissheit ab, ob die fraglichen Masseverbindlichkeiten berücksichtigt werden oder (zufolge Verjährung) unberücksichtigt bleiben. Die Berücksichtigung der Masseverbindlichkeiten ist im Tatbestand, an dessen Eintritt das Kantonsgericht die Klagefristansetzung knüpft, vielmehr vorausgesetzt.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, scheitert der Beschwerdeführer mit seinen Versuchen, sich im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG über seine Berechtigung zur Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 23. Dezember 2024 auszuweisen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der B.________ GmbH eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat die B.________ GmbH für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt der Region Albula, der B.________ GmbH, und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn