Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_562/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Löschung der Neueintragung im Handelsregister,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2025 (VB.2024.00542).
Sachverhalt:
A.
Am 20. August 2024 trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Verein A.________ mit Sitz in U.________ (heute V.________) neu in das Handelsregister ein. Dabei erfasste es einen Vorstand von sieben Personen, die alle je kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien sind. Die Eintragung wurde am 23. August 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
B.
Gegen diese Eintragung erhoben B., C. und D.________ (Beschwerdeführer), die gemäss Handelsregistereintrag nicht Teil des siebenköpfigen Vorstands sind, für sich selbst und im Namen des Vereins A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten insbesondere, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, den Verein "A.________" im Handelsregister zu löschen. Sie machten geltend, Einzelpersonen im Umfeld des Vereins, die dazu nicht ermächtigt gewesen seien, hätten die Eintragung mit fehlerhaften Belegen veranlasst. Sie hätten auf diese Weise die Macht über den Verein an sich reissen wollen. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juli 2025 gelangen die Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügung des Handelsregisters seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Neueintragung des Vereins A.________ zu Unrecht erfolgte; entsprechend sei der Verein aus dem Handelsregister zu löschen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 2 BGG), das als kantonal letzte Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) auf eine Beschwerde gegen die Eintragung eines Vereins im Handelsregister nicht eingetreten ist und damit das Verfahren abgeschlossen hat (Art. 90 BGG). Das ist ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG) und damit grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Soweit die Beschwerdeführer hingegen die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der Erstinstanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.2. Der Entscheid über die Führung des Handelsregisters betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 133 III 368 E. 1.3; Urteile 4A_64/2024 vom 26. Juni 2024 E. 1; 5A_368/2022 vom 24. August 2023 E. 1; 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.1; 4A_584/2008 vom 13. März 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 304). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Hierzu enthält der angefochtene Entscheid, entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG, keine Angaben. Es liegt grundsätzlich an den Beschwerdeführern, entsprechend den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nähere Angaben zu machen. Die Beschwerdeführer gehen von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- aus. Sie begründen dies damit, dass der ihrer Meinung nach zu Unrecht im Handelsregister eingetragene Vereinspräsident sich monatlich einen Lohn von Fr. 4'500.-- ausbezahlen lasse, wodurch bis zur Beschwerdeeinreichung ein Schaden von Fr. 40'500.-- entstanden sei, der sich laufend erhöhe. Dreht sich der Streit, wie hier, im Kern darum, wer die Kontrolle über einen Verein ausüben darf, erscheint es vertretbar, den Streitwert anhand des Schadens festzusetzen, der dem Verein durch die angeblich unbefugte Geschäftsführung Dritter entstehen kann. Wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, ist somit vorliegend ermessensweise (Art. 51 Abs. 2 BGG) von einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- auszugehen, womit die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreicht ist. Eine genauere Bezifferung des Streitwerts ist nicht notwendig, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Edition der Kontoauszüge des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist.
1.3. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern 2 bis 4, die nicht als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen sind, die Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer 1 (Verein) abgesprochen und den Verein deshalb nicht als beschwerdeführende Partei aufgenommen; trotzdem hat sie ihn ins Verfahren beigeladen und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren möchten die Beschwerdeführer 2 bis 4 für den Beschwerdeführer 1 (Verein) handeln. Sie sind der Auffassung, dass sie aufgrund nichtiger Beschlüsse nach wie vor dem Vorstand angehören, weshalb sie befugt seien, den Beschwerdeführer 1 zu vertreten, was die Vorinstanz verkannt habe. Zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids bzw. im Streit um ihre Legitimation und Vertretungsberechtigung des Beschwerdeführers 1 sind die Beschwerdeführer 2 bis 4 zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Urteile 5A_174/2017 vom 19. September 2017 E. 1; 5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1; 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1; vgl. auch Urteil 5A_858/2024 vom 4. November 2025 E. 12.2 zur Beurteilung doppelrelevanter Sachverhalte).
1.4. Mit ihrem Hauptantrag ersuchen die Beschwerdeführer das Bundesgericht um einen reformatorischen Entscheid in der Sache. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer allerdings nicht eingetreten. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist damit grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 139 II 233 E. 3.2). Auf das Hauptbegehren der Beschwerdeführer ist daher nicht einzutreten. Als zulässig erweist sich hingegen das Eventualbegehren.
1.5. Im Übrigen ist auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. E. 2 unten).
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 Bst. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 Bst. a, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist. Für solche Rügen gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip (BGE 142 II 369 E. 2.1; vgl. oben E. 2.1).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt wiederum das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführer befugt sind, die Eintragung eines Vereins und seiner Organe in das Handelsregister mit Beschwerde gemäss Art. 942 OR anzufechten, weil die Eintragung angeblich auf nichtigen Beschlüssen und falschen Belegen beruht, oder ob sie dafür auf den Zivilweg zu verweisen sind.
3.1. Das Verfahren für Rechtsmittel gegen Verfügungen der Handelsregisterämter ist in Art. 942 OR geregelt. Nach dieser Bestimmung können Verfügungen der Handelsregisterbehörden innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden (Art. 942 Abs. 1 OR). Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Abs. 2). Diese Bestimmung wurde mit der Revision des Handelsregisterrechts vom 17. März 2017 (AS 2020 957; BBl 2015 3617 ff.) in das Obligationenrecht überführt. Bis dahin war das Verfahren in Art. 165 aHRegV geregelt, dessen Abs. 1 und 2 mit den nun geltenden Abs. 1 und 2 von Art. 942 OR übereinstimmen. Nicht in das Gesetz überführt wurde hingegen Art. 165 Abs. 3 aHRegV, der die Beschwerdelegitimation regelte. Danach waren Personen und Rechtseinheiten beschwerdeberechtigt, deren Anmeldung abgewiesen wurde (Bst. a) oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt waren (Bst. b). In der Botschaft zur Gesetzesrevision wurde der Verzicht auf die Regelung der Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sich diese aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergibt (Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015 3617 ff., 3652). Verfügen kantonale Handelsregisterämter, so kommt demnach kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 VwVG e contrario; vgl. BGE 111 Ib 201 E. 3a; Urteile 2C_748/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.4; 2C_426/2012, 2C_427/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1; VIANIN, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 3. Aufl. 2024, N. 1, N. 9 und N. 16 zu Art. 942 OR), womit sich die Beschwerdelegitimation grundsätzlich ebenfalls nach diesem Recht richtet. Das kantonale Verfahrensrecht darf allerdings gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG die Beschwerdebefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 138 III 737 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz liess zunächst offen, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführer als nicht im Handelsregister eingetragene Dritte seien nicht zur Beschwerde legitimiert. Am handelsregisterrechtlichen Eintragungsverfahren seien allein das Handelsregisteramt und die antragstellende Partei beteiligt. Sei diese mit dem Eintragungsentscheid nicht einverstanden, liege ein "nichtstreitiges Verfahren" vor, für das die Handelsregisterbehörden zuständig seien. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte sei in diesen Fällen ausgeschlossen. Seien hingegen Dritte von einer Eintragung betroffen, so müssten sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen. Soweit das Zivilrecht Rechtsbehelfe zur Beseitigung eines rechts- oder statutenwidrigen Zustands zur Verfügung stelle, entfalle die Legitimation zu verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln, was auch für das kantonale Verfahrensrecht gelte. Art. 162 Abs. 5 der Handelsregisterverordnung in ihrer früheren Fassung (aHRegV) habe noch explizit vorgesehen, dass Dritte, die gegen eine bereits im Tagesregister vorgenommene Eintragung Einsprache erheben möchten, an das Zivilgericht zu verweisen seien. Ausserdem seien - ausserhalb von Eintragungen von Amtes wegen - nur Personen beschwerdeberechtigt, deren Anmeldung abgewiesen worden sei (Art. 165 Abs. 3 Bst. a aHRegV). Auch nach Aufhebung der genannten Bestimmungen gelte diese Rechtslage weiterhin. Folglich seien die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Handelsregistereintrag als Dritte zu behandeln. Die Frage der Organstellung könne nicht bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde beurteilt werden, da dies auf die Vorwegnahme der materiellen zivilgerichtlichen Beurteilung der strittigen Vereinsbeschlüsse hinausliefe. Für deren Beurteilung fehle dem Verwaltungsgericht schon deshalb die Zuständigkeit.
3.3. Die Beschwerdeführer ziehen die Kriterien, nach denen die Vorinstanz das handelsregisterrechtliche Beschwerdeverfahren und das Zivilverfahren voneinander abgrenzt, im Grundsatz nicht in Zweifel. Insbesondere kritisieren sie die Übertragung der im Anwendungsbereich von Art. 165 Abs. 3 aHRegV entstandenen Praxis auf das kantonale Verfahrensrecht nicht.
3.3.1. So anerkennen die Beschwerdeführer, dass der Zivilweg zu beschreiten ist, wenn das Zivilrecht einen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt. Sie wenden diesbezüglich lediglich ein, es sei an der Mitgliederversammlung gar kein Beschluss gefasst worden, den sie auf dem Rechtsweg hätten anfechten können, weshalb sich eine Anfechtung der GV-Beschlüsse vom 30. April 2024 innert der Frist von Art. 75 ZGB nicht aufgedrängt habe, und sie hätten sich darauf verlassen, dass das Handelsregisteramt die Eintragung aufgrund der nichtigen, in einem falschen Protokoll aufgeführten Beschlüsse verweigere. Erst nachdem die Eintragung im Handelsregister unrechtmässig erwirkt worden sei, seien diese Beschlüsse relevant geworden. In diesem Zeitpunkt sei aber die Frist für die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB bereits abgelaufen gewesen.
Ist unter Ausschluss der handelsregisterrechtlichen Rechtsbehelfe der Zivilweg zu beschreiten, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung zu Art. 165 aHRegV annimmt, kann es für die Beschwerdelegitimation nicht darauf ankommen, ob die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe noch offen stehen oder sie durch Zeitablauf verwirkt sind. Abgesehen davon können sich die Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots jederzeit - d.h. auch ausserhalb einer Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB - auf die angebliche Nichtigkeit der strittigen Beschlüsse berufen. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Nichtigkeitsklage nämlich nicht befristet (Urteile 5A_449/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 3.1; 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4; je mit Hinweisen). Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern der Zivilweg versperrt sein sollte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.3.2. Weiter räumen die Beschwerdeführer ein, der Verweis auf den Zivilweg möge zwar grundsätzlich legitim sein, doch sei dies in Fällen völlig verfehlt, in denen der Handelsregistereintrag mit "offensichtlich nichtigen" Beschlüssen "erschlichen" werde. Sie verweisen dazu auf eine Auffassung in der Literatur (vgl. ECKERT/ENZLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 937 OR).
Die aufgeführte Literaturstelle befasst sich jedoch nicht mit der Beschwerdelegitimation, sondern mit der Kognition der Handelsregisterbehörden. Darüber hinaus zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit die behaupteten Mängel, in Abgrenzung zum einfachen, einen "offensichtlichen" Fall der Nichtigkeit begründen könnten. Dazu reicht es nicht aus, den Sachverhalt zu behaupten, aus dem sich die angebliche Nichtigkeit ergibt (vgl. oben E. 2.1). Ebenso wenig legen sie dar, inwiefern die Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz übergeordnetem Recht widerspräche (vgl. oben E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
3.4. Insgesamt ist damit der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführer 2 bis 4 als am Eintragungsverfahren nicht beteiligte Drittpersonen zur Beschwerde nach Art. 942 OR grundsätzlich nicht legitimiert und auch nicht berechtigt sind, den Beschwerdeführer 1 im Verfahren nach Art. 942 OR zu vertreten. Die Beurteilung der von den Beschwerdeführern im Rahmen des handelsregisterrechtlichen Verfahrens aufgeworfenen Frage, wer die "echten" Vorstandsmitglieder sind bzw. ob die zur Eintragung gelangten Beschlüsse statuten- oder gesetzeswidrig sind, obliegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dem Zivilgericht. Bei diesem Ergebnis läuft die Rüge der Beschwerdeführer 2 bis 4, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angebotenen Beweise zur Frage, wer die "wahren" Vorstandsmitglieder sind, nicht abgenommen habe, ins Leere.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit haben die Beschwerdeführer grundsätzlich zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid steht indes fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern 2 bis 4 zu Recht die Befugnis zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 abgesprochen hat. Ihr Handeln kann diesem nicht zugerechnet werden, weshalb ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern 2 bis 4 auferlegt.
Dieses Urteil wird den den Beschwerdeführern 2 bis 4 (über ihren Rechtsanwalt), dem Beschwerdeführer 1 (persönlich), dem Beschwerdegegner und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang