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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_603/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_603/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
05.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_603/2024

Urteil vom 5. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________,
  3. C.A.________,
  4. D.A.________, Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken,

gegen

Dienststelle für Bevölkerung und Migration, Avenue de la Gare 39, 1950 Sitten, Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.

Gegenstand Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2024 (A1 24 11).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ stammt aus Nordmazedonien. Er reiste am 1. April 1992 in die Schweiz ein und ist seit 1994 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

A.A.________ und B.A.________ heirateten am 28. Oktober 2011 in U., Nordmazedonien. Ihr erstes Kind C.A. wurde am 13. Februar 2012 und ihr zweites Kind D.A.________ am 12. Juli 2013 in V.________, Nordmazedonien geboren.

A.b. Am 1. Februar 2019 reiste B.A.________ mit ihren Kindern im Rahmen eines Touristenaufenthalts visumsfrei in die Schweiz ein. Das am 14. März 2019 beim Migrationsamt des Kantons Thurgau eingereichte Gesuch von A.A.________ um Familiennachzug für seine Frau und seine beiden Kinder wurde am 14. Februar 2020 abgelehnt. B.A., C.A. und D.A.________ wurden aufgefordert, bis spätestens am 7. März 2020 auszureisen. Soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, haben sie dieser Aufforderung Folge geleistet.

A.c. B.A., C.A. und D.A.________ kehrten am 16. August 2022 in die Schweiz zurück. A.A.________ mietet seit dem 9. September 2022 eine möblierte 4-Zimmerwohung für die Familie.

A.A.________ arbeitet seit dem 1. September 2022 in einem Restaurant. C.A.________ und D.A.________ besuchen seit dem 19. September 2022 in W.________ die Primarschule.

A.d. Am 13. September 2022 ging bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) der Antrag um Aufenthaltsbewilligung infolge Zuzugs aus einem anderen Kanton von A.A.________ ein. Gleichentags ersuchte A.A.________ um Familiennachzug für seine Frau und seine beiden Kinder.

B.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 lehnte das DBM das Gesuch um Familiennachzug ab. Gleichzeitig wurden B.A., C.A. und D.A.________ aufgefordert, das Land bis zum 4. Juli 2023 zu verlassen. Gegen die Verfügung der DBM reichten A.A., B.A., C.A.________ und D.A.________ am 5. Juni 2023 zunächst ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein, welches mit Zwischenentscheid vom 23. August 2023 vom Staatsrat gutgeheissen wurde. Am 29. Juni 2023 erhoben A.A., B.A., C.A.________ und D.A.________ Beschwerde an den Staatsrat. Dieser wies das Rechtsmittel am 22. November 2023 mit der Begründung ab, die Nachzugsfristen seien nicht eingehalten worden und es lägen keine wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde beim Kantonsgericht blieb erfolglos (Urteil vom 29. Oktober 2024).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Dezember 2024 beantragen A.A., B.A., C.A.________ und D.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 29. Oktober 2024 sei aufzuheben und der beantragte Familiennachzug sei zu gewähren. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration und der Staatsrat des Kantons Wallis beantragen die Abweisung der Beschwerde, das Kantonsgericht beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten in verschiedenen Eingaben an ihren Anträgen fest. Die Präsidentin hat der Beschwerde am 3. Dezember 2024 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Familiennachzug geltend (Art. 43 i.V.m Art. 47 Abs. 4 AIG). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).

1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

Soweit die Beschwerdeführer der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellen, ohne aber die qualifizierte Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen substanziiert zu begründen respektive zu belegen, ist hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen.

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d. h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).

Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesgericht verschiedene Beweismittel ein, die nach dem angefochtenen Urteil datieren (Zeitungsausschnitte vom 15. November 2024 und vom 3. Februar 2025; Berichte einer Psychologin vom 25. November 2024 und vom 4. Juli 2025; Schreiben der Beschwerdeführer 2, 3, und 4 vom 1. Dezember 2024 sowie Videostellungnahmen [eingereicht am 16. Juni 2025]; Schreiben der Schuldirektion vom 9. April 2025; Schreiben einer Jugendarbeitsstelle vom 19. Februar 2025). Es handelt sich dabei um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AlG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), wenn eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), wenn sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), wenn sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei Kinder über zwölf Jahre bereits innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden müssen. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).

3.2. Ausserhalb der Nachzugsfristen (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Solche Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 i.f.; Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.1; 2C_28/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.1; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1).

3.3. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Allerdings ist Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszulegen, sodass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt wird (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.2; 2C_28/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Der nachträgliche Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG setzt einerseits nicht voraus, dass es unmöglich ist, im Ausland ein Familienleben zu führen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2; Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.2; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3). Andererseits stellt der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.2; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.2; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4 i.f.). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2.2; 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4).

Der Beschwerdeführer 1 hat die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug verpasst, was er nicht bestreitet. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe seine Gattin nach einem schweren Autounfall geheiratet und in dieser Zeit auch seine beiden Kinder bekommen. In dieser Zeit habe er sich von den Folgen des Autounfalls (Schleudertrauma) erholen müssen und sei über Jahre hinweg nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe entsprechend damals, während der Nachzugsfrist von fünf Jahren, keine passende Wohnung für die Familie mieten und auch seine Schulden nicht tilgen können. Erst 2022 habe er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können, mit der er eine grössere Wohnung habe mieten können. Seine Kinder seien eingeschult und daher integriert. Es würden "gute Gründe" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

4.2. Entgegen der Vorbringen durfte die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneinen:

4.2.1. Zunächst ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen, insofern sie den verspäteten Familiennachzug mit den Folgen eines im Jahr 2011 erlittenen Autounfalls begründen.

Die Vorinstanz hat zu den Umständen des Autounfalls und der resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen Folgendes festgehalten: Am 21. Mai 2011 erlitt der Beschwerdeführer 1 einen Verkehrsunfall. Der Notfallkonsultation vom 22. Mai 2011 ist die Diagnose kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zu entnehmen. In der Folge war der Beschwerdeführer 1 vom 23. Mai 2011 bis zum 11. Juli 2011 arbeitsunfähig. Der Abschluss der Behandlung war am 20. August 2011. Eine sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund jahrelanger Schmerzen nach dem Unfall ist nicht aktenkundig. Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bleiben für das Bundesgericht verbindlich, zumal die Beschwerdeführer nicht substanziiert aufzeigen resp. belegen, inwiefern sie offensichtlich unhaltbar sein sollen (vorne E. 2.2; Art. 105 Abs. 1 BGG). Nachdem der Behandlungsabschluss vor Beginn des Fristenlaufs betreffend die Beschwerdeführer 2 bis 4 (vgl. vorne E. 3.1) erfolgte, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, die Nachzugsfrist sei nicht wegen des Autounfalls vepasst worden.

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Kinder wären hier integriert und würden aus ihrem sozialem Umfeld gerissen.

Wie die Vorinstanz korrekt erwägt, sind die tatsächlichen Verhältnisse allerdings auf die Missachtung der 90-tägigen Ausreisefrist zurückzuführen, seither ist die Familie des Beschwerdeführers 1 prozedural anwesenheitsbefugt. Praxisgemäss können Vorgehensweisen, welche die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen, jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht zu Gunsten der Anspruchsteller berücksichtigt werden. Ansonsten werden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss vor der Einreise in die Schweiz ein Nachzugsgesuch stellen (vgl. Urteile 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4.3; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.8). Die Kinder hielten sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst gut zwei Jahre in W.________ auf. Abgesehen von diesen beiden Jahren - und des rund einjährigen prozeduralen Aufenthalts im Jahr 2019 im Kanton Thurgau (vgl. vorne A.b) - haben sie ihr gesamtes Leben in Nordmazedonien verbracht. Auch wenn sie sich gut in die Schule integrieren konnten und in den vergangenen Jahren auch (Walliser-) Deutsch gelernt haben, stellen diese - primär durch die Missachtung der Ausreisefrist von den Beschwerdeführenden selbst geschaffenen - Umstände praxisgemäss keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar.

4.2.3. Soweit der Bescherdeführer 1 schliesslich geltend macht, angesichts des Alters der Kinder sei er eine besonders wichtige Bezugsperson, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bereits bis zur Einreichung des ersten Nachzugsgesuchs im Jahr 2019, das vom Kanton Thurgau abgelehnt wurde, rund acht Jahre freiwillig getrennt von seiner Familie gelebt hatte. Die Familie hat über viele Jahre an verschiedenen Orten gelebt und die familiären Beziehungen mittels wechselseitiger Besuche sowie dank der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer allenfalls zumutbar, sein Familienleben in Nordmazedonien zu pflegen oder in der Schweiz zu bleiben und die Beziehung zu Frau und Kindern - wie bisher - von hier aus zu leben. Die Distanz zu Nordmazedonien schliesst dies nicht aus. Dass für die Kinder keine genügenden Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat bestünden, wird vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht und ist angesichts des Umstands, dass die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter in Nordmazedonien leben können, auch nicht ersichtlich. Nachdem das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführern 2 bis 4 - wie bereits während einem Grossteil der vergangenen 14 Jahre - auch zukünftig grenzüberschreitend gepflegt werden kann, droht angesichts der geschilderten Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen keine akute Gefährdung des Kindeswohls. Auch darin liegt somit kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG.

4.2.4. Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, die Voraussetzungen für wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG seien vorliegend nicht erfüllt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler

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