Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_458/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_458/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_458/2025

Urteil vom 21. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
  2. B.________,
  3. C.A.________,
  4. D.A., Beschwerdeführer, alle drei handelnd durch Herr A.A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2025 (VB.2024.00745).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geb. 1965) ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2007 heiratete er im Libanon die libanesische Staatsangehörige B.________ (geb. 1978), der im selben Jahr im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt wurde. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder, den Sohn C.A.________ (geb. 2010) und die Tochter D.A.________ (geb. 2012). Beide Kinder erhielten mit der Geburt die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2015 kehrte B.________ mit den beiden Kindern dauerhaft in den Libanon zurück. A.A.________ blieb währenddessen in der Schweiz. Am 14. Februar 2024 ersuchte A.A.________ um Bewilligung der Einreise zwecks Familiennachzug für seine Ehegattin und die beiden Kinder.

B.

Mit Verfügung vom 19. August 2024 wies das Migrationsamt Zürich die Gesuche um Bewilligung der Einreise zwecks Familiennachzug ab.

Im Oktober 2024 reiste B.________ mit den gemeinsamen Kindern zum Zweck eines touristischen (Kurz-) Aufenthalts in die Schweiz ein. Die beiden Kinder wurden im November 2024 in Zürich eingeschult. Die gegen die Verfügung vom 19. August 2024 erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, wobei jeweils auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurden (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. November 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2025).

C.

Mit Beschwerde vom 26. August 2025 gelangen die Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. Juni 2025 aufzuheben, es sei den Beschwerdeführern 2 bis 4 je eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG, eventualiter eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Zudem beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe von lic. iur. Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug betreffend die Angehörigen ausgewiesen ist (Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20] und Art. 8 EMRK; vgl. Urteil 2C_531/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2).

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde demgegenüber, insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Diese Bestimmung verschafft keinen Anspruch, weshalb die entsprechenden Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig sind (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).

Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesgericht diverse Unterlagen insbesondere im Zusammenhang mit der medizinischen Situation der Eltern der Beschwerdeführerin 2 und der schulischen Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 in der Schweiz ein. Soweit diese erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, die vor Bundesgericht von vornherein unzulässig sind. Soweit sie bereits vor dem angefochtenen Urteil entstanden sind und nicht ohnehin bereits bei den kantonalen Akten liegen, zeigen die Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auf, weshalb erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben hat, sie einzureichen. Dass die Vorinstanz auf die absehbaren Integrationsschwierigkeiten abstellte, genügt hierfür offensichtlich nicht, nachdem diese bereits im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion thematisiert wurden (vgl. den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. November 2024 E. 11.2) und die Beschwerdeführer die besagten Unterlagen ohne Weiteres schon vor Verwaltungsgericht hätten beibringen können; im Übrigen würde auch eine umstandsgemäss gute Integration vorliegend nichts am Ergebnis ändern (vgl. dazu hinten E. 5). Entsprechend können die mit Beschwerde vor Bundesgericht neu eingereichten Dokumente im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Vorab machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Gehörsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

3.1. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen bleiben allerdings im Wesentlichen appellatorisch. So beanstanden die Beschwerdeführer zwar, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Urteil nicht hinreichend mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Betreuung älterer Familienmitglieder in arabischen Ländern auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Entgegen den Beschwerdevorbringen verlangt der Anspruch auf Entscheidbegründung nach Art. 29 Abs. 2 BV von der Vorinstanz jedoch nicht, dass sie sich mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Darüber hinaus zeigen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder die Existenz noch eine allfällige Entscheidwesentlichkeit der von ihnen angerufenen Gebräuche und Gepflogenheiten hinreichend substanziiert - also konkret und fallbezogen sowie mit entsprechenden Belegen untermauert - auf; vielmehr bleibt es auch dabei im Wesentlichen bei Behauptungen.

3.2. Auch mit Blick auf die Feststellung der absehbaren Integrationsschwierigkeiten der Kinder in der Schweiz und der Begründung bei der Interessenabwägung ist entgegen den Beschwerdevorbringen keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung die diesbezüglich praxisgemäss entscheiderheblichen Faktoren einbezogen. Die Beschwerdeführer zeigen vor Bundesgericht nicht hinreichend substanziiert auf, dass respektive inwiefern die Vorinstanz entscheidwesentliche Sachverhaltselemente aussen vor gelassen hätte. Dass die Vorinstanz die zu beurteilenden Sachverhaltselemente anders als die Beschwerdeführer würdigte stellt jedenfalls noch keine Gehörsverletzung dar (vgl. bspw. die Urteile 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 2.2; 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 4.2). Ebensowenig können sich die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung darauf berufen, dass die Vorinstanz die Integrationsaussichten der Kinder auf der Basis des ihr vorliegenden Sachverhalts beurteilte, zumal sie selber es versäumt haben, im kantonalen Verfahren entsprechende Beweismittel beizubringen (vgl. zur Novenschranke vor Bundesgericht vorne E. 2.3).

3.3. Insgesamt ist keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch das angefochtene Urteil ersichtlich.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK berufen, übersehen sie, dass diese Bestimmung in ausländerrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Vorbringen gehen ins Leere.

Vor Bundesgericht unbestritten ist, dass die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug zum Gesuchszeitpunkt am 14. Februar 2024 längst abgelaufen waren (vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG). Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet in der Sache - wie schon vor Verwaltungsgericht - entsprechend nur die Frage, ob den Beschwerdeführern 2 bis 4 aufgrund des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe im Rahmen eines nachträglichen Familiennachzugs (Art. 47 Abs. 4 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in lit. a-e aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer bzw. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen niederlassungsberechtigter Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1).

4.2. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Das letztere Interesse überwiegt nach der Praxis des Bundesgerichts regelmässig dasjenige am Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, wenn eine Familie über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, solange nicht nachvollziehbare objektive Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und belegen sind, etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des EGMR R.Z. gegen die Schweiz vom 28. November 2024, § 13 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein wichtiger Grund unter anderem dann vorliegen, wenn sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte um die Pflege eines nahen Verwandten kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (vgl. Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.4 mit Hinweisen; zur diesbezüglichen Beweislastverteilung Urteil 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1).

4.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdeführer 2 bis 4 seien im Jahr 2015 in den Libanon zurückgekehrt, weil sich die Beschwerdeführerin 2 um ihre kranke Mutter habe kümmern müssen. Andere Familienmitglieder hätten sich aus gesundheitlichen Gründen (Vater der Beschwerdeführerin 2) und wegen eigener beruflicher und familiärer Verpflichtungen (Schwester der Beschwerdeführerin 2) nicht um die Mutter kümmern können. Eine Betreuung durch Drittpersonen sei aufgrund der traditionell-kulturellen Gepflogenheiten nicht in Frage gekommen respektive nicht verfügbar und aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, weshalb nur die Beschwerdeführerin 2 diese Betreuung habe übernehmen können. Um für die Familie finanziell aufzukommen, sei der Beschwerdeführer 1 währenddessen in der Schweiz geblieben und habe gearbeitet, weshalb die Kinder ihrerseits zwecks Sicherstellung der Betreuung mit der Mutter in den Libanon gegangen seien; er habe aber auch während der Landesabwesenheit seiner Frau und Kinder jeweils längere Zeit bei seiner Familie im Libanon verbracht und das Familienleben im Rahmen des Möglichen gepflegt.

4.4. Gemäss für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2) haben die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren lediglich zwei knappe ärztliche Bestätigungen zur gesundheitlichen Situation der Eltern eingereicht. So ergibt sich aus einer halbseitigen ärztlichen Bestätigung vom 17. September 2024, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 2 seit 2007 an Osteoporose leidet und 2014 notfallmässig an der Hüfte operiert wurde und in der Folge auf Unterstützung im Haushalt angewiesen war. Aus einem Bestätigungsschreiben vom 25. Oktober 2024 ergibt sich sodann, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2 an Herzproblemen leide, deshalb ebenfalls 2014 habe operiert werden müssen und seither ebenfalls auf Unterstützung angewiesen ist. Letzteres brachten die Beschwerdeführer erst vor dem Verwaltungsgericht ein erstes Mal vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil schliesst, der geltend gemachte und angeblich seit 2014 schlechte Gesundheitszustand der Eltern und insbesondere der Mutter sei nicht hinreichend dargetan. In der Tat genügen die beiden in den Jahren 2024 und 2025 ausgestellten kurzen Bestätigungsschreiben nicht, um das Bestehen gravierender gesundheitlicher Beschwerden während der vergangen zehn Jahre zu belegen, so dass die (durchgängige) Betreuung der Eltern durch die Beschwerdeführerin 2 während der gesamten Zeit notwendig gewesen wäre. Nicht überzeugend ist der Einwand, dass weitere Unterlagen im Libanon nicht verfügbar seien und dass auch Ärzte im Libanon keine falschen Zeugnisse ausstellen dürften. Es wäre anzunehmen, dass angesichts der geltend gemachten schweren gesundheitlichen Einschränkungen während zehn Jahren irgendwelche Dokumente betreffend die in dieser Zeit notwendigen medizinischen Behandlungen hätten vorgelegt werden können. Der Mangel an Belegen erweckt erhebliche Zweifel an den Darstellungen der Beschwerdeführer. Schon aus dieser Perspektive durfte die Vorinstanz angesichts der fehlenden Belege das Bestehen der gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug vorausgesetzten wichtigen Gründe verneinen.

4.5. Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschwerdeführer geltend machen, dass zwingend die Beschwerdeführerin 2 die Betreuung ihrer im Libanon lebenden Eltern hat übernehmen müssen.

Die Schwester der Beschwerdeführerin 2 war und ist ebenfalls im Libanon ansässig. Allein die Behauptung, dass diese berufstätig sei und eine eigene Familie habe, genügt nicht, dass davon auszugehen wäre, dass es ihr völlig unmöglich gewesen sei, sich um die Eltern zu kümmern. Da die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit der Beschwerdeführerin 2 in den Libanon reisten, hatte auch diese neben der geltend gemachten Betreuung der Eltern noch die Kinderbetreuung zu gewährleisten. Zudem haben die Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, dass eine Fremdbetreuung durch Drittpersonen effektiv unmöglich gewesen wäre. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich wesentlich in Behauptungen zu nicht näher substanziierten Gebräuchen in arabischen Ländern sowie zur Unerschwinglichkeit solcher Betreuungslösungen, ohne dass dies aber vor Bundesgericht hinreichend untermauert würde. Kam aber eine Drittbetreuung in Frage, ist nicht von wichtigen familiären Gründen auszugehen, welche das langjährige Getrenntleben der Familie als zwingend erscheinen liessen.

4.6. Was die politische Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführer betrifft, ist diese zwar zweifelsohne angespannt (vgl. jüngst das Urteil des BVGer D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.1; allerdings auch die Urteile des BVGer E-4642/2024 vom 26. August 2024 E. 7.3.1 m.H.; E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2 und E-5511/2020 vom 23. Februar 2024 E. 9.3.2). Gleichzeitig zeigen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf, dass eine Rückkehr in den Libanon in ihrem konkreten Fall unmöglich oder unzumutbar wäre. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lebten die Beschwerdeführer 2 bis 4 bis zu ihrer Ausreise in der Region Zahlé, rund 50 Kilometer östlich von Beirut in der Bekaa-Ebene, und nicht in der Grenzregion zu Israel im Süden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 2 den Grossteil ihres Lebens im Libanon verbracht und ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten offensichtlich vertraut. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführenden 3 und 4, die ihre Kindheit im Wesentlichen im Libanon verbracht haben, dort aufgewachsen sind und auch bis zur Übersiedlung in die Schweiz Ende 2024 die örtlichen Schulen besucht haben. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 verfügen im Libanon mit den Grosseltern und der Tante über ein familiäres Beziehungsnetz und eine sichere Wohnsituation. In der Beschwerde vor Bundesgericht werden all diese Feststellungen der Vorinstanz nicht hinreichend substanziiert in Frage gestellt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr ausgehen.

4.7. Eine Rückkehr in den Libanon trägt auch den Kindesinteressen der Beschwerdeführer 3 und 4 Rechnung. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass sie - wie bereits erwähnt - den Grossteil ihres Lebens und ihrer Kindheit respektive Jugend im Libanon verbracht haben. Sie dürften entsprechend mit den dortigen Verhältnissen weit besser vertraut sein als mit denjenigen in der Schweiz, wo sie nur die ersten Lebensjahre verbracht haben, während derer regelmässig die Kernfamilie den primären sozialen Bezugspunkt darstellt. Zudem haben die Kinder auch ihr enges und gewohntes familiäres Umfeld (Schwester der Mutter und Grosseltern) im Libanon. Es ist angesichts des heutigen Alters der Kinder nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insbesondere beim adoleszenten Beschwerdeführer 3 von Integrationsschwierigkeiten ausgeht, was letztlich auch nicht im Kindesinteresse liegt. Daran ändert auch der rund einjährigen Aufenthalt der beiden Kinder in der Schweiz und die damit verbundene Integration (Einschulung, Teilnahme am hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Leben) seit ihrer Einreise im Oktober 2024 nichts. Praxisgemäss können Vorgehensweisen, welche die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen, bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht zu Gunsten der Anspruchsteller berücksichtigt werden (sog. fait accompli). Ansonsten werden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss vor der Einreise in die Schweiz ein Nachzugsgesuch stellen (vgl. Urteile 2C_603/2024 vom 5. September 2025 E. 4.2.2; 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4.3; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.8). Schliesslich haben die Kinder den Grossteil ihres Lebens getrennt von ihrem Vater gelebt, und erscheint es zumutbar, dass sie dies auch weiterhin tun, zumal die Kontakte wie bisher über längere Besuchsaufenthalte und die sozialen Medien regelmässig gepflegt werden können.

Nach dem Gesagten ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Verletzung von Art. 3, 9 oder 10 KRK ersichtlich.

4.8. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 sich bewusst für ein getrennt gelebtes Familienmodell zwischen dem Libanon und der Schweiz entschieden haben. Es ist ihnen zuzumuten, dieses wie die vergangenen zehn Jahre auch weiterhin zu praktizieren. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneinte und den Familiennachzug der Beschwerdeführer 2 bis 4 verweigerte.

Nach dem Gesagten verstösst das angefochtene Urteil auch in keinster Weise gegen das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9 BV).

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführenden werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler

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