Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_338/2024
Urteil vom 19. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Hänni, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte A.B., C.B., vertreten durch ihre Eltern A.B., und D.B., Beschwerdeführerinnen, D.B.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Aebli,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2024 (100.2021.369.U).
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige D.B.________ reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor, die ebenfalls Schweizer Bürgerin ist. Nach der Scheidung am 4. September 2012 blieb D.B.________ in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Am 31. Januar 2013 heiratete D.B.________ in seinem Heimatland die Landsfrau A.B., mit welcher er eine gemeinsame Tochter namens C.B. hat. A.B.________ und C.B.________ blieben bei ihren Eltern respektive Grosseltern in Kosovo wohnhaft. Am 22. April 2014 ersuchten sie um Bewilligung des längerfristigen Aufenthalts bei D.B.________ in der Schweiz. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. August 2015 trat das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst; nachfolgend nur: Migrationsdienst) wegen Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Mit derselben Begründung trat der Migrationsdienst mit Verfügungen vom 9. August 2017 und 9. Januar 2019 auch auf zwei weitere Nachzugsgesuche der Familie B.________ nicht ein.
B.
A.B.________ und C.B.________ reisten am 23. April 2019 ohne Visum in die Schweiz ein. Am 16. August 2019 reichte D.B.________ beim Migrationsdienst ein viertes Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs an seine Ehefrau und Tochter ein. Am 24. Oktober 2019 meldete sich A.B.________ und ihre Tochter C.B.________ bei der Einwohnergemeinde U.________ an.
B.a. Mit Verfügung vom 8. April 2020 wies der Migrationsdienst das Gesuch vom 16. August 2019 ab und A.B.________ sowie C.B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung vom 8. April 2020 erhoben A.B.________ und C.B.________ am 11. Mai 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.
Mit Entscheid vom 12. November 2021 wies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.B.________ und C.B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 12. Januar 2022.
B.b. Gegen den Entscheid vom 12. November 2021 erhoben A.B.________ und C.B., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.B., am 16. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen und ihnen sei als vorsorgliche Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Am 6. September 2023 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durch, an der A.B.________ als Partei, D.B.________ als Auskunftsperson und C.B.________ als Kind einvernommen wurden. Am 13. November 2023 erstattete das Staatssekretariat für Migration auf Ersuchen des Instruktionsrichters einen Amtsbericht, mit dem es zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung von A.B.________ und C.B.________ in Kosovo Stellung nahm.
Mit Urteil vom 27. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und setzte A.B.________ und C.B.________ eine Ausreisefrist auf den 15. Juli 2024 fest.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Juli 2024 gelangen A.B., D.B. sowie C.B., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.B. und D.B.________, an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 27. Mai 2024. Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Migrationsdienst anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Melanie Aebli. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hat die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführerinnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Während der Migrationsdienst auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie auf Nichteintreten mit Blick auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 und halten an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin und ihre ebenfalls beschwerdeführende Tochter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und ihren Vater (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB), sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist beim Beschwerdeführer weder offenkundig noch legt er vor Bundesgericht dar, weshalb er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit es den Beschwerdeführer (D.B.________) betrifft.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AIG (SR 142.20), da wichtige familiäre Gründe vorlägen. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen erhielt gestützt auf eine erste Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. A hiervor). Ihm wurde die Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erteilt und verlängert (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Er verfügt damit über eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Zwar vermittelt Art. 44 AIG für Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf einen Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2; Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 I 185). Da der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen aber über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, berufen sich die Beschwerdeführerinnen in vertretbarer Weise auf einen (potenziellen) völkerrechtlichen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Rechtsmittel zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 1.1). Damit steht die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offen (Art. 113 BGG). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit sie von den Beschwerdeführerinnen erhoben wird.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der nachträgliche Nachzug der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Ehemann und Vater in die Schweiz. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für die beschwerdeführende Ehefrau mit der Heirat am 31. Januar 2013 zu laufen begann und am 30. Januar 2018 endete. Bei der beschwerdeführenden Tochter lief die Nachzugsfrist unbestrittenermassen spätestens am 9. Februar 2019 ab (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils). Auf die teilweise noch innert Frist eingereichten Gesuche vom 22. April 2014, vom 9. August 2017 und vom 9. Januar 2019 trat der Migrationsdienst wegen Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts nicht ein. Diese Nichteintretensentscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bst. A hiervor). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, reichten die Beschwerdeführerinnen das vorliegend massgebende Familiennachzugsgesuch vom 16. August 2019 somit nach Ablauf der Nachzugsfristen von Art. 47 AIG ein (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Sie werfen der Vorinstanz vor, diese habe nicht berücksichtigt, dass die familiäre Situation in Kosovo für die beschwerdeführende Tochter traumatisierend gewesen sei. Überdies spreche die beschwerdeführende Tochter mittlerweile akzentfrei Schweizerdeutsch, Deutsch und lerne Französisch. Die Vorinstanz lasse die gute Integration in der Schweiz ausser Acht. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerinnen, anerkenne auch die Vorinstanz, dass sie nicht mehr in das bisherige Umfeld in Kosovo zurückkehren könnten. Sie halte aber eine Rückkehr an einen anderen Ort in Kosovo für möglich, verkenne dabei aber die faktischen Schwierigkeiten einer Rückkehr. Mit ihren Ausführungen vermögen die Beschwerdeführerinnen keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen. Der Umstand, dass die familiäre Situation in Kosovo für die beschwerdeführende Tochter traumatisierend und für die Beschwerdeführerinnen nicht mehr tragbar gewesen sei, erwähnt und anerkennt die Vorinstanz ausdrücklich (vgl. E. 3.5.1 f. des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 5.3.1 ff. hiernach). Mit Blick auf die Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz macht die Vorinstanz sodann keine offensichtlich fehlerhafte Feststellung, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen aus diesen Bemühungen nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (vgl. E. 3.8 i.f. des angefochtene Urteils; vgl. auch E. 5.4.3 hiernach). Ausserdem geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht ausführlich auf die Situation in Kosovo und die konkreten Herausforderungen einer Rückkehr ein. Der Vorwurf, die Vorinstanz lasse die faktischen Schwierigkeiten einer Rückkehr ausser Acht ist nicht zu hören (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils). Es ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erkennen, womit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sodann die vorinstanzliche Würdigung des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe für den nachträglichen Familiennachzug. Es liege eine Verletzung von Art. 47 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten ihr Zuhause in Kosovo unter anderem verlassen, um nicht weiter den zunehmenden Bedrohungen im Haus des Vaters respektive Grossvaters ausgesetzt zu sein. Die aussereheliche Zeugung der beschwerdeführenden Tochter und die erst spätere Eheschliessung stellten einen Verstoss gegen den Kanun (mündlich überliefertes albanisches Gewohnheitsrecht) dar. Die Verletzung der Familienehre rechtfertige die Gewalt und Drohung gegen die Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie würden sich unabhängig davon, wo sie in Kosovo wohnten, bedroht fühlen und ein isoliertes Leben ohne soziales oder familiäres Netz führen. Die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit dem Kindswohl auseinander. Bei einer Rückkehr in den Kosovo fände sich die beschwerdeführende Tochter in einer sehr unsicheren, vulnerablen und isolierten Situation mit ungewisser Zukunft wieder. Die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund der traumatisierenden Situation im Heimatland auf die Sicherheit in der Schweiz in der Wohnung ihres Ehemanns und Vaters angewiesen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen missachtet die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe, womit sie Art. 8 EMRK verletze.
5.2. Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
5.2.1. Solche Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 i.f.; Urteile 2C_28/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.1; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1).
5.2.2. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Allerdings ist Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszulegen, sodass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt wird (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_28/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_550/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2 i.f.). Der nachträgliche Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG setzt einerseits nicht voraus, dass es unmöglich ist, im Ausland ein Familienleben zu führen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1). Andererseits stellt der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4 i.f.; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1 i.f.). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteile 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3 i.f.).
5.3. Die Vorinstanz führte am 6. September 2023 eine Instruktionsverhandlung durch, an der sie die beschwerdeführende Ehefrau als Partei und ihr Ehemann als Auskunftsperson sowie die beschwerdeführende Tochter als Kind einvernahm. Überdies reichte das Staatssekretariat für Migration am 13. November 2023 den vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter ersuchten Amtsbericht ein (vgl. Bst. B.b hiervor). Daraus und aus den mit den diversen Eingaben eingereichten Beweismitteln ergibt sich folgendes Beweisergebnis, das unbestritten und für das bundesgerichtliche Verfahren verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.3.1. Die Beschwerdeführerinnen wohnten seit der Geburt der beschwerdeführenden Tochter im Jahr 2011 bis zu ihrer Ausreise im Frühjahr 2019 - d. h. während über acht Jahren gemeinsam bei den Eltern respektive Grosseltern in Kosovo. In all diesen Jahren habe die Beschwerdeführerin die eheliche Beziehung mit dem Vater der beschwerdeführenden Tochter (D.B.) geführt. Dieser und die Beschwerdeführerinnen hätten sich jeweils mehrere Wochen pro Jahr in Kosovo getroffen und gemeinsam in einem Hotel in der Nähe von V. übernachtet (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils). Die Schilderungen der betroffenen Familienmitglieder an der lnstruktionsverhandlung, so die Vorinstanz, machten deutlich, dass die Situation im Elternhaus der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Beziehung zu ihrem Vater respektive Grossvater konfliktbeladen gewesen sei. Insgesamt erscheine glaubhaft, dass ein längerer Verbleib der Beschwerdeführerinnen an diesem Ort jedenfalls ab September 2018 nicht mehr tragbar gewesen sei. Es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen heute im Elternhaus nicht mehr geduldet würden (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils).
5.3.2. Das jahrelange - wenn auch konfliktbeladene - Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vater und Grossvater, so die Vorinstanz weiter, spreche aber gegen die Annahme, dass dieser seine in den Nachrichten und Mitteilungen formulierten (Gewalt-) Drohungen effektiv in die Tat umsetzen würde. Wohl sei davon auszugehen, dass sich die Situation ab September 2018 zusätzlich verschlechtert habe. Dennoch seien die Beschwerdeführerinnen immerhin noch weitere rund sechs Monate im Elternhaus (bis April 2019) verblieben und es sei nicht zu Anzeigen bei der Polizei wegen Taten gegen Leib und Leben oder Drohungen gekommen. Es falle denn auch auf, dass im Gesuch um Familiennachzug vom 16. August 2019 zwar von einem "gewaltbereiten Umfeld" und von "Gewalt" die Rede sei. Thematisiert würden diese Aspekte aber nur im Zusammenhang mit einer Rückkehr in das "frühere Zuhause", nicht aber für ein Leben in Kosovo an sich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Drohungen eine konkrete Gefährdung bedeuten sollten, da der Vater respektive Grossvater seine Tochter und sein Enkelkind im Frühjahr 2019 selber angewiesen habe, sein Haus zu verlassen. In der Folge habe er wiederholt, es "interessiere" ihn nicht mehr, was die Beschwerdeführerinnen machten, und er wolle nichts mehr von ihnen wissen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Vater und Grossvater seine Drohungen umsetzen werde (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils).
5.3.3. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerinnen nach der negativen Verfügung des Migrationsdiensts vom 8. April 2020 ihrem Vater respektive Grossvater gemäss eigener Darstellung eine mögliche Rückkehr in den Kosovo angekündigt hätten. Wenn sie selber von der Ernsthaftigkeit der Drohungen überzeugt gewesen wären, so die vorinstanzliche Beweiswürdigung, sei dieses Verhalten nur schwer erklärbar. An der Instruktionsverhandlung hätten die Beschwerdeführerinnen auch nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie nicht irgendwo anders als am Wohnort ihrer Eltern respektive Grosseltern in Kosovo leben könnten. Es bestünden in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten Anhaltspunkte oder Indizien, dass sie bei einer Rückkehr durch ihren Vater respektive Grossvater im gesamten Land einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären (vgl. E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils).
5.4. Ob in der vorliegenden Angelegenheit wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter anderem im Lichte dieses Beweisergebnisses zu entscheiden.
Eine Rückkehr zum Vater und Grossvater der Beschwerdeführerinnen ist nach dem Dargelegten (vgl. E. 5.3.1-5.3.3 hiervor), soweit überhaupt noch möglich, jedenfalls nicht zumutbar, insbesondere auch mit Blick auf das Kindswohl (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der blosse Umstand, dass eine Rückkehr in das Elternhaus nicht zumutbar erscheint, für sich allein allerdings noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug darstelle, ist indes zu folgen. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen nicht an einem anderen Ort im Heimatland leben können.
5.4.1. Die Beschwerdeführerinnen sind in Kosovo geboren und aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlands vertraut. Dort verfügen sie über ein soziales Netz. Nach den nicht hinreichend bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen pflegten die Beschwerdeführerinnen auch heute noch einen sehr guten Kontakt zur Mutter respektive Grossmutter. Die Beschwerdeführerinnen telefonierten zudem regelmässig mit ihrer Schwiegermutter bzw. Grossmutter (vaterlicherseits). Gute Beziehungen bestünden weiter zur Schwester und Tante der Beschwerdeführerinnen und zum Bruder von D.B.________ und dessen Familie. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen bereits vor ihrer Ausreise bei Bekannten untergekommen (vgl. E. 3.7 i.f. des angefochtenen Urteils). Dem Hinweis der Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren, wonach sie, unabhängig davon, wo sie in Kosovo wohnten, ein isoliertes Leben ohne soziales oder familiäres Netz führen würden, ist nicht zu folgen. Die Angehörigen und Bekannten können, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, den Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland zumindest unterstützend zur Seite stehen. Wohl trifft es zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Kosovo insgesamt schwieriger sind als in der Schweiz. Wie bereits bisher, können die Beschwerdeführerinnen von D.B.________ allerdings finanziell unterstützt werden. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ist die beschwerdeführende Tochter bereits 13 Jahre alt gewesen. Sie verfügt über eine gewisse Selbständigkeit, sodass es, wie bereits die Vorinstanz festhält, ihrer Mutter möglich und auch zumutbar ist, einer gewissen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass diese dazu in der Lage ist, bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).
5.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann zu Recht vor, dass die Rückkehr für die minderjährige beschwerdeführende Tochter besonders schwierig wäre. Sie hat allerdings bis zu ihrem neunten Lebensjahr in Kosovo gelebt und dort auch die Schule besucht. Zudem wohnen mehrere Familienangehörige in Kosovo, mit denen sie einen guten Kontakt pflegt (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Auch kann sie weiterhin altersgerecht durch ihre Mutter betreut werden. Wohl hat sie ein grosses Interesse daran, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Indessen hat sich der Vater-Kind-Kontakt - wie jener zwischen den Ehegatten - ab der Geburt bis zu ihrer Ausreise auf Besuche und Kanäle der modernen Kommunikation beschränkt. Die Beschwerdeführerinnen und D.B.________ können ihr Familienleben grundsätzlich unter den gleichen Rahmenbedingungen wie in den vergangenen Jahren vor der Einreise in die Schweiz weiterleben. Umgekehrt sind Besuche der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz denkbar. Die Herausforderungen, die eine Rückkehr in den Kosovo mit sich bringen, lassen die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs - auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK - insgesamt nicht als unverhältnismässig erscheinen.
5.4.3. Im Übrigen können die Beschwerdeführerinnen aus ihren Integrationsbemühungen in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist die aktuelle Situation lediglich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer illegalen Einreise und Wohnsitznahme in der Schweiz ohne Bewilligung versuchen, "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Ansonsten werden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss vor der Einreise in die Schweiz ein Nachzugsgesuch stellen (vgl. Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_200/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 i.f.; 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.8; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.5).
5.5. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerinnen während über acht Jahren - d. h. seit der Geburt der beschwerdeführenden Tochter - getrennt vom Ehemann respektive Vater gelebt haben. Auch wenn erstellt ist, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland wegen der konfliktbeladenen familiären Situation nicht mehr bei den Eltern respektive Grosseltern (mütterlicherseits) wohnen können, ist es ihnen zumutbar, an einem anderen Ort in Kosovo zu leben. Daran ändert nichts, dass die aussereheliche Zeugung der beschwerdeführenden Tochter und die erst spätere Eheschliessung einen Verstoss gegen den Kanun darstellen. Es bestehen in der vorliegenden Angelegenheit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen in Kosovo gefährdet wären. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen in Kosovo geben im Weiteren keine Hinweise darauf, dass eine hinreichende Betreuung der mittlerweile jugendlichen beschwerdeführenden Tochter nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen sind in Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden. In diesem Lichte erscheint eine Übersiedelung in die Schweiz insbesondere unter dem Aspekt des Kindswohls nicht erforderlich, zumal D.B.________ die Beschwerdeführerinnen finanziell unterstützt und ihm eine Rückkehr in den Kosovo weiterhin offen steht. Es liegt keine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK vor.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen beantragen für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Melanie Aebli. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Den Beschwerdeführerinnen wird Rechtsanwältin Melanie Aebli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger