VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 73
10 - Verfahrensablauf nicht mit demjenigen zu vergleichen, bei dem das SEM selbst für die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme zuständig sei und diese gleichzeitig anordnen könne. Weiter sei gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden. 17.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 18.Replizierend hielt die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 (Poststempel) vollumfänglich an ihren Anträgen der Beschwerde fest. Im Wesentlichen bekräftigte sie ihre Ausführungen und führte weiter aus, dass für die Anerkennung eines Schutzanspruchs aus Art. 8 EMRK zwar das Bundesgericht oftmals das Vorliegen eines sog. gefestigten Anwesenheitsrechts als Bedingung für den Rechtsanspruch auf Familiennachzug verlange, dies sei jedoch mit der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht vereinbar und sei auch vom Bundesgericht mehrfach durchbrochen und relativiert worden. Das Vorliegen eines gefestigten Aufenthaltsrechts stelle keine Bedingung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK dar. 19.Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verzichtete das DJSG auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons
11 - Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 3. Oktober 2023 ist somit das Verwaltungsgericht zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauches des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 22 29 vom 15. November 2022 E.1.2 sowie U 20 95 vom 16. Juni 2021 E.1.2). 3.Materiell streitig und daher zu prüfen ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz mit Verfügung des AFM (Beschwerdegegner 2) vom 25. August 2022, bestätigt und geschützt durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid des DJSG vom 3. Oktober 2023, zu Recht erfolgt ist. Streitgegenstand bildet insbesondere die Frage, ob ein Widerrufsgrund überhaupt vorliegt und wenn ja, ob der Verhältnismässigkeit angemessen Rechnung getragen wurde.
12 - 4.In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dazu ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2023 gewährt worden ist. 5.1Grundsätzlich sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie von Gesetzes wegen keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 10 und 11 AIG). Parallel dazu gewährt die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf Gesuch hin Asyl. Definitiv abgewiesene Asylsuchende haben, sofern sie keinen Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, kein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (SPESCHA/BOLZLI/DE WECK FANNY/ PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, S. 455). Der für den Wegweisungsvollzug zuständige Kanton ist Anlaufstelle für ein sog. Härtefallgesuch. Nicht nur Asylsuchende mit hängigem Verfahren, sondern auch rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende haben die Möglichkeit, nach fünf Jahren Anwesenheit in der Schweiz ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen und darin ihre fortgeschrittene Integration geltend zu machen (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE). Bedingung ist, dass der Asylsuchende während seiner Anwesenheit nie untergetaucht sein darf. Ein positiver Härtefallentscheid des Kantons muss dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden (SPESCHA/BOLZLI/DE WECK FANNY/PRIULI, a.a.O., S. 454). Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Gemäss Art. 14 Abs. 6 AsylG bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. Vorliegend teilte das SEM dem AFM mit Schreiben vom 29. November 2021 mit, dass es
13 - der Bewilligung vorerst für ein Jahr zustimmen könne. Das AFM stellte die Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. November 2021 bis zum 22. November 2022 aus. 5.2Gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b); wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). 5.3Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 90 AIG relativiert (Art. 90 AIG [SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 E.2.2). Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 90 lit. a AIG verpflichtet, «zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen» zu machen. Qualifizierte Verletzungen dieser Mitwirkungspflicht, namentlich falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im
14 - Bewilligungsverfahren, stellen einen Widerrufsgrund dar (BOLZLI, in: OFK- Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 83 N 3). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen folglich ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteile 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E.3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E.3.3.). 5.4Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E.4.1; SPESCHA, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 18 AIG N 3 f.). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E.3.1, 135 II 1 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E.4.3; kritisch dazu bzw. anderer Meinung SPESCHA, Art. 62 AIG N 5). 5.5Die Beschwerdeführerin rügt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG mangels Täuschung vorliegt. Dies liesse sich der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
15 - Rechtsordnung sollen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden nicht ohne Not davon abweichen. Wolle die Migrationsbehörde davon abweichen, gebe es gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen sei zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem freisprechenden Strafurteil bzw. der Einstellungsverfügung oder – wie vorliegend – der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen. In Bezug auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verspäteten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Stelle bei der F._____ Bar GmbH nicht antreten konnte, komme der Beschwerdegegner 1 (DJSG) in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zum Schluss, dass keine Täuschungsabsicht vorliege. Jedoch werde der Beschwerdeführerin in Abweichung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2023 vorgeworfen, dass sie mit Täuschungsabsicht das AFM nicht informiert habe, dass sie die Stelle der F._____ Bar und Restaurant GmbH nicht angetreten hat. 5.6Das DJSG rügt, dass es erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin dem AFM eine massgebende und bewilligungsrelevante Tatsache, nämlich, dass es zu keiner Anstellung bei der F._____ Bar und Restaurant, G._____, gekommen sei, verschwiegen habe. Hätte das AFM davon Kenntnis gehabt, wäre ihr im Dezember 2021 die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt worden. Die ihr zugesicherte unbefristete Arbeitsstelle sei eine Voraussetzung für die Unterbreitung des Antrags ans SEM gewesen. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei somit erschlichen worden und im konkreten Fall sei das AFM getäuscht worden. 5.7Das angerufene Gericht hält dahingehend fest, dass das DJSG in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2023 festhielt und somit unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Bewilligung nicht in Täuschungsabsicht durch
16 - Verschweigen einer wesentlichen bewilligungsrelevanten Tatsache bzw. durch Falschangaben einer Arbeitsstelle erschlichen hat. Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Angabe der zugesicherten Stelle ans AFM vor der Bewilligungserteilung davon ausgegangen, dass sie diese Arbeitsstelle nach Erhalt der Bewilligung antreten kann. Eine Täuschungsabsicht hinsichtlich der Angabe der zugesicherten Arbeitsstelle wurde auch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2023 verneint. 5.8Zu prüfen ist jedoch, ob die unterlassene Meldung an das AFM bezüglich der nichtangetretenen Stelle bei der F._____ Bar und Restaurant GmbH nach Bewilligungserteilung der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist. Mit anderen Worten ist darzulegen, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Tatsache verschwiegen oder ein falscher Anschein über eine Sache im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG aufrechterhalten und ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. a AIG verletzt hat, indem sie das Nichtantreten der zugesicherten Stelle dem AFM nicht mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob sie in Kenntnis war oder sein musste, dass die «zugesicherte» Stelle eine Bedingung der Härtefallbewilligung war bzw. auch für dessen Verlängerung. Ferner ist zu erwähnen, dass dieser Tatbestand nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
18 - 5.12In Anbetracht dieser Umstände bzw. dem Austausch mit dem AFM hätte der Beschwerdeführerin vernünftigerweise klar sein müssen, dass die zugesicherte Arbeitsstelle für den Bewilligungsentscheid wesentlich oder zumindest von Bedeutung sein könnte. Denn während dem soeben aufgeführten Bewilligungsverfahren ging es hauptsächlich um die zugesicherte Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin beschaffen musste, folglich sollte ihr die Bedeutung dieser Arbeitsstelle für die Bewilligung bewusst sein und dass sie ohne eine solche die Bewilligung nicht erhalten würde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das Schreiben des SEM vom 29. November 2021 nur die Integration im ersten Arbeitsmarkt und Bemühungen zur Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache als wesentliche Voraussetzungen der Bewilligungsverlängerung nennen würde, ist so nicht korrekt. Einerseits wird dies nicht explizit so ausgeführt, andererseits wird durch die Verwendung des Wortes «insbesondere» klargestellt, dass dies nicht die einzigen Kriterien darstellen. Die obgenannten Voraussetzungen sind als zusätzlich zu betrachten, die im Vergleich zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung verbessert werden müssen, damit die Aufenthaltsbewilligung überhaupt verlängert werden kann. Es war offensichtlich und auch für die Beschwerdeführerin vernünftigerweise erkennbar, dass massgebende Veränderungen hinsichtlich der Arbeitszusicherung der F._____ Bar und Restaurant GmbH, aufgrund welcher die Bewilligung schlussendlich erteilt wurde, für die Verlängerung und auch den Bestand an sich wesentlich sind, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Rechtsbeistand verfügte. Infolgedessen müssen Veränderungen bei der zugesicherten Arbeitsstelle dem AFM zumindest mitgeteilt werden. Gemäss genannter Rechtsprechung (Ziff. 5.4) führen falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei genügt es, wenn der Anspruch auf
19 - eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Gemäss dem DJSG wäre die Bewilligung, wenn die Beschwerdeführerin das Nichtantreten der konkreten Arbeitsstelle mitgeteilt hätte, nicht gewährt worden. Folglich war dieser Umstand bzw. die zugesicherte Arbeitsstelle bei der F._____ Bar und Restaurant GmbH für die Erteilung der Bewilligung wesentlich und auch für die Beschwerdeführerin vernünftigerweise als wesentlich zu erkennen und stellt ein Widerrufsgrund der Aufenthaltsbewilligung dar. 5.13Weiter ist festzuhalten, dass die verspätete Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit der potenziellen Arbeitgeberin in ihre Verantwortung fällt, da es ihr ohne Weiteres zuzumuten war, sich beim AFM über den Stand der Aufenthaltsbewilligungserteilung zu erkundigen und ob sie folglich die Arbeitsstelle am 1. Dezember 2021 antreten könne oder nicht. 5.14In der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des AFM vom 3. Dezember 2021 (BG-act. 31) an das SEM ist ersichtlich, dass die Aufenthaltsbewilligung seit dem 23. November 2021 erteilt wurde bzw. ab diesem Datum Gültigkeit erlangte. Das Argument, dass die Beschwerdeführerin erst am 20. Dezember 2021 die Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, mag in der Hinsicht korrekt sein, dass sie die Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zeitpunkt in physischer Form erhalten hat. Jedoch stellt dies nicht den Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung dar. Folglich wäre bei einer Anfrage der Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Vorliegens der Aufenthaltsbewilligung möglich gewesen und die Beschwerdeführerin hätte die zugesicherte Arbeitsstelle am 1. Dezember 2021 antreten können. Auch vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hätte die Beschwerdeführerin nicht einfach passiv zuwarten dürfen, bis es zu spät war.
20 - 5.15Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Bewilligungserteilung nicht mitgeteilt hat, dass sie die mit der Bewilligungserteilung zusammenhängende Arbeitsstelle bei der F._____ Bar und Restaurant GmbH nicht antreten konnte. Dies, obwohl sie davon ausgehen musste, dass es eine wesentliche Tatsache im Bewillligungsverfahren darstellt. Folglich ist das Vorliegen des Widerrufsgrundes gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen gegenüber dem AFM zu bejahen sowie auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. a AIG. 6.1.1Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist stets zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. 6.1.2Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Stellt der Widerruf zudem einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessensabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 6.1.3Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauches des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 22 29 vom 15. November 2022 E.1.2 sowie U 20 95 vom 16. Juni 2021 E.1.2). Vorliegend ist somit durch
21 - das angerufene Gericht ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 6.2Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie seit 2016 in einer Beziehung mit ihrem religiöse getrauten Ehemann lebe. Diese Beziehung falle unter den geschützten Anwendungsbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht habe in BGE 135 I 143 anerkannt, dass auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Hinweise für solche Beziehungen seien das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Entscheidend sei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Vorliegend seien solche Voraussetzungen erfüllt. Das Paar lebe seit 2017 zusammen, da sie im Ausreisezentrum B._____ in C._____ ein gemeinsames Zimmer hatten. Im Dezember 2021 haben sie dann ihre erste gemeinsame Wohnung in I._____ bezogen und am 1. Mai 2022 sind sie zusammen nach J._____ gezogen. Das Paar lebe somit mehr als sechs Jahre zusammen und führe seit sieben Jahren eine echte, stabile und tatsächlich gelebte Paarbeziehung, die – auch angesichts ihrer religiösen Heirat – einer Ehe gleichkomme. Der Widerruf greife somit in den grundrechtlich geschützten Anwendungsbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Der Eingriff erweise sich entgegen der Vorinstanz auch nicht als rechtmässig, da durch den Widerruf die Beziehung faktisch verunmöglicht werde. Eine Weiterführung einer eheähnlichen Beziehung nur anhand der üblichen Kommunikationsmittel sei als realitätsfremd zu qualifizieren. 6.3Das DJSG hielt entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Entscheid E-903/2020 vom 11. März 2020 bereits mit der Frage
22 - auseinandergesetzt habe, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner auf Art. 8 EMRK berufen können. Um sich darauf berufen zu können, müsse es sich bei dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht handeln. Dazu führe das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Partner der Beschwerdeführerin seit Sommer 2015 in der Schweiz lebe. Sein Asylverfahren sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 in letzter Instanz negativ abgeschlossen worden. Er verfüge weder über die schweizerische Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung Anspruch bestehe. Das SEM habe bei ihm am
23 - den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen zu können. Vorausgesetzt sei vielmehr einzig eine enge tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einem sich im Konventionsstaat aufhaltenden Familienangehörigen. In BGE 144 I 266 relativiere das Bundesgericht seine Praxis dahingehend, dass, ob ein Schutzanspruch aus Art. 8 EMRK bestehe, im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen sei und daher erst bei der Eingriffsrechtfertigung zu prüfen sei, ob ein Schutzanspruch tatsächlich verletzt sei (E.3.8). Somit sei das Vorliegen eines gefestigten Aufenthaltsrechts keine Bedingung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK. 6.5Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E.2.1; vgl. BGE 138 I 246 E.3.2.1; BGE 137 I 247 E.4.1.1; BGE 130 II 281 E.3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 138 I 246 E.3.2.1 mit Hinweisen). Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E.1.3.1 S. 145, BGE 135 I 153 E.2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E.2.1; vgl. BGE 116 Ib 353 E.3c
24 - S. 357; BGE 137 I 247 E.4.1.2). In Bezugnahme auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid E- 7092/2017 vom 25. Januar 2021 ist vorneweg zu erwähnen, dass zwar nach der Rechtsprechung des EMGR bei Vorliegen einer schützenswerten gelebten familiären Beziehung der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich eröffnet ist und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Betroffenen. Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK führt nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch nicht per se zu einem Anspruch auf Gewährleistung der Einreise und des Aufenthalts in einem Konventionsstaat. Es kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes von Familienangehörigen zu akzeptieren. Vielmehr sind die Konventionsstaaten berechtigt, die Aufenthaltsberechtigung von ausländischen Personen national zu regeln. Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Bundesgericht in langjähriger Rechtsprechung grundsätzlich als Voraussetzung für die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK im Sinne einer Eintrittsvoraussetzung forderte, dass das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein "gefestigtes Aufenthaltsrecht" (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht) verfügt (vgl. BGE 144 II 1 E.6.1). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Laufe der vergangenen Jahre jedoch relativiert und festgehalten, dass sich in Ausnahmefällen auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E.3.3.1; BGE 130 II 281 E.3.2.2).
25 - 6.6Dies hielt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Wiedererwägungsentscheid E-903_2020 vom 11. März 2020 fest, in welchem es sich bereits in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mit der Frage der Berufung auf Art. 8 EMRK auseinandergesetzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht nahm auch Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), nach welcher sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen können deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls noch über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Partner der Beschwerdeführerin seit Sommer 2015 in der Schweiz lebe. Dessen Asylverfahren sei mit Urteil BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 in letzter Instanz negativ abgeschlossen worden. Der Vollzug seiner rechtskräftigen Wegweisung wurde vom SEM am 19. Juni 2018 für die Dauer des Verfahrens vor dem CAT (UN-Ausschuss gegen Folter) vorsorglich ausgesetzt. Er verfüge damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrechts. An dieser Feststellung vermöge auch nichts zu ändern, dass bei ihm vom SEM am 30. Januar 2020 eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. Diese Massnahme sei im Rahmen eines Einbezugs in die vorläufige Aufnahme eines Kindes des Partners, dessen Mutter eritreische Staatsangehörige ist. Ein abgeleiteter Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme der Tochter ihres Partners aus einer anderen Beziehung wäre mit dem Grundsatz der Familie (der Beschwerdeführerin) offenkundig nicht vereinbar. Unter diesen Umständen ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht von einer
26 - Ausnahmesituation im Sinne der oben erwähnten EGMR-Praxis ausgegangen werden könne. 6.7Weiter ist dabei der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 144 I 266 zu erwähnen. In diesem betont das Bundesgericht auch, dass eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, nicht sinnvoll sei, da teilweise die gleichen Kriterien herangezogen werden. Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens falle, sei mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheine. Entscheidend sei indessen nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen. 6.8In der vorliegenden Situation besitzt der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation während des Asylverfahrens immer noch nur über eine vorläufige Aufnahme und somit weder über die schweizerische Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Somit hat sich die Situation von damals zum heutigen Zeitpunkt dahingehend nicht verändert. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig als letzte Instanz im Asylverfahren über diese Frage entschieden hat und eine Berufung auf Art. 8 EMRK verneinte. Wie das DJSG bereits zutreffend ausführte, liegt auch keine Ausnahmesituation für die Berufung auf Art. 8 EMRK vor. Folglich besteht im Rahmen einer Gesamtabwägung kein Grund, vom Entscheid der
27 - Vorinstanz (DSJG) abzuweichen und Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht verletzt. 6.9Demzufolge kann die Frage, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin als eheähnliches Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren sei, offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten ableiten kann. 7.1Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als 12 Jahren in der Schweiz auf. Sie reiste am 25. Juli 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches jedoch abgewiesen wurde. Aufgrund fehlenden Ausreisewillens der Beschwerdeführerin kam es zu keiner Ausreise, da nach Äthiopien nur eine freiwillige Rückkehr möglich war. 7.2Das DJSG führte bereits in der Departementsverfügung aus, dass die Beschwerdeführerin, aus der Zeit, in welcher sie sich nicht rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, keinen Anspruch zu ihren Gunsten ableiten könne. 7.3Eine rein prozedural begründete Anwesenheit, wie vorliegend während dem Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wird nach der Rechtsprechung nicht als "ordnungsgemässer Aufenthalt" im Sinne des AIG (SR 142.20) betrachtet, weil in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren erhebliche Verzögerungsmöglichkeiten bestehen, und es einem Beschwerdeführer sonst möglich wäre, durch das Einlegen von Rechtsmitteln mit Blick auf sein Aufenthaltsrecht vollendete Tatsachen zu schaffen (BGE 137 II 10 E.4.2). 7.4Wie das DJSG richtigerweise erkannte und argumentierte, hat sich die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) – bis zur Erteilung der nun wegen Art. 62
28 - Abs. 1 lit. a AIG zu widerrufenden Aufenthaltsbewilligung am
29 - nicht ersichtlich. Dies sei in der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin zu werten. Die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden. 8.3Gemäss dem angerufenen Gericht vorliegenden Akten sind nebst den obgenannten Arbeitsstellen keine weiteren Arbeitsbemühungen bzw. Bewerbungen für andere Stellen im Zeitraum 2022-2024 ersichtlich. Folglich kann der Argumentation des DJSG gefolgt werden und es sind keine Gründe ersichtlich davon abzuweichen. 8.4In sprachlicher Hinsicht hält das angerufene Gericht fest, dass das DJSG bereits in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2023 ausführte, dass die Beschwerdeführerin in sprachlich Hinsicht grundsätzlich integriert sei, da zumindest die notwendigen Sprachnachweise vorliegen würden. 9.1Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass gegen die aufenthaltsbeendende Massnahme ihre soziale, sprachliche und berufliche Integration in der Schweiz sprechen würden, die gelebte Paarbeziehung mit ihrem religiös getrauten Ehemann, die lange Aufenthaltsdauer von über zwölf Jahren sowie die katastrophale Situation für alleinstehende Frauen im Herkunftsland. Hierbei handle es sich um schwerwiegende, qualifizierte und grundrechtlich geschützte private Interessen, die sowohl das religiöse Eheleben als auch die sexuelle, körperliche und psychische Integrität der Beschwerdeführerin betreffen würden. Sie habe sich durchwegs in ihrer Notunterkunft aufgehalten und sei den Behörden immer zur Verfügung gestanden. Auch sei sie nie straffällig geworden, vielmehr hätten sich die Behörden rechtswidrig verhalten und sie inhaftiert. Dementsprechend bestehe für den Widerruf kein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In dem die Beschwerdeführerin ihrer
30 - Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe beziehe, sei auch kein fiskalisches Interesse des Staates auf Ausweisung ersichtlich. Weitere öffentliche Interessen würden von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht werden. Weiter betont die Beschwerdeführer, dass selbst wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen wäre, sich das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als äussert geringfügig erweise. Insbesondere sei das Verhalten der Beschwerdeführerin strafrechtlich offensichtlich nicht relevant und ihr könne höchstens – was bestritten werde – ein passives Verhalten vorgeworfen werden. Auch aus zeitlicher Hinsicht sei das öffentliche Interesse als irrelevant zu qualifizieren: nachdem die Beschwerdeführerin die zugesicherte Stelle im Dezember 2021 nicht antreten konnte, habe sie im Februar 2022 eine neue Stelle bei der K._____ gefunden und das AFM habe bereits im März 2022 erfahren, dass die Beschwerdeführerin die Stelle bei der F._____ Bar und Restaurant nicht angetreten habe. 9.2Das DJSG hielt demgegenüber fest, dass ein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliege. Weiter sei die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz grösstenteils illegal anwesend, was nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angerechnet werden könne. Sie sei seit Bewilligungserteilung mehrheitlich nicht arbeitstätig gewesen und es seien keine Arbeitsbemühungen für die Zeit ohne Arbeit ersichtlich. Es liege auch weder ein gefestigtes Konkubinat vor, noch eine anstehende Heirat. In Anbetracht dieser zu Lasten der Beschwerdeführerin zu wertenden Umstände würde die ansonsten nicht über das normale Mass hinausgehende Integration ohne strafrechtliche Verurteilung und ohne Fürsorgeabhängigkeit nicht wesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden können. 9.3Als zulässiges öffentliches Interesse kann gemäss Bundesgericht das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik erachtet werden.
31 - Eine solche ist für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_437/2008 vom 13. Februar 2009 E.2.1; 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009 E.2.2). Aufgrund der bereits ausgeführten Umständen liegen keine der Beschwerdeführerin zugute zu haltende privaten Interessen vor, die das öffentliche Interesse derart überwiegen würden, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zumutbar wäre. 10.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr nicht zugemutet werden könne als alleinstehende Frau in ihr Herkunftsland zurückzukehren, da sie von der Gesellschaft nicht akzeptiert würden. 10.2Das DJSG machte geltend, dass die Rückkehr ins Herkunftsland von A._____ zuzumuten sei, unter anderem da sie 40 Jahre alt ist und folglich einen Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland bzw. Ausland verbrachte. Zudem äussere sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht über allfällige Schwierigkeiten bezüglich einer Ausreise. 10.3Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis seit langem von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (BVGer E-1803/2023; vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom
33 - darauf nicht eingetreten, da nach seiner Auffassung die vorläufige Aufnahme erst nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung beantragt werden könne. Dabei übersehe er aber, dass die Rechtskraft der Wegweisung nur für das Eintreten der Rechtswirkungen, die mit der vorläufigen Aufnahme verbunden seien, von Bedeutung sei. Die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme würden vom SEM immer gleichzeitig angeordnet. Insbesondere prüfe das SEM im Zusammenhang mit der Verfügung einer Wegweisung gleichzeitig, ob Vollzugshindernisse gegeben sind und ob die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die kantonalen Behörden von dieser Praxis abweichen müssten. Gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG könne die vorläufige Aufnahme von den kantonalen Behörden beantragt werden. Gemäss Rechtsprechung müsse das AFM von Amtes wegen prüfen, ob vorliegend Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind und gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragen. Deswegen stelle der vorliegende Eventualantrag auch keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. 12.2Das DJSG anerkennt in der Vernehmlassung, dass das AFM dem SEM einen Antrag auf vorläufige Annahme stellen muss. Auf Anträge, bei denen die Wegweisung (noch) nicht in Kraft erwachsen sei, trete das SEM nicht ein. Entsprechend sei der Verfahrensablauf gerade nicht mit dem zu vergleichen, bei dem das SEM selbst für die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme zuständig sei und diese gleichzeitig anordnen könne. 12.3In der Verfügung des AFM vom 25. August 2022 wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen (Ziff. 1) und die Wegweisung der Beschwerdeführerin (Ziff. 2) im Dispositiv verfügt (Bg-act. 59). Diese Wegweisungsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin beim DJSG mit Eingabe vom 23. September 2022 sowie vor dem Verwaltungsgericht
34 - am 6. November 2023 mit identischen Rechtsbegehren angefochten. Folglich besteht keine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren. 12.4Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a); eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b); einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die kantonalen Ausländerbehörden können die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Den Ausländerinnen und Ausländern steht kein Antragsrecht zu (Art. 83 Abs. 6 AIG; Weisungen AIG des SEM, S. 233, Stand 1. Juni 2024) 12.5Die Wegweisung ist die Vollstreckungsverfügung, mit welcher die zuständige Behörde eine ausländische Person, die nicht (mehr) im Besitz einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist, zum Verlassen der Schweiz auffordert (vgl. Art. 64 AIG). Der Wegweisungsvollzug ist die staatliche Zwangsmassnahme, mit welcher die Wegweisungsverfügung durchgesetzt wird. Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRG sind Entscheide vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lässt (Art. 83 Abs. 2–4 AIG), wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet. Ein Wegweisungsvollzugshindernis führt zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche als Ersatzmassnahme an die Stelle des undurchführbaren Wegweisungsvollzugs tritt (BOLZLI, in: OFK- Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Vorbem. Art. 83-88 N 1; vgl. Art. 83
35 - N 3). Sie vermag die Wegweisung an sich nicht aufzuheben. Die vorläufig aufgenommene Person bleibt eine weggewiesene Person (vgl. Art. 85 AIG; BOLZLI, a.a.O., Art. 83 N 3). 12.6Demzufolge stellt die Verfügung des AFM eine Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AIG dar. Welche jedoch aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der verfügten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem streitberufenen Gericht im Sinne von Art. 79 Abs. 1 VRG (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. vollstreckbar ist. Somit wird auf das Eventualbegehren der Beantragung einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin beim SEM nicht eingetreten. 12.7Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wenn vorliegend ein Wegweisungsvollzugshindernis bezüglich der nicht zumutbaren Ausreise als alleinstehende Frau nach Äthiopien bestehen würde, bei rechtskräftiger Wegweisungsverfügung eine vorläufige Aufnahme beantragt werden müsste. Diese würde als Ersatzmassnahme an die Stelle des undurchführbaren Wegweisungsvollzugs treten. Jedoch vermag es die Wegweisung an sich nicht aufzuheben. Die vorläufig aufgenommene Person würde eine weggewiesene Person bleiben. Folglich würde die Wegweisungsverfügung rechtskräftig bleiben, da nur der Vollzug vorübergehend gehemmt werden würde. Wenn vorliegend eventualiter die Aufhebung des Wegweisungsentscheids beantragt wird, erübrigt sich der Antrag einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AIG, da die vorläufige Aufnahme nur dann angeordnet wird, wenn der Vollzug nicht durchführbar ist aufgrund der in Art. 83 Abs. 2-4 AIG genannten Hindernissen. Folglich ist das Vorhandensein einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung vorausgesetzt, andernfalls es nichts zu vollziehen gäbe.
36 - 13.1Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Folglich sind vorliegend angefallenen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 13.2Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird dem Beschwerdegegner in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF764.00 zusammenCHF2'264.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]