Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_356/2025
Urteil vom 8. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
Gegenstand Revision; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2025 (VG.2024.160/Z).
Erwägungen:
1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Er war mit einer aus Portugal stammenden Frau verheiratet, die seit dem 18. Mai 2023 in der Schweiz lebt. Mit dieser hat er drei gemeinsame Kinder (geb. 2006, 2008 und 2019), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 stellte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 22. November 2022 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Am 29. April 2024 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass "kein Raum für eine Neuprüfung des am 9. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsenen ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheids" bestehe. Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2024 Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement).
1.3. Am 11. Juli 2024 verfügte das Migrationsamt gegenüber A.________ für die Dauer von drei Monaten eine Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau stellte mit Entscheid vom 14. Juli 2024 fest, dass die angeordnete Ausschaffungshaft unverhältnismässig und A.________ aus der Haft zu entlassen sei. Anstelle der Ausschaffungshaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht unter anderem eine Eingrenzung an.
Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal.
1.4. Am 30. Oktober 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (vorinstanzliches Verfahren VG.2024.131) und machte geltend, dass das Departement seit Anfang Mai noch immer keinen Entscheid in der Hauptsache, d.h. betreffend sein Revisionsgesuch vom 3. Mai 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor), gefällt habe.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies das Departement den Rekurs vom 3. Mai 2024 ab. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Diese bildet Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens VG.2024.160.
1.5. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht ein Gesuch A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und um Bewilligung von Rechtsanwalt Christian Schroff als unentgeltlichen Anwalt im Verfahren VG.2024.131 betreffend die Rechtsverzögerung ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_341/2025 vom 27. Juni 2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.6. Ebenfalls mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und um Bewilligung von Rechtsanwalt Christian Schroff als unentgeltlichen Anwalt im Verfahren VG.2024.160 betreffend die Revision ab und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
1.7. A.________ gelangt mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid vom 4. Juni 2025 aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei mit provisorischer Verfügung seine sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ zu bewilligen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1). Auf diese Voraussetzungen wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen Verfahren hingewiesen (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 2C_341/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.3, 2C_339/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.1, 2C_20/2025 vom 11. Februar 2025 E. 2.3, 2C_22/2025 vom 11. Februar 2025 E. 2.1 und 2C_21/2025 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; vgl. auch u.a. die Urteile 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.2 und 2C_481/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, die einen anderen, vom selben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer betreffen).
2.4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in einem Verfahren betreffend die Revision des Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2022, mit welcher seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das Bundesgericht, wonach (im vorinstanzlichen Verfahren) ein "Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14./20. September 2024" angefochten worden sei, findet im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 (Verfahren VG.2024.160), welches vom Beschwerdeführer selbst der vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, keine Stütze und ist auch nicht nachvollziehbar. Substanziierte Rügen, wonach die Vorinstanz den Streitgegenstand falsch eruiert haben soll, werden nicht erhoben.
2.5. Die Vorinstanz hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung einräumt, d.h. wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 81 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Sie hat sodann einerseits festgehalten, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht ausgewiesen bzw. zu verneinen sei; andererseits hat sie aufgrund einer summarischen Prüfung erwogen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde aussichtslos erscheine, zumal er in seinem Revisionsgesuch vom 9. April 2024 keinen Revisionsgrund in Bezug auf den Entscheid des Migrationsamts vom 22. November 2022 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geltend gemacht habe, sodass davon auszugehen sei, dass das Migrationsamt zu Recht darauf nicht eingetreten sei.
2.6. Die eingereichte Beschwerdeschrift, die von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, genügt den erwähnten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe infolge des Strafvollzugs und der Scheidung keinen Zugang mehr zu seinen Bankkonti gehabt und seine Einkommenssituation sei "auf Null" gelegen, reichen nicht aus, um die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Bedürftigkeit als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG und dazu u.a. BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.3). Zudem hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht nur aufgrund fehlender bzw. nicht erstellter Bedürftigkeit abgewiesen, sondern auch weil sie die (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels als nicht gegeben erachtet hat. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der Vorinstanz in allgemeiner Weise vorzuwerfen, sie habe sich mit den im Revisionsgesuch vorgebrachten Argumente nicht auseinandergesetzt und verschiedene von ihm "als Verfahrensfehler" gerügten Verletzungen von Gesetzes-, Verfassungs- und Staatsvertragsbestimmungen nicht geprüft. Damit vermag er aber nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen hätte, indem sie im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass kein Revisionsgrund dargetan worden sei und folglich das Rechtsmittel als aussichtslos erachtet hat.
Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Verletzungen verschiedener Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der BV, der EMRK oder des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), geltend zu machen. Wie bereits in anderen Verfahren, in welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieselben Rügen erhoben hat, ist kein Zusammenhang zum Streitgegenstand ersichtlich (vgl. u.a die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 2C_339/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.4, 2C_341/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.5, 2C_20/2025 vom 11. Februar 2025 E. 2.5; vgl. ferner die Urteile 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.4 und 2C_23/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.3, die einen anderen, vom selben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer betreffen). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus den von ihm erwähnten Bestimmungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ergeben soll. An der Sache vorbei geht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers am Strafurteil des Bezirksgerichts U.________ vom 28. November 2019. Das Bundesgericht hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen Verfahren darauf hingewiesen, dass dieses Urteil rechtskräftig ist und im Rahmen späterer (migrationsrechtlicher) Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. u.a. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 2C_339/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.4 und 2C_341/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.5; vgl. ferner die einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Urteile 2C_653/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.4, 2C_23/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.5; 2C_481/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.6).
2.7. Im Ergebnis wird nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), dargetan, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer mit provisorischer Verfügung die sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ zu bewilligen, gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov