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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_22/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_22/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_22/2025

Urteil vom 11. Februar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
  2. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Massnahmengesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2024 (VG.2024.106/E).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Am 12. August 2024 beantragte A.________ beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau unter anderem, das Migrationsamt sei zu verpflichten, ihm bis auf Weiteres ein Aufenthaltsrecht zuzuweisen. Gleichzeitig sei das Einwohneramt Weinfelden darüber zu informieren, dass er ein "Wohnrecht" habe.

Mit Entscheid vom 14. August 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht ein.

1.3. Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal.

1.4. Mit Urteil 2C_426/2024 vom 18. September 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2024 gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein, weil das Zwangsmassnahmengericht keine zulässige Vorinstanz des Bundesgericht darstellt. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.

1.5. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren VG.2024.106. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 trat es auf das Rechtsmittel wegen verspäteter Einreichung und mangelnden Beschwerdewillens nicht ein.

1.6. Am 7. Januar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerden gegen diesen Entscheid sowie gegen zwei weitere, ebenfalls am 11. Dezember 2024 ergangene Entscheide des Verwaltungsgerichts (Verfahren VG.2024.84 und VG.2024.107). Er beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu bestätigen. Zudem sei das Migrationsamt superprovisorisch zu verpflichten, die Einreise des Beschwerdeführers finanziell sowie mittels Mitteilungen an die zuständigen Behörden zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_22/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Verfahren VG.2024.106, das Verfahren 2C_20/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.84 sowie das Verfahren 2C_21/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.107. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.7. Mit Urteilen heutigen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerden in den Verfahren 2C_20/2025 und 2C_21/2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

2.2. Die Vorinstanz hat in einer ersten Begründung erwogen, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss § 5 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrats (des Kantons Thurgau) zum Ausländer- und Integrationsgesetz, zum Freizügigkeitsabkommen und zum Asylgesetz (RB 142.211) und somit verspätet eingereicht. Ein Gesuch um Fristwiederherstellung sei nicht gestellt worden. In der Folge ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.

Sodann hat das Verwaltungsgericht in einer zweiten Begründung, insbesondere gestützt auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024, festgehalten, dass es ihm an einem Beschwerdewillen fehle, sodass auf das Rechtsmittel auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei.

2.3. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In einem solchen Fall muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).

Der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift lässt sich keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Begründungen entnehmen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Stattdessen übt der Beschwerdeführer Kritik an drei ihn betreffenden Nichteintretensentscheiden des Bundesgerichts (Urteile 2C_422/2024, 2C_425/2024 und 2C_426/2024 vom 18. September 2024), ohne jedoch ausdrücklich oder sinngemäss um deren Revision zu ersuchen. Ferner wirft er der Vorinstanz unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der EMRK, der BV und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), vor, keine Abklärungen zur Frage, ob er künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz stören würde oder bezüglich seiner familiären Situation vorgenommen zu haben und kritisiert das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019. Seine Ausführungen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegend angefochtenen Entscheid auf. Vor diesem Hintergrund tut der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben soll, indem sie auf seine Eingabe wegen verspäteter Einreichung bzw. mangelnden Beschwerdewillens nicht eingetreten ist. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Eingabe ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Ob der Antrag, es sei das Migrationsamt superprovisorisch zu verpflichten, "die Einreise des Beschwerdeführers finanziell sowie mittels Mitteilungen an die zuständigen Behörden zu erteilen" das (vorliegende) bundesgerichtliche Verfahren betrifft, ist unklar. Jedenfalls wäre dieser Antrag höchstens sinngemäss als Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entgegenzunehmen, der mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos würde.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

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