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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_28/2026
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_28/2026, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
23.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_28/2026

Urteil vom 23. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. November 2025 (VG.2024.131/E).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 stellte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 22. November 2022 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Am 29. April 2024 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass "kein Raum für eine Neuprüfung des am 9. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsenen ausländerrechtlichen Wegweisungsentscheids" bestehe. Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2024 Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement).

Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal.

1.3. Am 30. Oktober 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und machte geltend, dass das Departement noch immer keinen Entscheid in der Hauptsache (betreffend Revision) gefällt habe. Diese Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens VG.2024.131.

Nach einer Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellte A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies das Departement den Rekurs vom 3. Mai 2024 betreffend die Revision ab. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 20. Dezember 2024 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Diese bildet Gegenstand des separat geführten vorinstanzlichen Verfahrens VG.2024.160.

1.4. Mit Zwischenentscheid vom 4. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren VG.2024.131 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Gleichzeitig forderte es A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Zwischenentscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_341/2025 vom 27. Juni 2025 nicht ein.

1.5. Mit Entscheid vom 5. November 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde im Verfahren VG.2024.131 (betreffend Rechtsverzögerung) nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei.

1.6. Mit Entscheid gleichen Datums trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde im Verfahren VG.2024.160 (betreffend Revision) mangels Leistung des Kostenvorschusses ebenfalls nicht ein.

1.7. A.________ erhebt in einer einzigen Eingabe vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts VG.2024.131 (betreffend die Rechtsverzögerung) und VG.2024.160 (betreffend die Revision) vom 5. November 2025. Er beantragt, es seien diese aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei mit provisorischer Verfügung die Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_28/2026 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.131 (Rechtsverzögerung) und das Verfahren 2C_30/2026 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.160 (Revision). Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.8. Mit Urteil heutigen Datums ist das Bundesgericht auf die Beschwerde im Parallelverfahren 2C_30/2026 nicht eingetreten.

2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des Ausländerrechts und somit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten ist (vgl. u.a. BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu bestätigen, geht über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). Auf diese Voraussetzungen wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen Verfahren aufmerksam gemacht (vgl. die zahlreichen Hinweise in dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_356/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.3).

2.4. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass die Leistung eines Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstelle (vgl. § 79 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Sie hat sodann ausgeführt, dass sie dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 eine 20-tägige Frist ab Rechtskraft jener Zwischenverfügung angesetzt habe, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Dabei sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Dieser Zwischenentscheid sei unter Berücksichtigung von Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung des Urteils 2C_341/2025, mit welchem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, d.h. am 27. Juni 2025, in Rechtskraft erwachsen. Die mit dem Zwischenentscheid angesetzte 20-tägige Frist für die Leistung des Kostenvorschusses sei - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (§ 63 VRG/TG) - am 18. August 2025 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe innert dieser Frist (und auch später) weder den Kostenvorschuss bezahlt, noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder -wiederherstellung gestellt. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.

2.5. Die vorliegende Beschwerde enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel geführt haben. Vielmehr übt der Beschwerdeführer - wie bereits in anderen vom selben Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschriften - über weite Strecken Kritik am Strafurteil des Bezirksgerichts U.________ vom 28. November 2019. Diese Ausführungen gehen am Streitgegenstand vorbei, welcher nach dem Gesagten auf die Eintretensfrage beschränkt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrmals darauf hingewiesen, dass dieses Urteil rechtskräftig ist und im Rahmen späterer (migrationsrechtlicher) Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. die Hinweise im Urteil 2C_356/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.6).

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Verletzungen verschiedener Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der BV, der EMRK oder des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), beziehen sich auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung. Wie bereits in anderen Verfahren, in welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieselben Rügen erhoben hat, gehen diese Ausführungen auch vorliegend am Streitgegenstand vorbei (vgl. die Hinweise im Urteil 2C_356/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.6).

2.6. Folglich legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Der blosse Hinweis darauf, dass er kein Einkommen habe oder die unsubstanziierte Behauptung, wonach praxisgemäss kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe, "wenn die Sache eindeutig zu beurteilen [sei]", genügen nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer mit provisorischer Verfügung die sofortige Rückkehr zu seinem Wohnort U.________ zu bewilligen, gegenstandslos.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

3.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht in verschiedenen Verfahren erläutert wurden (vgl. E. 2.3 hiervor). Ungeachtet dessen hat er erneut eine Rechtsschrift eingereicht, die diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt. Damit grenzt sein prozessuales Verhalten an Mutwilligkeit, worauf er bereits einmal aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urteil 2F_19/2024 vom 18. März 2025 E. 3.2). Er wird hiermit ausdrücklich abgemahnt. In ähnlichen Fällen hat der Rechtsvertreter künftig damit zu rechnen, dass das Bundesgericht ihm die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

VRG

  • § 63 VRG

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

Gerichtsentscheide

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