Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_21/2025
Urteil vom 11. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Ausschaffungshaft/Polizeilicher Gewahrsam,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2024 (VG.2024.107/Z).
Erwägungen:
1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019 wurde A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2020 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021). Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A.________ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2024 erfolgte, nach einer kurzen Gewahrsamsnahme durch die Kantonspolizei, die Rückführung von A.________ nach Portugal.
1.2. Mit Entscheid vom 14. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein Gesuch von A.________ vom 12. September 2024, es sei das Migrationsamt des Kantons Thurgau superprovisorisch zu verpflichten, seine sofortige Rückkehr in die Schweiz durchzuführen und für die beabsichtige Abschiebung ein Zwangsmassnahmengesuch zu stellen, ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die kurzfristige Gewahrsamsnahme von A.________ in Polizeihaft keine Anordnung einer Ausschaffungshaft darstelle. Zudem sei die Gewahrsamsnahme rechtmässig und angemessen gewesen, da damit die bereits organisierte Rückführung per Flug nach Portugal sichergestellt worden sei.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. In diesem Rahmen stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beizug eines Offizialanwalts.
1.3. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt Christian Schroff als unentgeltlicher Anwalt ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).
1.4. Am 7. Januar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerden gegen diesen Entscheid sowie gegen zwei weitere, ebenfalls am 11. Dezember 2024 ergangene Entscheide des Verwaltungsgerichts (Verfahren VG.2024.84 und VG.2024.106). Er beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu bestätigen. Zudem sei das Migrationsamt superprovisorisch zu verpflichten, die Einreise des Beschwerdeführers finanziell sowie mittels Mitteilungen an die zuständigen Behörden zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_21/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.107, das Verfahren 2C_20/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.84 sowie das Verfahren 2C_22/2025 betreffend die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Verfahren VG.2024.106. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
1.5. Mit Urteilen heutigen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerden in den Verfahren 2C_20/2025 und 2C_22/2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
2.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem ein Gesuch der Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).
2.4. Die Vorinstanz hat in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts erwogen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bestehe (§ 81 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Sie hat sodann
2.5. Der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschrift lässt sich keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren geführt haben. Stattdessen übt der Beschwerdeführer Kritik an drei ihn betreffenden Nichteintretensentscheiden des Bundesgerichts (Urteile 2C_422/2024, 2C_425/2024 und 2C_426/2024 vom 18. September 2024), ohne jedoch ausdrücklich oder sinngemäss um deren Revision zu ersuchen. Ferner wirft er der Vorinstanz unter Berufung auf verschiedene Bestimmungen, namentlich des FZA (SR 0.142.112.681), des AIG (SR 142.20), der EMRK, der BV und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), vor, keine Abklärungen zur Frage, ob er künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz stören würde oder bezüglich seiner familiären Situation vorgenommen zu haben und kritisiert das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 28. November 2019. Seine Ausführungen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren, bei welchem es in der Sache um die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs geht, auf. Vor diesem Hintergrund tut der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, indem sie sein Gesuch abgewiesen hat. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Eingabe ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Ob der Antrag, es sei das Migrationsamt superprovisorisch zu verpflichten, "die Einreise des Beschwerdeführers finanziell sowie mittels Mitteilungen an die zuständigen Behörden zu erteilen" das (vorliegende) bundesgerichtliche Verfahren betrifft, ist unklar. Jedenfalls wäre dieser Antrag höchstens sinngemäss als Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entgegenzunehmen, der mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos würde.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov