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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_421/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_421/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_421/2024

Urteil vom 20. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2024 (100.2023.55U).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geb. 1992) stammt aus dem Kosovo. Sie reiste am 6. November 2018 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Im Dezember 2018 heiratete sie den schwedischen Staatsangehörigen B.A., welcher damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und später eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Gestützt auf die Ehe wurde A. eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche in der Folge bis zum 30. April 2024 verlängert wurde. Das Paar trennte sich im Februar 2020.

B.

Am 30. September 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Hiergegen gelangte A.A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), welche die Eingabe am 9. Januar 2023 abwies. Die daraufhin erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses am 9. Juli 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 9. Juli 2024 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 10. September 2024 legte die Präsidentin der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Die Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; in der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, vgl. dazu Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3, zur Publikation vorgesehen), so dass ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5). Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG) gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2).

3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen kann diesfalls die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 144 II 1 E. 3. 1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.2).

3.2. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthalts- respektive später niederlassungsberechtigten schwedischen Staatsangehörigen erteilt. Allerdings leben die Eheleute seit dem 11. Februar 2020 getrennt. Es ist mit der Vorinstanz von einer bloss noch formell bestehenden Ehe auszugehen, was nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang l FZA mehr zu.

Nach Wegfall des Anwesenheitsanspruchs gemäss FZA kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG in Betracht, sofern - wie vorliegend - der Ehemann in der Schweiz weiterhin freizügigkeitsrechtlich anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7).

4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Sie macht demgegenüber geltend, es bestünden wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um den Aufenthalt fortzusetzen.

4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiterhin Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. nachehelicher Härtefall; Urteile 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 3; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Eltern zusammengewohnt und psychische Gewalt durch ihre Schwiegereltern erfahren. Diese hätten sich stets in ihre Angelegenheiten eingemischt, wodurch es wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Ausserdem erscheine ihre Wiedereingliederung als geschiedene Frau im Kosovo sowohl wirtschaftlich als auch persönlich als erheblich gefährdet.

4.4. Entgegen den Ausführungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es liege kein Härtefall im Sinne der angerufenen Bestimmung vor:

4.4.1. Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_429/2024 vom 19. Februar 2025 E. 4.3). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund des Verhaltens der Schwiegereltern zu physischer Gewalt gekommen, bleibt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unbelegt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, durch welche konkreten verpönten Handlungen sie welche psychische Belastung erlitt und welche Hinweise hierfür vorliegen. Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a); Polizeirapporte (lit. b); Strafanzeigen (lit. c); Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d); oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin legt nichts dergleichen vor. Soweit die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf ihre Befragung verzichtete, liegt darin entgegen den sinngemässen Vorbringen keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3), zumal die Beschwerdeführerin eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft, ihre Behauptungen zu belegen (Art. 90 AIG; vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin vermag keine psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; vorne E. 4.4.1).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Rückkehr in den Kosovo sei existenzgefährdend, sie werde keine Arbeit mehr finden, und die Vorinstanz habe das Ausmass an Ächtung, die ihr entgegentreten werde, nicht adäquat gewürdigt.

Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Solches bejaht das Bundesgericht etwa bei geschiedenen Frauen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_331/2024 vom 15. Juli 2025 E. 4.2). Es kommt gerichtsnotorisch auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen, selbst wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer sein mag als in anderen Ländern (vgl. dazu Urteile 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, genügt vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin in pauschaler Weise geltend gemachte Diskriminierung und Ächtung als geschiedene Frau im Kosovo für sich nicht, um ihre soziale Wiedereingliederung als erheblich gefährdet erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb gerade ihre konkrete familiäre Situation einer Rückkehr geradezu entgegensteht. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und dort sozialisiert worden, sie ist mit den Verhältnissen gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre positiven beruflichen Erfahrungen auch in ihrem Herkunftsland einsetzen kann. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt sodann praxisgemäss ebenfalls nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 AIG ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (Urteile 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3; vgl. ferner BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1 ff.).

4.4.3. Entgegen der Vorbringen hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausging, die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG seien praxisgemäss nicht erfüllt. Ebenso wenig ist eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung ersichtlich oder dargetan.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Damit erübrigt sich auch der eventualiter gestellte Antrag auf Neuüberprüfung. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: F. Weber

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Gesetze

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AIG

  • Art. 50 AIG
  • Art. 90 AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 96 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG

FZA

  • Art. 2 FZA

VZAE

  • Art. 77 VZAE

ZGB

  • Art. 28b ZGB

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