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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2D_27/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2D_27/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
15.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2D_27/2024

Urteil vom 15. April 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2024 (VB.2024.00294).

Sachverhalt:

A.

Mit Gesuch vom 6. August 2021 beantragte die albanische Staatsangehörige A.________ (geboren 2001) beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Absolvierung eines Bachelorstudiengangs in Wirtschaftswissenschaften (Studienprogramm: "Banking and Finance") an der Universität Zürich (UZH). Nachdem das Migrationsamt dem Gesuch entsprochen hatte, reiste A.________ im September 2021 in die Schweiz ein. Am 11. November 2021 erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung für das Bachelorstudium an der UZH, einmal verlängert bis am 8. September 2023.

B.

Am 24. August 2023 ersuchte A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Bachelorstudiengangs in Betriebsökonomie (Vertiefung: "Banking and Finance") an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2024).

C.

A.________ gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken gemäss Art. 27 AIG (SR 142.20). Diese Norm verschafft keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. Urteil 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher nicht zur Verfügung, sodass als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, wovon die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht.

1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG; vgl. zum Begriff des verfassungsmässigen Rechts etwa KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, 2023, S. 187 f.). Dabei gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift klar vorgebracht und detailliert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. Urteile 2C_294/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.3.2 mit Hinweisen; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Gebot der Verhältnismässigkeit allen staatlichen Handelns ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsmässiges Recht im Sinn von Art. 116 BGG, sondern lediglich ein Verfassungsgrundsatz, der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht selbständig angerufen werden kann (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 135 V 172 E. 7.3.2; Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV geltend macht, erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aufgrund von Art. 116 BGG als unzulässig (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 9.2; vgl. auch Urteil 2C_130/2025 vom 5. März 2025 E. 3).

1.3. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die von ihr anbegehrte Bewilligungsverlängerung zukommt (vgl. E. 1.1 hiervor), wird sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie kann folglich - mangels Legitimation - insbesondere nicht rügen, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sei willkürlich (grundlegend BGE 133 I 185; vgl. auch BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.1). Die Verfassungsbeschwerde ist auch in dieser Hinsicht unzulässig.

1.4. Fehlt der beschwerdeführenden Person - wie vorliegend - die Legitimation in der Sache, ist sie dennoch insoweit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert, als sie (in hinreichend substanziierter Weise; vgl. E. 1.2 hiervor) die Verletzung von Parteirechten rügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis). Unzulässig sind in diesem Rahmen allerdings solche Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie namentlich die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt oder Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.2; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 3.1). Ein Anwendungsfall der "Star"-Praxis kann etwa dann vorliegen, wenn sich die beschwerdeführende Person im vorinstanzlichen Verfahren explizit auf eine bestimmte Rechtsnorm berief und die Vorinstanz dies in ihrem Entscheid gänzlich verschweigt (vgl. Urteil 2C_233/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3.2).

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet habe. Auf diese Rüge kann nach dem Dargelegten nicht eingegangen werden, da sie auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielt (vgl. Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.3; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.6.2). Nicht einzugehen ist sodann auch auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Vorliegen der in Art. 27 Abs. 1 (lit. d) AIG statuierten Voraussetzungen der Bewilligungsverlängerung bzw. die Notwendigkeit des von ihr vorgenommenen Hochschulwechsels hinreichend belegt, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Denn die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens lässt sich nicht ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und damit der Sache selbst beurteilen (vgl. Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.3; 2C_54/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.2). Die "Star"-Praxis hat somit nicht zur Folge, dass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

1.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mangels zulässiger Rügen sowie wegen fehlender Legitimation als unzulässig.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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