Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_664/2023
Urteil vom 21. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern, Postfach 652, 3000 Bern 8, Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
Gegenstand Nichtbestehen der Notariatsprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Oktober 2023 (100.2023.150U).
Sachverhalt:
A.
A.________ legte im Oktober und November 2021 die Notariatsprüfungen im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Die Notariatsprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Notariatsprüfung des Kantons Bern vom 25.10.2006 [NPV; 169.221]). A.________ erreichte einen Notendurchschnitt von 3.89. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Note 3 (Urkunde A), Note 4.5 (Urkunde B) und Note 3 (Urteil). In den mündlichen Prüfungen erreichte sie die Note 3 (Notariatsrecht und notarielle Geschäfte), Note 4 (Eheliches Güterrecht, Erbrecht), Note 4.5 (Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts [nachfolgend Immobiliarsachenrecht]), Note 4.5 (Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts), Note 4.5 (Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts), Note 5 (Nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit), Note 3.5 (Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts [nachfolgend Steuerrecht]) und Note 4.5 (Vorprüfung im Fach Buchhaltung). Da A.________ im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 23 Abs. 1 NPV ausgeschöpft.
B.
B.a.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 teilte die Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern A.________ mit, sie habe die Notariatsprüfung 2021 nicht bestanden. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 27. April 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 2023).
B.b.
Das Bundesgericht hat im Verfahren 2C_371/2023 über eine Beschwerde betreffend den ersten Versuch der Notariatsprüfung von A.________ im Jahr 2020 zu entscheiden. Es weist die Beschwerde im Verfahren 2C_371/2023 mit Urteil vom heutigen Tag ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Notariatsprüfungskommission, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sie die Prüfung in den schriftlichen Teilen "Urkunde A" und "Urteil" und in den mündlichen Teilen der Prüfung "Notariatsrecht und notarielle Geschäfte" und "Steuerrecht" bestanden und im schriftlichen Teil "Urkunde B" mindestens die Note 5 erreicht habe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung durch unabhängige und nicht befangene Experten an die Notariatsprüfungskommission zurückzuweisen (Ziff. 2). Falls der Antrag gemäss Ziff. 2 abgewiesen werde, sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die Notariatsprüfungskommission zurückzuweisen, damit diese eine rechtskonforme Neubeurteilung durch unabhängige und nicht befangene Experten veranlassen könne, und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die erwähnten ungenügenden Prüfungen zu wiederholen (Ziff. 3). Falls der Antrag gemäss Ziff. 2 gutgeheissen werde, seien Noten des ersten Versuchs der Notariatsprüfung im Jahr 2020 in den Teilen "Urkunde A" (Note 4) und "Notariatsrecht und notarielle Geschäfte" (Note 5) anzurechen und der Beschwerdeführerin das Notariatspatent zu erteilen (Ziff. 4). Falls der Antrag gemäss Ziff. 4 gutgeheissen werde, sei die Notariatsprüfungskommission zu verpflichten, ihr das Notariatspatent zu erteilen (Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des vorliegenden mit dem ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_371/2023 (vgl. Sachverhaltsabschnitt B.b. hiervor). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Direktion für Inneres und Justiz verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), welcher das Nichtbestehen der Notariatsprüfung im Jahr 2021 durch die Beschwerdeführerin betrifft. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1; Urteil 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 1.1).
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 198 zu Art. 83 BGG). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1).
Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin unter anderem die materielle Bewertung ihrer Prüfung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. t BGG vor und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
1.3. Die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde beurteilt sich nach Art. 113 ff. BGG. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Art. 115 lit. a BGG ist offensichtlich erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung, weil sie bei Bestehen der Notariatsprüfung einen Anspruch auf Erteilung des Notariatspatents hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern [BSG 169.11]. Folglich ist sie zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (Art. 115 lit. b BGG; BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteile 2C_460/2021 vom 17. März 2022; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).
1.4. Ziff. 2 der Rechtsbegehren ist als Feststellungsbegehren formuliert (vgl. Sachverhaltsabschnitt D. hiervor). Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 115 lit. b BGG;; BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 I 119 E. 4; Urteil 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung des Notariatspatents bzw. zumindest die Wiederholung oder Neubeurteilung der Prüfungen beantragt. Es liegen somit ein zulässiges Rechtsbegehren vor (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3).
1.5. Die Eventualbegehren (Ziff. 3 - 5; vgl. Sachverhaltsabschnitt D. hiervor) sind teilweise redundant formuliert und nehmen in nicht nachvollziehbarer Weise Bezug zueinander. Vorliegend kann offen bleiben, ob auf sie aus formellen Gründen nicht einzutreten wäre (vgl. E. 9 hiernach).
1.6. Auf die im Übrigen frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden mit dem ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_371/2023, welches das Nichtbestehen der Notariatsprüfung der Beschwerdeführerin im ersten Versuch (Prüfungssession Oktober und November 2020) zum Gegenstand hat. Mehrere Verfahren in der selben Sache können insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt werden, soweit sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 192 E. 1; Urteil 2C_357/2021 vom 29. November 2021 E. 3; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die beiden Verfahren unterschiedliche Prüfungen betreffen und sich unterschiedliche Rechtsfragen stellen. Eine Verfahrensvereinigung vor Bundesgericht erscheint deshalb nicht angezeigt.
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 274 E. 1.6).
3.2. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein (BGE 133 III 393 E. 7.1; Urteil 4D_16/2024 vom 5. Februar 2024 E. 2.3; vgl. ferner BGE 147 I 73 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf das Protokoll der mündlichen Prüfung "Notariatsrecht und notarielle Geschäfte", in das sie Einsicht erhalten hat.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der mündlichen Prüfung "Notariatsrecht und notarielle Geschäfte" habe der Beisitzer zunächst handschriftliche Notizen verfasst und dann in ein bereinigtes elektronisches Prüfungsprotokoll überführt. Dabei habe er das Protokoll nachträglich zu ihren Ungunsten verfälscht.
4.3. Für die Prüfung "Notariatsrecht und notarielle Geschäfte" liegt ein maschinengeschriebenes Protokoll im Recht. Das Protokoll gibt die Fragen des Prüfers und die Antworten der Beschwerdeführerin wieder. Es existieren entgegen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre bzw. dass der Beisitzer das Protokoll nachträglich verfälscht hätte. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, welche spezifischen Fragen oder Antworten im Protokoll falsch dargestellt worden wären. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht dargetan. Wie noch zu zeigen sein wird, hatte die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch darauf, Einsicht in die dem Protokoll zugrundeliegenden Handnotizen zu nehmen (vgl. E. 5.1 hiernach).
4.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern oder auf ihre Eingaben an die Direktion für Inneres und Justiz und an das Verwaltungsgericht zu verweisen (z.B. act. 1a, Nr. I.3., S. 3), was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2). Daher bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung verschiedener Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rügen sind mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 147 I 433 E. 5.1; 135 I 187 E. 2.2) vorab zu behandeln.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, ihr sei bezüglich der mündlichen Prüfung "Notariatsrecht und notarielle Geschäfte" die Einsicht in die handgeschriebenen Notizen des Beisitzers verwehrt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie habe nur Einsicht in das nachträglich bereinigte, maschinengeschriebene Protokoll erhalten.
5.1.1. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Im Bereich der Prüfungen unterliegen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welcher der Beweischarakter abgeht (vgl. dazu Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6).
5.1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 NPV werden die mündlichen Prüfungen von je einem Mitglied der Notariatsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.
5.1.3. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auf Einsicht in allfällige handschriftliche Notizen des Beisitzers; diese gelten als rein interne Notizen. Es ist zudem grundsätzlich zulässig, das Protokoll erst im Anschluss an die Prüfung aufgrund der gemachten Handnotizen definitiv zu verfassen und zu den Prüfungsakten zu legen (vgl. Urteil 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht dargetan.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz sei nicht genügend auf ihre Vorbringen eingegangen und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 29 Abs. 2 BV).
5.2.1. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzt (BGE 138 I 232 E. 5.1).
5.2.2. Der angefochtene Entscheid entspricht den dargelegten Anforderungen: Die Vorinstanz legte rechtsgenüglich dar, inwiefern die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den formellen Prüfungsablauf unbegründet sind. Bezüglich der materiellen Bewertung der Prüfung fällt die vorinstanzliche Begründung zwar knapp aus. Die Vorinstanz verweist jedoch in zulässiger Weise ergänzend auf die Begründung der Direktion für Inneres und Justiz, welche die materielle Bewertung der Prüfung mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft hat und damit den Begründungsvoraussetzungen genügt. Soweit vor der Vorinstanz neue tatsächliche oder rechtliche Argumente vorgebracht werden, setzt sie sich damit rechtsgenüglich auseinander (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1; 141 IV 244 E. 1.2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern ebenfalls nicht ersichtlich.
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits der formelle Ablauf der Notariatsprüfung, insbesondere die Verzögerungen und Konzentrationsstörungen während der mündlichen Prüfungen sowie die Frage des Ausstands zweier Prüfer bei den schriftlichen Prüfungen (vgl. E. 7 hiernach). Die Vorinstanz ging davon aus, diese Vorbringen seien verspätet vorgebracht worden. Andererseits ist die materielle Bewertung der Prüfung strittig (vgl. E. 8 hiernach). Die Vorinstanz erachtete die gegen die materielle Beurteilung gerichteten Rügen als nicht stichhaltig.
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht den formellen Ablauf der Prüfung.
7.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3; 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2).
7.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei während der mündlichen Prüfungen in ihrer Konzentration gestört worden. Ein defektes Türschloss habe zu Verzögerungen und Ablenkungen geführt. Zudem sei der Prüfungsraum schlecht gegen Schall isoliert gewesen. Entgegen der Vorinstanz seien die Einwendungen nicht zu spät erfolgt. Sie habe sich auf die Fragen der Prüferinnen und Prüfer konzentrieren wollen; Beanstandungen während der Prüfung seien daher nicht möglich und nach der Prüfung sinnlos gewesen.
Ob es zumutbar war, in einer mündlichen Prüfungssituation unter Zeitdruck und bei wechselnden Prüferinnen und Prüfern unmittelbar darauf aufmerksam zu machen, dass es aufgrund des defekten Türschlosses und der angeblich schlechten Schallisolation zu Verzögerungen und Beeinträchtigungen der Konzentration gekommen war (vgl. BGE 147 I 73 E. 7.1), kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin wäre nach Treu und Glauben mindestens gehalten gewesen, gleich im Anschluss an die mündlichen Prüfungen ihre Beanstandungen protokollieren zu lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, verstösst es jedenfalls gegen Treu und Glauben, die entsprechenden Rügen erst nach Erhalt der negativen Prüfungsergebnisse vorzubringen.
7.3. Bezüglich der schriftlichen Prüfung macht die Beschwerdeführerin geltend, die beiden Prüfer für die "Urkunde A" und die "Urkunde B" hätten in den Ausstand treten müssen. Diese hätten ihre Leistungen bereits im ersten erfolglosen Prüfungsversuch 2020 negativ bewertet und beim zweiten Versuch absichtlich verhindert, dass sie die Prüfung bestehe. Die schriftlichen Prüfungen im Jahr 2021 seien absichtlich so organisiert worden, dass sie nicht vorgängig habe wissen können, wer ihre Prüfung bewerten würde.
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht eine Vorbefassung der beiden Prüfer geltend. Sie hatte jedoch spätestens im Zeitpunkt der Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz Kenntnis der Prüfer. Der Einwand hätte mithin schon früher vorgebracht werden können. Das Ausstandsgesuch erst in einem nachfolgenden Verfahren verstösst gegen Treu und Glauben. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ausstandsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vorbefasstheit der Prüfer.
7.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die elektronische Prüfungsplattform habe die letzte von ihr korrigierte Version des schriftlichen Teils "Urteil" nicht gespeichert, weshalb Tipp- und Schreibfehler in der abgegebenen Version noch enthalten gewesen seien.
7.4.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass das Prüfungsprogramm die von der Beschwerdeführerin angeführten nebensächlichen Korrekturen nicht gespeichert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe, diese Korrekturen vorzunehmen. Es bestehe kein Anlass, Nachforschungen zu möglichen technischen Problemen der Prüfungsplattform anzustellen.
7.4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenüglich und nachvollziehbar auseinander (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 3.1 hiervor), wenn sie lediglich vorbringt, eine nicht näher beschriebene Firma habe in Absprache mit der Notariatsprüfungskommission keine Informationen und Akten zu den technischen Abläufen herausgegeben.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die materielle Bewertung der Prüfung.
8.1. Hat das Bundesgericht die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, auferlegt es sich eine grosse Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteile 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 2.2; 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1).
8.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es seien in ihrer schriftlichen Prüfung Punkte für sprachliche Fehler abgezogen worden. Dies verstosse gegen das Diskriminierungsverbot, da sie Migrationshintergrund habe und ihre Muttersprache nicht Deutsch sei.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden keine Punkte für sprachliche Fehler abgezogen. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür aufzuzeigen, wenn sie vorbringt, sprachliche Fehler seien im Bewertungsraster, in der Vernehmlassung der Notariatsprüfungskommission und in den Bemerkungen eines Prüfers erwähnt worden. Für die Rüge der Beschwerdeführerin fehlt es mithin bereits am entsprechenden Sachverhaltsfundament.
8.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die konkrete materielle Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Lösungen - anders als die Musterlösungen der Notariatsprüfungskommission - korrekt seien bzw. dass die Bewertung der Notariatsprüfungskommission willkürlich erfolgt sei. Sie bringt insbesondere vor, dass sie für bestimmte erstellte Urkunden und bestimmte mündliche Antworten mehr Punkte hätte erhalten sollen, zum Beispiel bei der "Urkunde A" mindestens fünf Punkte für den Ingress oder einen halben Punkt mehr für die "Durchführung Parzellierung". Mit ihren Rügen verkennt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Kognition (vgl. E. 8.1 hiervor). Sie vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Notariatsprüfungskommission und in der Folge die Vorinstanz von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der materiellen Prüfungsbewertung geht damit fehl.
Nach dem Dargelegten verstösst weder der formelle Ablauf der Prüfung noch die materielle Prüfungsbewertung gegen Bundesrecht. Folglich ist auf die weiteren (Eventual-) Begehren der Beschwerdeführerin (Neubeurteilung durch unabhängige Experten und Expertinnen; Wiederholungsmöglichkeit; Anrechnung der Noten des ersten Versuchs der Notariatsprüfung 2020 [vgl. Sachverhaltsabschnitt C. hiervor]) nicht einzugehen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen ge-schuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner