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Art. 54

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.
  2. Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
  3. Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.
  4. Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.

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