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Art. 69

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
    1. die Prämienüberträge;
    2. die Schadenrückstellungen;
    3. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen;
    4. die Alterungsrückstellungen;
    5. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;
    6. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;
    7. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.
  2. Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet.
  3. Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.

1 commentary

N1.FINMA‑Anordnung von Worst‑Case‑Berechnungen

Befindet sich ein Versicherungsunternehmen in Abwicklung, durfte die FINMA von ihm zur Sicherung der Versicherteninteressen "Worst‑Case"‑Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen; dies etwa zur Prüfung beantragter Dividendenausschüttungen.

Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum gebundenen Vermögen (vgl. Art. 16, aArt. 17 und Art. 18 f. VAG sowie Art. 54 ff. AVO) verschaffen der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen (unbedingten) Anspruch auf die Ausschüttung liquider Mittel. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführerin in der Abwicklung befindet, die besagten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - wiewohl auf sie anwendbar - nicht auf Run-Off-Versicherungsunternehmen zugeschnitten sind, die FINMA sichernde Massnahmen ergreifen muss, sofern die Wahrung der Versicherteninteressen dies erheischt, und die Versicherten im Abwicklungsverfahren besonderen Schutzes bedürfen. In Anbetracht dieser Ausgangslage verstiess die Vorinstanz insbesondere nicht gegen Art. 16 VAG (und Art. 69 AVO), indem sie es als zulässig erachtete, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der von ihr beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 "Worst Case"-Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangte.
Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum gebundenen Vermögen (vgl. Art. 16, aArt. 17 und Art. 18 f. VAG sowie Art. 54 ff. AVO) verschaffen der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen (unbedingten) Anspruch auf die Ausschüttung liquider Mittel. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführerin in der Abwicklung befindet, die besagten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - wiewohl auf sie anwendbar - nicht auf Run-Off-Versicherungsunternehmen zugeschnitten sind, die FINMA sichernde Massnahmen ergreifen muss, sofern die Wahrung der Versicherteninteressen dies erheischt, und die Versicherten im Abwicklungsverfahren besonderen Schutzes bedürfen. In Anbetracht dieser Ausgangslage verstiess die Vorinstanz insbesondere nicht gegen Art. 16 VAG (und Art. 69 AVO), indem sie es als zulässig erachtete, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der von ihr beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 "Worst Case"-Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangte.

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