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Art. 1f

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)

Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ihr Sitz ist in der Schweiz.
  2. Sie haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft.
  3. Sie sind der ordentlichen Revision nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)1unterstellt.
  4. Ihre Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3–B9 und B14–18 nach Anhang 1 zuordnen.
  5. Ihr Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken.
  6. Sie verpflichten sich, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer darüber zu informieren, dass sie nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt sind.

Footnotes

  1. SR 220

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