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Art. 1g

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)

  1. Überschreitet ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 1f von der Aufsicht befreit ist, einen der Grenzwerte nach Artikel 1f Buchstabe e, so darf es den Geschäftsbetrieb während höchstens einem Jahr nach dem Datum der Grenzwertüberschreitung fortführen.
  2. Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benötigt es innerhalb der Jahresfrist nach Absatz 1 eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb durch die FINMA.
  3. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz 1, bei der FINMA eingereicht werden. Die FINMA kann für die Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren.
  4. Die FINMA entscheidet über das Bewilligungsgesuch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
  5. Bei Ablehnung des Gesuchs sind die noch laufenden Versicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten abzuwickeln oder auf ein bewilligtes Versicherungsunternehmen zu übertragen.

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