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Art. 190d

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Schliessen Versicherungsunternehmen eine Vereinbarung nach Artikel 31a Absatz 1 VAG ab, so stellen sie diese der FINMA zu und veröffentlichen sie.
  2. Sie melden der FINMA jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.

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