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Art. 190e

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Die in Anhang 7 aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 20241betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind für sämtliche Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung tätig sind, allgemeinverbindlich.

Footnotes

  1. Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unterwww.santesuisse.ch/fuer-versicherte/dienstleistungen/meldeformular-telefonwerbung und curafutura.ch/themen/krankenversicherung/vermittler/.

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