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Art. 190c

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 45 Abs. 1 VAG) Wenn sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren.

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